Protocol of the Session on February 25, 2005

Anlage 27

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 34 der Abg. Heike Bockmann (SPD)

Schließung der Polizeifachhochschule Oldenburg?

In den vergangenen Tagen sind Befürchtungen laut geworden, die Landesregierung habe vor, die Polizeifachhochschule in Oldenburg zu schließen. Oldenburg ist mit derzeit 893 Studenten der größte Fachhochschulstandort, in Hann. Münden studieren 777 und in Hildesheim 587 Polizeianwärterinnen und -anwärter. Es ist zu befürchten, dass die CDU/FDP-Landesregierung nach Schließung der Bezirksregierung Weser-Ems wieder eine Standortentscheidung zulasten Oldenburgs treffen will. In Polizeikreisen wird darüber hinaus befürchtet, dass diese Pläne die Absicht der Landesregierung offenbaren, auf die Fachhochschulausbildung der Polizei zu verzichten und somit aus der zweigeteilten Laufbahn auszusteigen.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Kann sie eine Schließung oder Verkleinerung des Standortes Oldenburg in dieser Legislatur

periode ausschließen? Wenn nein, warum nicht?

2. Welche Veränderungen der Polizeifachhochschulen plant sie in dieser Legislaturperiode, und inwieweit ist der Standort Oldenburg davon betroffen?

3. Sind die jetzt bekannt gewordenen Pläne der Landesregierung ein Signal dafür, dass von der zweigeteilten Laufbahn der Polizei Abstand genommen werden soll? Wenn nein, was bezweckt die Landesregierung?

Das Landespolizeipräsidium im Innenministerium prüft die Organisation der Aus- und Fortbildung in der Landespolizei. Ziel ist es, unterschiedliche Zuständigkeiten und verschiedene Bildungsträger in der Landespolizei zusammenzuführen, um zu Synergieeffekten und Steigerungen des derzeit schon hohen Qualitätsniveaus der polizeilichen Aus- und Fortbildung zu kommen. In einem ersten Schritt werden die inhaltlich vorzuhaltenden Ausund Fortbildungsangebote definiert und in der Folge mögliche organisatorische Modelle geprüft. Eine Prüfung der Standorte ist nicht in Auftrag gegeben.

Parallel zu den o. g. Prüfungen wird derzeit an dem Abschluss der zweigeteilten Laufbahn in der Niedersächsischen Landespolizei gearbeitet. Die Niedersächsische Landesregierung wird die haushalts- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen in den Jahren 2005 und 2006 dafür schaffen. Konkret bedeutet das, dass alle derzeit in der Landespolizei befindlichen Polizeivollzugsangehörigen noch die Möglichkeit erhalten sollen, sich für den gehobenen Dienst zu qualifizieren und in diesen aufzusteigen.

Im Rahmen der Prüfungen der Bemerkungen und Denkschrift des Niedersächsischen Landesrechnungshofes zur Haushaltsrechnung des Landes Niedersachsen für das Haushaltsjahr 2002 - Dr. 15/1050 - müssen zum Thema „Kosten der so genannten zweigeteilten Laufbahn bei der Polizei“ Überlegungen zum Fortbestand und/oder einer Modifizierung der zweigeteilten Laufbahn in der Landespolizei angestellt werden. Diese stehen natürlich in engem Kontext zu den o. g. Prüfungen für die Aus- und Fortbildung und können daher nur im Zusammenhang angestellt werden. Signale oder Ergebnisse dazu liegen noch nicht vor.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 bis 3: Siehe Vorbemerkungen.

Anlage 28

Antwort

des Justizministeriums auf die Frage 35 des Abg. Friedhelm Helberg (SPD)

Kosten-Leistungs-Rechnung bei Amtsgerichten, hier Nachlassgerichte

Mit der Einführung der Kosten-Leistungs-Rechnung, zunächst bei einzelnen Gerichten als Pilotprojekte, wurde die Möglichkeit geschaffen, für einzelne Gerichte bzw. insbesondere für einzelne Gerichtsabteilungen den Kostendeckungsgrad zu ermitteln. Mit Ausnahme der Gerichte im Bezirk des OLG Braunschweig ist die Kosten-Leistungs-Rechnung bei den anderen Gerichten Ende 2004 nicht weitergeführt worden.

Dies vorausgeschickt, frage ich Landesregierung:

1. Wie viele Amtsgerichte in Niedersachsen haben bis Ende 2004 die Kosten-Leistungs-Rechnung durchgeführt?

2. Gibt es schon Ergebnisse einzelner Gerichte im Nachlassbereich, die auf Zahlen aus mehr als einem Jahr gründen?

3. Welcher Kostendeckungsgrad ist dabei im Nachlassbereich durchschnittlich ermittelt worden, und wie war der günstigste bzw. der ungünstigste ermittelte Wert bemessen?

Die Kosten- und Leistungs-Rechnung (KLR) im Rahmen des Projektes „Leistungsorientierte Haushaltswirtschaft Niedersachsen (LoHN)“ wurde in der ordentlichen Gerichtsbarkeit seit dem 1. Januar 2003 - zunächst in einzelnen Modellgerichten eingeführt. Die Ausweitung der KLR auf weitere Gerichte erfolgte schrittweise bis zum 30. Juni 2004. Seit dem 1. Juli 2004 wird die KLR in der ordentlichen Gerichtsbarkeit ausschließlich in den Gerichten des Oberlandesgerichtsbezirks Braunschweig fortgeführt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich Ihre Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Bis Ende 2004 wurde die KLR bei den 16 Amtsgerichten des Oberlandesgerichtsbezirks Braunschweig eingeführt.

Zu 2: Nein. Im Projekt LoHN erfolgte mit Beginn des Haushaltsjahres 2004 eine konzeptionelle Umstellung von der so genannte Plan- auf die so genannte Istkostenverrechnung, sodass die KLRDaten jahresübergreifend nicht verglichen werden können.

Zu 3: Im Nachlassbereich sind die Produkte „Testamentssachen“ und „Erbschein“ maßgeblich. Das Produkt „Testamentssachen“ beinhaltet im Wesentlichen die Verwahrung von Testamenten und notariellen Erbverträgen sowie die Eröffnung von Testamenten und bei gemeinschaftlichen Testamenten deren Wiederverwahrung. Das Produkt „Erbschein“ beinhaltet die Verfahren zur Erteilung von Erbscheinen aufgrund gesetzlicher und gewillkürter Erbfolge. Der durchschnittliche Kostendeckungsgrad beim Produkt „Testamentssachen“ beläuft sich auf 114 %. Die Varianz reicht dabei von 53 bis 451 %. Beim Produkt „Erbschein“ beträgt der durchschnittliche Kostendeckungsgrad 185 %. Die Varianz hierbei reicht von 66 bis 465 %. Die Auswertungen basieren auf den vorläufigen Monatsabschlüssen von 16 Amtsgerichten des Oberlandesgerichtsbezirks Braunschweig für die Monate Januar bis November 2004 und von weiteren 25 Amtsgerichten aus dem Oberlandesgerichtsbezirk Celle für die Monate Januar bis Juni 2004. Eine vertiefte Plausibilitätsprüfung, mit der die zugrunde liegenden Daten, insbesondere die hohe Schwankungsbreite zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Kostendeckungsgrad, untersucht werden, wird nach Durchführung des endgültigen Jahresabschlusses 2004 erfolgen.

Anlage 29

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 36 der Abg. Alice Graschtat (SPD)

Organisatorische Veränderungen an der Angelaschule Osnabrück

Der Neuen Osnabrücker Zeitung vom 8. Februar 2005 „Bistum tritt Gerüchten um die Angelaschule entgegen“ war zu entnehmen, dass das Bistum Osnabrück „organisatorische Änderungen“ an der Angelaschule und der ThomasMorus-Schule für notwendig hält, um aufgrund sinkender Kirchensteuereinnahmen die Finanzierung der Schulen des Bistums langfristig auf eine tragfähige Basis zu stellen.

Vorgesehen ist danach, das bisherige bischöfliche Gymnasiums Angelaschule bis Klasse 10 in eine Konkordatsschule gemäß § 154 des Niedersächsischen Schulgesetzes umzuwandeln und der bereits bestehenden Konkordatsschule, der Thomas-Morus-Haupt- und Realschule als gymnasialen Zweig anzugliedern mit der Folge, dass das Land anstelle der bisherigen Finanzhilfe die Personalkosten für die Lehrkräfte gemäß § 155 des Niedersächsischen Schulgesetzes in voller Höhe zu tragen und sich an den Sachkosten zu beteiligen hätte. Für die gymnasiale Oberstufe der Angelaschule

soll ebenfalls eine organisatorische Lösung gefunden werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Hat das Bistum Osnabrück nach der Durchführungsvereinbarung zu Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 6 des Konkordats bereits entsprechende Verhandlungen mit der Landesregierung zur Realisierung einer solchen Absicht verlangt?

2. Wird die Landesregierung in Verhandlungen mit dem Bistum eintreten, ein „Konkordatsgymnasium“ an einem Standort zu errichten, an dem es bereits ein kirchliches gymnasiales Angebot gibt?

3. Müsste für eine solche Genehmigung der § 154 Abs. 1 NSchG geändert werden, wo bisher Gymnasien der Sekundarstufe I ausschließlich an den Standorten Duderstadt, Göttingen und Wolfsburg vorgesehen sind?

Das Bischöfliche Gymnasium Angelaschule leistet hervorragende Arbeit und genießt deshalb hohe Anerkennung. Die Angelaschule ist ein wichtiger Baustein des schulischen Angebots der Stadt Osnabrück.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Das Bistum Osnabrück hat sich mit Schreiben vom 7. Februar 2005 unter Berufung auf Abschnitt I Nr. 2 der Übereinkunft zur Änderung der Durchführungsvereinbarung zu Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 6 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Land Niedersachsen vom 30. April 2004 an das Niedersächsische Kultusministerium gewandt und um die Aufnahme von Gesprächen zwecks Erweiterung der Haupt- und Realschule Thomas-Morus-Schule um ein Gymnasium der Sekundarstufe I gebeten. Für den Fall der Genehmigung zur Errichtung eines solchen Gymnasiums beabsichtigt das Bistum Osnabrück, die Sekundarstufe I des Gymnasiums Angelaschule nicht mehr weiterzuführen.

Zu 2: Die Landesregierung verhält sich jederzeit und in jedem Einzelfall vertragstreu. Dazu gehört auch, dass sie entsprechend der Freundschaftsklausel des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Land Niedersachsen dem Gesprächswunsch des Vertragspartners auf Erörterung seines Anliegens entspricht.

Zu 3: Sollte dem Wunsch des Bistums Osnabrück entsprochen werden, müssten konkordatäres

Recht sowie das Niedersächsische Schulgesetz geändert werden.

Anlage 30

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 37 des Abg. Manfred Nahrstedt (SPD)

Unterrichtsversorgung an Einrichtungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie

Gemäß 19. Tätigkeitsbericht des Ausschusses für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung (Unterrichtung Drs. 15/1201) gibt es immer noch Mängel der schulischen Versorgung an Einrichtungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie. „Landesweit fällt eine sehr ungleiche Verteilung der Unterrichtsversorgung auf, ohne dass eine vereinheitlichende Regel erkennbar wäre. Der Ausschuss hat daher festgestellt, dass die notwendige Unterrichtsversorgung von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie nicht in angemessenem Maße erfüllt wird und sie außerdem sehr ungleich verteilt ist.“