Protocol of the Session on September 17, 2004

Dies vorangeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt:

Zu 1: Alle angebotenen Standorte wurden nach vergleichbaren Kriterien geprüft. Dabei wurden neben dem geforderten Mietpreis die Lage und Erreichbarkeit durch Kunden und Mitarbeiter, der vorhandene oder geplante Bauzustand und Raumzuschnitt, die Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie sonstige Belange, wie z. B. der vorhandene Parkraum einbezogen. Unabhängig von der Eignung der Gebäude rangierte danach der Standort Fürstenau wegen seiner weniger günstigen Verkehrsanbindung von vornherein an nachgeordneter Stelle. Abgesehen davon wurden dort die ehemalige „Textilfabrik“ und der wegen teilweiser Überflutung seit langem leerstehende „Wohnungskomplex“ mit Blick auf die ungeklärte künftige Nutzung der anhängenden Hallen- und Gebäudeteile, der „Wohnungskomplex“ darüber hinaus wegen seines insgesamt schlechten Zustands verworfen.

Zu 2: Das ehemalige Feuerwehrhaus Ankum ist mit Blick auf seine günstige Lage und Erreichbarkeit, seinem problemlos dem Bedarf anzupassenden Raumzuschnitt, dem geplanten Bauzustand und dem ausreichenden Parkraum als Forstamtsstandort ganz besonders prädestiniert. Die erforderlichen Umbaukosten trägt die Gemeinde Ankum.

Zu 3: Die von den jeweiligen Eigentümern geforderten Mietpreise entziehen sich der Einflußnahme des Landes. Sie sind im Übrigen bei der Bewertung der Objekte nur als ein Kriterium berücksichtigt worden.

Anlage 9

Antwort

des Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf die Frage 12 des Abg. Dieter Möhrmann (SPD)

Gebühren für Waldkindergärten und Maut für Kutschen in Staatsforsten Niedersachsens

In der Juni-Plenarsitzung 2004 des Landtages hat Landwirtschaftsminister Hans-Heinrich Ehlen bei der Beantwortung einer Kleinen Anfrage des CDU-Abgeordneten Frank Oesterhelweg angekündigt, zukünftig Gebühren für Waldkindergärten und eine Maut für Kutschen in niedersächsischen Staatsforsten erheben zu wollen. Wörtlich führte er nach dem vorläufigen Protokoll aus: „In das Thema wird auch die Frage einbezogen werden, wie es denn mit den Waldkindergärten aussieht. Wenn wir dazu verpflichtet werden, aus den Kronen das Totholz zu entfernen, damit es den Kindern nicht auf den Kopf fällt - das brauchen wir normalerweise im Wald nicht zu machen -, dann sind das Sonderleistungen, die irgendwie entgolten werden müssen.“ Zum Thema Kutschenmaut äußerte Hans-Heinrich Ehlen Folgendes wörtlich: „Wer privat durchfährt, zahlt nichts. Wer Gäste auf seinem Gespann im Wald spazieren fährt und dafür Geld kassiert, der bezahlt.“

Hierzu antwortete der Minister auf meine Nachfrage, ob dies auch für das Naturschutzgebiet Lüneburger Heide gelte, in dem es Orte gebe, die von Touristen nur mit Kutschen zu erreichen sind: „Ob sich der Kutschenfahrer an den Kutscheninsassen schadlos hält oder ob er sagt, das ist im Preis enthalten, das muss jeder selbst regeln.“

Ich frage die Landesregierung:

1. In welchen Staatsforsten, in Wäldern der Klosterkammer, in privaten, genossenschaftlichen und kommunalen Wäldern gibt es in Niedersachsen genehmigte Waldkindergärten, und mit welchen Gebühreneinnahmen im Verhältnis zum Verwaltungsaufwand und tatsächlichem Arbeitsaufwand rechnet sie am Beispiel verschiedener obiger Waldkindergärten?

2. Mit welchen Gebühreneinnahmen nach welchem Gebührenmaßstab rechnet sie bei Einführung der Kutschenmaut im Verhältnis zum Verwaltungsaufwand und tatsächlichem Arbeitsaufwand in den einzelnen Forstämtern Niedersachsens?

3. Erwartet die Landesregierung, dass sich die Waldbesitzer außerhalb der Staatsforsten in Niedersachsen zukünftig an den beispielhaften Plänen der Verwaltungsreform und Entbürokratisierung des Landwirtschaftsministers orientieren und ebenfalls Gebühren für „Sonderleistun

gen“ erheben? Und wenn ja, welche Auswirkungen hätte dies auf den Tourismus in Niedersachsen?

Die Anfrage des Abgeordneten Möhrmann befasst sich mit den Einnahmemöglichkeiten der Landesforstverwaltung durch die Sondernutzungen „Waldkindergarten“ und „Kutschefahren“ sowie der Höhe der ihnen gegenüberstehenden Aufwendungen. Ferner wird nach der Situation im Privatwald sowie nach den Auswirkungen auf den Tourismus gefragt. Im Namen der Landesregierung beantworte ich die einzelnen Punkte wie folgt:

Zu 1: In Niedersachsen werden derzeit 59 Waldkindergärten mit Betriebserlaubnis durch das Landesjugendamt betrieben, davon 43 im Landeswald. Wie sich die übrigen 16 Einrichtungen auf die verbleibenden Waldbesitzarten verteilen, ist nicht erfasst worden. Für den Aufwand aus Vertragsgestaltung und -abwicklung, Flächenauswahl und -überwachung wird von der Landesforstverwaltung (LFV) eine Verwaltungskostenpauschale erhoben. Die Höhe dieser Verwaltungskostenpauschale beträgt 250 Euro je Vertragsjahr. Zur Wahrnehmung der ihr obliegenden Überwachungspflicht unternimmt die LFV gemeinsam mit dem Träger zweimal pro Jahr (belaubter/unbelaubter Zustand) einen Flächenbegang mit Sichtkontrolle des Waldbestandes des Waldkindergartens und der bis auf doppelte Baumlänge angrenzenden Bestände. Sie führt im Rahmen der beiden Waldbegänge einmal im Jahr eine Schulung für das Betreuungspersonal des Trägers zum Thema Verkehrssicherungspflicht durch. Der Träger verpflichtet sich, mit seinem gesamten Betreuungspersonal an dieser Schulung teilzunehmen. Neben dem einmaligen Arbeitsaufwand für die Vertragsverhandlung und den Vertragsabschluss entsteht ein nicht quantifizierbarer Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit unregelmäßigem Abstimmungsbedarf. Die Verwaltungskostenpauschale deckt insgesamt nur einen geringen Teil der tatsächlich entstehenden Kosten ab.

Zu 2: Wie im Juni-Plenum ausführlich dargelegt, strebt die Landesforstverwaltung bei Gestattungen für den privaten Gebrauch die Entgeltung des Mehraufwandes an. Der durch private Nutzung von Forstwegen (hier: Kutschfahrten) entstehende Aufwand ergibt sich aus der Bearbeitung der Vertragsgestaltung, der Kontrolle der Streckeneinhaltung, der Rolle als Ansprechpartner bei Konflikten und Unfällen sowie dem erhöhten Verschleiß am Wegekörper. Im Einzelfall können die konkreten Aufwendungen sehr schwanken und lassen sich nicht pauschal feststellen. Die LFV kalkuliert ihre

Personalkosten nach den allgemein gültigen Personalkostensätzen. Für die Unterhaltung und Instandsetzung der Forstwege entstehen jährlich Kosten von rund 280 Euro je Kilometer. Als Gestattungsentgelt für private Kutschfahrten wird ein seit 14 Jahren unveränderter Satz von 5 bis 10 Euro je km, Gespann und Jahr angesetzt; das entspricht weniger als 2 bis 4 % der Instandhaltungskosten. Für gewerbliche Nutzungen werden höhere Einnahmen angestrebt, auch Umsatzbeteiligungen sind denkbar. Die Sätze werden vor Ort frei verhandelt. Dies ist nichts Neues, sondern seit vielen Jahren gängige Praxis.

Zu 3: Für den privaten Waldbesitz stellen Entgelte für Sondernutzungen eine Einnahmequelle dar, die er seit vielen Jahrzehnten legitimer Weise zu nutzen versucht. Dort, wo es dem privaten Eigentümer nicht gelingt, für seine Infrastruktur- und sonstigen Leistungen ein Honorar zu erzielen, ist er in der Regel nicht bereit, über das gesetzlich vorgegebene Maß hinaus Nutzungen zuzulassen. Dort, wo der private Eigentümer aus der touristischen Nutzung eine Einnahme realisieren kann, wird er die Attraktivität seines Angebotes steigern und die weitere Flächeninanspruchnahme fördern. Dies hat eine positive Entwicklung des touristischen Angebots zur Folge. Wenn allen Leistungserbringern die Teilhabe am wirtschaftlichen Erfolg gleichermaßen offen steht, ist von einer positiven Wirkung für den Tourismus als Wirtschaftszweig insgesamt auszugehen.

Anlage 10

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 13 des Abg. Enno Hagenah (GRÜNE)

Führt die Streichung der Städtebauförderung zu überproportionalen Schäden in den sozialen Brennpunkten und der Wohnungswirtschaft in Niedersachsen?

Die geplante Streichung der Städtebauförderung für das Haushaltsjahr 2005 durch die Landesregierung wird fatale Folgen für die betroffenen Kommunen haben. Entwicklungschancen werden verpasst, Arbeitsplätze gefährdet und funktionierende Strukturen eingerissen. Damit zieht sich das Land aus der Verantwortung für eine zukunftsfähige Stadtentwicklungspolitik zurück. Denn mit der Städtebauförderung opfert das Land auch die Bundesprogramme „Die soziale Stadt“ und „Stadtumbau West“. Angesichts der schwierigen demografischen Entwicklung und nicht abschätzbarer Wande

rungsbewegungen zwischen Regionen und Kommunen besteht gerade jetzt ein erhöhter Bedarf an Maßnahmen der Stadtentwicklung.

Für ein Einsparvolumen von 18 Millionen Euro Städtebauförderung beim Land verzichtet die Landesregierung auf 36 Millionen Euro komplementärer Zuschüsse pro Jahr von Bund und Kommunen sowie weitere Millionen daran gekoppelter Fördermittel der Europäischen Union. Zahlreiche wissenschaftliche Studien haben nachgewiesen, dass jeder Euro, der von der öffentlichen Hand für die Städtebauförderung aufgebracht wird, 8 Euro private Investitionen nach sich zieht. Das heißt: Der Sparbeschluss 2005 bedeutet geringere Investitionen in den Städten von mindestens 450 Millionen Euro.

Zu großer Verunsicherung und Frustration vor Ort trägt zudem bei, dass zum einen die Aussagen der Einmaligkeit der Maßnahme im Jahr 2005 vonseiten der Sozialministerin nicht im Einklang stehen mit dem erklärten Ziel des niedersächsischen Finanzministers, für längere Zeit aus allen Förderprogrammen des Bundes auszusteigen, und dass bisher völlig unklar geblieben ist, ob die geplante Aussetzung der Förderung für ein Jahr sich nur auf neu beantragte Gebiete bezieht oder auch laufende Fördergebiete in ihrer Finanzierung betroffen sein werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist die angekündigte Streichung der Städtebauförderungsmittel und der Mittel der Sozialen Stadt im Jahr 2005 begrenzt auf in 2005 neu beantragte Gebiete, oder ist in laufenden Maßnahmen, die zumeist erst anteilig bewilligt wurden, auch ein Aussetzen der Landesförderung geplant und in der Konsequenz ebenfalls der Wegfall der Bundes- und EU-Förderung für 2005 absehbar?

2. Wie hoch schätzt die Landesregierung den Ausfall der Investitionen im Bereich der Städtebauförderung und Sozialen Stadt nach ihrer Konzeption bei der geplanten Einsparung im Haushalt 2005 und der mittelfristigen Finanzplanung unter Einbeziehung der damit ebenfalls wegfallenden privaten Investitionsmittel sowie der komplementären kommunalen Bundes- und EU-Mittel insgesamt ein?

3. Mit welchen Auswirkungen bei den laufenden Maßnahmen in den betroffenen Kommunen, bei beteiligten Wohnungsunternehmen, bei teilerstellten Bauvorhaben, laufenden Anstellungsverhältnissen mit Sozialplanern, Stadtteilmanagern oder Sanierungsbeauftragten und insbesondere bei den Maßnahmen der Bewohneraktivierung und Arbeitsbeschaffung in den Fördergebieten rechnet die Landesregierung aufgrund der beabsichtigten Mittelaussetzung?

Die Sparbeschlüsse zur Städtebauförderung 2005 sind allen Beteiligten nicht leicht gefallen. Trotz allen Verständnisses für die betroffenen Kommunen

ist zu berücksichtigen, dass die extrem hohe Verschuldung des Landes, insbesondere im Interesse der nachwachsenden Generationen, nunmehr auch zu harten Einschnitten im Sozialetat zwingt. Der Bereich der Städtebauförderung einschließlich der Programmkomponente „Soziale Stadt“ konnte daher trotz seiner Bedeutung als Investitionsprogramm für die Stadtsanierung, für die Sozialpolitik und für die Bauwirtschaft von den unausweichlichen Sparbeschlüssen der Niedersächsischen Landesregierung nicht ausgenommen werden.

Die Sparbeschlüsse bedeuten, dass das Städtebauförderungsprogramm einschließlich der Programmkomponente „Soziale Stadt“ für 2005 mit der Folge ausgesetzt wird, dass die laufenden Maßnahmen gestreckt werden müssen. Ein Stillstand in den Sanierungsgebieten ist insofern aber in der Regel nicht zu befürchten, weil die den Städten und Gemeinden in den Vorjahren bewilligten Mittel in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Bundes jeweils über fünf Jahre gestreckt worden sind. Den Städten und Gemeinden stehen daher in der Regel noch Mittel aus den Vorjahren zur Verfügung.

Die Landesregierung ist sich auch weiterhin der großen Bedeutung der Städtebauförderung für die städtebauliche, soziale und wirtschaftliche Entwicklung der niedersächsischen Kommunen bewusst. Das gilt in besonderem Maße auch für die Verbindung der Städtebauförderung mit den Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und den flankierenden sozialen Programmen.

Die Landesregierung wird in Abstimmung mit dem Bund darauf hinwirken, dass die Gemeinden gegebenenfalls die Bundesmittel aus dem BundLänder-Programm 2005 in Anspruch nehmen können, soweit sie bereit und in der Lage sind, den Landesanteil zu übernehmen.

Das Städtebauförderungsprogramm 2004 wird von den aktuellen Sparbeschlüssen nicht berührt und seinen Beitrag dazu leisten, dass die Aussetzung der Städtebauförderung in 2005 überbrückt werden kann.

Im Übrigen wird die Landesregierung dafür Sorge tragen, dass durch intelligente Handhabung des Programms Städtebauförderungsmittel, die bei einer Sanierungsmaßnahme vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr benötigt werden, zu solchen Maßnahmen umgeschichtet werden, bei denen ein

vordringlicher Bedarf besteht. Darüber hinaus wird die Landesregierung prüfen, ob durch eine Bundesratsinitiative des Landes Niedersachsen darauf hinzuwirken ist, dass im Interesse eines effektiven Mitteleinsatzes Rückflussmittel der Wohnungsbauförderung auch im Bereich der Städtebauförderung eingesetzt werden können. Auf diese Weise sollen die Mittel optimal dort eingesetzt werden, wo sie am dringendsten benötigt werden und die größten Effekte erzielen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Zu den Sparbeschlüssen verweise ich auf die Vorbemerkungen. Das Aussetzen der Städtebauförderung im Programmjahr 2005 ist nicht nur auf neu angemeldete Maßnahmen beschränkt, sondern umfasst notwendigerweise auch die bereits im Programm befindlichen Sanierungsmaßnahmen des Normalprogramms und der Sozialen Stadt. Die geförderten Sanierungsgemeinden haben in den ihnen erteilten Bewilligungsbescheiden in den vergangenen Jahren jeweils einen Hinweis darauf erhalten, dass kein Anspruch auf weitere Förderungsmittel besteht. Insofern sind sich die betroffenen Gemeinden der Unsicherheiten hinsichtlich einer Förderungsperspektive bewusst. Das ist bereits deswegen erforderlich, weil der Bund trotz andauernder Forderungen der Länder nach mehrjährigen Verwaltungsvereinbarungen in der Städtebauförderung jeweils nur Verwaltungsvereinbarungen für ein Jahr vorlegt. Es ist daher nicht absehbar, ob und in welcher Höhe der Bund ab 2006 Bundesfinanzhilfen für die Städtebauförderung bereitstellen wird. Auch hiervon wird die landesseitige Gegenfinanzierung in den folgenden Jahren abhängen.

Zu 2: Eine genaue Berechnung des Ausfalls an Investitionen durch die getroffenen Sparbeschlüsse in der Städtebauförderung kann nicht erfolgen, da derzeit nicht absehbar ist, inwieweit die Kommunen sowohl in der herkömmlichen Städtebauförderung, im Programmteil „Soziale Stadt“ als auch in der neuen Programmkomponente „Stadtumbau West“ von dem ihnen noch zu eröffnenden Angebot Gebrauch machen werden, den Landesanteil durch kommunale Mittel zu ersetzen. Auch der Einsatz der privaten Mittel in den Sanierungsgebieten wird nicht zwangsläufig wegfallen, zumal die Sanierung in den Gebieten in der Regel fortgesetzt wird.

Zu 3: Wie in den Vorbemerkungen bereits ausgeführt, werden den Städten und Gemeinden in der Regel auch im Jahr 2005 noch Mittel aus den Vorjahren zur Verfügung stehen. Ein Stillstand in den Sanierungsgebieten ist daher in der Regel nicht zu erwarten. Im Übrigen fallen die Vorbereitung und Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen nach den Bestimmungen der §§ 136 ff. BauGB in die Zuständigkeit der Gemeinde. Die Aufgabenwahrnehmung zählt zum eigenen Wirkungskreis. Die Ziele und Zwecke der Sanierung werden durch die Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit festgelegt. Dies gilt für die Verwendung der Städtebauförderungsmittel, die der Gemeinde zur Durchführung der Sanierungsmaßnahme gewährt worden sind, ebenso wie für die EU-Mittel und die Förderungsmittel aus den Sozialprogrammen. Da die jeweiligen Problemlagen in den Sanierungsgebieten verschieden sind, können die Konsequenzen, die die Städte und Gemeinden aus den Sparbeschlüssen ziehen, nicht vorhergesagt werden.

Anlage 11

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 14 der Abg. Enno Hagenah und Ursula Helmhold (GRÜNE)

Schallschutzmaßnahmen im Zuge des sechsspurigen Ausbaus der BAB 2, Richtungsfahrbahn Dortmund, im Gemeindegebiet Auetal - Bernsen und Bernser Landwehr

Bereits im Oktober 1995 ist durch Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Hannover festgelegt worden, dass beim Ausbau auf Sechsspurigkeit der BAB 2 im Bereich der Bernser Landwehr eine Lärmschutzwand an der Nordseite in „autobahnseitig hoch absorbierender Bauweise mit einer Höhe von 4 m über Gradiente“ errichtet werden soll. Die BAB 2 ist seit dem Jahr 2000 sechsspurig ausgebaut, jedoch ohne die erforderliche Lärmschutzwand.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wann wird die Lärmschutzwand gebaut werden?