des Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf die Frage 22 der Abg. Claus Johannßen, Karin Stief-Kreihe, Klaus Fleer, Rolf Meyer, Dieter Steinecke und Uwe Harden (SPD)
Die Domäne Hollander Hof im Landkreis Cuxhaven soll mit 130 ha Ackerflächen und 10 ha Grünland zum Verkauf angeboten werden. Der Richtwertausschuss hat für die Domäne einen Verkaufspreis von 1,7 Millionen Euro errechnet. Bisher liegt lediglich als einziges Angebot das der Niedersächsischen Landgesellschaft (NLG) in Höhe von 1,4 Millionen Euro vor.
Der Verkauf der landeseigenen Domänen ist mit der Auflage verbunden, dass das beschäftigte Personal vom Käufer zu übernehmen ist. Die NLG hat bereits signalisiert, dass sie an der Übernahme des Personals nicht interessiert ist und den Beschäftigten eine Abfindung anbieten wird. Obwohl die Mitarbeiter gern in den Pool der Job-Börse der Landesverwaltung aufgenommen werden möchten, bleibt ihnen dieser Schritt verwehrt, da die Personalstellen - wegen der Auflage beim Verkauf - nicht mit einem kwVermerk versehen sind.
Weiterhin sind Pläne der NLG bekannt geworden, nach denen die mit der Domäne erworbenen landwirtschaftlichen Flächen gegen Flächen im Elbvorland getauscht werden sollen. Diese sollen dann als Kompensationsflächen für eine weitere Elbvertiefung der Hansestadt Hamburg zum Verkauf angeboten werden.
3. Trifft die Landesregierung mit dem Verkauf der Domäne Hollander Hof und damit der Möglichkeit von Flächentauschen bereits eine Vorentscheidung für eine weitere Elbvertiefung?
Die Domäne Hollanderhof hatte seit 1991 im Rahmen der Selbstbewirtschaftung durch das Land den Auftrag, nach den Richtlinien des ökologischen Landbaus zu wirtschaften. Bedingt durch den hohen Konsolidierungsbedarf des Landeshaushalts soll der Betrieb veräußert werden. Durch die Etablierung des ökologischen Landbaus in der niedersächsischen Landwirtschaft hat die Domäne im Laufe der Zeit zunehmend ihre Pilotfunktion verloren. Im Gegensatz zum privaten landwirtschaftlichen Betrieb erhält dieser Landesbetrieb keinerlei öffentliche Subventionen für die ökologische Wirtschaftsweise, die das Betriebseinkommen stabilisieren, sodass der Hollanderhof in den letzten Jahren Zuschüsse aus dem Landeshaushalt erhielt. Unabhängig hiervon wären zur Fortführung der Selbstbewirtschaftung erhebliche Investitionen im Technikbereich der Domäne erforderlich. Die Grundsatzentscheidung zur Veräußerung wurde bereits durch die vorherige Landesregierung getroffen.
Zu1: Der Gutachterausschuss bei der örtlichen Katasterbehörde hat den Wert der Domäne mit 1,7 Millionen Euro ermittelt. Der Betrieb wurde im Spätsommer 2005 bundesweit in verschiedenen überregionalen Fachzeitschriften sowie im Internet ausgeschrieben. Parallel wurde ein Spezialmakler für landwirtschaftliche Immobilien eingeschaltet. Daraufhin gab es lediglich zwei belastbare Angebote für den Gesamtbetrieb von der Niedersächsischen Landgesellschaft mbH (NLG) und einem Landwirt aus Kanada, wobei die NLG das höchste Angebot abgegeben hatte.
Nach intensiven Verhandlungen mit der NLG ist diese bereit, einen Kaufpreis in Höhe von 1,4 Millionen Euro zu zahlen und die auf der Domäne beschäftigten Mitarbeiter (eine Voll- und eine Teilzeitkraft) zu übernehmen. Ebenso besteht die Bereitschaft, für eine Teilfläche, auf der die Errichtung von Windkraftanlagen baurechtlich zulässig ist, ein Wiederkaufsrecht (Mehrerlösabführung zugunsten des Landes) zu akzeptieren.
Unter Berücksichtigung aller wertbeeinflussenden Faktoren und der öffentlichen Ausschreibung stellt das Verhandlungsergebnis den vollen Wert gemäß § 63 LHO dar.
Zu 2: Das auf der Domäne beschäftigte Personal soll grundsätzlich nicht in die Arbeitslosigkeit entlassen werden (insoweit vergleiche Antwort zu Frage 1). Für die Mitarbeiter der Domäne werden zudem die Regelungen und Möglichkeiten der JobBörse Niedersachsen Anwendung finden, solange das Personal in einem Arbeitsverhältnis mit dem Land Niedersachsen steht. Dabei kann keine Aussage getroffen werden, ob nach Entfall der Aufgabe über die Job-Börse eine erfolgreiche Vermittlung der Mitarbeiter in eine andere Verwendung gelingen kann.
Zu 3: Die durch die Veräußerung der Domäne an die NLG bedingte Möglichkeit von Flächentauschen für öffentliche Infrastrukturvorhaben steht nicht in kausalem Zusammenhang mit einer Vorentscheidung über eine weitere Elbvertiefung.
des Kultusministeriums auf die Frage 23 der Abg. Claus Peter Poppe, Ingrid Eckel, Silva Seeler, Rudolf Robbert, Jacques Voigtländer, Walter Meinhold und Wolfgang Wulf (SPD)
In unserer Kleinen Anfrage „Das Sitzenbleiben nichts als verplemperte Zeit?“ hatten wir wissen wollen, wie hoch die Zahl der Schülerinnen und Schüler ist, die am Ende des Schuljahres 2003/04 durch eine Nachprüfung ein Sitzenbleiben verhindern konnten, und wie hoch die Zahl der Nachversetzten ist, die das Schuljahr 2004/05 erfolgreich durchlaufen haben. In ihrer Antwort (Drs. 15/2241) teilt die Landesregierung mit, dass statistische Erhebungen nicht durchgeführt werden, die eine Beantwortung der Fragen ermöglichen.
1. Warum hat sie kein Interesse daran, von Zeit zu Zeit zu erfahren, wie sich das Instrument der Nachprüfung in quantitativer und qualitativer Hinsicht bewährt?
2. Wann wird sie bereit sein, zur Beantwortung der von uns gestellten Fragen eine Umfrage an den Schulen durchführen zu lassen?
oder nicht, liegt gemäß § 19 der Verordnung über die Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und Überweisungen an den allgemein bildenden Schulen (Durchlässigkeits- und Versetzungsver- ordnung) vom 19. Juni 1995 in der Fassung vom 21. Juli 2005 (Nds. GVBl. Nr. 16/2005 S. 262; SVBl. 9/2005 S. 487) ausschließlich in der pädagogischen Verantwortung der Klassenkonferenz. Die Nachprüfung kann zugelassen werden, wenn bei Bestehen eine erfolgreiche Mitarbeit im höheren Jahrgang erwartet werden kann. Die Entscheidung wird den Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler mitgeteilt. Ob dieses Angebot angenommen wird, bleibt wiederum der freien Entscheidung der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers überlassen. Die Nachprüfung kann von der Schule somit nicht verpflichtend verlangt werden.
Hieran wird deutlich, dass die Anzahl der Nachprüfungen wegen der „Entscheidungsfreiheit“ der Klassenkonferenzen, aber auch der Erziehungsberechtigten und der volljährigen Schülerinnen und Schülern erheblichen jährlichen Schwankungen unterliegen kann. Hinzu kommt, dass generalisierende und pädagogisch qualitative Aussagen, die Gültigkeit für die Einzelschulen besitzen sollen, aus umfassenden quantitativen Erhebungen nur schwer abzuleiten sind. Deren Nutzen ist mithin für diese Zielsetzung fragwürdig. Bei umfassenden Umfragen werden zwar riesige Datenmengen erhoben, deren Notwendigkeit ist aber für die Schulen nicht nachvollziehbar, und sie nehmen zusätzliche Zeit- und Personalressourcen auf allen Ebenen der Schulverwaltung in Anspruch. Aufwand und nutzbarer Erkenntnisgewinn stehen in keinem vertretbaren Verhältnis zueinander.
Erinnert sei in diesem Zusammenhang auch an die Kleine Anfrage des Abgeordneten Klare vom 30. Mai 2001 zum Thema „Nachträgliche Versetzungen: Gewinn oder Niete“ und die Antwort der damaligen Landesregierung. Sie hat auf der Grundlage der von ihr einmalig durchgeführten quantitativen Erhebung zu Nachprüfungen festgestellt, dass die Schulen sehr verantwortungsbewusst mit dem Instrument der Nachprüfung umgehen. Es gibt zurzeit keine Veranlassung, diese Aussage in Zweifel zu ziehen.
Wenn man Aussagen zur Qualität der Nachprüfungen und zu ihrer Nachhaltigkeit erhalten bzw. Einfluss auf die Qualitätsentwicklung nehmen will, müssen andere Verfahren als lediglich alle Schu
len erfassende quantitative Erhebungen eingesetzt werden. Eine qualitative Auswertung der Nachprüfungen und des damit einhergehenden Schulerfolgs in den Folgejahrgängen ist vor allem für die konkrete Einzelschule von Bedeutung, die die Nachprüfung veranlasst und durchgeführt hat. Sie kann an den Ergebnissen ihr Entscheidungs- und Überprüfungsverhalten evaluieren und Rückschlüsse für ihr weiteres Vorgehen ziehen. In der zunehmend mehr Eigenverantwortung übernehmenden Schule liegt daher auch die Verantwortung für die Ergebnisse, zu denen auch die Nachprüfungen gehören. Diese Ergebnisse sind im Rahmen der Schulinspektion offen zu legen und werden dort berücksichtigt. Zudem ermöglichen sie Aussagen darüber, wie sich das Instrument der Nachprüfung bewährt hat. Darüber hinaus soll die pädagogische Arbeit der Schulen möglichst wenig durch statistische Erhebungen belastet werden. Bereits die vollständige und richtige Bereitstellung der statistischen Grunddaten bereitet den Schulen und Schulbehörden zum Teil beträchtliche Schwierigkeiten.
Zu 1: Die Landesregierung hat ein reges Interesse daran zu erfahren, wie sich das Instrument der Nachprüfung in quantitativer und qualitativer Hinsicht bewährt. Die Daten dazu werden im Rahmen der Schulinspektion ermittelt.
Zu 2: Eine gesonderte flächendeckende Umfrage bei allen Schulen ist auch vor dem Kosten-NutzenHintergrund nicht vorgesehen.
Laut Landeszeitung vom 12. Oktober 2005 hat Jan ter Horst, Leiter der Landesschulbehörde, die Genehmigung für den Start des Gymnasiums in Bleckede an Lüneburgs Landrat übergeben.
Für das Bleckeder Gymnasium wurde ein Schulbezirk eingerichtet, während die anderen Gymnasien in Stadt und Landkreis Lüneburg ohne Schulbezirke auskommen.
Laut Landeszeitung hat sich Herr ter Horst zu dem Schulbezirk wie folgt geäußert: „Ausnahmen sind zwar möglich, aber der Leiter der Landesschulbehörde machte keinen Hehl daraus, dass ein ‚strenger Maßstab‘ bei der Prüfung angelegt wird. Ohnehin vom Schulbezirk ausgenommen sind Kinder, die ein Gymnasium mit altsprachlichem Zweig, wie das Johanneum in Lüneburg, besuchen wollen. ‚Dabei handelt es sich um ein anderes Bildungsangebot‘, erläuterte Herr ter Horst. Ausnahmen würden gewährt bei unzumutbaren Härten und aus pädagogischen Gründen. Die Grenzen seien jedoch eng gefasst. Als Beispiele nannte der Leiter der Landesschulbehörde betreuungsbedürftige Kinder und Hochbegabte. Ein anderes Fremdsprachenangebot gelte nur dann als Ausnahmegrund, wenn es die Muttersprache eines Elternteils sei.“
2. Welche Gymnasien in Stadt und Landkreis Lüneburg bieten eigenständige Bildungsangebote an, und wie sehen diese aus?
3. Wer stellt eine unzumutbare Härte, pädagogische Gründe, Betreuungsbedürftigkeit und Hochbegabung fest?
Nach § 59 Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) haben die Erziehungsberechtigten im Rahmen der Regelungen des Bildungsweges die Wahl zwischen den Schulformen und Bildungsgängen, die zur Verfügung stehen. Aus dieser Rechtsnorm folgt das Recht der Erziehungsberechtigten, für ihre Kinder die ihnen geeignet erscheinende Schulform, und innerhalb dieser Schulform gegebenenfalls eine Schule mit einem besonderen Bildungsgang, frei zu wählen.
Eine Einschränkung dieses Rechtes ist in den Fällen möglich, in denen der Schulträger zur Steuerung der Schülerströme durch eine Schulbezirkssatzung den regionalen Bereich bestimmt, aus dem die Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort haben, eine bestimmte Schule besuchen müssen.
Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 NSchG können die Schulträger im Sekundarbereich I für Schulen, erforderlichenfalls für einzelne Bildungsgänge, Schulzweige oder einzelne Schuljahrgänge gesondert, einen Schulbezirk festlegen. Soweit für Schulen Schulbezirke festgelegt worden sind, haben die Schülerinnen und Schüler nach § 63 Abs. 3 Satz 1 NSchG diejenige Schule der von ihnen gewählten Schulform zu besuchen, in deren
Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sofern sich aus dem Schulgesetz nichts anderes ergibt.
Die freie Schulwahl bezieht sich mithin auf die zu besuchende Schulform, nicht aber die konkrete Schule. Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Schulbezirk des Gymnasiums Bleckede haben, haben diese Schule zu besuchen, wenn sie die Schulform Gymnasium wählen.