Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Lieber Kollege Meihsies, gerade von den Grünen brauchen wir keine Nachhilfestunde betreffend Bürgerrechte.
Sie sollten sich einmal an die eigene Nase fassen. Was Sie gesagt haben, ist völlig richtig: Das Wahlrecht ist ein hohes Gut, und man muss jede Einschränkung, was dieses hohe Gut angeht, natürlich genau prüfen. Man muss von Zeit zu Zeit darüber nachdenken, ob eine Einschränkung noch berechtigt ist oder eine Änderung vorgenommen werden sollte. - Daher haben wir über Ihren Gesetzentwurf nicht nur beraten, sondern auch eine umfassende Anhörung dazu durchgeführt. Wir hatten zu dieser Anhörung auch jemanden aus dem Land Brandenburg, das Sie angeführt haben, geladen und ihn gehört.
Die Ergebnisse dieser Anhörung waren allerdings ziemlich eindeutig. Es ist völlig richtig - das muss man als Fakt auch anerkennen -, dass aus Brandenburg die Botschaft kam: In der Praxis ist es auch mit einer anderen Fristsetzung möglich, eine Wahl abzuwickeln. - Das ist ein Ergebnis, das man entsprechend zur Kenntnis nehmen muss.
Allerdings müssen Sie genauso zur Kenntnis nehmen, dass die anderen Aussagen ebenfalls schweres Gewicht haben. So gab es u. a. die Aussage des Landeswahlleiters, dass es insbesondere dann, wenn Wahlen zusammengelegt werden - das war für die Kommunalwahl und die Bundestagswahl im nächsten Jahr vorgesehen -, Probleme gibt oder zumindest geben kann, wenn man bei den Wahlen mit unterschiedlichen Fristen arbeitet. Sie müssen ebenfalls zur Kenntnis nehmen, dass der Vertreter des Landes Brandenburg gesagt hat: Man kann das zwar so machen, wie es im hier zur Beratung anstehenden Gesetzentwurf vorgesehen ist, aber dafür, dass man das so machen muss, ergibt sich aufgrund der Zahlen bei den Wahlen kein Indiz und kein Beleg.
Der Landeswahlleiter hat weiterhin gesagt, dass man bei den Kommunalwahlen auch an die unterschiedlichen Größenordnungen der Gemeinden denken müsse.
Es ist tatsächlich so, dass es im Falle einer kleinen Gemeinde mit beispielsweise 1 000 Einwohnern schon durch eine geringe Anzahl von „Touristen“, die durch kurzfristigen Zuzug das Wahlrecht bekommen wollen, zu einer deutlichen Verfälschung des Wählerwillens kommen kann. Gerade dieses Argument sollte uns alle nachdenklich machen, wenn wir einmal an die NPD und andere denken, die wir natürlich alle auf das Entschiedenste bekämpfen. Man sollte Gruppierungen wie diesen nicht ohne Not ein Einfallstor bieten. Bei der Einschränkung des Wahlrechtes gilt - das muss man entsprechend sehen -, dass das Bundesverfassungsgericht hierüber schon geurteilt hat. Es hat gesagt, dass diese Dreimonatsfrist eine hinnehmbare Frist ist, die akzeptabel ist.
Aufgrund all dieser vorgetragenen Argumente wollen wir es bei der bestehenden Regelung belassen. - Vielen Dank.
Wir kommen zur Abstimmung. Wer der Beschlussempfehlung des Ausschusses zustimmen und damit den Gesetzentwurf der Fraktion Bünd
nis 90/Die Grünen ablehnen möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenstimmen! - Stimmenthaltungen? - Dann ist das so beschlossen.
Bevor wir zu Tagesordnungspunkt 4 kommen, gebe ich bekannt, dass der Tagesordnungspunkt 45 an den Wirtschaftsausschuss zurücküberwiesen wird. Das haben die Fraktionen so verabredet.
Tagesordnungspunkt 4: Zweite Beratung: a) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung - Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 15/1100 - b) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung - Gesetzentwurf der Fraktion der SPD - Drs. 15/1615 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit - Drs. 15/1974
Die Beschlussempfehlung zu a) lautet auf Annahme in geänderter Fassung und zu b) auf Ablehnung. Berichterstatterin ist Frau Groskurt. Ich erteile ihr das Wort.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Der federführende Ausschuss für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit empfiehlt Ihnen in der Drucksache 1974, den Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drucksache 1100 mit den aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Änderungen anzunehmen und den Gesetzentwurf der Fraktion der SPD in der Drucksache 1615 abzulehnen. - Das berichten zu müssen, fällt mir etwas schwer.
Diese Empfehlungen kamen jeweils mit den Stimmen der Ausschussmitglieder der Regierungsfraktionen zustande. Der Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen, der für die beiden Gesetzentwürfe mitberatend war, hat diesen Empfehlungen jeweils mit den Stimmen der Ausschussmitglieder der Regierungsfraktionen zugestimmt. Das Gleiche gilt für die bei dem Gesetzentwurf der Landesregierung außerdem mitberatenden Ausschüsse für Inneres und Sport sowie für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
Verehrte Kolleginnen und Kollegen, ich hoffe, Sie sind damit einverstanden, dass ich den weiteren Bericht zu Protokoll gebe, damit die nachfolgenden Rednerinnen und Redner ihre Sachargumente darlegen können. - Ich danke Ihnen.
Dieser Gesetzentwurf ist im Vorwege an die Ausschüsse überwiesen worden. Deshalb will ich kurz einige Worte zu seinem Anlass und seinem Inhalt sagen. Das Gesetz dient nach dem ursprünglichen Entwurf zunächst der Bereinigung einiger Unstimmigkeiten, die nach der umfangreichen Änderung der Bauordnung im Jahr 2002 zutage getreten sind. Ferner sollen verschiedene Verfahrensvereinfachungen erreicht werden. So sollen z. B. die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung grundsätzlich nicht mehr von der Bauaufsichtsbehörde geprüft werden sowie einige bauliche Anlagen und Baumaßnahmen baugenehmigungsfrei gestellt werden. Außerdem werden im Rahmen einer Rechtsbereinigung in Artikel 2 verschiedene Übergangsvorschriften aus anderen Änderungsgesetzen aufgehoben und entsprechende Regelungen in § 100 in die Bauordnung integriert.
Ich möchte nun kurz auf die wesentlichen Änderungsvorschläge der Beschlussempfehlung hinweisen. Eine wesentliche Änderung hat der Gesetzentwurf durch die Schaffung eines neuen § 75 b erfahren. Dieser bestimmt, dass die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung grundsätzlich weder im vereinfachten noch im „regulären“ Baugenehmigungsverfahren von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfen sind. Der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde vor Erteilung der Baugenehmigung eine Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers vorzulegen, dass der Entwurf diesen Anforderungen entspricht. Allerdings soll dem Bauherrn die Möglichkeit eingeräumt werden, eine Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren zu beantragen. Diese Möglichkeit wurde auch von den Vertretern der SPD-Fraktion in den Ausschüssen ausdrücklich befürwortet.
schrift des § 44 Abs. 3 Satz 2 NBauO, nach der jede achte Wohnung eines Gebäudes rollstuhlgerecht ausgebaut werden muss, so umgestaltet werden kann, dass der tatsächliche Bedarf besser berücksichtigt wird. Der Ausschuss hat in diesem Zusammenhang unterschiedliche Regelungsansätze erörtert. Im Laufe der Beratungen haben der Verband der Wohnungswirtschaft in Niedersachsen und Bremen zusammen mit Haus & Grund Niedersachsen eine Selbstverpflichtung abgegeben, in der sie zusagen, entsprechend dem Bedarf Rollstuhlfahrern geeigneten Wohnraum zur Verfügung stellen zu wollen. Um überprüfen zu können, ob eine solche Erklärung auch wirklich zu einer hinreichenden Bedarfsdeckung führt, haben sich die Ausschussmitglieder der Fraktionen von CDU, FDP und SPD letztlich dafür ausgesprochen, die Vorschrift des § 44 Abs. 3 Satz 2 NBauO zunächst nur für die in den nächsten vier Jahren entstehenden Neubauten außer Kraft zu setzen. Diese Regelung finden Sie in dem neuen Artikel 1/0. Ob § 44 Abs. 3 Satz 2 NBauO endgültig aufgehoben werden kann, soll nach Ablauf der Frist auf Grundlage einer Evaluation entschieden werden. Das Ausschussmitglied der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sprach sich gegen diese Regelung aus.
Schließlich ist dem Gesetz noch ein neuer Artikel 1/1 beigefügt worden. Durch diesen werden in dem Gesetz über die Landesversicherungsanstalt Braunschweig-Hannover einige notwendige Anpassungen vorgenommen. Diese ergeben sich zum einen aus der Auflösung der Bezirksregierungen zum 1. Januar 2005, zum anderen aus bundesrechtlichen Vorgaben.
Der Gesetzentwurf der SPD-Fraktion in der Drucksache 1615 sieht vor, in § 44 NBauO eine Verpflichtung zum Einbau von Rauchwarnmeldern in bestimmten Aufenthaltsräumen vorzusehen. Im federführenden Ausschuss bestand zwischen den Vertretern aller Fraktionen Einigkeit darüber, dass der Einbau von Rauchwarnmeldern grundsätzlich sinnvoll ist. Die Vertreter der Regierungsfraktionen lehnten den Gesetzentwurf aber trotzdem ab, weil sie bei der Einführung einer gesetzlichen Verpflichtung die Notwendigkeit eines unvertretbaren Kontrollaufwandes sahen. Sie setzen stattdessen auf eine entsprechende Aufklärungsarbeit der Landesregierung und der Feuerwehren sowie auf die Möglichkeit, in Versicherungsverträgen günstigere Prämien für Wohnungen mit Rauchwarnmeldern zu vereinbaren. Die Vertreter der Oppositionsfraktionen sahen einen etwaigen Kontrollauf
wand nicht als ausschlaggebend an und betonten, dass angesichts der hohen Zahl von Getöteten und Verletzten bei Bränden eine gesetzliche Verpflichtung zumindest zur Senkung der Opferzahlen beitragen könne. Die Ablehnung dieses Gesetzentwurfs durch die Vertreter der Regierungsfraktionen veranlasste die Vertreter der Oppositionsfraktionen maßgeblich, den Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drucksache 1100 abzulehnen.
Hiermit möchte ich meine Ausführungen beenden. Nähere Erläuterungen können Sie dem schriftlichen Bericht entnehmen, der noch erstellt wird.
Ich bitte namens des federführenden Ausschusses, den Beschlussempfehlungen in der Drucksache 1974 für beide Gesetzentwürfe zuzustimmen.
Frau Präsidentin! Sehr verehrte Damen und Herren! Die Landesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der laut Begründung das Ziel verfolgt, die nach den umfangreichen Änderungen der Niedersächsischen Bauordnung im Jahr 2002 gebliebenen Unstimmigkeiten nunmehr zu beseitigen. „Unstimmigkeiten und Genehmigungsverfahren beseitigen“ hört sich im ersten Moment zwar gut an. Ich möchte Ihnen aber drei Änderungen exemplarisch nennen, deren Auswirkungen und negative Folgen für Mensch und Natur hier nicht nur verharmlost, sondern sogar unter den Teppich gekehrt werden.
Erstens: die Erleichterung der Errichtung von Mobilfunkanlagen. Durch den Verzicht auf bauordnungsrechtliche Verfahren bei der Errichtung von Funksendeanlagen, insbesondere von Mobilfunkanlagen, wird den Kommunen die Möglichkeit nun weitergehend eingeschränkt, im Interesse der Bürgerinnen und Bürger einer gesteuerten Standortplanung, gerade in sensiblen Bereichen wie Kindergärten, Krankenhäusern und Schulen, Rechnung tragen zu können. Deshalb lehnen wir auch die geplante Änderung ab.
Breite von 3,50 m mit einer wassergebundenen Decke. Das bedeutet in der Konsequenz, dass die Holzabfuhrwege so ausgebaut werden, dass sie ganzjährig mit schweren Lkws befahrbar sind. Das wiederum bedeutet erhebliche Eingriffe in das Ökosystem Wald. Damit verkennen Sie die vielfältigen Funktionen des Waldes auch als Freizeitund Erholungsgebiet. Der Landeswald gehört noch immer den Bürgerinnen und Bürgern, meine Damen und Herren. Es geht hier nicht darum, bei kleinen Waldwegen umfangreiche Prüfungen voranzustellen. Wir lehnen es aber ab, für LkwSchneisen in unseren Wäldern eine Genehmigungsfreiheit einzuführen.
Drittens: Die gesetzliche Verpflichtung, rollstuhlgerechte Wohnungen zu schaffen, wird durch eine freiwillige Selbstverpflichtung der Wohnungswirtschaft ersetzt. Diese Forderung wurde nachträglich in den Gesetzentwurf aufgenommen. Damit wird ein Passus, der bei der Novellierung der Bauordnung vor drei Jahren noch für notwendig und sinnvoll angesehen wurde, außer Kraft gesetzt. Die Wohnungswirtschaft - ich schaue Herrn Beckmann an - hat darauf gedrängt, diese Vorschrift fallen zu lassen, da die bisherigen Erfahrungen mit der Nachfrage nach rollstuhlgerechten Wohnungen negativ seien.
Meine Damen und Herren, wir wollten gerne beide Seiten dazu hören. Sie aber haben eine Stellungnahme des Landesbehindertenbeauftragten im Ausschuss abgelehnt. Warum? - Ich kann es Ihnen sagen: Es gibt nämlich keinen Mismatch zwischen Angebot und Nachfrage. Wenn Sie die Gespräche mit dem Landesbehindertenbeauftragten und den Verbänden aufgenommen hätten, wüssten Sie das. Es ist daher absurd, vom Erfolg der freiwilligen Selbstverpflichtung auszugehen, wenn die Anhörung der Betroffenen schon vorher verweigert wurde.
Wir werden diesem Gesetzentwurf nicht zustimmen, weil keine Unstimmigkeiten beseitigt, sondern neue geschaffen werden, und weil Genehmigungsverfahren in diesem Bereich abgeschafft werden, die als Instrument der Zivilgesellschaft zu verstehen und notwendig sind. Die Landesregierung verfährt hier wieder einmal nach dem Muster des politischen Aktionismus zugunsten einzelner Interessengruppen. Das tragen wir nicht mit.
Noch ein Wort zu dem Gesetzentwurf der SPDFraktion. Wir halten ihn für richtig und notwendig; das hatten wir bei der ersten Beratung schon ausführlich diskutiert. Wenn trotz Brandschutzaufklärung die Zahl der privaten Haushalte mit Rauchmeldern bei unter 10 % liegt und wenn wir aus internationalen Erfahrungen wissen, dass die Zahl der Brandopfer durch eine Verpflichtung zum Einbau von Rauchmeldern drastisch gesenkt werden kann, dann müssen wir jetzt handeln. - Vielen Dank.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung muss ich mich nicht lange befassen. Er ist zum einen die Fortsetzung der Genehmigungsfreistellungsund Prüfeinschränkungsverordnung, die wir seit 1995 mit dem § 69 a eingeschlagen und seitdem schrittweise ausgebaut haben. Dafür gibt es zum Glück im Parlament eine breite Mehrheit.
Zum anderen finden die Anpassungen an Richtlinien und Bundesgesetze sowie die Folgen der Abschaffung der oberen Baubehörde Eingang in die NBauO. Das kann auch nicht anders sein. Die übrigen Änderungen tragen wir - im Gegensatz zu den Grünen - mit.
Wir hatten allerdings einen strittigen Punkt. Der Verband der Wohnungswirtschaft sowie Haus & Grund haben die Abschaffung des § 44 Abs. 3 zur Diskussion gestellt; Frau Polat ist darauf schon eingegangen. Dieser Paragraf sieht bislang vor, dass in neuen Mehrfamilienhäusern jede achte Wohnung rollstuhlgerecht ausgeführt sein muss. Die Verbände haben gesagt, solche Wohnungen seien oft nicht an der Stelle zu vermieten, an der sie gebaut seien, und man müsse da flexibler sein. Haus und Grund sowie vdw haben sich verpflichtet, diese eigentlich notwendige rollstuhlgerechte Wohnung an anderer Stelle im Bestand nachzuweisen. Dies soll jetzt für vier Jahre erprobt wer