Frau Präsidentin! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Wir sprechen heute über die Änderung des Niedersächsischen Hundegesetzes - vorgeschlagen von den Fraktionen der CDU und der FDP. Ich begrüße es ausdrücklich, Herr Kollege Klein, dass sich uns in diesem Fall die Fraktion der Grünen anschließt.
Die letzte Beratung des Niedersächsischen Hundegesetzes hat zwar erst am Ende des vergangenen Jahres stattgefunden. Dennoch schien uns ein Umsteuern gerade in der Frage des Hundegesetzes direkt nach der Landtagswahl als dringend geboten.
Nach den schrecklichen und sich häufenden Vorfällen mit Beißattacken einzelner Hunde im Jahr 2000 - ich betone ganz deutlich: einzelner Hunde, und nicht Hunde bestimmter Rassen - wurden Regelungen geschaffen, die in der Tat darauf hindeuten, verehrte Kolleginnen und Kollegen von der
SPD-Fraktion, dass hier eher dem Populismus geschuldet wurde, als eine sachgerechte Entscheidung zu treffen.
Im weiteren Verfahren wurde dann die so genannte Rasseliste für besonders gefährliche Hundearten in das Niedersächsische Hundegesetz aufgenommen. Die Anhörung zu diesem Thema in dem für Tierschutzfragen zuständigen Landwirtschaftsausschuss hat ergeben, dass von beinahe allen Experten - das hat auch der Kollege Fleer gesagt - eine Rasseliste für nicht notwendig erachtet wurde. Dieses Ergebnis haben Sie, verehrte Kolleginnen und Kollegen von der SPD-Fraktion, ignoriert. Ich finde das unglaublich.
Deswegen haben sich die Fraktionen von CDU und FDP dazu entschlossen, die so genannte Rasseliste - das Wort allein ist ja schon unglaublich - wieder aus dem Gesetz zu streichen.
Anders als Sie, verehrte Kolleginnen und Kollegen von der SPD-Fraktion, orientieren wir uns mit dieser Entscheidung allein an Sachfragen und an rein objektiven Kriterien sowie der Meinung anerkannter Fachleute.
Lassen Sie mich, Herr Kollege Plaue, aus dem Protokoll der Anhörung des Agrarausschusses am 30. Oktober 2002 zitieren. Herr Professor Hackbarth von der Tierärztlichen Hochschule Hannover hat dort zu Protokoll gegeben - ich zitiere wörtlich -:
Leider haben Sie anscheinend bis heute nicht gelernt, fachliche und objektive Kriterien zugrunde zu legen, liebe Kolleginnen und Kollegen.
keit ergibt sich aus Erziehung und gegebenenfalls daraus, dass Tiere gequält werden, und nicht daraus, welche Rasse es ist. Das Problem liegt also - Frau Kollegin Hansen hat es schon gesagt - am oberen Ende der Leine und nicht am unteren Ende. Deswegen werden wir die Vorschrift jetzt ändern. Ich hoffe, dass sich viele Bundesländer dem niedersächsischen Beispiel anschließen werden.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich meine, die Argumente sind ausgetauscht. Das Änderungsgesetz liegt vor. Ich bitte um Zustimmung und gebe meine Rede zu Protokoll.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf machen die Regierungsfraktionen ihr Versprechen wahr, die Anknüpfung einer Erlaubnispflichtigkeit eines Hundes an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse revidieren zu wollen.
Parteiübergreifend besteht Einigkeit darüber, dass der Schutz der Bürgerinnen und Bürger unter Berücksichtigung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg und des Bundesverwaltungsgerichts auf hohem Niveau erhalten bleiben muss. Parteiübergreifend geht es für uns Volksvertreter darum, möglichst effektive Gefahrenprophylaxe zu betreiben.
Zum Schutz von Mensch und Tier vor von Hunden ausgehenden Gefahren knüpfte die Gefahrtierverordnung seinerzeit an Listen an, in die solche Hunderassen aufgenommen worden waren, bei denen u. a. aufgrund der Zuchtauslese, der Größe, Beißkraft oder gesteigerten Aggressionsverhaltens Gefährlichkeitsmerkmale vermutet wurden.
Im NHundG, das seit dem 1. März 2003 in Kraft ist, wurde diese Vermutung aufgegriffen. Die vormalige Regierungsfraktion orientierte sich bei der Erar
beitung des Gesetzentwurfs im Wesentlichen an der Einschätzung des Bundesgesetzgebers, der von der unwiderleglichen Gefährlichkeit von vier Hunderassen ausgeht und für diese ein Zucht- und Einfuhrverbot vorsieht. Es sind dies Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American StaffordshireTerrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen.
Die nunmehr im NHundG enthaltene Regelung hinsichtlich der Anknüpfung einer Erlaubnispflichtigkeit des Haltens bestimmter Hunderassen/-typen - „Rasseliste“ - stand im Mittelpunkt der Diskussionen, die sowohl in der Öffentlichkeit als auch in den beratenden Landtagsausschüssen einschließlich des Anhörungsverfahrens im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens stattgefunden haben. Außerordentlich kontrovers diskutiert wurde, ob es im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz unter Berücksichtigung fachwissenschaftlicher Erkenntnisse gerechtfertigt sei, eine besondere Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen/-typen unwiderleglich zu vermuten. Die Diskussionen sind bis heute nicht verstummt. Im Gegenteil: Die seinerzeitigen Zweifel, ob die Gefährlichkeit eines Hundes an der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse festgemacht werden könne, haben sich durch neuere wissenschaftliche Untersuchungen noch verstärkt. Trotz Intensivierung der wissenschaftlichen Forschung in diesem Bereich, gerade in den vergangenen drei Jahren seit dem Erlass der Gefahrtierverordnung, konnte ein zweifelsfreier Nachweis über eine rassebedingte Gefährlichkeit nicht geführt werden. Durch Novellierung des NHundG soll daher nicht weiter an der „Rasseliste“ festgehalten werden.
Für das Halten von im Einzelfall gefährlichen Hunden sollen die im NHundG vorgesehenen Regelungen über die Erlaubnispflichtigkeit hingegen fortbestehen; gesteigerte Aggressivität, die über eine gewisse natürliche Aggressivität hinausgeht, soll zu Ermittlungen der Behörde und ggf. zur Feststellung der Erlaubnispflichtigkeit eines Hundes führen. Betroffen sind dann alle gefährlichen Hunde, unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Rasse bzw. einem Typ.
Auch die Regelungen über die Voraussetzungen und den Inhalt der Erlaubnis, über die in den Ausschussberatungen parteiübergreifend in großem Maße Konsens bestand, sollen im Sinne der Kontinuität beibehalten werden. Die Erlaubnis zum Halten eines Hundes in bestimmten Einzelfällen ist bekanntlich nur zu erteilen, wenn der Hundehalter
das 18. Lebensjahr vollendet hat, die zum Halten des gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde besitzt, ferner wenn die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest nachgewiesen ist, der Hund unveränderlich so gekennzeichnet ist, dass seine Identifizierung gewährleistet ist und der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Schäden nachgewiesen ist.
Hinsichtlich der im Gesetz vorgesehenen Pflichthaftpflichtversicherung als eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis besteht nach ersten Erfahrungen bei der praktischen Umsetzung Klarstellungsbedarf. Der Gesetzgeber beabsichtigte nicht, im Falle des Bestehens einer herkömmlichen Haftpflichtversicherung die Hundehalterin oder den Hundehalter zum Abschluss einer anderen, neu abzuschließenden Haftpflichtversicherung zu verpflichten. Diese Klarstellung soll im Rahmen der Novellierung des NHundG durch Neufassung der entsprechenden Vorschrift in § 10 NHundG erfolgen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass durch prophylaktische, aber zumutbare Regelungen für Hunde und deren Halter in Einzelfällen frühzeitige Eingriffsmöglichkeiten für die Behörden normiert werden und durch strenge Anforderungen an die Haltung von als im Einzelfall gefährlich beurteilten Hunden ein möglichst weitreichender Schutz sichergestellt werden kann. Ein Nullrisiko, das es bisher nicht gab, kann ohnehin durch eine gesetzliche Regelung nicht erreicht werden.
Durch die Herausnahme der „Rasseliste“ verringert sich der Verwaltungsaufwand der zuständigen Behörden. Auch dies gehört zu den Zielen der Landesregierung, und dies umso mehr, wenn der Verwaltungsaufwand einer gesicherten sachlich-fachlichen Grundlage entbehrt.
Danke schön, Herr Minister. - Wir freuen uns in Anbetracht der fortgeschrittenen Zeit, dass uns keine Wortmeldungen mehr vorliegen. Ich schließe damit die allgemeine Aussprache.
Artikel 1. - Dazu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Ich lasse darüber abstimmen. Wer dem zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Das Erste war die Mehrheit.
Artikel 2. - Dazu liegt ebenfalls eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor, über die ich abstimmen lasse. Wer so beschließen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? Stimmenthaltungen? - Das Erste war die Mehrheit.
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetz seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich, sich zu erheben. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Das Erste war eindeutig die Mehrheit.
Tagesordnungspunkt 6: Einzige (abschließende) Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Minister- gesetz) - Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - Drs. 15/378 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen - Drs. 15/470
Tagesordnungspunkt 7: Zweite Beratung: a) Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes zum Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP - Drs. 15/346 neu - b) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften und des Ministergesetzes - Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP - Drs. 15/389 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen - Drs. 15/471 und Drs. 15/499 – Änderungsantrag der Fraktion der SPD – Drs. 15/508 neu
Die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen in der Drucksache 470 lautet auf Annahme mit Änderungen. Die Beschlussempfehlung in der Drucksache 15/471 lautet auf Annahme mit Änderungen. Mit der Beschlussempfehlung in der Drucksache 15/499 empfiehlt Ihnen der Ausschuss, eine weitere Eingabe mit Verabschiedung des Gesetzes für erledigt zu erklären.