1. Für welche Gewässer liegen ihr quantitative Erhebungen über durch Kormorane verursachte erhebliche fischereiwirtschaftliche Schäden vor, und welche zur geltenden Verordnung alternativen Lösungsansätze haben sich dort als nicht zufrieden stellend erwiesen?
2. Auf welche wissenschaftlichen Erkenntnisse stützt sie ihre Annahme, dass der Abschuss von Kormoranen zur Abwendung erheblicher fi
schereiwirtschaftlicher Schäden selbst dort erforderlich und zielführend ist, wo die Tiere keine (kaum) Teichwirtschaften zur Nahrungssuche aufsuchen?
3. Für welche Tierarten in welchen naturräumlichen Haupteinheiten liegen ihr gesicherte Erkenntnisse über die Gefährdung anderer Tierarten durch den Kormoran vor?
Der Kormoran gehört zu den nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) besonders geschützten Vogelarten. Das Töten von Kormoranen ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 grundsätzlich verboten. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können nach § 43 Abs. 8 Ausnahmen von diesem Verbot zulassen, soweit das zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der heimischen Tierwelt erforderlich ist. Die Landesregierungen können die Ausnahme nach Satz 1 allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Davon hat die Landesregierung mit der Kormoranverordnung, die am 1. November 2003 in Kraft treten wird, Gebrauch gemacht.
Die Leitsätze des Urteils des zitierten Oberverwaltungsgerichts Schleswig können nicht ohne weiteres auf die Situation in Niedersachsen übertragen werden.
Dieses vorausgeschickt, werden die Fragen des Herrn Abgeordneten Hans-Joachim Janssen wie folgt beantwortet:
Zu 1: Den niedersächsischen Fischereibehörden liegen Erkenntnisse über erhebliche durch Kormorane verursachte fischereiwirtschaftliche Schäden für verschiedene Gewässer vor, die teilweise auf jahrzehntelange Untersuchungen zurückgehen. Beispiele dafür sind die Untersuchungen des Fischereikundlichen Dienstes des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie am Dümmer und den Nordheidebächen.
Am Dümmer konnte nachgewiesen werden, dass die Alterszusammensetzung des Zanders vollständig zerstört ist. Neben großen Laichzandern existieren nur noch Exemplare des aktuellen Brutjahres. Alle anderen Folgejahrgänge fehlen inzwischen vollständig. Aus diesen Erkenntnissen können Rückschlüsse auf alle anderen großen Binnenseen des Landes gezogen werden.
Auch die Beweissicherungsverfahren des Fischereikundlichen Dienstes an den Nordheidebächen zeigen dort trotz verbesserter Gewässerqualität
einen deutlichen Rückgang bei den Forellenarten und der Äsche, der auf den Einfluss des Kormoran zurückgeführt werden muss.
Darüber hinaus wurden Untersuchungen des Fischereikundlichen Dienstes oder der Fischereiberatung der Landwirtschaftskammern an Fischbeständen der Wellier Schleife sowie großen Karpfen- oder Forellenteichanlagen durchgeführt. Auch dort ließen sich durch Kormoran verursachte negative Auswirkungen feststellen.
Insgesamt stellen sowohl die Erwerbsfischerei als auch die Angelfischerei deutliche und durch keine anderen Einflussfaktoren erklärbaren Rückgänge der Fischereierträge durch Kormoran fest, so z. B. am Bederkesaer See, dem Zwischenahner Meer, dem Alfsee und an zahlreichen anderen Gewässern.
Alternative Lösungsansätze zu der Kormoranverordnung haben sich in der Vergangenheit nicht als zufrieden stellend erwiesen.
Zu 2: Auf die Ausführungen zu Nr. 1 wird verwiesen. Wissenschaftliche Erkenntnisse in anderen Bundesländern, z. B. in Baden-Württemberg und Bayern, haben gezeigt, dass der Abschuss von Kormoranen eine entlastende Wirkung auf Fischereigewässer hat. Die Untersuchungen in Baden-Württemberg wurden von der FischereiForschungsstelle vorgenommen. Dort konnte seit 1996 festgestellt werden, dass Kormorane erfolgreich durch Vergrämungsabschüsse von Gewässern ferngehalten werden können. Aus Österreich und der Schweiz liegen Erkenntnisse und Berichte vor, die in die gleiche Richtung weisen.
Zu 3: Auf die Ausführungen zum Zander im Dümmer und die autochthonen Äschenbestände der Nordheidebäche unter Nr. 1 wird verwiesen.
Verordnung zum Schulgesetz Nichtgenehmigung von einzügigen Hauptund Realschulen Auswirkungen auf Schulstandorte im Landkreis Soltau-Fallingbostel
Nach Meldungen in der örtlichen Presse (Böh- me-Zeitung, Soltau, vom 13. August 2003) wurden Aussagen von Kultusminister Bernd Busemann zur Verordnung zum neuen Schul
gesetz zitiert. Unter anderem hieß es in dem Artikel: „Wegen der mittelfristig deutlich sinkenden Schülerzahlen ist zukünftig die Einrichtung von Kleinst-Haupt- und Realschulen mit jeweils einem Schulzweig aber nicht mehr möglich.“
Der Kreistag Soltau-Fallingbostel hat im Juli dieses Jahres beschlossen, an den Grund- und Hauptschulen (derzeit noch mit Orientierungs- stufe) Neuenkirchen und Bispingen zur Entlastung der Realschule Soltau jeweils Realschulzweige zu errichten. Auch die Gemeinde Wietzendorf hat einen Antrag auf Errichtung eines Realschulzweiges an der dortigen Grundund Hauptschule gestellt, der vom Landkreis Soltau-Fallingbostel befürwortet wird.
Mit der Entscheidung des Kreistages soll eine Entlastung der Soltauer Realschule erreicht werden, die in zwei Bereichen notwendig ist: Ein Erweiterungsbau ist am jetzigen Standort nicht möglich, und der Neubau einer zweiten Realschule in Soltau wäre vom Kreis aufgrund der knappen Finanzmittel nicht zu finanzieren. Außerdem darf eine selbstständige Realschule nur zwei- bis vierzügig sein, für die Soltauer Schule wird aber eine stabile Sechszügigkeit prognostiziert, wenn die Schülerinnen und Schüler aus Bispingen, Neuenkirchen und Wietzendorf dort weiter beschult werden.
In Bispingen und Neuenkirchen würden zudem ohne einen Realschulzweig nach dem Wegfall der Orientierungsstufe in erheblichem Umfang Schulräume leer stehen. In Bispingen würden in wenigen Jahren sechs allgemeine Unterrichtsräume leer stehen und in Neuenkirchen neun Unterrichtsräume. In Wietzendorf könnte sich durch die Gefährdung der Hauptschule Leerstand ergeben.
Es handelt sich an den Schulstandorten Bispingen und Neuenkirchen um eine einzügige Beschulung im Hauptschul- sowie im Realschulbereich, die nur im Ausnahmefall zweizügig wäre. Am Schulstandort Wietzendorf mit seinen geringeren Schülerzahlen würde es über eine Einzügigkeit nicht hinausgehen. Zum Standort Wietzendorf ist anzumerken, dass durch den Rückgang der Schülerzahlen die dann noch verbleibende Zahl an Hauptschülern möglicherweise so gering wäre, dass auch der Hauptschulstandort Wietzendorf gefährdet wäre, wenn sich die Möglichkeit einer Haupt- und Realschule nicht realisieren lässt.
1. Sind im Landkreis Soltau-Fallingbostel einzügige Realschulen für die Schulstandorte Bispingen und Neuenkirchen genehmigungsfähig, und kann am Schulstandort Wietzendorf eine einzügige Realschule bei den derzeitigen und prognostizierten Schülerzahlen eingerichtet werden?
2. Wird bei der Genehmigung zur Einrichtung kleiner Realschulen die räumliche Situation an den Schulen - in diesem Fall Realschule Soltau, Schulstandorte Bispingen, Neuenkirchen und Wietzendorf - in die Entscheidungsfindung mit einbezogen, und würde, falls durch die Entscheidung der Landesregierung der Neubau einer zweiten Realschule in Soltau notwendig wäre, das Land Niedersachsen hierfür die Kosten tragen (Konnexitätsprinzip)?
3. Können von einer aktuellen Entscheidung zur Nichtgenehmigung kleiner Haupt- und Realschulen auch bereits bestehende kleine Hauptund Realschulen im Landkreis SoltauFallingbostel wie Bomlitz, Hodenhagen und Rethem betroffen werden, und würden dann die Genehmigungen für diese Schulen widerrufen werden?
Die umfassendste Schulstrukturreform in der Geschichte des Landes Niedersachsen seit fast 50 Jahren mit dem ausgewiesenen Ziel der Qualitätsverbesserung von schulischer Bildung und Erziehung nimmt vor allem die Landesregierung, aber auch die Schulträger in die Pflicht. Übergangsprobleme und organisatorische Schwierigkeiten sind dabei nicht immer ganz zu vermeiden. Die Vorgaben des neuen Schulgesetzes geben jedoch den kommunalen Schulträgern ein hohes Maß an Flexibilität, z. B. wenn es um Erleichterungen beim Zulassen von Außenstellen geht. Das vom Landtag verabschiedete Gesetz zur Verbesserung der Bildungsqualität und zur Sicherung von Schulstandorten bietet den Schulträgern zudem die einmalige Chance, die eigene Schullandschaft so zu gestalten, dass sie langfristig über ein leistungsfähiges Schulsystem verfügen.
Die Niedersächsische Landesregierung unterstützt die Schulträger nachhaltig bei der konsequenten Umsetzung der Schulstrukturreform. Zur umfassenden Information und Beratung der Träger der Schulentwicklungsplanung und der Schulträger ist dazu im Niedersächsischen Kultusministerium im September 2003 ein „Mobiles Beratungsteam Neue Schulstruktur“ (MBNS) eingerichtet worden. Ziel ist eine Vernetzung des Fachwissens der verschiedenen beteiligten Bereiche und eine abgestimmte Beratung derjenigen, die eine solche Beratung anfordern. Die Regelberatung wird weiterhin von den Bezirksregierungen geleistet. Das „Mobile Beratungsteam Neue Schulstruktur“ und die Ansprechpartner der Bezirksregierungen arbeiten in einer Koordinierungsgruppe partnerschaftlich zusammen.
von der zuständigen Bezirksregierung Lüneburg beraten worden; weitere Beratungsangebote werden zeitnah begleitend erfolgen.
Maßgeblich für die Planungen der Schulträger ist neben den Vorgaben des Schulgesetzes die Verordnung zur Schulentwicklungsplanung. Das Anhörungsverfahren zum Verordnungsentwurf ist beendet. Die Stellungnahmen wurden ausgewertet und haben gezeigt, dass eine strikte Anwendung der im Entwurf vorgesehenen Zügigkeit nach Vortrag von Schulträgern zu organisatorischen und strukturellen Problemen führen könnte. Das Ziel der Landesregierung ist es, Schulstandorte zu sichern, den ländlichen Raum zu stärken und das Bildungsangebot in der Fläche auszuweiten. Natürlich dürfen hierbei die pädagogischen Erfordernisse nicht außer Acht gelassen werden. Denn was nützt das Festhalten an einem Standort um jeden Preis, wenn die Qualität der schulischen Arbeit nicht zu gewährleisten ist, die Standards nicht erreicht werden und die Abschlüsse letztlich gefährdet sind?
Durch die Novellierung des Schulgesetzes ist bereits deutlich geworden, dass es jetzt schwerpunktmäßig um die Verbesserung der schulischen Qualität geht. Ich habe daher entschieden, die Verordnung zur Schulentwicklungsplanung so zu verändern, dass die Mindestzügigkeit in besonderen Ausnahmefällen verändert werden kann. Die Unterschreitung der Mindestzügigkeit wird allerdings an Bedingungen geknüpft, die die strukturellen Probleme berücksichtigen, ohne die pädagogische Mindestanforderungen aufzugeben.
Der endgültige Verordnungstext wird in Kürze veröffentlicht werden, und damit wird dann Planungssicherheit geschaffen. Die verantwortlichen Ansprechpartner der Bezirksregierungen und das „Mobile Beratungsteam Neue Schulstruktur“ werden den kommunalen Schulträgern und den Trägern der Schulentwicklungsplanung auch weiterhin beratend und unterstützend zur Seite stehen.
Kultusminister Busemann hat sich Ende September 2003 in den Medien über die Feminisierung der Schule beklagt. Den Jungen würden Rollenvorbilder fehlen. Sie könnten in den Grund- und Hauptschulen nicht ausreichend gefördert werden. Deshalb überlege er die Einführung einer Männerquote an Grund- und Hauptschulen.
1. Welche Planungen gibt es bei der Landesregierung, Männerquoten für die Lehrämter an den verschiedenen Schulformen einzuführen, und ist dabei die Einführung einer Männerquote auch bei den Teilzeitstellen (im Schuljahr 2002/2003: 85,2 % Frauen) geplant?
2. Mit welchen Maßnahmen will sie erreichen, dass ausgewogene Männer- und Frauenquoten in den Schulen insbesondere auch für die Funktionsämter erfüllt werden können?
3. Sieht sie einen Zusammenhang zwischen dem guten Abschneiden der Mädchen und Jungen an den Grundschulen in der Internationalen Grundschul-Leseuntersuchung IGLU und dem hohen Anteil von Frauen bei den Lehrkräften an den Grundschulen?
Die Anfrage unterstellt, dass ich den Begriff „Männerquote“ in dem Sinne gebraucht habe, Männern bei der Einstellung in den Schuldienst den Vorrang vor Frauen zu geben. Das ist nicht der Fall. Ich schätze die Arbeit der Lehrkräfte unabhängig von ihrer Geschlechtszugehörigkeit sehr hoch. „Männerquote“ soll vielmehr als symbolischer und auch provokanter Begriff für eine Entwicklung in unserem Bildungswesen betrachtet werden, die wohl nicht unproblematisch ist.
Nach der statistischen Erhebung vom 15. August 2002 sind an den allgemein bildenden Schulen Niedersachsens 65 634 hauptamtliche und hauptberufliche Lehrkräfte tätig. Darunter sind 42 391 Lehrerinnen, was einen Anteil von 64,6 % an der Gesamtlehrerschaft ausmacht. Der Vergleichswert aus dem Jahr 1983 beträgt dagegen 55,4 %. Am stärksten sind Frauen mit 74,1 % an Grund- und Hauptschulen einschließlich der Orientierungsstufen vertreten. Ähnliche Zahlen liegen auch für Schulen für Lernhilfe mit 71,8 %, für geistig Behinderte mit 73,5 % sowie für Schulen für