Protocol of the Session on December 9, 2005

(Zustimmung von Christian Dürr [FDP])

Um den schwarzen Schafen unter den Händlern auf die Schliche zu kommen, beabsichtigen wir, in diesem Bereich die Überwachung zu optimieren. Im Interesse eines aktiven Verbraucherschutzes wird Niedersachsen dazu schnellstmöglich folgende Punkte praktisch umsetzen:

Im ersten Schritt stellen wir fest, in welchem der Kühlhäuser in Niedersachsen Fleischhändler Kontingente zum Weiterverkauf einlagern. Im zweiten Schritt werden alle Dokumente geprüft, die zu diesem Kontingent gehören. Der betreffende Händler wird aufgefordert, Nachweise zur Verkehrsfähigkeit des betreffenden Fleisches zu erbringen. Kontingente, bei denen sich bereits aus der Dokumentenprüfung Verdachtsmomente, also z. B. Hinweise auf Überlagerung, ergeben, werden sofort vorläufig sichergestellt, beprobt und untersucht. Zusätzlich werden Kontingente, für die der Händler nicht unmittelbar den Nachweis der Verkehrsfähigkeit erbringen kann, vorläufig sichergestellt, d. h. dem Handel entzogen und nach einem Stichprobenplan beprobt.

Meine Damen und Herren, mit diesem Konzept zur systematischen Überprüfung der extern eingelagerten Partien von Fleischhändlern und mit den weiteren, von Niedersachsen im Bundesrat bzw. der Länderarbeitsgemeinschaft für gesundheitlichen Verbraucherschutz eingebrachten Vorschlägen,

(Zustimmung von Ina Korter [GRÜ- NE])

d. h. Erweiterung der Meldepflicht auf Unternehmen, die mit nicht sicheren Lebensmitteln beliefert werden oder worden sind, und Anwendung des behördlichen EDV-Verfolgungssystems TRACES auch bei zur Verwertung vorgesehenen Sendungen der Kategorie 3 - also Material außerhalb der Lebensmittelschiene, d. h. nicht für den menschlichen Verzehr vorgesehene Teile von als tauglich beurteilten Tieren bzw. Fleisch, das als Lebensmittel nicht mehr verkehrsfähig ist -, sind wir in Niedersachsen auf die Mitarbeit des Kommissars Zufall weiterhin nicht mehr so angewiesen. Die Devise lautet: Strikte Wahrnehmung der Eigenverantwortlichkeit durch die Fleischwirtschaft, effektive und risikoorientierte Überwachung durch den Staat und, falls erforderlich, klare Information der Öffentlichkeit müssen die Sicherheit und das Vertrauen in den Verbraucherschutz gewährleisten.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

Meine Damen und Herren, für Niedersachsen gilt: Null Toleranz für schwarze Schafe. Das sollten wir gemeinsam betreiben.

(Lang anhaltender Beifall bei der CDU und bei der FDP)

Herzlichen Dank. - Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Ich schließe damit die Beratung.

Wir kommen zur Ausschussüberweisung. Federführend soll der Ausschuss für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz tätig werden, mitberatend der Umweltausschuss, der Ausschuss für Haushalt und Finanzen, der Ausschuss für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit. Gibt es Gegenstimmen? Stimmenthaltungen? - Dann ist einstimmig so beschlossen.

Ich möchte Ihnen noch mitteilen, dass der nächste Tagungsabschnitt vom 25. bis 27. Januar 2006 vorgesehen ist; dass der Präsident den Landtag einberufen und im Einvernehmen mit dem Ältestenrat den Beginn und die Tagesordnung der Sitzungen bestimmen wird.

Ich wünsche Ihnen eine glückliche Zeit. Ich gehe davon aus, Sie wissen: Glück ist das Einzige, das sich verdoppelt, wenn man es teilt. Ich wünsche uns gemeinsam ein gesundes Wiedersehen im Jahre 2006 und Ihnen eine gute Heimfahrt.

(Beifall)

Die Sitzung ist geschlossen.

Schluss der Sitzung: 17.55 Uhr.

Anlagen zum Stenografischen Bericht

noch:

Tagesordnungspunkt 16:

Mündliche Anfragen - Drs. 15/2405

Anlage 1

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 8 des Abg. Dieter Möhrmann (SPD)

Kinderlärm an Spielplätzen und bei Kindertagesstätten - Was tut die Landesregierung?

Nach einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (Arb.-Nrn. 8/159 bis 8/156) wird klargestellt, dass die TA Lärm für Kindergärten und Kinderlärm nicht gilt. Es wird die Notwendigkeit für eine familien- und kinderfreundliche Politik betont und darauf hingewiesen, dass alle Verantwortungsträger bei Bund, Ländern und Kommunen ihre Gestaltungs- und Entscheidungsmöglichkeiten zugunsten einer familien- und kinderfreundlichen Gesellschaft einsetzen sollten. Kinderlärm sei nicht mit schädlichen, zu verhindernden Umwelteinwirkungen gleichzusetzen; gesetzliche Grenzwerte oder Richtlinien für Kinderlärm und Kindergärten gebe es nicht.

Gerichte sind aber in verschiedenen Bundesländern zu gegensätzlichen Entscheidungen gekommen. So hat nach einer Meldung des Hamburger Abendblattes vom 26. August 2005 das Hamburger Oberverwaltungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 20. November 1995 (Az.: Bs II 326/95) entschieden, dass die Nutzung eines Grundstücks für einen Kindergarten im „reinen Wohngebiet“ nicht mit der Baunutzungsverordnung vereinbar ist. Aktuell hat das Hamburger Landgericht nach diesen Meldungen entschieden, dass der Kindergarten „Marienkäfer“ in Wandsbek schließen soll, weil „Nachbarn die Kinder zu laut sind“. Obergerichte anderer Bundesländer haben positiv im Sinne von Kindergärten und Kinderlärm entschieden.

Aus der kommunalen Praxis sind weitere Konflikte wegen Kinderlärms auch im Zusammenhang mit Spiel-, Bolz- und Sportplätzen bekannt, die leider nicht immer im Interesse der Kinder gelöst werden konnten.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Welche Entscheidungsmöglichkeiten im Sinne des Konzepts „Kinderfreundliches Niedersachsen“ werden genutzt, welche Maßnahmen sind geplant, und welche gesetzlichen Vorgaben müssten geschaffen werden, um die kom

munalen Konflikte zu entschärfen und die Schaffung von sich auch noch widersprechendem Richterrecht zu vermeiden?

2. Welche Empfehlungen werden kommunalen Entscheidungsträgern im Sinne der Vermeidung von Konflikten gegeben, und welche konkreten Entscheidungen (kommunaler Gerichte) sind landesweit gegen Kinderlärm im Zusammenhang mit der Nutzung von Sport-, Spielund Bauplätzen sowie Kindertagesstätten bekannt?

3. Welche Empfehlungen sind aus anderen Bundesländern bekannt, und plant die Landesregierung diesbezüglich Bundesratsinitiativen?

Spielen gehört zu den Grundbedürfnissen des Kindes. Freiräume für Kinder sind für die Entwicklung unentbehrlich. Im Spiel erleben Kinder ihre Umwelt und sich selbst; Spiel bedeutet Auseinandersetzung mit der sozialen Umwelt und Festigung der Persönlichkeit und ist ein Ansatz zur Einübung demokratischen Verhaltens.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Es gibt keine bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften über Lärmschutz gegenüber Kindern auf Spielplätzen und in Kindergärten sowie deren Außenanlagen. So genannter Kinderlärm ist anders zu beurteilen als beispielsweise Baulärm. In der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) sind Anlagen „für soziale Zwecke“ vom Anwendungsbereich ausgenommen. Dazu zählen auch Kinderspielplätze und Kindergärten. Es gibt keine gesetzlichen Grenz- oder Richtwerte für Kindergärten und Kinderspielplätze und somit auch keine Notwendigkeit zur Änderung von Gesetzen.

Kinderspielplätze sind nach der Baunutzungsverordnung in allen Baugebieten zulässig, Kindergärten nach der Neufassung dieser Vorschrift von 1990 in „reinen Wohngebieten“ zumindest ausnahmsweise, in allen anderen Wohngebieten allgemein zulässig.

Der in dem Hamburger Abendblatt angesprochene Kindergarten war 1994 von einer privaten Elterninitiative - damals mit Zustimmung der Nachbarn gegründet worden und liegt in einem Einfamilienreihenhaus zwischen weiteren Wohngebäuden. Nutzungsänderungen zur Erweiterung des Kindergartens und Erhöhung der Zahl der Kinder führten zu Beschwerden der benachbarten Bewohner. Bei dem Urteil des Landgerichts geht es um eine zivilrechtliche Streitigkeit, für deren Entscheidung die

zivilrechtlichen und prozessrechtlichen Vorschriften maßgeblich sind.

Bei der Beurteilung von Sportlärm ist die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) heranzuziehen. Bei Bolzplätzen und beispielsweise Abenteuerspielplätzen ist die akustische Beurteilung nach der Niedersächsischen FreizeitlärmRichtlinie vorzunehmen.

Die gegebenenfalls in einzelnen Entscheidungen vertretene Auffassung, die TA Lärm sei für die Beurteilung einer Lärmbelastung bei Kindergärten heranzuziehen, teilt die Landesregierung in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung nicht.

Der Landesregierung sind folgende konkreten Entscheidungen örtlicher Gerichte bekannt:

Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 05.12.2002 - 4 A 155/02 -,

Verwaltungsgericht Braunschweig - Urteil vom 23,01.2004 2 A 387/02 -,

Verwaltungsgericht Braunschweig Urteil vom 12.03.2004 - 2 A 205/03.

Insbesondere wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 05.12.2002 – 4 A 155/02 hingewiesen, in der Folgendes ausgeführt wird:

„Bei Betrachtung der Verhältnisse des Einzelfalls gilt für Kinderspielplätze Folgendes: Geräusche spielender Kinder sind untrennbarer Bestandteil des Wohnens. Diese Immissionen können auch nicht durch räumliche Trennung vermieden oder verhindert werden, wie das für Straßen-, Gewerbe- oder auch Sportlärm in Betracht kommt. Schon wegen der Gefahren, denen Kinder im Straßenverkehr ausgesetzt sind, ist ein enger räumlicher Bezug von Wohnen und Spielen erforderlich (§ 2 Abs. 2 S. 2 Nds. Spielplätzegesetz).... Wollte man auf den von spielenden Kindern erzeugten Lärm schematisch Grenzwerte anwenden, wäre eine Vielzahl ‚normaler‘ Kinderspielplätze von vornherein unzulässig. Die gesetzlichen Regelungen gehen aber davon aus, dass Kinderspielplätze wohnungsnah

angelegt werden sollen, nehmen also bewusst das Nebeneinander von Kinderlärm und sonstigem Wohnen in Kauf. So bestimmt § 2 Abs. 3 Nds. Spielplätzegesetz sinngemäß, dass die von Kinderspielplätzen ihrer Widmung nach üblicherweise ausgehenden Geräusche von den Anliegern hinzunehmen sind; soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen, ist auf das Ruhebedürfnis der Anlieger Rücksicht zu nehmen. Es bedarf aber keiner Erläuterung, dass nicht durch Anwendung von Lärmgrenzwerten unzumutbar werden kann, was von Gesetzes wegen zulässig ist. Entscheidend kann damit nur sein, ob der Ausgleich der gegensätzlichen Interessen ‚Spielbedürfnis für Kinder‘ und ‚Ruhebedürfnis der Anlieger‘ im Einzelfall gelungen ist.“

Neue gesetzliche Vorgaben, weitere Maßnahmen oder Initiativen auf Bundesebene sind nach alledem aus Sicht der Landesregierung entbehrlich.

Zu 2: Eine Vermeidung der angesprochenen Konflikte ist insbesondere durch eine frühzeitige und umfassende Beteiligung aller Betroffenen zu erreichen. Aufgrund des § 22 e der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) sind Kinder und Jugendliche an Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, zu beteiligen. Eine solche Beteiligung unterstützt die Akzeptanz der Bevölkerung für die Umsetzung dieser Planungen. Gleichzeitig bieten solche Beteiligungsverfahren die Möglichkeit, die Interessen der jungen Menschen und anderer Anwohner frühzeitig einem tragfähigen Kompromiss zuzuführen. Die Vielzahl erfolgreicher Beteiligungsverfahren niedersächsischer Kommunen in den letzten Jahren unterstreicht dies. Nicht zuletzt wurden im Modellprojekt „Kooperative Leitbildentwicklung mit Kindern und Jugendlichen“ entsprechende positive Ansätze realisiert.

Zur Unterstützung der Kommunen und für eine qualitativ hochwertige Umsetzung des Beteiligungsgebots des § 22 e NGO hat das Land in Kooperation mit der Fachhochschule Lüneburg (inzwischen Universität Lüneburg) in insgesamt vier Fortbildungskursen rund 100 Personen zum/r Moderator/in für Beteiligungsprojekte mit Kindern und Jugendlichen ausgebildet. Die im Jahre 1997 vom Sozialministerium herausgegebene Doku

mentation „Spiel-Raum für Kinder“ zeigt aus der Sicht der Stadtentwicklung beispielhafte Möglichkeiten für die Anlage von Spielstätten für Kinder auf.