2. Sind insbesondere die geschilderten Angaben, was Ausscheren aus der Tarifgemeinschaft und die Meistbegünstigungsklausel betrifft, so richtig wiedergegeben?
Im Februar dieses Jahres haben sich Bund und die Vereinigung Kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) nach fast zweijährigen Verhandlungen mit den Gewerkschaften ver.di und dbb-Tarifunion auf Eckpunkte eines neuen Manteltarifvertrages mit der Bezeichnung TVöD geeinigt. Seitdem bemühen sie sich in intensiven, fast täglichen Nachverhandlungen, die ausgehandelten Eckpunkte bis zum In-Kraft-Treten des Werkes zum 1. Oktober 2005 ausreichend mit Leben zu füllen.
Die in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) zusammengeschlossenen Länder haben mehr als ein Jahr mit am Verhandlungstisch gesessen. Sie haben frühzeitig ihre Position zu Verlängerung der Wochenarbeitszeit und zur Regionalisierung von Sonderzahlungen und Arbeitszeit eingebracht. Nachdem die Länder ihrer Forderung durch Kündigung der betreffenden Tarifvorschriften Nachdruck verliehen hatten, haben die Gewerkschaften ihnen den Stuhl vor die Tür gestellt.
Der Kommentar in der FAZ vom 12. Februar 2005, auf den sich die Anfrage bezieht, unterstellt, die so genannte Meistbegünstigungsklausel sei Ausdruck eines „Kampfkartells“ des Bundes, der VKA und der Gewerkschaften. Ziel sei es, einen für die Länder günstigeren Tarifabschluss zu verhindern. Werde das Ziel erreicht, so habe sich das Ausscheren der TdL aus der Verhandlungsgemeinschaft mit Bund und VKA als sinnlos erwiesen.
Die so genannte Meistbegünstigungsklausel ist in der Tat ein bisher einzigartiger Versuch des Bundes und der VKA, zu Lasten der TdL - also der deutschen Bundesländer - in die Tarifautonomie
einzugreifen und den Gewerkschaften zu verwehren, einem härteren Tarifpartner weiter entgegen zu kommen.
Folgerichtig haben die Gewerkschaften denn auch versucht, der TdL ein Tarifwerk aufzuoktroyieren, bei dessen Gestaltung die Länder nicht hatten mitwirken können, ja, bei dessen Gestaltung die Interessen der Länder bewusst vernachlässigt worden sind. Folgerichtig verschanzten sich die Gewerkschaften während der Verhandlungen mit der TdL im März und April dieses Jahres hinter der „Meistbegünstigungsklausel“, wenn ihre ideologisch begründeten Positionen zu Arbeitszeit, Sonderzahlungen und Regionalisierung infrage gestellt wurden.
Es kann offen bleiben, ob diese „Meistbegünstigungsklausel“ rechtlich Bestand haben würde, wenn Bund und VKA daraus Rechte für sich herleiten wollten. Es muss nicht geklärt werden, ob der Bund gegen Verfassungsgrundsätze verstößt, wenn er sich dermaßen länderunfreundlich verhält.
Die „Meistbegünstigungsklausel“ hat nämlich versagt. Sie hat ihren Zweck verfehlt, weil die Länder nicht vor den Gewerkschaften eingeknickt sind. Die Gewerkschaften haben sich mit der Vereinbarung dieser Klausel gegenüber den Ländern ins tarifpolitische Abseits manövriert.
Die in der TdL zusammengeschlossenen Länder haben seit April 2003 die vorher Jahrzehnte lange Vorherrschaft des Bundesinnenministers nicht mehr akzeptiert und einen eigenständigeren tarifpolitischen Kurs gesteuert. Sie haben sich ernsthaft um eine interessengerechte Übereinkunft über ein moderneres Tarifrecht mit den Gewerkschaften bemüht. Entgegen allen Unkenrufen und trotz politischer Gegensätze haben die Länder bei der Tarifpolitik aber zusammen gehalten. Sie können ihr Ziel, ein modernes, leistungsorientiertes und kostengünstigeres Tarifrecht mit stärkeren regionalen Komponenten aus einer gefestigten Position heraus weiter verfolgen.
Zu 1: Das Land Niedersachsen ist Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und verfolgt seine tarifpolitischen Ziele im Rahmen dieses Arbeitgeberverbandes. Alle Mitgliedsländer sind von der TdL ermächtigt, auf landesbezirklicher Ebene Tarifverhandlungen über die Komplexe Wochenarbeitszeit, Sonderzuwendung und Urlaubsgeld zu
führen. Veröffentlichungen der Gewerkschaften ver.di und dbb-tarifunion ist zu entnehmen, dass diese ihren Landesverbänden solche Tarifverhandlungen bisher noch untersagen. Das Land führt seine Politik der strikten einzelvertraglichen Umstellung der Arbeitsverträge konsequent fort und wird auf diese Weise längerfristig Ergebnisse erzielen, die deutlich besser sind als die, die der Bundesinnenminister bei den Verhandlungen über den TVöD erzielt hat. Dabei bleibt die Option offen, doch noch mit einer oder mehreren Gewerkschaften einen Tarifabschluss zustande zu bringen, der die Interessen beider Seiten gebührend berücksichtigt. Die geschilderten Punkte treffen folglich für das Land Niedersachsen nicht zu.
Zu 2: Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder hat durch Beschluss vom 15. Mai 2003 die Verhandlungsführerschaft des Bundes in Lohnrunden für beendet erklärt und die Zusammenarbeit mit den ehemaligen Arbeitgeberpartnern Bund und VKA auf „situative Zweckbündnisse“ beschränkt. Sie hat die Interessen der in ihr zusammengeschlossenen Länder konstruktiv mit der sachlich gebotenen Härte zur Geltung gebracht. Die Gewerkschaften haben innerhalb eines Jahres zweimal das Scheitern der Tarifverhandlungen mit der TdL erklärt und sich dadurch ein Zeugnis ihrer Unbeweglichkeit ausgestellt.
Die „Meistbegünstigungsklausel“ hat sich nicht als Problem für die in der TdL zusammengeschlossen Länder erwiesen. Sie hat sich zum schwer wiegenden Problem für ver.di und dbb-Tarifunion entwickelt. Die Bereitschaft dieser beiden Arbeitnehmerkoalitionen, die ihnen grundgesetzlich garantierte Tarifautonomie gewissermaßen abzutreten, hat sie außerstande gesetzt, die Arbeitsbedingungen für die bei ihnen organisierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Landesverwaltungen weiterhin zu regeln.
Die in dem Kommentar unterstellte Einschätzung der Auswirkung des Ausscherens der TdL aus der Verhandlungsgemeinschaft mit Bund und VKA und der „Meistbegünstigungsklausel“ hat sich als nicht zutreffend erwiesen.
Seit 1998 gibt es Regelungen über die Behandlung von Scheinehen im Familienrecht. Zusätzlich sind das Eingehen sowie die Vermittlung einer Scheinehe gemäß § 92 a des Ausländergesetzes strafbar.
Dagegen klafft bezüglich der immer häufiger vorkommenden Scheinvaterschaften eine Regelungslücke, die immer häufiger ausgenutzt wird. Deutsche Männer oder ausländische Männer mit gesichertem Aufenthaltsstatus erkennen die Vaterschaft unmittelbar vor oder nach der Geburt eines Kindes einer ausländischen Frau an. Zum Teil werden auch ausländische Frauen von organisierten Banden an deutsche Staatsangehörige vermittelt. Dieser Vater hat dann keine biologische oder soziale Beziehung zu dem Kind. Der leibliche Vater lebt meist weiter mit Mutter und Kind zusammen. Mit der Anerkennung der Vaterschaft erhalten sowohl Mutter als auch Kind einen Aufenthaltstitel und Sozialleistungen.
Aber auch ausländische Männer können ein Aufenthaltsrecht und Sozialhilfeansprüche durch eine nur zum Schein erklärte Anerkennung der Vaterschaft des Kindes einer deutschen Mutter bekommen.
1. Wie viele konkrete Verdachtsfälle sind ihr bekannt, und wie hoch schätzt sie den Schaden, der durch die Scheinvaterschaften entstanden ist?
2. Welche Handhabe haben die Ausländerbehörden, einen durch eine Scheinvaterschaft ermöglichten Aufenthalt in Deutschland zu beenden?
3. Was will die Landesregierung tun, um den Missbrauch von Sozialhilfeleistungen und das Erschleichen eines Aufenthaltsstatus durch zum Schein erklärte Vaterschaftsanerkennungen zukünftig zu unterbinden?
Bevor ich die einzelnen Fragen beantworte, möchte ich gern in einer Vorbemerkung auf die derzeitige Rechtslage eingehen.
Das Kind einer ausländischen Mutter erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Vaterschaftsanerkennung durch einen Deutschen (§ 4 Abs. 1 StAG) oder, falls das Kind in Deutschland geboren wurde, auch mit der Anerkennung durch
einen Ausländer, wenn dieser zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit mindestens acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte und im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines Aufenthaltsrechts aufgrund europäischen Gemeinschaftsrechts ist (§ 4 Abs. 3 StAG). Die Mutter dieses dann deutschen Kindes erwirbt nach § 28 AufenthG einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge.
Da vielfach der Verdacht bestand, dass die Vaterschaftsanerkennung wahrheitswidrig allein zum Zweck der Vermittlung eines Aufenthaltsrechts für den ausländischen Elternteil erfolgt war, hatte die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder bereits 2002 eine Arbeitsgruppe unter Vorsitz des Landes Bremen eingesetzt, die prüfen sollte, mit welchen gesetzgeberischen Maßnahmen diesem Missbrauch begegnet werden könne.
In der Folge wurden ein Jahr lang bundesweit bei den Ausländerbehörden die Fälle erfasst, in denen aufgrund einer Vaterschaftsanerkennung einem ausreisepflichtigen ausländischen Elternteil ein Aufenthaltsrecht vermittelt wurde, weil diese Fälle potenzielle Verdachtsfälle darstellen.
Die Erhebung ergab bundesweit 3 061 Fälle, davon 345 aus Niedersachsen. Die Innenministerund -senatoren der Länder haben diese Zählung und den Bericht der Arbeitsgruppe im November 2004 zum Anlass genommen, eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zu fordern mit dem Ziel, bei Vaterschaftsanerkennungen den Trägern öffentlicher Belange ein befristetes Anfechtungsrecht zu gewähren. Die Konferenz der Justizministerinnen und -minister, die für eine solche Gesetzesänderung federführend ist und die Jugendministerkonferenz sowie die Arbeits- und Sozialministerkonferenz wurden von der IMK gebeten, diese Forderung zu unterstützen, da nur so eine zuverlässige rechtliche Handhabe geschaffen werden könne, um gegen zweckwidrige Vaterschaftsanerkennungen mit ihren ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen vorzugehen.
Zu 1: Gesicherte Erkenntnisse über Fallzahlen, in denen ein konkreter Verdacht von wahrheitswidrigen Vaterschaftsanerkennungen angenommen wird, bestehen derzeit nicht. Dies hängt insbeson
dere damit zusammen, dass das deutsche Kindschaftsrecht auch den nichtleiblichen Vater als Vater im Rechtssinne akzeptiert und zweckwidrige Vaterschaftsanerkennungen dementsprechend ohne weiteres durch die zuständigen öffentlichen Stellen beurkundet werden.
Auch die von der IMK-Arbeitsgruppe durchgeführte Erhebung (über 3 000 Fälle) zeigt die Fälle, in denen ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer durch die Vaterschaftsanerkennung zunächst ein Aufenthaltsrecht erhalten haben. Es handelt sich nur um Verdachtsfälle, die aber auf ein erhebliches Missbrauchspotenzial hindeuten. Ob und in welcher Höhe durch möglicherweise zu Unrecht bezogene Sozialleistungen der öffentlichen Hand ein Schaden entstanden ist, lässt sich nicht genau ermitteln, weil nicht bekannt ist, in wie vielen Fällen eines durch eine Vaterschaftsanerkennung erlangten Aufenthaltsrechts solche Leistungen bezogen werden. Unterstellt, dass dies in ca. 50 % der Fälle zuträfe, beliefe sich der Schaden auf mehr als 10 Millionen Euro jährlich bundesweit.
Zu 2: Der Nachweis einer wahrheitswidrigen Vaterschaftsanerkennung ausschließlich zum Zweck der Vermittlung eines Aufenthaltsrechts für einen Elternteil ist bisher außerordentlich schwer zu führen. Nur in den Fällen, in denen eine wahrheitswidrige Vaterschaftsanerkennung als wissentliche Täuschung im Rechtsverkehr nachgewiesen werden kann und der Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt ist, haben die Ausländerbehörden die Möglichkeit, den Aufenthaltstitel zurückzunehmen und den Aufenthalt zu beenden. Diese Möglichkeiten würden sich durch die beabsichtigte Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches entscheidend verbessern.
Zu 3: Die Landesregierung wird die von der IMK angeregte Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Schaffung eines befristeten Anfechtungsrechts für Träger öffentlicher Belange bei einer Vaterschaftsanerkennung nachdrücklich unterstützen. Unabhängig davon werden die niedersächsischen Ausländerbehörden im Rahmen der fachaufsichtlichen Beratung immer wieder bestärkt, in Verdachtsfällen die ausländerbehördlichen Möglichkeiten zur Ermittlung und Aufdeckung von wahrheitswidrigen Vaterschaftsanerkennungen auszuschöpfen.
Viele Schulen in Niedersachsen haben Konzepte für eine Umwandlung zu einer Ganztagsschule entwickelt und Anträge auf Genehmigung beim Kultusministerium gestellt.
Eine anspruchsvolle pädagogische Arbeit als Ganztagsschule ist auf Dauer aber nur möglich, wenn die Schulen hierfür auch ausreichende Personalmittel bekommen. Seit 2004 hat die Landesregierung für viele neu genehmigte Ganztagsschulen keinen Ganztagsschulzuschlag mehr bewilligt.
Es ist deshalb für die Schulen, die als Ganztagsschule arbeiten wollen, unklar, ob sie hierfür auch zusätzliche Personalmittel von der Landesregierung bewilligt bekommen.
1. Wie viele Schulen in Niedersachsen haben 2005 eine Genehmigung beantragt, als Ganztagsschule zu arbeiten, und wie viele dieser Schulen haben beantragt, einen Ganztagsschulzuschlag zu erhalten?
2. Wie vielen Schulen in Niedersachsen soll zum Schuljahr 2005/2006 genehmigt werden, als Ganztagsschule zu arbeiten, und wie viele dieser Schulen sollen einen Ganztagszuschlag erhalten?