Protocol of the Session on February 25, 2005

9. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften und

10. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird.

Die genannten Befreiungstatbestände sind abschließend geregelt. Die Rundfunkanstalten sind somit bei ihrer Entscheidung über eine Gebührenbefreiung strikt an diese Leistungsbescheide gebunden.

Ergänzend dazu haben die Rundfunkanstalten die Möglichkeit einer Ermessensentscheidung bei der Gebührenbefreiung in besonderen Härtefällen. Hierfür muss jedoch ein gesonderter und speziell begründeter Antrag gestellt werden.

Zu 3: Insbesondere vor dem Hintergrund der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Regelung für Empfänger von Arbeitslosengeld II sind momentan noch keine Rückschlüsse zu Auswirkungen auf das neue Befreiungsverfahren möglich. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass ein erheblicher Teil der gegenwärtig aus finanziellen Gründen befreiten Rundfunkteilnehmer auch nach In-KraftTreten des geänderten Staatsvertrages die Möglichkeit hat, sich von der Gebührenpflicht befreien zu lassen.

Anlage 3

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 9 der Abg. Rosemarie Tinius (SPD)

Welche Auswirkungen hat die neue Versammlungsstättenverordnung?

Mit der Neufassung der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO) vom 8. November 2004, die am 1. Februar 2005 in Kraft getreten ist, hat die Landesregierung die von den Gremien der Bauministerkonferenz erarbeitete Muster-Versammlungsstättenverordnung vom Mai 2002 in Landesrecht umgesetzt. Unter anderem wurden der Anwendungsbereich auf Ausstellungsund Messehallen sowie Mehrzweckhallen erweitert, die Bemessung der Rettungswege und die Anforderungen an große Arenen europäischen Regelungen angeglichen und die Regelungen über den anlagentechnischen vorbeugenden Brandschutz, insbesondere die Rauchableitung, der technischen Entwicklung angepasst.

Von ehrenamtlich Tätigen in den Kommunen mehren sich jedoch die Beschwerden über die neue Versammlungsstättenverordnung, die angeblich überzogene Anforderungen stellt. Aus Peine wurde mir berichtet, dass eine Basarveranstaltung im Schulzentrum Ilsede aufgrund der verschärften baulichen und technischen Vorschriften für die Durchführung von Veranstaltungen künftig nicht mehr genehmigt werden kann, obwohl der Erlös aus dieser Veranstaltung ausschließlich der Förderung von Schulen, Vereinen und Organisationen in Ilsede zugute kam. Es ist zu befürchten, dass das gesamte ehrenamtliche Engagement unter der Verschärfung der Versammlungsstättenverordnung leidet und damit Eigeninitiative im Kern erstickt wird.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Welche Auswirkungen hat die Neufassung der NVStättVO auf die Kommunen, und welche zusätzlichen Anforderungen werden gestellt?

2. An welchen Stellen weicht die niedersächsische VStättVO von der Musterverordnung der Bauministerkonferenz ab?

3. Aus welchem Grund wurde jeweils von der Musterverordnung abgewichen?

Nach Auskunft des Landkreises Peine - der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde - war er mit dem in der Anfrage benannten Vorgang in der Vergangenheit bauaufsichtlich nicht befasst, bauaufsichtliche Genehmigungen sind weder beantragt noch erteilt worden. Ein entsprechender Antrag liegt auch gegenwärtig nicht vor.

Eine veränderte bauaufsichtliche Beurteilung aufgrund der neuen Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO) kann insoweit nicht bestätigt werden. Der Veranstalter wurde zwischenzeitlich von der unteren Bauaufsichtsbehörde darauf hingewiesen, dass es sich bei der „Basar-Veranstaltung“ um eine bauaufsichtlich genehmigungspflichtige Maßnahme handelt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleinen Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die NVStättVO regelt die für den Schutz der Besucherinnen und Besucher von Versammlungsstätten bei Veranstaltungen aller Art als Mindeststandard erforderlichen baulichen und betrieblichen Vorkehrungen, insbesondere hinsichtlich der Lage und Abmessungen der Rettungswege, der Feuerwiderstandfähigkeit der Bauteile, der technischen Anlagen, u. a. zur Brandmeldung und zur Rauchableitung, sowie die Pflichten für die Betreiber und weitere verantwortliche Personen. Die Anforderungen gelten ohne Rücksicht auf die sonstigen Rechtsverhältnisse des Betreibers der Versammlungsstätte. Die NVStättVO enthält daher auch keine speziellen Anforderungen an Kommunen. Kommunen sind aber als Eigentümer und Betreiber von entsprechenden Versammlungsstätten wie alle anderen Eigentümer und Betreiber solcher Anlagen von dieser neuen Vorschrift betroffen. Die kommunalen Spitzenverbände sind vor Einführung der Verordnung angehört worden, und ihre Bedenken und Anregungen sind sachgerecht berücksichtigt worden (s. z. B. zu Frage 3).

Zu 2 und 3: In der Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) sind Unterrichtsräume in allgemein bildenden und in berufsbildenden Schulen vom Anwendungsbereich ausgenommen. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 NVStättVO sind abweichend von der MVStättV auch Seminarräume in Hochschulen, wenn sie keinen Rettungsweg gemeinsam mit Versammlungsräumen haben und nicht mehr als 75 Besucherinnen und Besucher fassen, von der Verordnung ausgenommen. - Begründung: Auf Anregung des Staatlichen Baumanagements sind zur Erleichterung für den Hochschulbau die betreffenden Räume den Unterrichtsräumen in Schulen gleichgestellt worden. Für diese Räume gelten besondere bauaufsichtliche Richtlinien für Schulen.

Die NVStättVO gilt allgemein für Versammlungsräume für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 NVStättVO sind abweichend von der MVStättV Räume, die nur zum Verzehr von Speisen und Getränken bestimmt sind und weder einzeln noch insgesamt mehr als 400 Besucherinnen und Besucher fassen, von der Verordnung ausgenommen. - Begründung: Mit dieser Abweichung wird eine bereits in der VStättVO alte Fassung enthaltene Abweichung von der früheren MVStättV fortgesetzt, um eine Verschärfung der Anforderungen in Niedersachsen zu vermeiden und den Betreib kleinerer Schank- und Speisegaststätten, Kantinen und Mensen zu erleichtern.

In § 19 Abs. 4 NVStättVO wird für Foyers und Hallen, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, eine automatische Feuerlöschanlage gefordert. Abweichend von der MVStättV ist diese Anforderung auf Rettungswege aus Versammlungsräumen mit mehr als 400 m2

Grundfläche eingeschränkt worden. - Begründung: Es wurde eine Angleichung der maßgeblichen Grundfläche an § 19 Abs. 3 NVStättVO vorgenommen, der eine Feuerlöschanlage für Versammlungsräume ab 400 m2 Grundfläche vorsieht und insoweit eine Unstimmigkeit der MVStättV beseitigt.

§ 40 NVStättVO regelt die Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik. In Absatz 4 Satz 1 wird für Versammlungsstätten mit Szenenflächen mit mehr als 50 m2 und nicht mehr als 200 m2 Grundfläche eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik für bestimmte Aufgaben gefordert. Es wurde abweichend von der MVStättV folgender Satz 2 angefügt: „Für Szenenflächen nach Satz 1, die überwiegend für Laienspiele bestimmt sind, wie in Schulen und Vereinshäusern, gelten die Absät

ze 2 und 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass es genügt, wenn die Aufgaben von einer Fachkraft mit der Befähigung als ‚Erfahrener Bühnenhandwerker/Beleuchter‘ oder ‚Veranstaltungsoperator‘ wahrgenommen wird.“ - Begründung: Um Einwendungen der Verbände der Kommunen zu berücksichtigen, die wegen erhöhter Anforderungen an die Qualifikation der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik in Versammlungsstätten mit kleinen Szenenflächen Befürchtungen hinsichtlich erhöhter Personalausgaben geäußert haben, und den Betrieb dieser kleinen Versammlungsstätten zu erleichtern, wurde in § 40 Abs. 4 Satz 2 NVStättVO eine Ausnahmeregelung der VStättVO a. F. beibehalten, die in der MVStättV nicht mehr vorgesehen ist. Diese Ausnahme wurde jedoch hinsichtlich der Qualifizierung der geforderten Fachkraft der heute insoweit einschlägigen Unfallverhütungsvorschrift angeglichen, die für Betreiber von Versammlungsstätten neben dem Bauordnungsrecht versicherungsrechtlich verbindlich ist.

Anlage 4

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 10 der Abg. Ursula Helmhold (GRÜNE)

Laxe Umsetzung des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes (NGG)

Am 9. Dezember 2004 wurde der zweite Bericht zur Umsetzung des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes veröffentlicht. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass nur 73 % aller Dienststellen ihrer Berichtspflicht nachkamen. Zusätzlich haben 11,6 % der dazu verpflichteten Dienststellen keinen Stufenplan erstellt, obwohl sie dazu verpflichtet waren.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Dienststellen (namentlich) kamen ihrer Berichtspflicht bzw. der Verpflichtung zur Erstellung von Stufenplänen nicht nach?

2. Wurden diese Dienststellen nach Ablauf der Rückmeldefrist durch das Ministerium aufgefordert, ihrer Berichtspflicht nachzukommen?

3. Mit welchen Konsequenzen müssen die nach Frage 1 betroffenen Dienststellen seitens des Ministeriums rechnen?

Die Landesregierung hat gemäß § 24 des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes dem Landtag in dem auf den Beginn der Wahlperiode folgenden Jahr einen Bericht zur Situation der weiblichen Beschäftigten vorzulegen. Der Bericht

muss außer der Entwicklung der Anteile von Frauen und Männern in den einzelnen Bereichen und ihrer Altersstruktur auch Angaben über die bereits durchgeführten und die geplanten Maßnahmen zur Herstellung der Gleichberechtigung der Frau enthalten.

Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag im Dezember 2004 vorgelegt. Es ist der zweite Bericht zur Durchführung des NGG, der erste über den Zeitraum von 1994 bis 1998 wurde dem Landtag im Dezember 1999 zugeleitet.

Wie auch beim ersten Bericht hat die Landesregierung die Angaben über bereits durchgeführte und geplante Maßnahmen und die Erfahrungen damit durch eine Befragung der Dienststellen gewonnen. Die Teilnahme an der Befragung war freiwillig; das NGG enthält keine Teilnahmepflicht. Die 469 befragten Kommunen führen das NGG im eigenen Wirkungskreis durch, das Land hat in diesem Bereich - wie auch bei den 76 Körperschaften, Anstalten und Stiftungen nach Landesrecht - nur die Rechtsaufsicht. Sowohl den Landesdienststellen als auch den Kommunen war - wie auch beim ersten Bericht - die anonymisierte Auswertung der Daten zugesichert worden.

Rechtzeitig zur Auswertung sind von den insgesamt 1 013 versandten Fragebögen 743 wieder eingegangen. Zehn Fragebögen wurden für die Auswertung zu spät zurückgesandt. Fünf Fragebögen konnten wegen ihrer Unvollständigkeit oder technischer Mängel nicht berücksichtigt werden. Beim ersten Bericht waren von 1 047 Fragebögen 865 Fragebögen in die Auswertung einbezogen worden.

Die Antworten in den Fragebögen sind für die Auswertung digitalisiert und wie verabredet anonymisiert erfasst worden.

Dies vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Rechtzeitig zur Auswertung zurückgekommen sind

von den Landesministerien 100 % der Fragebögen,

von den sonstigen Landesdienststellen 89 % der Fragebögen,

von den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 63 % der Fragebögen,

von den Kommunen 59 % der Fragebögen.

Eine Aufstellung der Dienststellen, die nicht geantwortet haben, ist der anliegenden Liste zu entnehmen.

Wegen der anonymisierten Auswertung der Fragebögen können die Angaben der Dienststellen, die keinen Stufenplan erstellt haben, ihnen nicht namentlich zugeordnet werden.

Zu 2: Nein. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.

Zu 3: Mit keinen. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.