Protocol of the Session on February 25, 2005

Ich frage die Landesregierung:

1. Mit welchen Mitteln - wie viele Preise und Auszeichnungen in welcher Höhe hat das Kultusministerium in den vergangenen Jahren Wettbewerbe und freiwillige Anstrengungen auf dem Weg zur rauchfreien Schule unterstützt?

2. Welche zusätzlichen Finanzmittel stehen den oben genannten Projekten und Einrichtungen und den regionalen Suchtberatungsstellen für Entwicklung, Durchführung oder Begleitung von Präventionskonzepten an Schulen im laufenden und in den kommenden Haushaltsjahren zur Verfügung?

3. Wie und wann werden seitens des Landes eine Evaluation über den Erfolg der Präventionsarbeit an Schulen hinsichtlich des Anteiles rauchender Schülerinnen und Schüler und eine Evaluation hinsichtlich der Durchsetzung des Rauchverbots vorgesehen?

Der vorgesehene Erlass für ein generelles Rauchverbot in den öffentlichen Schulen wird keineswegs die Prävention hinter blauem Dunst vernebeln. Ganz im Gegenteil: Der Erlass wird für klare Luft und Sicht in unseren Schulen sorgen, und er schafft außerdem klare Verhältnisse, weil das Rauchen generell verboten wird.

Wir müssen zur Kenntnis nehmen, dass das Einstiegsalter in das Rauchen bei Kindern kontinuierlich gesunken ist. Je früher das Einstiegsalter in den Nikotinkonsum liegt, desto schwerer wiegend sind die gesundheitlichen Schäden und desto wahrscheinlicher ist das Entstehen einer starken und unter Umständen weitergehenden Abhängigkeit.

Es geht nämlich nicht um das Rauchen allein. Rauchen ist für alle anderen Substanzen eine Einstiegsdroge. So gibt es kaum illegal Drogen oder übermäßig Alkohol konsumierende Schülerinnen und Schüler, die nicht zuvor mit dem Rauchen begonnen haben.

Ich möchte ausdrücklich und mit großer Genugtuung hervorheben, dass viele Schulen auch bisher schon erfolgreich Programme entwickelt haben, um Nichtraucher in ihrer Abstinenz zu stärken und Raucher dabei zu unterstützen, das Rauchen wieder aufzugeben. Schulen sind hier viel selbstständiger, verantwortungsbewusster und aktiver als Sie denken, meine Damen und Herren. Fast alle Schulen haben schon heute feste Regeln mit konkreten Sanktionen bei Verstößen gegen das Rauchverbot erstellt. Mit der regelmäßigen Thematisierung im Unterricht, mit Projektwochen, mit Anti-Drogen-Tagen, mit speziellem Sozialtraining zum Umgang mit Gruppendruck, mit Entwöhnungskursen und mit vielen weiteren Maßnahmen leisten die Schulen eine vielfältige und wirksame

Präventionsarbeit. Am 9. März werde ich gemeinsam mit der Niedersächsischen Ministerin für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit die Preisverleihung für Schulen vornehmen, die erfolgreich am Wettbewerb der Niedersächsischen Landesstelle für Suchtfragen „Rauchfrei! In Niedersachsen - Schulen machen mit!“ teilgenommen haben. Ich möchte mich an dieser Stelle ausdrücklich bei den Schulen für die bereits geleistete Arbeit bedanken.

Festzustellen ist aber zugleich auch: Die Versuche, Kinder und Jugendliche vom Rauchen abzuhalten, waren in der Summe oft halbherzig oder unterblieben ganz. Die im derzeit gültigen Erlass vorgesehenen Ausnahmen wurden zur Regel. Mit „Laisserfaire“ werden wir aber unserer Verantwortung nicht gerecht. Was also ist zu tun?

Ich gehe zunächst einmal davon aus, dass hier bei allen im Hause zumindest Einigkeit über das grundsätzliche Ziel des Erlassentwurfs besteht: Es geht um eine konsequente Gesundheitsvorsorge. Die Zahl jugendlicher Raucher soll deutlich gesenkt werden. Tabakprävention bereits im Kindesund Jugendalter ist besonders wirkungsvoll, weil das Rauchverhalten noch beeinflussbar ist. Und diese Möglichkeit muss intensiv genutzt werden.

Es ist bekannt, dass Schülerinnen und Schüler dann weniger rauchen, wenn klare, generelle Rauchverbote im Schulgebäude, auf dem Schulgelände und bei Schulveranstaltungen bestehen und diese auch konsequent durchgesetzt werden.

Aufklärungs- und Vorbeugungsprogramme müssen das Verbot unterstützen. Deshalb stellt die Verpflichtung jeder Schule, ein Präventionskonzept zu entwickeln, auch den eigentlichen Kern der vorgesehenen Änderungen am Erlass dar. Dabei ist es Aufgabe der Schule, gemeinsam mit den Schülerinnen und Schülern und ihren Eltern ein aktives Regelwerk zu erarbeiten und kontinuierlich weiterzuentwickeln. Hierfür müssen Unterstützungsangebote zur Raucherprävention und bereits bewährte Präventionskonzepte bekannt gemacht werden. Darüber hinaus sollen Kooperationspartner und Erfahrungen aus der bisherigen erfolgreichen Präventionsarbeit und Suchtberatung zur Unterstützung herangezogen werden.

Ein Ziel jeder Schule muss sein, Schülerinnen und Schülern zu ermöglichen, Verantwortung für sich selbst zu übernehmen und sich gesund zu entwickeln. In diesem Sinne müssen Lehrkräfte erziehen, unterrichten und Vorbild sein. In Schulen, in

denen geregelt ist, dass niemand rauchen darf, gewinnen Lehrerinnen und Lehrer bei der Erfüllung ihres Erziehungsund Bildungsauftrages an Glaubwürdigkeit. Der pädagogische Auftrag wiegt schwerer als die persönliche Freiheit, auch während des Dienstes ein Suchtmittel zu konsumieren.

Der geplante Erlass wird all jene stützen, die sich auch bisher schon um eine ehrliche und überzeugende Gesundheitserziehung bemühen. Wir stellen ihnen die dafür erforderliche Rahmenbedingung zur Verfügung.

Dieses Thema eignet sich allerdings nicht - wie in der Anfrage suggeriert wird - zu einer Verklammerung mit der Frage der finanziellen Mittel für Suchtprävention im Landeshaushalt, weil die Fördermittel für die Tabakprävention auch bisher schon überwiegend aus anderen Quellen, z. B. von Krankenkassen, stammten. Im Übrigen bin ich der Meinung, dass sich die Qualität der Präventionsarbeit nicht im Portmonee, sondern primär im Kopf entscheidet.

Das generelle Rauchverbot und die Präventionskonzepte werden sehr bald den Anteil jugendlicher Raucher sinken lassen. Mittel- und langfristig wird somit auch der Anteil weiterer Suchterkrankungen rückläufig sein.

Ich bin fest davon überzeugt, dass die Schulen in eigener Zuständigkeit und mit Unterstützung der erfahrenen Beratungsstellen das für sie jeweils passende Präventionskonzept entwickeln werden.

Hilfreich ist, dass sich die Schulen künftig nicht mehr zeitraubend damit auseinander setzen müssen, wie das bisher auch schon bestehende und grundsätzliche Rauchverbot mit der Gewährung von Schutzzonen für Raucher noch einigermaßen in Einklang zu bringen ist. Die „Raucherecken“ haben sich in den meisten Fällen derartig erweitert, dass auch der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz für Lehrkräfte nicht gewährleistet werden kann.

Entsprechende Diskussionen in den Kollegien werden zukünftig überflüssig. Kein Nichtraucher muss mehr um das Recht auf saubere Atemluft „nachsuchen“.

Ich bin überzeugt, dass die vorgesehene klare Regelung erfolgreich sein wird. Die Prävention wird nicht hinter blauem Dunst vernebelt - vielmehr wird sie durch klare Regelungen erst richtig möglich.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Niedersachsen beteiligt sich am europäischen Wettbewerb „Be Smart - Don’t Start!“ zur Förderung des Nichtrauchens. Seitens des Kultusministeriums werden hierfür jährlich ca. 6 500 Euro zur Verfügung gestellt. Im vergangenen Jahr übernahm das Kultusministerium gemeinsam mit dem Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit die Schirmherrschaft bei dem Wettbewerb der iKK und nls „Acht Schritte zur rauchfreien Schule“. Hinzuzurechnen sind die Aufwendungen für Lehrerfortbildungen, Preisverleihungen, Homepageaufbau und -pflege u. a., die durch das Niedersächsische Landesamt für Lehrerfortbildung und Schulentwicklung (NiLS) getragen werden.

Zu 2: Zusätzliche Finanzmittel aus dem Etat des Kultusministeriums sind nicht erforderlich, da im Rahmen der Lehrerfortbildung zu dem Thema „Rauchfreie Schule“ künftig verstärkt Angebote vorgehalten werden.

Zu 3: Es wird eine Aufgabe der künftigen niedersächsischen Schulinspektion sein, die Präventionskonzepte und die Präventionsarbeit mit zu begutachten.

Anlage 2

Antwort

der Staatskanzlei auf die Frage 8 des Abg. Andreas Meihsies (GRÜNE)

Rundfunkgebührenbefreiung sozial gerecht?

Mit der Ratifizierung des Rundfunkstaatsvertrages wird die bestehende Rundfunkgebührenbefreiungs-VO ab 1. April 2005 geändert. Das neue Befreiungsverfahren sieht danach vor, dass Gebührenbefreiungen nur noch an konkrete Bescheide (z. B. BAföG- und Sozialhilfe- bescheide, ALG II) geknüpft werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist es richtig, dass es für Personen, die keine der oben genannten Leistungen beziehen werden, künftig keine Gebührenbefreiung geben wird?

2. Welche Möglichkeit haben Studierende, die keine der oben genannten Leistungen in Anspruch nehmen, um von der Rundfunkgebühr befreit zu werden?

3. Wie groß ist der Personenkreis, der nach dem neuen Befreiungsverfahren keinen Anspruch mehr auf Gebührenbefreiung hat?

Die Anfrage beantworte ich wie folgt:

Die Änderungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages im Rahmen des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages betreffen im Schwerpunkt die Vereinheitlichung des Befreiungsrechts einschließlich einer Vereinfachung des Verfahrens und schaffen eine Nachfolgeregelung für das bis zum 31. Dezember 2006 befristete PC-Moratorium, die mittelfristig in eine Gleichstellung des nichtprivaten Bereichs mit dem privaten Bereich bei der Zweitgerätefreiheit führen wird.

Die Befreiung natürlicher Personen im ausschließlich privaten Bereich wird in Anlehnung an die bisherigen Regelungen der Befreiungsverordnungen der Länder unmittelbar in § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages normiert. Die Befreiungsverordnungen der Länder entfallen. Mit der Neuregelung wird eine deutliche Erleichterung des Verfahrens erreicht: Sämtliche Befreiungstatbestände knüpfen künftig an bestehende soziale Leistungen an, sodass insbesondere die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens nach § 1 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 der Befreiungsverordnungen entfallen können. Dies ist eine wesentliche Entlastung für die Kommunen.

Die Befreiungstatbestände nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 10 sind abschließend. Die Rundfunkanstalten sind bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden. Ergänzend bleibt nach Absatz 3 für die Rundfunkanstalten die Möglichkeit der Ermessensentscheidung bei der Befreiung in besonderen Härtefällen erhalten.

Dies vorangestellt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen wie folgt:

Zu 1 und 2: Ab dem 1. April 2005 können folgende Personengruppen bei Vorliegen nachstehender Voraussetzungen von der Fernseh- und Rundfunkgebührenpflicht befreit werden:

1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes,

2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),

3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches,

4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,

5. nicht bei den Eltern lebende Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,

6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes,

7. a. blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung,

b. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist,

8. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können (Schwerbehin- dertenausweis Merkzeichen: „RF“),