Zu 1: In den letzten Jahren hat es vor allem Verstöße dadurch gegeben, dass niederländische Landwirte Gülle und Geflügeltrockenkot ohne Beachtung des abfallrechtlichen Notifizierungsverfahrens nach Niedersachsen gebracht haben. Die Beanstandung von deutschen/niedersächsischen Transporten von Wirtschaftsdünger in einen anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union ist in dem in der Anfrage geschilderten Fall zum ersten Mal bekannt geworden. Insgesamt hat es in den vergangenen Jahren folgende Beanstandungen von grenzüberschreitenden Verbringungen von Gülle und Geflügelkot gegeben:
Zu 2: Wer ohne Zustimmung oder Genehmigung nach den Vorschriften der Abfallverbringungsverordnung Abfälle in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich des Abfallverbringungsgesetzes
verbringt, begeht eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2, die mit einer Geldbuße von bis zu 50 000 Euro geahndet werden kann. Außerdem ist der illegal Verbringende nach den Vorschriften der EU Abfallverbringungsverordnung wie des deutschen Abfallverbringungsgesetzes rückfuhrpflichtig, d. h. wenn die Verbringung ohne die erforderliche Notifizierung in dem Empfängerstaat aufgedeckt wird, ist der illegal Verbringende verpflichtet, die Abfälle wieder aufzunehmen und in den Entsendestaat zurückzuführen. Da die beabsichtigten nicht genehmigten Verbringungen vor dem Grenzübertritt festgestellt wurden, tritt eine Rückfuhrpflicht nicht ein. Gegen diejenigen Personen, die die notwendige Notifizierung unterlassen haben und die ohne die erforderlichen Papiere die Transporte durchgeführt haben, werden die erforderlichen Bußgeldverfahren eingeleitet.
Zu 3: Die rechtlichen Regeln sind in der Vorbemerkung dargelegt. Schwierigkeiten beim Vollzug bereitet vor allem das unterschiedliche Verständnis über den Düngemittel- und den Abfallbegriff. Zwischen der niederländischen Regierung und Deutschland sowie anderen Mitgliedsstaaten der europäischen Union ist seit Jahren umstritten, ob auf Wirtschaftsdünger das Abfallrecht Anwendung findet oder ob Wirtschaftsdünger als Nebenprodukte der landwirtschaftlichen Erzeugung zu werten sind, deren Behandlung außerhalb des Abfallrechtes steht. Hier verspricht eine neuere Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Klarheit zu sorgen. Nach den Schlussanträgen der Generalanwältin Christine Stix-Hackl vom 12. Mai 2005 (Rechtssache C-416/02) und vom 26. Mai 2005 (Rechtssache C-121/03), bei denen es um die landwirtschaftliche Verwertung von Gülle aus Schweinemastbetrieben in Spanien geht, ist zu erwarten, dass der Europäische Gerichtshof Gülle zu Abfall erklären wird, soweit dieser nicht „in einer klassischen Landwirtschaft erzeugt wird, in der die dort gehaltenen Tiere hauptsächlich aus den Erträgen der Felder gefüttert werden und die Felder wiederum mit dem anfallenden Mist der Tiere gedüngt werden, wo also ein natürlicher ökologischer Kreislauf besteht,“ (Rdnr. 36 der Schlussanträge C-416/02).
Neben diesen abfallrechtlichen Vorschriften enthält Anhang VIII Kapitel III der VO (EG) 1774/2002 Vorschriften für Gülle, verarbeitete Gülle und verarbeitete Gülleprodukte, die den Handel, die Einfuhr und das Inverkehrbringen unter seuchenhygienischen Gesichtspunkten im Einzelnen regeln.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat mit Erlass vom 3. März 2005 (Az.: BW 25/52.01.18/42 VA 04) klargestellt, dass eine Eisbekämpfung auf Bundeswasserstraßen nur im Rahmen einer wirtschaftlichen Vertretbarkeit erfolgen soll. In diesem Sinne soll sie ausschließlich „im Interesse der verkehrlichen Nutzung“ der Bundeswasserstraßen erfolgen. In diesem Erlass wird auch dargelegt, dass „Eisaufbruch allein zum Zweck der Hochwasservorsorge“ in die Zuständigkeit der Länder fällt.
Es dürfte bekannt sein, dass gerade an der Elbe in der Vergangenheit sehr bedrohliche Hochwasserlagen insbesondere immer dann entstanden sind, wenn sie mit Eisversatz verbunden waren. Mit der nun eingetretenen Regelung entsteht die Sorge, dass im Falle eines Eishochwassers wichtige Zeit durch Diskussionen über Zuständigkeiten oder Kostenfragen vergeht und damit eine effektive Hilfe nicht mehr möglich ist.
Es sei ergänzend auch darauf hingewiesen, dass im Planfeststellungsbeschluss zur Staustufe Geesthacht der Bund die Verpflichtung auferlegt bekam, Gefahren für das Vorland oder die Deichsicherheit abzuwehren, die durch Eisstand oder Eisversatz im Staubereich der Staustufe drohen. Von daher wäre es fraglich, inwieweit sich im Bereich der Elbe der Bund überhaupt von einer rechtlichen Verpflichtung freizeichnen kann.
2. Kann das Land für Maßnahmen der Eisbekämpfung auf den Bund gegen Aufwendungsersatz zurückgreifen, und bestehen hier schon Absprachen?
3. Wie bewertet die Landesregierung die Hochwassergefahr insbesondere in Verbindung mit Eisversatz an der Elbe?
Die Eisbildung in Gewässern ist ein natürlicher Vorgang, der vom Menschen nicht gezielt beeinflusst werden kann. In Gewässern ist die Eisbildung abhängig von der Wassertemperatur. Sie kann z. B. durch Wind und Schneefall verstärkt oder durch punktuelle Einleitungen von erwärmtem Abwasser aus Kraftwerken verzögert oder vollständig verhindert werden. Bauliche Anlagen in
Allerdings können durch Querbauwerke in Gewässern, wie z. B. die Staustufe Geesthacht an der Elbe, so genannte Eisstände oder Eisversetzungen entstehen. Diese können sowohl zu einer Beeinträchtigung der Bauwerkssicherheit als auch zu einer Behinderung des Elbeabflusses führen. Der dadurch hervorgerufene Wasserspiegelanstieg kann zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Deichsicherheit führen.
Der angesprochene Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen ist der Landesregierung mit Schreiben der Wasser- und Schifffahrtsdirektion (WSD) Ost vom 3. Mai 2005 zur Kenntnis gegeben worden. Gleichzeitig hat die WSD die Fachministerien der betroffenen Bundesländer für den 29. Juni 2005 zu einem Gespräch über die sich aus dem Erlass ergebenden Konsequenzen eingeladen.
Zu 1: Rechtliche Grundlage des Erlasses bildet § 35 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) in der Fassung, die er durch das am 10. Mai 2005 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes erhalten hat. Danach soll die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) unbeschadet anderer besonderer Verpflichtungen für die Eisbekämpfung auf den Bundeswasserstraßen sorgen, soweit sie wirtschaftlich zu vertreten ist.
Für die Eisbekämpfung nach § 35 WaStrG ist neben der Unterhaltung nach § 8 WaStrG zu sorgen, wie sich aus Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift ergibt. Daraus folgt, dass es für die Zuständigkeit der WSV für die Eisbekämpfung entgegen der Auffassung des Bundesministeriums für Verkehr, Bauund Wohnungswesen nicht darauf ankommt, ob diese im Interesse der verkehrlichen Nutzung der Bundeswasserstraßen erfolgt.
Zutreffend geht der Erlass hingegen davon aus, dass das Gesetz keine zwingende rechtliche Verpflichtung zur Eisbekämpfung enthält, sondern die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung hierzu lediglich im Wege einer Sollvorschrift anhält. Soweit entsprechende Maßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann der Bund daher davon absehen.
Weiter weist der Erlass darauf hin, dass sich weitergehende Verpflichtungen möglicherweise aus Planfeststellungsbeschlüssen u. a. ergeben können. Eine solche Verpflichtung des Bundes ergibt sich nach Auffassung der Landesregierung z. B. aus dem in der Anfrage angesprochenen Planfeststellungsbeschluss für den Bau der Elbstaustufe Geesthacht aus dem Jahre 1959. Danach ist die Bundesrepublik im Falle von aus Eisstand oder Eisversetzung im Staubereich resultierender drohender Gefahr für Vorland oder den Landesschutzdeich verpflichtet, alles zu tun, um diese Gefahren abzuwenden. Insoweit besteht für diesen Elbebereich eine rechtliche Verpflichtung des Bundes zur Eisbekämpfung, die seitens der Landesregierung auch nicht zur Disposition steht.
Zu 2: Diese Frage hat sich bislang nicht gestellt, da die WSV ihrer Verpflichtungen zur Eisbekämpfung im Elbebereich bislang stets nachgekommen ist. Allerdings hat die WSV mit der Einladung zu dem Termin am 29. Juni 2005 ein Vertragsmuster vorgelegt, mit dem Maßnahmen zur Eisbekämpfung durch die WSV im Einzelfall gegen Kostenerstattung vereinbart werden können.
Zu 3: Bei niedriger Wasserführung der Elbe kann unterhalb des Wehres Geesthacht ein Eisstand eintreten. In diesem Fall können die aus dem Oberlauf ankommenden Eisschollen nicht mehr abgeführt werden, was zu einem Wasserspiegelanstieg in der Elbe führt. Die Auswirkungen des Wasserspiegelanstieges auf die Deichsicherheit sind in diesem Fall allerdings unkritisch.
Problematische Situationen entstehen erst dann, wenn bei dem vorstehend beschriebenen Fall im oberhalb liegenden Elbeeinzugsgebiet z. B. durch große Niederschlagsereignisse oder Tauwetter ein Hochwasser entsteht. Dieses führt zu Eisverhältnissen, die den Abflussquerschnitt der Elbe weiter verringern und zu stark ansteigenden Wasserständen führen. Die dadurch auftreibenden Eisfelder zerstören die Grasnarbe der Deiche. In der Folge kann es zur Überflutung der Deiche und in Verbindung mit den Deichbeschädigungen zu Deichbrüchen kommen.
Vor diesem Hintergrund wird die Landesregierung in den kommenden Gesprächen mit der WSV darauf drängen, dass auch in Zukunft mit gezieltem Eisbrechereinsatz die Sicherheit der Deiche an der Elbe gewährleistet bleibt.
Belastungen durch Gesundheitskosten: Wie steht die Landesregierung zu den Einsparvorschlägen des dbb beamtenbund und tarifunion Landesverband Niedersachsen?
Im April 2005 hat der dbb Niedersachsen auf dem Landesgewerkschaftstag u. a. eine Entschließung verabschiedet, die die Belastungen durch Gesundheitskosten für den niedersächsischen Landeshaushalt und die Beamtinnen und Beamten thematisiert, und Folgendes beschlossen:
„Der niedersächsische dbb bietet der Landesregierung an, mit ihr über eine Art Betriebskrankenkassenmodell nachzudenken.
Wir denken dabei nicht an einen Systemwechsel im Miteinander von Beihilfeberechtigten und Ärzteschaft, sondern an eine Zusammenfassung der bisherigen Erstattungs- und Bearbeitungsebenen für die Beihilfe und die Private Krankenversicherung.“
1. Welche Initiativen hat sie bisher ergriffen, um diesen Einsparvorschlag des dbb Niedersachsen zu konkretisieren?
2. Welches Einsparvolumen ließe sich nach ihrer Auffassung durch eine „Art Betriebskrankenkassenmodell“ für den Landeshaushalt und für die Beamtinnen und Beamten erzielen?
3. Welche anderen, über diesen Vorschlag hinausgehenden Initiativen plant oder bearbeitet sie, um im Bereich der Beihilfezahlungen weitere Einsparungen zu erreichen?
Zu 1: Die Landesregierung hat die auf dem Landesgewerkschaftstag des dbb im April 2005 verabschiedete Entschließung aufgegriffen und dem dbb im Mai diesen Jahres angeboten, die Vorschläge zu erörtern. Im Rahmen eines Gesprächs zwischen Vertretern der Landesregierung und dem dbb am 15. Juni 2005 hat die Landesregierung den Vertretern des dbb eine sachliche Prüfung ihrer Vorschläge zugesichert. Unabhängig von der Frage der Aufgabenerledigung für private Krankenversicherer ist es aus Sicht der Landesregierung allerdings unerlässlich, mit dem Verband der privaten Krankenversicherung Gespräche darüber zu führen, ob und inwieweit die Voraussetzungen für
gemeinsame Verhandlungen mit Leistungserbringern gegeben sind. Entsprechende Gespräche wird die Landesregierung initiieren.
Zu 2: Nach dem derzeitigen Stand der Prüfungen ist die Frage der Umsetzbarkeit des Vorschlages noch völlig offen. Aussagen zu eventuellen Einsparpotenzialen wären daher rein spekulativ.
des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 23 der Abg. Dr. Gabriele Heinen-Kljajić (GRÜNE)