Protocol of the Session on February 25, 2005

Gemäß 19. Tätigkeitsbericht des Ausschusses für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung (Unterrichtung Drs. 15/1201) gibt es immer noch Mängel der schulischen Versorgung an Einrichtungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie. „Landesweit fällt eine sehr ungleiche Verteilung der Unterrichtsversorgung auf, ohne dass eine vereinheitlichende Regel erkennbar wäre. Der Ausschuss hat daher festgestellt, dass die notwendige Unterrichtsversorgung von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie nicht in angemessenem Maße erfüllt wird und sie außerdem sehr ungleich verteilt ist.“

Dies vorausgeschickt, frage ich die Landesregierung:

1. Wie stellt sie die allgemein notwendige Unterrichtsversorgung von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie angemessen sicher?

2. Wie wird sie die individuelle Unterrichtsversorgung von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie absichern, um schulische Fehlentwicklungen zu vermeiden?

Unterricht im Krankenhaus wurde bislang durch den Erlass „Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus“ gemäß § 69 Abs. 1 NSchG vom 29. Januar 1997 (SVBl. S. 32) geregelt. Der neue Erlass „Sonderpädagogische Förderung“, der zum 1. August 2005 in Kraft tritt, nimmt die Regelungen des alten Erlasses auf. Demnach gilt, dass Schülerinnen und Schüler, die im Krankenhaus - einschließlich der Abteilungen für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder in ähnlichen Einrichtungen stationär behandelt werden und die Schule nicht besuchen, während dieser Zeit Unterricht im Krankenhaus erhalten können.

Das schulische Lernen wird unter Berücksichtigung der Belastungen, die sich aus der jeweiligen Krankheit ergeben, flexibel organisiert. Der Stundenumfang ist also im Einzelfall von der Behörde festzulegen. Die Zahl der für den Haus- und Krankenhaus bereitgestellten Lehrerstunden ist zum

Schuljahresbeginn 2004/05 um 110 Stunden auf 2 505 angestiegen; das ist eine Zunahme um 4,6 %. Damit werden 1 081 Schüler einzeln oder in Gruppen unterrichtet.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen seitens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 und 2: Der Unterricht im Krankenhaus für Schülerinnen und Schüler soll auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers oder nach deren Anhörung von Amts wegen in angemessenem Umfang genehmigt oder angeordnet werden.

Über den Unterricht im Krankenhaus entscheidet die Schulbehörde. Sie hat im Rahmen der allgemeinen Unterrichtsversorgung, der bestehenden Beschäftigungsverhältnisse und der verfügbaren Haushaltsmittel den Unterricht sicherzustellen. Sie beauftragt bestimmte Schulen und/oder bestimmte Lehrkräfte in der Nähe der betreffenden Krankenhäuser, den Unterrichtsbedarf soweit möglich abzudecken.