Protocol of the Session on December 9, 2005

Zweieinhalbfachen der Leistung des Kernkraftwerkes Unterweser. Diese Trasse soll im Jahr 2007 zur Nutzung zur Verfügung stehen. Eine weitere Trasse, die für den Zeitraum 2010 bis 2015 genutzt werden soll, befindet sich derzeit in der planerischen Vorbereitung. Der sich durch den zu erwartenden Einsatz von Windkraftanlagen der 5- bis 6-MW-Klasse im Offshorebereich ergebende technologische Fortschritt und Effizienzgewinn können dazu beitragen, dass die Stromerzeugungskosten durch Windkraftanlagen weiter absinken werden und sich beschleunigt den Marktpreisen annähern.

Anlage 17

Antwort

des Umweltministeriums auf die Frage 24 der Abg. Anneliese Zachow, Jens Nacke (CDU) und Christian Dürr (FDP)

Winterfahrten für die Weiße Flotte auf dem Zwischenahner Meer ermöglichen

Die Fahrgastschifffahrt auf dem Zwischenahner Meer hat eine lange Tradition. Bis 1989 besaß die Reederei Ekkenga eine ganzjährige Fahrgenehmigung für ihre Ausflugsschiffe auf dem Zwischenahner Meer. Seit dieser Zeit wurde der Reederei nur noch die Fahrgastschifffahrt in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres gestattet. Gegen den Entzug der Genehmigung hat die Reederei in den vergangenen Jahren mehrfach protestiert. Der Vorgang war auch Gegenstand mehrerer Eingaben im Landtag und parlamentarischer Anfragen. In ihrer Antwort zu dem Thema hat die Landesregierung in der Drucksache 15/1475 dargelegt, dass der Reederei Herbert Ekkenga das Befahren des Zwischenahner Meeres für das Winterhalbjahr 2004/2005 im Rahmen eines Versuches gestattet worden ist. Der winterliche Fahrbetrieb der Weißen Flotte wurde in der Zeit vom 1. November 2004 bis zum 31. März 2005 unter der Maßgabe zugelassen, dass die Fahrten wissenschaftlich begleitet werden und ein Gutachten zu den Auswirkungen des Winterfahrbetriebes auf die Gastvogelbestände erstellt wird.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. Welche Ergebnisse hat die wissenschaftliche Begleitung erbracht?

2. Welche naturschutzfachlichen Schlussfolgerungen zieht die Landesregierung aus den Ergebnissen?

3. Welche Schlussfolgerungen anderer Art, z. B. wirtschaftliche Auswirkungen für die Region betreffend, zieht die Landesregierung aus den Ergebnissen?

Die Fahrgastschifffahrt der Weißen Flotte auf dem Zwischenahner Meer hat eine lange Tradition. Gemäß der Verordnung für das Zwischenahner Meer und seiner Nebengewässer von 1976 bedürfen alle Wasserfahrzeuge der Zulassung durch den Landkreis Ammerland. Bis 1989 besaß die Reederei Ekkenga eine ganzjährige Fahrgenehmigung für ihre Ausflugsschiffe auf dem Zwischenahner Meer.

Seit 1989 wurde der Antrag auf eine ganzjährige Genehmigung vom Landkreis Ammerland mit der Begründung abgelehnt, dass eine Beeinträchtigung der Rastvögel im Winterhalbjahr durch den Schiffsverkehr erfolgen würde. Seit dieser Zeit wurde der Reederei nur noch die Fahrgastschifffahrt in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres gestattet.

Gegen den Entzug der Genehmigung hat die Reederei in den letzten Jahren wiederholt Einspruch eingelegt. Am 7. April 2004 stellte die Reederei Ekkenga erneut einen Antrag mit dem Ziel, eine Ausnahmegenehmigung für eine befristete Winterfahrerlaubnis im Jahre 2004/2005 zu erhalten. Auf den o. g. Antrag erhielt die Reederei Ekkenga auf Veranlassung des Niedersächsischen Umweltministeriums am 15. Juni 2004 von der ehemaligen Bezirksregierung Weser-Ems für das Winterhalbjahr 2004/2005 eine befristete Winterfahrterlaubnis auf dem Zwischenahner Meer.

Der winterliche Fahrtbetrieb der Weißen Flotte wurde in der Zeit vom 1. November 2004 bis 31. März 2005 unter der Maßgabe zugelassen, dass die Fahrten wissenschaftlich begleitet werden sollten und ein Gutachten zu den Auswirkungen des Winterfahrtbetriebes auf die Gastvogelbestände zu erstellen war. Die Reederei Ekkenga beauftragte daraufhin das Gutachterbüro KalberlahBodenbiologie mit der wissenschaftlichen Begleitung. Die Reederei Ekkenga legte dem Niedersächsischen Umweltministerium mit Schreiben vom 16. Juni 2005 das Gutachten der Firma Kalberlah-Bodenbiologie vor.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die wesentlichen Ergebnisse der wissenschaftlichen Begleitung lassen sich auf Grundlage des von der Reederei Ekkenga vorgelegten Gutachtens wie folgt zusammenfassen:

Im Beobachtungs- und Kartierzeitraum vom 1. November 2004 bis zum 31. März 2005

wurden an 14 Untersuchungstagen insgesamt 24 Vogelarten registriert, die das Zwischenahner Meer zur Rast- und Nahrungssuche aufsuchten.

Von quantitativer Bedeutung waren aber nur die Bestände von Gänsesäger, Stockente, Lachmöwe und Kormoran. Stockenten und Lachmöwen traten zahlenmäßig am häufigsten auf.

Von qualitativer Bedeutung ist nur der Gänsesäger, der zu den regelmäßig in Niedersachsen überwinternden Gastvogelarten zählt.

Die Reaktion der Rastvögel variierte von Toleranzund Ausweichverhalten bis hin zum Fluchtverhalten. Im Untersuchungszeitraum wurden allerdings nur zwei Beobachtungen gemacht, bei denen zehn bzw. sieben Stockenten durch die Störung eines Ausflugsschiffes das Untersuchungsgebiet verließen. Alle anderen Rastvogelarten zeigten im Falle von Beeinträchtigungen nur ein kurzfristiges Auffliegen mit anschließender Fortsetzung der Rast. Die als störempfindlich geltenden Gänsesägerbestände blieben über das Winterhalbjahr konstant.

Die Gutachter kommen zur Schlussfolgerung, dass der winterliche Fahrbetrieb der Ausflugsschiffe zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen der Rastvogelbestände führte.

Die Gutachter empfehlen zur weiteren Störungsminimierung die Umsetzung folgender Maßnahmen:

die Bucht und Uferbereiche sind in ausreichendem Abstand zu umfahren,

der Anleger Dreibergen sollte im Winterfahrbetrieb nicht angesteuert werden,

die Seemitte des Zwischenahner Meeres sollte weiterhin nicht befahren werden.

Zu 2: Die naturschutzfachliche Einschätzung des Gutachters, dass von dem winterlichen Fahrbetrieb der Ausflugschiffe auf den gewählten Routen in ausreichendem Abstand zur Bucht und den Uferbereichen, der Seemitte und dem Anleger Dreibergen keine erheblichen Beeinträchtigungen der Rastvogelbestände ausgehen, wird von der Landesregierung für richtig erachtet.

Unter den vorgenannten Maßgaben kann der Winterfahrbetrieb aus Sicht der Landesregierung fortgesetzt werden.

Zu 3: Die traditionsreiche Weiße Flotte der Reederei Ekkenga mit den Bäderschiffen MS Ammerland, MS Oldenburg und MS Niedersachsen ist für die ortsansässige Bevölkerung und für Touristen eine herausragende Attraktion. Die vielfältigen Angebote der Reederei reichen von kulinarischen Sonderfahrten (z. B. Tee- und Kluntjefahrt, Kohl- fahrt, Dämmerschoppen- und Brunchfahrten) bis hin zur Ausrichtung individueller Feiern und standesamtlicher Trauungen. Die breite Angebotspalette inmitten der schönen Natur des Ammerlandes und des Zwischenahner Meeres erfreut sich ungebrochener Beliebtheit und großer Nachfrage.

Der Ganzjahresbetrieb sichert vorhandene Arbeitsplätze und leistet einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Wirtschaftskraft der Region. Ohne den winterlichen Fahrgastbetrieb würden Arbeitsplätze gefährdet und die Wirtschaftskraft einer Region geschwächt.

Der gefundene Weg ist ein gelungenes Beispiel dafür, wie unter Bewahrung der schützenswerten Naturgüter vorher für unlösbar gehaltene Konflikte geklärt werden können.

Anlage 18

Antwort

des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 25 der Abg. Alice Graschtat und Dr. Gabriele Andretta (SPD)

Nutzen die Hochschulen ihr neues Auswahlrecht?

Das vom Landtag am 23. Februar 2005 verabschiedete Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes sieht vor, dass die Hochschulen ab Sommersemester 2005 in den örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen bis zu 90 % ihrer Studienplätze nach den Ergebnissen der von durch die Hochschulen durchzuführenden Auswahlverfahren vergeben.

Artikel 1/1 eröffnet den Hochschulen im Rahmen einer Übergangsregelung die Möglichkeit, durch Beschluss des Präsidiums das Auswahlverfahren erst ab Wintersemester 2006/2007 anzuwenden.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche Hochschulen haben das Auswahlverfahren gemäß § 5 bereits zum Sommerse

mester 2005 bzw. Wintersemester 2005/2006 angewandt bzw. werden dies zum Sommersemester 2006 tun?

2. Welche Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 und 3 sind zur Anwendung gekommen?

3. Welche Hochschule macht von der Möglichkeit der Gebührenerhebung gemäß § 5 Abs. 9 Gebrauch und hat eine entsprechende Ordnung erlassen?

Das vom Landtag am 23. Februar 2005 verabschiedete Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes (Nds. GVBl. S. 73) sieht u. a. in Artikel 1 Ziffer 5 vor, dass die Hochschulen ab dem Wintersemester 2005/2006 in Studiengängen mit örtlichen Zulassungsbeschränkungen 75 bis 90 % der nach Abzug der Vorabquoten verbleibenden Studienplätze nach dem Ergebnis eigener Auswahlverfahren vergeben; die übrigen Plätze werden nach Wartezeit vergeben. Das Gesetz legt in § 5 Abs. 2 und 3 den Katalog der möglichen Auswahlkriterien fest, über deren Anwendung die Hochschulen studiengangsbezogen durch Ordnung selbst entscheiden. Als Auswahlkriterien kommen in Betracht: die Schulabschlussnote, studienrelevante schulische Einzelnoten, Berufsausbildungen, Praktika, außerschulische Leistungen, schriftliche Motivationserhebungen, Auswahlgespräche und Tests.

Der den Hochschulen eingeräumte Entscheidungsspielraum ist nur insoweit begrenzt, als 50 % der Studienplätze nach einer Kombination der Schulabschlussnote mit mindestens einem zusätzlichen Kriterium zu vergeben sind, wobei der Schulnote eine überwiegende Bedeutung zukommen muss; die weiteren Plätze der Auswahlquote kann die Hochschule entweder nur nach der Schulabschlussnote oder nach vorstehender Kombination vergeben.

Artikel 2 des Änderungsgesetzes regelt die Übergangsbestimmungen:

Nach Absatz 1 galt für das Zulassungsverfahren zum Sommersemester 2005 noch zwingend „AltRecht“, sodass die neuen Zulassungsverfahren zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht angewendet werden durften.

Nach Absatz 2 steht es den Hochschulen im Wintersemester 2005/2006 und im Sommersemester 2006 frei, die Plätze der Studiengänge mit örtlichen Zulassungsbeschränkungen nach bisherigem Recht zu vergeben, d. h. zu 75 % nach der Schulabschlussnote und zu 25 % nach Wartezeit. Da die

flächendeckende Entwicklung und Etablierung anspruchsvoller Auswahlverfahren in den Hochschulen eine gewisse Vorlaufzeit beansprucht, die zur Ausführung des NHZG- Änderungsgesetzes erforderliche Neufassung der Niedersächsischen Hochschulvergabeverordnung erst am 22. Juni 2005 veröffentlicht war (Nds. GVBl. S. 215), die Bewerbungsfristen für das Wintersemester 2005/2006 am 15. Juli 2005 endeten und zum Sommersemester 2006 nur in wenigen Studiengängen Studienplätze vergeben werden, hat sich die überwiegenden Anzahl der Hochschulen für eine übergangsweise Anwendung der bisherigen Vergabekriterien entschieden. Hochschulauswahlverfahren finden aber schon jetzt in einigen ausgewählten Studiengängen statt.

Dies vorangestellt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Wie in der Vorbemerkung erwähnt, durften zum Sommersemester 2005 die neuen Auswahlverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 1 des NHZGÄnderungsgesetzes noch gar nicht angewendet werden.

Zum Wintersemester 2005/2006 und Sommersemester 2006 wurden trotz der zuvor geschilderten zeitlichen Abläufe bereits in folgenden Studiengängen Auswahlverfahren durchgeführt: