Protocol of the Session on February 20, 2004

Das Gymnasium Soltau hat sich nach entsprechender Abstimmung der Schulgremien und nach intensiver Beratung des Kultusministeriums für die Anschaffung von grafikfähigen Taschenrechnern im Wert von 185 Euro entschieden. Die Beschaffung von Rechnern im Wert von 90 Euro als Alternative wurde verworfen, weil sie nicht zukunftsträchtig seien. Andere niedersächsische Gymnasien haben sich dagegen für die preiswertere Lösung ausgesprochen.

Wesentliches Argument für die Anschaffung des leistungsfähigeren und teureren Rechners war die Einsetzbarkeit auch in der Oberstufe und im Mathematik-Leistungskurs. Dabei wird unterstellt, dass technische Weiterentwicklungen und Preisveränderungen in immerhin fünf Jahren nicht zu erwarten seien.

Nun haben die Erziehungsberechtigten nicht nur die Kosten für den Rechner zu tragen, ab August 2004 entfällt auch die Lernmittelfreiheit. Eine politisch verbindliche Absage an finanzielle Elternbeteiligungen für die Schülerbeförderung im Sekundarbereich I gibt es bisher nicht. Schulträger denken zumindest intensiv über eine Verringerung des Anspruchs auf kostenlose Nutzung des ÖPNV bzw. der freigestellten Schülerbeförderung nach. Weitere Ausgaben für Schulfahrten und weiteren Schulbedarf kommen hinzu.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Teilt sie die Einschätzung, dass in der ITBranche erfahrungsgemäß technische Entwicklungen fast alle drei Jahre überholt sind, und wie beurteilt sie auch im Hinblick auf die finanzielle Belastung der Eltern die unterschiedliche Entscheidung niedersächsischer Gymnasien bei der Beschaffung von grafikfähigen Taschenrechnern?

2. Welche finanziellen Belastungen haben Gymnasial-, Realschul-, Haupt- und Förderschul- (Sonderschul-) Eltern in den jeweiligen Klassenstufen nach Wegfall der Lernmittelfreiheit einschließlich schon heute selbst finanzierter Lern- und Lehrmittel durchschnittlich pro Schuljahr zu tragen, und welche finanziellen Belastungen hält sie ab welchem Nettofamilieneinkommen für zumutbar und im Interesse der Chancengleichheit der Kinder aus allen sozialen Schichten für vertretbar?

3. Wie beurteilt sie die Aussagen der ausbildenden Wirtschaft, dass auch Gymnasiastinnen und Gymnasiasten schon heute die Grundrechenarten nicht hinreichend beherrschen, wenn gleichzeitig der Einsatz der grafikfähigen Rechner mit dem Argument begründet wird, dass sie zu viel Zeit für die Sicherheit von bestimmten

Rechengängen ohne diese Rechner verwendeten?

Der Erlass der neuen Rahmenrichtlinien Mathematik und - damit verbunden- die Anschaffung eines notwendigen Taschenrechners war von der Vorgängerregierung weitgehend vorbereitet worden. Der grafikfähige Taschenrechner, der in einigen Bundesländern bereits seit Jahren verbindlich ist, kann den Unterricht von Unwesentlichem entlasten, wie Punkte in Koordinatensysteme eintragen und einfache Zeichnungen anfertigen. Er vereinfacht so die systematische Untersuchung geometrischer und funktionaler Sachverhalte. Durch seinen Einsatz wird Zeit frei für die Bearbeitung mathematischer und vor allem angewandter Modellierungsprobleme.

In den niedersächsischen Gymnasien und so auch im Gymnasium in Soltau sind die Eltern in Veranstaltungen der Klassenelternschaften und des Schulelternrates über den Nutzen eines grafikfähigen oder eines höherwertigen algebrafähigen Taschenrechners informiert worden. Die Entscheidung über die Auswahl eines Rechnertyps liegt abschließend in der Hand des Schulelternrates, da die Eltern die Anschaffungskosten tragen müssen. Die Anschaffung von Taschenrechnern ist in Niedersachsen auch bisher nicht unter die Lernmittelfreiheit gefallen. Ein seit diesem Schuljahr verbindlicher grafikfähiger Taschenrechner kostet bei günstigem Einkauf zwischen 60 und 80 Euro und soll bei entsprechendem Schulerfolg sieben Schuljahre hindurch genutzt werden. Es gibt bereits seit einigen Jahren niedersächsische Gymnasien, die einen höherwertigen algebrafähigen Taschenrechner einsetzen. Schulen haben außerdem eigenverantwortlich die Möglichkeit, einen höherwertigen Rechner einzuführen, wenn sie in besonderer Weise didaktische Neuerungen umsetzen möchten. Einige Schulen haben dieses bereits seit einiger Zeit getan. Die Einführung eines solchen Rechners erfordert die Zustimmung der Gesamtkonferenz, nachdem der Schulelternrat zugestimmt hat.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Die Technologien, die die Arbeit mit grafikfähigen ebenso wie mit algebrafähigen Taschenrechner ermöglichen, veralten nicht in der Weise, wie sich die Informationstechnologien fortentwickeln. Weiterentwickelte Geräte werden vielleicht andere Tastenformen oder ein größeres Displays besitzen, die eigentliche Technik wird sich aber ebenso wenig verändert haben wie die für die Schüler wichtigen mathematischen Inhalte. So ist es selbstverständlich, dass ein heute in Klasse 7 angeschaffter Rechner auch noch im Abiturjahr seine Arbeit leisten kann. Diese Aussage ist Bestandteil aller Informationen gewesen, die mein Haus in diesem Zusammenhang gegeben hat.

Zu 2: Welche Kosten für die Beschaffung von Lernmitteln entstehen, hängt nicht nur von der je

weiligen Schulform und dem jeweiligen Jahrgang ab, sondern ist auch von Schule zu Schule unterschiedlich, weil die Schulen mit verschiedenen pädagogischen Konzepten arbeiten. Dem Kultusministerium liegen lediglich Angaben zu den der bisherigen Lernmittelfreiheit unterliegenden Lernmitteln vor, nicht aber über die sonstigen Materialien, die in den Schulen darüber hinaus benutzt werden. Zu den ersteren Lernmitteln gilt Folgendes: Für Sonderschulen und berufsbildende Schulen lassen sich wegen der unterschiedlichen Förderbedarfe bzw. Fachrichtungen keine aussagefähigen Durchschnittsbeträge bilden. Für die übrigen Schulformen sind vom Kultusministerium folgende durchschnittliche Beträge ermittelt worden:

Schulform 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11

Grundschule 37 55 68 58

Hauptschule 156 66 169 72 123 92

Realschule 152 68 208 87 206 78

Gymnasium 159 68 275 125 262 119 270

IGS 145 68 211 98 222 113 270

Sowohl die Einkommensverhältnisse als auch die Erwartungen an den Lebensstandard sind in den Familien zu unterschiedlich, um eine jeweilige Zumutbarkeitsgrenze festzulegen. In den größten Härtefällen besteht ein Anspruch nach dem Bundessozialhilfegesetz. Um die Ausgaben auch für andere Familien mit geringem Einkommen auf ein zumutbares Maß zu senken, prüft die Landesregierung, ob ein entgeltliches Ausleihverfahren eingeführt werden kann.

Zu 3: Der Einsatz grafikfähiger Taschenrechner unterscheidet sich hinsichtlich der Beherrschung der Grundrechenarten nicht vom Einsatz eines einfachen wissenschaftlichen Taschenrechners, der seit Jahren fester Bestandteil des Unterrichts am Gymnasium und auch in anderen Schulformen ist. Das Beherrschen der Grundrechenarten und die Arbeit mit dem grafikfähigen Taschenrechner widersprechen sich nicht. Natürlich ist es nach wie

vor wichtig, über Grundfertigkeiten zu verfügen. Intelligentes Üben muss einen selbstverständlichen Anteil im Unterricht haben, das heißt aber auch, dass z. B. nicht das sture Pauken von Umformungsregeln in der Algebra, sondern mathematisches Verständnis des Problems im Vordergrund stehen soll. Nur so wird es gelingen, Mathematik

auch für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler in seiner Lebensumwelt erfahrbar und nutzbar zu machen.

Anlage 10 Antwort

des Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf die Frage 14 des Abg. Hans-Jürgen Klein (GRÜ- NE)

Normale Waldpflege oder Kahlschlag im Elmendorfer Holz?

Im Landkreis Ammerland, Gemeinde Bad Zwischenahn, beklagen Bürgerinnen und Bürger einen starken Holzeinschlag im Elmendorfer Holz (Forstamt Hasbruch). Schon im Winterhalbjahr 2001/2002 seien in erheblichem Umfang Holzfällungen durchgeführt worden. Dies setze sich offenbar in diesem Winter verstärkt fort. Der Umfang der Eingriffe geht nach Meinung von Naturschützern vor Ort weit über die übliche Waldpflege und -bewirtschaftung hinaus und beeinträchtige die Schutz- und Erholungsfunktion des relativ kleinen Wäldchens erheblich. Darüber hinaus würden durch die Holzernte die Waldwege stark in Mitleidenschaft gezogen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Erfolgt der Einschlag im Elmendorfer Holz unter Beachtung der LÖWEund PEFCBestimmungen?

2. Sieht die Landesregierung in diesem Fall die gesetzlich geforderte Gleichgewichtigkeit der Waldfunktionen Nutzung, Schutz und Erholung noch gewährleistet?

3. Wie stellt sich die Rentabilität der Maßnahmen im Elmendorfer Forst nach Abzug der Kosten für die Wegereparaturen dar?

Die Anfrage des Abgeordneten Klein befasst sich mit der Praxis der Holznutzung in dem Landeswald. Unser Wald wird von der Niedersächsischen Landesforstverwaltung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zum Wohl der Allgemeinheit und nach den Grundsätzen des Regierungsprogramms „Langfristige ökologische Waldentwicklung in den Landesforsten“ und den Regeln des PEFCZertifizierungssystems multifunktional und nachhaltig bewirtschaftet.

Bei dem Elmendorfer Holz handelt es sich um einen 29 ha großen Forstort nördlich des Zwischenahner Meeres. Im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Ammerland ist dieser Forstort als Vorsorgegebiet für Forstwirtschaft, Vorsorgegebiet für Natur- und Landschaft sowie Vorranggebiet für ruhige Erholung in Natur- und Landschaft dargestellt.

In den Forstwirtschaftsjahren 2002 und 2004 wurden in zwei Maßnahmen sämtliche Flächen des Elmendorfer Holzes durchforstet. Ein Augenmerk lag dabei vor allem auch aus Gründen der Bedeutung für den Erholungsverkehr auf der Pflege der alten Eichen. Nach Realisierung der gesamten Durchforstungen des Elmendorfer Holzes in diesem Jahrzehnt steht einem Hiebssatz von 41 Festmeter pro ha laut Forsteinrichtung ein IstEinschlag von 39 Festmeter pro ha gegenüber. Aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht wurden im Zuge der Bestandespflege auch zahlreiche Bäume in der Nähe von Häusern und Hauptwegen gefällt.

Die einzelnen Fragen beantworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Holzeinschlag unter Beachtung der LÖWEund PEFC-Bestimmungen: Die Einschläge im Elmendorfer Holz erfolgten unter Beachtung der LÖWE- und PEFC-Bestimmungen. Sie dienten vor allem der Eichenpflege und Strukturverbesserung der Bestände. Außerdem wurde das bisher unzureichende Feinerschließungssystem PEFC-gerecht überarbeitet. Dabei fiel auf den Gassen selbstverständlich Hiebsmasse an. Die Hiebsmaßnahmen stehen in vollem Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben und den Zielsetzungen der verbindlichen Forsteinrichtung. Zahlreiche Bäume wurden aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht entnommen.

Zu 2: Gewährleistung des Ausgleichs zwischen den Waldfunktionen Nutzung, Schutz und Erholung: Dem Gleichgewicht der Waldfunktionen wurde insbesondere dadurch Rechnung getragen, dass im Interesse der besonderen Bedeutung des Forstortes für den Erholungsverkehr die Hiebsmaßnahmen auf zwei Forstwirtschaftsjahre beschränkt wurden, um die mit der Holzernte verbunden Unannehmlichkeiten auf das mögliche Minimum zu beschränken und dann eine längere Hiebsruhe zu gewährleisten.

Im Interesse des Erholungsverkehrs wurde besonderes Augenmerk auf die Förderung der alten Eichen sowie der vorhandenen Bodenvegetation und Straucharten im Sinne einer Strukturverbesserung und Erhöhung der Vielfalt gelegt. In diesem Jahr wurde der Hieb innerhalb von zehn Arbeitstagen abgeschlossen.

Zu 3: Rentabilität der Holzerntemaßnahme nach Abzug der Wegereparaturkosten: Insgesamt wur

den im Elmendorfer Holz in den Forstwirtschaftsjahren 2002 und 2004 ca. 800 Festmeter Laubstammholz und ca. 180 Festmeter Nadelholz im Zuge der Bestandespflege genutzt. Wegebaumaßnahmen waren insgesamt nicht erforderlich. Einfache Maßnahmen der Wegeinstandsetzung erfolgten 2002 lediglich in dem normalen Umfang, der bei Hiebsmaßnahmen auf derartigen Standorten in der Regel unvermeidlich ist. In diesem Jahr sind aufgrund günstiger Wetterlage keine Beschädigungen der Wege zu verzeichnen, die Instandsetzungsmaßnahmen erfordern. Damit haben die Maßnahmen zur Wegeunterhaltung das wirtschaftliche Ergebnis der forstlichen Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahme nicht nennenswert beeinflusst.

Anlage 11

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 15 des Abg. Hans-Joachim Janßen (GRÜNE)

Bereitstellung von Notliegeplätzen an der niedersächsischen Küste

Gemäß Artikel 20 der EU-Richtlinie über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungsund Informationssystems für den Schiffsverkehr vom 27. Juni 2002 (2002/59/EG) ist die Bundesregierung verpflichtet, die Europäische Kommission bis zum 5. Februar 2004 über Pläne für die Aufnahme von Schiffen in Seenot zu informieren. Diese Pläne müssen u. a. Vorkehrungen und Verfahren beinhalten, die sicherstellen, dass Schiffe in Seenot unverzüglich einen Notliegeplatz anlaufen können.

In ihrer Antwort vom 21. Januar 2003 auf die Anfrage des Bundestagsabgeordneten Michael Goldmann und anderer (BT-Drs. 15/343) führt die Bundesregierung u. a. aus, den Küstenländern sei im Dezember 2002 der Entwurf einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Zuweisung eines Notliegeplatzes zugeleitet worden.

Die Cuxhavener Zeitung berichtet in ihrer Ausgabe vom 30. Oktober 2003, es gebe nach wie vor kein Bund-Länder-Abkommen über die Zuweisung von Notliegeplätzen. Im genannten Pressebericht wird darauf hingewiesen, dass es in dieser Sache zwischen dem Bund und dem Land Niedersachsen nach wie vor einen Dissens gebe.

Ich frage die Landesregierung:

1. Worin besteht der Dissens zwischen der Bundes- und der Landesregierung hinsichtlich

einer Vereinbarung über die Zuweisung von Notliegeplätzen?