Zu 1: Die Entscheidung, die Professur für niederdeutsche Sprache und Literatur in dieser Form nicht wiederzubesetzen, ist von der Georg-AugustUniversität Göttingen, Stiftung öffentlichen Rechts, getroffen worden. Hinsichtlich der beschriebenen äußerst geringen Nachfrage von Studierenden ist diese Entscheidung rechtsaufsichtlich nicht zu beanstanden gewesen.
Zu 2: Bei der bereits erwähnten äußerst geringen Nachfrage erscheinen der Landesregierung die o. a. verbleibenden universitären Angebote im Niederdeutschen angemessen und dem Sinn der Europäischen Charta für Regional- und Minderheitensprachen zu entsprechen.
Zu 3: Die Landesregierung schätzt insbesondere die kulturelle Bedeutung der niederdeutschen Sprache sehr hoch ein und begrüßt daher die Bemühungen der Universität Göttingen, eine neue Professur für Sprachgeschichte mit dem Schwerpunkt Niederdeutsch einzurichten. Das Interesse der Universität wird auch durch die Entscheidung dokumentiert, das Projekt „Niederdeutsches Wörterbuch“ fortzusetzen.
des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 23 der Abg. Alice Graschtat und Ulla Groskurt (SPD)
Im Rahmen der Bewerbung als Kulturhauptstadt Europas 2010 haben sich aus Niedersachsen die Städte Osnabrück und Braunschweig beworben und die Unterlagen fristgerecht zum 31. März 2004 an das Ministerium für Wissenschaft und Kultur übergeben. Die Bewerbungen beider Städte sind sowohl von Ministerpräsident Christian Wulff als auch von Wissenschaftsminister Lutz Stratmann begrüßt worden.
Wie bekannt geworden ist, hat das Kultusministerium eine Schulleiterin einer Braunschweiger Orientierungsstufe mit dem überwiegenden Anteil ihrer Arbeitszeit für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis 31. Juli 2004 an die Bezirksregierung Braunschweig abgeordnet, um im Rahmen der Bewerbung der Stadt Braunschweig die Einbeziehung der Braunschweiger Schulen in kulturelle Aktivitäten konzeptionell zu entwickeln, Projekte vorzubereiten und Aktivitäten zu koordinieren, aufzubereiten sowie zu dokumentieren. Eine Kostenerstattung der Stadt Braunschweig erfolgt nicht. Entsprechend den Evaluationskriterien müssen von allen Bewerberin
1. Warum ist die Bewerbung der Stadt Osnabrück nicht in der gleichen Weise durch das Land unterstützt worden?
2. In welcher Form ist eine zukünftige Unterstützung des Landes zur Einbeziehung der Osnabrücker Schulen mit ihren Aktivitäten in das weitere Bewerbungsverfahren vorgesehen?
Die Städte Braunschweig und Osnabrück haben fristgerecht ihre Bewerbung als „Kulturhauptstadt Europas 2010“ eingereicht. Die Stadt Braunschweig hatte bereits im Vorfeld gegenüber der Bezirksregierung Braunschweig um Unterstützung bei der Vorbereitung, Koordination und Organisation der kulturellen und pädagogischen Projekte und Aktivitäten im Bereich der Schulen gebeten. Wie bereits in der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage zur mündlichen Beantwortung des Abg. Jüttner in der Fragestunde des Landtages am 11. März 2004 ausgeführt, ist zur Unterstützung dieser Aufgaben die Leiterin einer Orientierungsstufe mit einem Teil ihrer Arbeitszeit an die Bezirksregierung abgeordnet worden.
Zu 1: Eine entsprechende Anfrage der Bewerberstadt Osnabrück zur Unterstützung der inhaltlichen pädagogischen Arbeit mit Schulen im Rahmen des innerstaatlichen Bewerbungsverfahrens ist der Landesregierung nicht bekannt.
Zu 2: Wenn die Stadt Osnabrück mit einem entsprechenden Konzept zur Einbeziehung von Schulen in kulturelle und pädagogische Aktivitäten im Rahmen des Bewerbungsverfahrens an die zuständige Bezirksregierung herantritt, werden sicherlich Möglichkeiten der Unterstützung gefunden werden.
Im grenzüberschreitenden Gewerbegebiet Europark zwischen Coevorden und Emlichheim soll eine großdimensionierte Müllverbrennungsanlage mit drei Linien mit dem Ziel der Energieerzeugung errichtet werden. Die derzeit geplante Jahresmenge liegt zwischen 450 000 und 600 000 t. Auf der deutschen Seite des Europarks sollen in zwei Linien Biomasse und Siedlungsmüll verbrannt werden. Für die regionale Müllentsorgung ist die Anlage überflüssig. Der niederländische Abfallentsorger SITA soll die erforderlichen Müllmengen europaweit organisieren. Das Vorhaben ist in der Bevölkerung der Region äußerst umstritten, sowohl in der Grafschaft Bentheim als auch in der Provinz Drenthe. Insbesondere die bislang nicht verbindlich ausgeschlossene Verbrennung belasteter Althölzer der Klassen III und IV, also auch von Bahnschwellen, hat erheblichen Protest hervorgerufen. Ebenso befürchten die Bürgerinnen und Bürger erhöhte Schadstoffbelastungen von Luft und Boden in der Region sowie höhere Lärm- und Verkehrsbelastungen beim Antransport des Mülls. Aus den bislang vorliegenden Genehmigungsunterlagen und deren Beurteilung durch Fachleute ergibt sich die Feststellung, dass bei der Anlage nicht der neueste Stand der Technik vorgesehen ist bzw. der durchschnittliche Stand der Technik unterschritten wird.
Bei der Bezirksregierung in Oldenburg liegen fast 7 000 Einwendungen vor. Ein Bürgerbegehren mit tausenden von Unterschriften gegen das Müllverbrennungsprojekt wurde vom Samtgemeinderat für unzulässig erklärt.
1. Wie bewertet sie die Tatsache, dass in den Planfeststellungsunterlagen nicht der neueste Stand der Technik bzw. nicht einmal der durchschnittliche Stand der Technik vorgesehen ist?
2. Hält die Landesregierung in Anbetracht der Festlegungen der Biomasseverordnung die Verbrennung belasteter Althölzer, wie z. B. Bahnschwellen, in einer Biomasseanlage zum jetzigen Zeitpunkt noch für genehmigungsfähig?
3. In welcher Höhe sind für das Vorhaben im Europark EU-Fördermittel oder andere Fördermittel beantragt oder in Aussicht gestellt worden?
Bei den in der Anfrage angesprochenen Anlagen handelt es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen gemäß § 4 BImSchG in Verbindung mit Ziffer 8.1 und 8.2 der 4. BImSchV (Verordnung über ge- nehmigungsbedürftige Anlagen), für die derzeit förmliche Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG in Verbindung mit der 9. BImSchV (Ver- ordnung über das Genehmigungsverfahren) bei der Bezirksregierung Weser-Ems in Oldenburg anhängig sind; gleichzeitig wird eine Umweltverträg
lichkeitsprüfung nach § 3 b UVPG durchgeführt. Aufgrund der unmittelbaren Grenznähe zu den Niederlanden ist darüber hinaus eine grenzüberschreitende Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 11 a der 9. BImSchV durchgeführt worden.
Zu 1: Der Stand der Technik und damit die an die geplanten Anlagen zu stellenden technischen Anforderungen werden hinsichtlich der Luftemissionen durch die EU-Abfallverbrennungsrichtlinie 2000/76/EG und die 17. BImSchV (Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle) konkretisiert. In den zurzeit vorliegenden Antragsunterlagen wird als Rauchgasreinigung eine SNCR mit anschließendem Elektrofilter, danach Eindüsung von Kalk und Herdofenkoks (Flugstromverfahren) und Gewebefilter beantragt. Diese Technik stellt eine Standardtechnik dar, mit der die beantragten Emissionsgrenzwerte sicher eingehalten werden können. Die mit der Fragestellung implizierte Nichteinhaltung des Standes der Technik hat sich im Rahmen der bisherigen Antragsprüfung nicht bestätigt.
Darüber hinaus hat der Antragsteller nach Verhandlungen, die die Samtgemeinde Emlichheim und deren beauftragte Gutachter mit den Antragstellern geführt haben, angekündigt, im Rahmen einer Antragsergänzung eine weitergehende Rauchgasreinigung und in diesem Zusammenhang auch erheblich reduzierte Emissionsgrenzwerte zu beantragen.
Im Übrigen geht die Fragestellung von falschen Voraussetzungen aus. Der Stand der Technik für Müllverbrennungsanlagen und damit die zum vorsorgenden Gesundheitsschutz einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte ergeben sich für die Europäische Union aus der angeführten Richtlinie, die für Deutschland durch die 17. BImSchV umgesetzt wurde. Einen neusten oder durchschnittlichen Stand der Technik gibt es danach nicht.
Zu 2: Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wird aus Biomasse erzeugter Strom vergütet (§ 5 EEG). Dazu definiert § 2 der Biomasseverordnung den Begriff der Anerkannten Biomasse. Nach § 2 Abs. 3 BiomasseV ist Altholz, das als Abfall anfällt, Biomasse im Sinne der Verordnung. Ausgeschlossen hiervon sind gemäß § 3 Nr. 4 der BiomasseV Althölzer mit einem Gehalt an PCB
oder PCT von mehr als 0,005 Gewichtsprozenten oder einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,0001 Gewichtsprozenten oder wenn eine energetische Verwertung im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ausgeschlossen wird. Anlagen, die aus Biomasse Strom erzeugen, erhalten nur dann die entsprechende Vergütung, wenn ausschließlich anerkannte Biomasse eingesetzt wird.
Danach gelten auch Althölzer, die Rückstände von Holzschutzmittel oder die halogenorganische Verbindungen in den Beschichtungen enthalten als Biomasse im Sinne der BiomasseV. Sofern diese Althölzer eingesetzt werden sollen, muss für eine entsprechende Anlage bis spätestens zum 28. Juni 2004 eine Genehmigung nach dem BImSchG erteilt worden sein, da diese Althölzer nach § 2 Abs. 3 Satz 2 nur noch in den bis zu diesem Zeitpunkt genehmigten Anlagen als Biomasse anerkannt sind.
Die Antragsteller haben einen Antrag auf Aussetzung der Genehmigungsverfahren bis zum 30. September 2004 gestellt, dem auch entsprochen wurde. Die Erteilung der Genehmigung für das Biomasseheizkraftwerk bis zum 28. Juni 2004 ist daher auszuschließen.
Des Weiteren hat die Antragstellerin angekündigt, ebenfalls als Ergebnis der o. g. Verhandlungen, auf den Einsatz von Bahnschwellen und besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zu verzichten. Eine entsprechende Antragsänderung wird für Juni erwartet.
Unabhängig vom konkreten Antrag stellt nach der Altholzverordnung die Nutzung auch kontaminierter Hölzer zu energetischen Zwecken eine hochwertige Verwertung dar und ist somit genehmigungsfähig.
Zu 3: Nach Auskunft der Bezirksregierung WeserEms liegen keine Förderantrage bei ihr, dem Landkreis oder der NBank in Hannover vor. Von einer staatlichen Förderung des Vorhabens durch Mittel der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes ist deshalb nicht auszugehen.
des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 25 der Abg. Dieter Steinecke und Gerd Will (SPD)
Bis zum 31. Dezember 2003 waren neben den Bezirksregierungen, den Landkreisen, den kreisfreien Städten auch die großen selbstständigen Städte berechtigt, GA-Anträge entgegenzunehmen. Seit dem 1. Januar 2004 ist ausschließlich die Investitions- und Förderbank Niedersachsen - NBank - antragsannehmende Stelle.
Aus Sicht der Stadt Nordhorn, die bis Ende 2003 antragsannehmende Stelle war, stellt diese Veränderung eine deutliche Verschlechterung für die örtlichen Unternehmen bei der GAMittelbeantragung dar.
Die kommunale Wirtschaftsförderung konnte den Unternehmen bisher bei der Bearbeitung der teilweise schwierigen Formulierungen der GA-Anträge behilflich sein und somit sicherstellen, dass keine die Bearbeitung verzögernden Rückfragen auftraten. Insbesondere konnte durch die örtliche Zuständigkeit eine rechtzeitige Beantragung vor Maßnahme-/Investitionsbeginn gewährleistet werden. Die Stadt Nordhorn ist daher der Ansicht, dass zu der bisherigen Regelung der Antragsannahme zurückgekehrt werden sollte.
1. Wie beurteilt sie die Kritik am gegenwärtigen Antragsverfahren, das die kommunale Wirtschaftsförderung verpflichtet, eingehende Anträge unverzüglich an die NBank weiterzuleiten?