Protocol of the Session on April 20, 2005

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Mein Bericht umfasst sowohl den Entwurf der Landesregierung über ein Gesetz zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts als auch den Entwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen über ein Gesetz zur Änderung der NGO und NLO, der sich speziell mit den Änderungen der Vorschriften in beiden Gesetzen über das Bürgerbegehren befasst. Der Bericht ist sehr umfangreich. Ich werde ihn zu Protokoll geben.

Ich bitte Sie im Namen des federführenden Ausschusses, sowohl der Beschlussempfehlung in der Drucksache 1835 als auch der Beschlussempfehlung in der Drucksache 1836 zuzustimmen.

(Beifall bei der SPD)

(Zu Protokoll:)

Der federführende Ausschuss für Inneres und Sport empfiehlt Ihnen in der Drucksache 1835, den Gesetzentwurf der Landesregierung mit den aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Änderungen anzunehmen. Diese Empfehlung ist mit den Stimmen der Fraktionen der CDU und der FDP und gegen die Stimmen der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen ergangen. Die mitberatenden Ausschüsse für Rechts- und Verfassungsfragen sowie für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit haben der Empfehlung mit gleichem Abstimmungsverhältnis zugestimmt.

Die Beschlussempfehlung enthält eine Vielzahl von Änderungsempfehlungen, die ich hier im Einzelnen nicht erläutern werde. Das wird Aufgabe des schriftlichen Berichts sein, der Ihnen noch zugehen wird. Deshalb will ich insbesondere auf den in den Ausschüssen weitgehend unstreitigen Wegfall von Genehmigungs- und Zustimmungsvorbehalten nicht besonders eingehen. Ich möchte mich vielmehr auf einige wenige Schwerpunkte der Ausschussdiskussionen beschränken, die voraussichtlich auch unsere Debatte bestimmen werden.

Eines der wichtigsten Anliegen des Gesetzentwurfes ist es, die Amtszeiten der direkt gewählten Hauptverwaltungsbeamten in den Gemeinden, Landkreisen und in der Region Hannover von fünf Jahren auf acht Jahre zu verlängern. Während die Vertreter der CDU und der FDP diese Verlängerung für erforderlich gehalten haben, um angesichts der heutigen komplizierten Verwaltungs- und Gesetzgebungsstrukturen den Hauptverwaltungsbeamten eine konzeptionelle Arbeit zu ermöglichen, haben sich die Vertreter der Oppositionsfraktionen gegen die Verlängerung gewandt und für die Beibehaltung gleicher Wahlperioden für die kommunalen Vertretungen und die Hauptverwaltungsbeamten plädiert. Bereits in der ersten Beratung im Plenum hatten die Mehrheitsfraktionen darauf hingewiesen, dass die Verlängerung der Amtszeit der Hauptverwaltungsbeamten von den kommunalen Spitzenverbänden seit langem gefordert werde. Die achtjährige Amtszeit könne in Niedersachsen auf das Vorbild der so genannten

zweigleisigen Kommunalverfassung zurückgreifen und führe im Übrigen zu größerer Kontinuität der Amtsführung. Die Oppositionsfraktionen hatten demgegenüber ins Feld geführt, die Hauptverwaltungsbeamten dürften sich in ihrer Amtszeit und damit auch im Selbstverständnis ihrer Amtsführung nicht von den kommunalen Vertretungen ablösen.

Im Verlauf der Ausschussberatungen haben die Mehrheitsfraktionen auf der Basis der Mehrheitsentscheidung, die Amtszeiten der Hauptverwaltungsbeamten zu verlängern, einen weiteren Wunsch der kommunalen Spitzenverbände aufgegriffen: Älteren Hauptverwaltungsbeamten wird die Möglichkeit gegeben, auf einen nicht näher zu begründenden Antrag hin mit 65 Jahren aus dem Amt auszuscheiden und in den Ruhestand zu treten, obwohl das Gesetz für den regulären Ruhestand der Hauptverwaltungsbeamten das vollendete 68. Lebensjahr vorsieht. Wie Sie der Beschlussempfehlung zu Artikel 1 Nr. 17 und den Parallelregelungen in den Artikeln 2 und 3 entnehmen können, soll dies allerdings nicht bereits nach drei Jahren der Wahlperiode, sondern erst nach fünf Jahren zulässig sein. Die Ausschüsse sind mehrheitlich der Auffassung, dass nur so auch das Interesse der Kommune an einer möglichst großen Kontinuität der Amtsführung zur Geltung gebracht werden kann.

Besonders eingehend haben sich die Ausschüsse in diesem Zusammenhang mit den rechtlichen Instrumenten befasst, die erforderlich sind, um einerseits den Anforderungen des Beamtenrechts und des Wahlrechts zu genügen und andererseits eine Vakanz im Amt des Hauptverwaltungsbeamten zu vermeiden. Die Ausschüsse sind der Überzeugung, dass die aus der Beschlussempfehlung zu Artikel 1 Nrn. 16 und 17 und zu den Parallelvorschriften in den Artikeln 2 und 3 ersichtlichen Regelungen diesen Erfordernissen in praktischer wie in rechtlicher Hinsicht genügen. Zu den Einzelheiten werden Sie im schriftlichen Bericht weitere Ausführungen finden.

Ich komme nun zu dem zweiten Kernpunkt des Gesetzentwurfes, nämlich zur Neuregelung der Bestimmungen über die Gleichstellungsbeauftragte, die bisherige Frauenbeauftragte. Von den Änderungen will ich hier nur die drei wichtigsten hervorheben:

Erstens. Die Verpflichtung, Gleichstellungsbeauftragte hauptberuflich zu beschäftigen, soll es nur noch für die großen Kommunen geben, nämlich für

die Landkreise, für die Region Hannover, die Landeshauptstadt Hannover, die kreisfreien Städte, die großen selbstständigen Städte und die Stadt Göttingen. Den übrigen Kommunen soll in Zukunft freigestellt bleiben, ob sie die Gleichstellungsbeauftragte hauptberuflich, nebenberuflich oder ehrenamtlich beschäftigen wollen.

Zweitens. Die Abberufung der Gleichstellungsbeauftragten soll mit einfacher Mehrheit erfolgen können.

Und schließlich drittens. Der Gleichstellungsbeauftragten wird ausdrücklich das Betätigungsfeld „Vereinbarkeit von Beruf und Familie“ zugewiesen.

Die den Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen angehörenden Ausschussmitglieder haben eine solche Neukonzeption des § 5 a NGO und der Parallelvorschriften in NLO und Regionsgesetz als frauenpolitischen Rückschritt betrachtet und sie aus den bereits in der Plenardebatte genannten Gründen abgelehnt. Die Vertreter der CDU und der FDP haben dagegen der Landesregierung darin zugestimmt, dass den Kommunen ein größerer Spielraum eingeräumt werden müsse. Das gelte sowohl hinsichtlich der Frage, in welchem Beschäftigungsverhältnis die Gleichstellungsbeauftragte tätig werden solle, als auch hinsichtlich der erleichterten Möglichkeit der Abberufung der Gleichstellungsbeauftragten.

Zu den weiteren Einzelheiten verweise ich auf den schriftlichen Bericht.

Im Laufe der Ausschussberatungen haben sich durch ergänzende Vorschläge der Fraktionen der CDU und der FDP zwei weitere Regelungsschwerpunkte ergeben, auf die ich kurz eingehen will.

Der neue Artikel 1 Nr. 9/1 zu § 39 Abs. 5 NGO und die Paralleländerungen der NLO und des Regionsgesetzes betreffen den durch die Tätigkeit als Ratsmitglied verursachten Verdienstausfall. Durch die Änderungen wird es den Kommunen in Zukunft ermöglicht, durch Satzung den angemessenen pauschalen Stundensatz selbst festzulegen, der an Personen gezahlt werden muss, die ausschließlich einen Haushalt führen und keinen Verdienstausfall geltend machen. Auf Anraten des Gesetzgebungsund Beratungsdienstes haben die Ausschüsse § 39 Abs. 5 NGO um einen weiteren, klarstellenden Satz 7 ergänzt. Er weist in Form eines Regelbeispiels darauf hin, dass die Pauschalierung insbesondere nach der Anzahl der Personen gestaffelt werden kann, die dem Haushalt angehören.

In den Ausschussberatungen ist allerdings verschiedentlich eingewandt worden, dass die Regelungen über den Nachteilsausgleich nach wie vor zu Ungereimtheiten führen, die es nahe legen, insgesamt über die Struktur des Nachteilsausgleichs nachzudenken. Insbesondere der Umstand, dass allein stehende Berufstätige, die Kinder oder Behinderte zu versorgen haben, trotz erheblicher zusätzlicher Belastung keine Pauschale erhalten, wenn sie Ratstätigkeit unter Zurückstellung der Familienbedürfnisse wahrnehmen, ist als unbefriedigend empfunden worden. Der federführende Ausschuss für Inneres und Sport hält es deshalb in Übereinstimmung mit dem Rechtsausschuss für geboten, die Regelungen über den Nachteilsausgleich zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal grundsätzlich zu überarbeiten.

Nur kurz ansprechen will ich die ohne wesentliche Aussprache erfolgte Wiedereinführung des Systems Hare-Niemeyer bei der Besetzung der Fachausschüsse und bei der Bestimmung der Beigeordneten in Artikel 1 Nr. 12 zu § 51 NGO. Die Beschlussempfehlung enthält nun auch die darauf aufbauenden Folgeregelungen und die entsprechenden Parallelregelungen in den Artikeln 2 und 3.

Lassen Sie mich schließlich auf einen letzten Komplex eingehen, der die Vorschriften über das Bürgerbegehren betrifft und den die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in ihrem gesonderten Gesetzentwurf ebenfalls behandelt hat:

Die Vertreter des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes und des Innenministeriums haben darauf aufmerksam gemacht, dass die Vorschrift des § 22 b Abs. 2 NGO und die Parallelvorschrift in der NLO zwar zulässt, dass in größeren Gemeinden ein geringerer Prozentsatz der Wahlberechtigten als in kleineren Gemeinden ausreicht, um ein Bürgerbegehren zustande kommen zu lassen. Die Gestaltung der Vorschrift führe aber nicht zu einer linearen Absenkung des für das Zustandekommen des Bürgerbegehrens erforderlichen Quorums, sondern vollziehe eine nicht nachvollziehbare „Zackenbewegung“, die verfassungsrechtlich problematisch sei. Dem hat sich der Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen angeschlossen. Er hat es allerdings dem Innenausschuss überlassen zu entscheiden, auf welchem Wege diese Ungereimtheiten zu beseitigen seien.

Der federführende Ausschuss schlägt Ihnen aus diesem Grunde mit den Stimmen der Mehrheits

fraktionen vor, in der NGO wie in der NLO keine Staffelung nach dem Vorbild des nordrheinwestfälischen Gemeinderechts und des Gesetzentwurfs der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vorzusehen, sondern in beiden Gesetzen - wie in einigen anderen Bundesländern einheitlich ein Quorum von 10 % für das Zustandekommen eines Bürgerbegehrens vorzusehen. Dies beseitigt die bisher vorhandenen Ungereimtheiten. Nach der Darstellung der Vertreter des Innenministeriums entspricht der gewählte Prozentsatz darüber hinaus den in 90 % der bisher registrierten Fälle erforderlich gewesenen Quoren. Vorstellungen der Vertreter der SPD und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, dem Modell Nordrhein-Westfalens zu folgen und damit insbesondere für die großen Kommunen wegen der Erschwernis bei der Stimmengewinnung ein geringeres Quorum genügen zu lassen, ist der federführende Ausschuss nicht gefolgt.

Hiermit möchte ich meine Ausführungen zur Drucksache 1835 beenden. Weitere Erläuterungen können Sie dem schriftlichen Bericht entnehmen.

Ich bitte namens des federführenden Ausschusses, der Beschlussempfehlung in der Drucksache 1835 zuzustimmen.

Mein weiterer Bericht zum Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen kann kurz ausfallen, weil er sich auf das soeben bereits erörterte Problem des Bürgerbegehrens bezieht. Der Gesetzentwurf hat zum Ziel, sowohl durch Modifizierung des für das Zustandekommen des Bürgerbegehrens erforderlichen Quorums als auch durch weitere Erleichterungen Bürgerinnen und Bürger intensiver an den sie unmittelbar betreffenden Entscheidungsprozessen der Gemeinde im Sinne direkter Demokratie zu beteiligen.

Der federführende Ausschuss für Inneres und Sport hat sich mehrheitlich einer solchen Ausweitung des Bürgerbegehrens nicht anschließen können. Er empfiehlt Ihnen deshalb in der Drucksache 1836, den Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen abzulehnen. Diese Empfehlung ist mit den Stimmen der Fraktionen der CDU und der FDP und gegen die Stimmen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ergangen; die der SPDFraktion angehörenden Mitglieder haben sich der Stimme enthalten. Die mitberatenden Ausschüsse für Rechts- und Verfassungsfragen, Haushalt und Finanzen sowie für Soziales, Frauen, Familie und

Gesundheit haben sich dieser Empfehlung angeschlossen.

Ich bitte namens des federführenden Ausschusses, der Beschlussempfehlung in der Drucksache 1836 zuzustimmen.

Vielen Dank, Frau Leuschner. - Herr Minister Schünemann, Sie haben das Wort.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Kernpunkt der Novelle des Kommunalverfassungsrechts ist die Verlängerung der Amtszeiten der kommunalen Hauptverwaltungsbeamten von fünf auf acht Jahre. Das ist ein von vielen Kommunen dringend erwarteter weiterer wichtiger Beitrag zur Stärkung der kommunalen Handlungsfähigkeit.

Wir alle können uns daran erinnern, dass das schon immer eine Forderung der kommunalen Spitzenverbände war, als es um die Eingleisigkeit ging. Die SPD-Fraktion hatte dies damals nicht umgesetzt, obwohl es auch dort eine breite Bewegung dafür gab, eine verlängerte Amtszeit einzurichten. Sie haben sich bis zum heutigen Tage in dieser Frage nicht bewegt. Allerdings sind wir der Überzeugung, dass wir jetzt den richtigen Schritt gehen. Es ist richtig, dass die Wahl der Bürgermeister und Landräte von der allgemeinen Kommunalwahl getrennt wird. Dies kommt der Bedeutung dieser Wahl zugute. Vor allen Dingen geht es hier um die Kompetenz der Kandidatinnen und Kandidaten. Ich bin der festen Überzeugung, dass wir mit der Verlängerung der Amtszeit noch mehr fachkompetente Personen zu einer Kandidatur bewegen können.

Meine Damen und Herren, über das Für und Wider der Ausgestaltung einer Antragsaltersgrenze kann man sicherlich diskutieren. Die aus der Opposition daran zu hörende Kritik ist dagegen mit Widersprüchen behaftet. Im Klartext bedeutet das: Die Opposition lehnt die Verlängerung der Amtszeiten von fünf auf acht Jahre ab, will es aber 65Jährigen verwehren, nach einer fünfjährigen Amtszeit auszuscheiden. Wo da die Logik ist, müssen Sie selbst beantworten. Mir zumindest wird das nicht ganz klar.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

Meine Damen und Herren, eine andere in der Beschlussvorlage empfohlene wesentliche Änderung des Kommunalverfassungsrechts betrifft die kommunalen Frauenbeauftragten, in Zukunft „Gleichstellungsbeauftragten“. So sollen weitaus mehr Kommunen als bisher selbst entscheiden können, ob ihre Gleichstellungsbeauftragte hauptberuflich oder ehrenamtlich tätig ist. Zugleich ist eines der zentralen Themen der Gleichstellungsbeauftragten die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Das ist nunmehr ausdrücklich im Gesetz als Aufgabenfeld genannt. Gerade die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist eine wesentliche Voraussetzung für die faktische Gleichstellung der Geschlechter.

Zusammen mit der Einführung einer gemeinsamen Berichtspflicht von Hauptverwaltungsbeamtem und Gleichstellungsbeauftragter ist schließlich vorgesehen, die kommunalen Maßnahmen zur Gleichstellung alle drei Jahre zu evaluieren.

Lassen Sie mich zu weiteren Beschlüssen kommen, die die kommunale Handlungsfähigkeit sichern und die kommunale Selbstverwaltung stärken. Dies sind im Einzelnen: Die Höhe der Entschädigung, die Ratsfrauen und Ratsherren wegen ausschließlicher Führung eines Haushalts zusteht, wird künftig von den Kreistagen und Räten in eigener Verantwortung durch Satzung festgelegt werden können. Samtgemeinden werden weitere Aufgaben übernehmen können, auch wenn sie ihnen nur von einzelnen Mitgliedsgemeinden übertragen werden. Kommunalaufsichtliche Genehmigungsvorbehalte werden gestrichen und vieles mehr. Dies hat viel mit Entbürokratisierung zu tun.

Meine Damen und Herren, in den Ausschussberatungen hat ein Institut großen Raum eingenommen, dessen gesetzliche Grundlage durch den Regierungsentwurf ursprünglich gar nicht geändert werden sollte. Es geht um das kommunale Bürgerbegehren und den Bürgerentscheid. Im Rahmen der Anhörung zu den Gesetzentwürfen und bei den Gesetzesberatungen im Übrigen hat sich herausgestellt, dass die entsprechenden Vorschriften in der Niedersächsischen Gemeindeordnung und in der Landkreisordnung offensichtlich gesetzestechnisch misslungen sind. Es geht hierbei um die Staffelung der für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens erforderlichen Zahl von Unterschriften nach Einwohnergrößenklassen in Kombination mit absoluten Zahlenwerten. Diese Ungereimtheiten müssen und sollen beseitigt werden. Im Übrigen soll aber an dem bewährten Institut des Bürgerbegehrens und Bürgerentscheids so festgehalten

werden, wie es sich nach geltender Rechtslage darstellt.

Schon heute müssen in ca. 90 % aller niedersächsischen Gemeinden und Landkreise Bürgerbegehren, um zulässig zu sein, von mindestens 10 % aller wahlberechtigten Gemeinde- bzw. Kreiseinwohnern unterzeichnet sein. In den wenigen Kommunen, für die bisher ein geringeres Quorum gilt, beträgt dieses mindestens 7,5 % der besagten Einwohnerzahl. Damit liegt es nahe und ist auch sachlich gerechtfertigt, in Zukunft generell für alle Landkreise und Gemeinden 10 % als erforderliches Unterstützerquorum zu verlangen.

Meine Damen und Herren, selbstverständlich werden auch alle anderen Änderungen, die der Regierungsentwurf mit den Stimmen der Vertreter der Koalitionsfraktionen in den Ausschussberatungen erfahren hat, von der Landesregierung begrüßt und mitgetragen. Das gilt insbesondere für den in das Kommunalverfassungsrecht aufgenommenen Hinweis, dass auch Mitglieder von kommunalen Beiräten zu Mitgliedern von kommunalen Ausschüssen berufen werden können. Hierbei ist insbesondere an die vielerorts existierenden Seniorenbeiräte gedacht.

Meine Damen und Herren, all diese Punkte zeigen, dass es richtig ist, wenn wir das Kommunalverfassungsrecht modernisieren; denn dadurch wird insgesamt die kommunale Selbstverwaltung gestärkt. Insofern gehe ich davon aus, dass dieser Gesetzentwurf im Sinne der Bürgerinnen und Bürger vor Ort in den Kommunen eine breite Mehrheit bekommt.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

Ich erteile das Wort der Kollegin Wörmer-Zimmermann.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Wir haben bereits in der ersten Beratung und in den Ausschusssitzungen deutlich gemacht, dass wir der von der CDU/FDP-Landesregierung vorgelegten Änderung des Kommunalverfassungsrechts nicht zustimmen werden.

(Zustimmung bei der SPD)

Gegen einige Punkte, die lediglich Anpassungen und Klarstellungen oder den Abbau von Regelungsdichte beinhalten und die damit die kommunale Selbstverwaltung stärken, haben wir nichts einzuwenden. Aber die wesentlichen Änderungen, die Kernpunkte, die Minister Schünemann eben genannt hat, führen zu unserer Ablehnung.

So wollen Sie die hauptamtlichen Frauenbeauftragten in kleinen Städten und Samtgemeinden in die Ehrenamtlichkeit abdrängen. Hier macht die SPD nicht mit, meine Damen und Herren. Denken Sie einmal an das Bückeburger Urteil zum Thema ehrenamtliche Frauenbeauftragte.

(Beifall bei der SPD und bei den GRÜNEN)