Protocol of the Session on September 19, 2003

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 12 des Abg. Prof. Dr. Hans-Albert Lennartz (GRÜNE)

Schülerdemo

Am Mittwoch, dem 25. Juni 2003, fand in Hannover eine Demonstration gegen die Verabschiedung des Niedersächsischen Schulgesetzes statt. Aufgerufen hatte der niedersächsische Landesschülerrat. Der Aufruf des Landesschülerrats stand unter dem Motto „Chancen für alle - statt sozialer Selektion nach Klasse vier“. In einem Erlass vom 17. Juni 2003 verlangte Kultusminister Busemann, die Schüler davon zu unterrichten, dass die Teilnahme an der Demonstration nicht gestattet sei und „als Ordnungswidrigkeit nach § 176 NSchG geahndet werden kann“.

Zum Tag, an dem das Schulgesetz im Niedersächsischen Landtag verabschiedet wurde, hatte Kultusminister Busemann den Vorstand der niedersächsischen Schülerunion nach Hannover eingeladen. Der Vorstand der Schülerunion war u. a. bei der Demonstration des Landesschülerrats anwesend.

Trotz Nachfragen sind weitere Einladungen des Kultusministers an andere Schüler- oder Jugendorganisationen zu Hannover-Besuchen

am 25. Juni 2003 bisher nicht bekannt geworden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie beurteilt sie das Demonstrationsverbot für die niedersächsischen Schülerinnen und Schüler, die nicht Vorstandsmitglied der Schülerunion sind?

2. Warum sind Demonstrationsverbote nicht gültig für Vorstandsmitglieder der Schülerunion?

3. Welcher besondere Einladungsgrund liegt beim Landesvorstand der Schülerunion vor, der bei Mitgliedern anderer politischer Schüler- oder Jugendorganisationen nicht gegeben ist?

Die einschlägigen Erlassvorgaben in Bezug auf Demonstrationen während der Unterrichtszeit sehen u. a. folgendes vor:

Erstens. Grundsätzlich rechtfertigt die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Demonstrationen nicht das Fernbleiben vom Unterricht und somit auch keine Beurlaubung vom Unterricht, solange das Anliegen auch außerhalb des Unterrichts verfolgt werden kann. Sofern Schülerinnen und Schüler ohne Beurlaubung vom Unterricht fernbleiben, müsste dies als unentschuldigt gewertet werden und würde eine Verletzung der Schulpflicht bedeuten, die als Ordnungswidrigkeit nach § 176 NSchG geahndet werden könnte.

Zweitens. Entscheidungen über kurzfristige Anträge auf Beurlaubung von Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an Demonstrationen, die vor dem Fernbleiben vom Unterricht gestellt sein müssen, sind von den Schulleitungen unter Abwägung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit einerseits und des staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrages andererseits zu treffen. Dazu hat das Verwaltungsgericht Hannover in einem Beschluss vom 24. Januar 1991 (NJW 1991, 100) zur Unterrichtsbefreiung wegen der Teilnahme an einer Demonstration gegen den Golfkrieg darauf hingewiesen, dass „die Kollision zwischen dem Grundrecht des Schülers aus Art. 8 GG (Grundrecht auf Ver- sammlungsfreiheit) und seiner in Art. 7 I GG wurzelnden Pflicht zum Schulbesuch nur durch die Abwägung der Rechtsgüter im Einzelfall zu lösen ist. Dabei kann der Umstand, dass durch die Teilnahme an der Demonstration nur verhältnismäßig wenig Unterricht ausfällt, bei der Entscheidung über das Befreiungsbegehren berücksichtigt werden“. Derartige Beurlaubungen sollen grundsätz

lich nicht vor Ende der 5. Unterrichtsstunde ausgesprochen werden.

Drittens. Den an Demonstrationen teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ist deutlich zu machen, dass es sich dabei nicht um eine Schulveranstaltung handelt und sie deshalb während der Teilnahme an der Demonstration nicht in der gesetzlichen Schülerunfallversicherung gegen Personenschäden versichert sind.

Viertens. Für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einer Demonstration teilnehmen wollen, muss der stundenplanmäßige Unterricht gewährleistet bleiben.

Entsprechende Erlassregelungen wurden vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage auch von den Vorgängerregierungen angewandt und den Schulen mitgeteilt.

Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages und Mitgliedern der Landesregierung steht es selbstverständlich frei, Schülerinnen und Schüler zu Landtagssitzungen einzuladen und ihnen die Teilnahme an Plenarsitzungen zu ermöglichen. Auch dies ist eine über lange Jahre bewährte und praktizierte Vorgehensweise.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Es gilt für alle Schülerinnen und Schüler die oben geschilderte Rechtslage.

Zu 2: Vergleiche 1.

Zu 3: Vergleiche Vorbemerkung.

Anlage 8

Antwort

des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 13 der Abg. Heidrun Merk (SPD)

Das Ende der PopAkademie als Preis für andere Zusagen des Ministerpräsidenten?

Wie bekannt geworden ist, hat der Wissenschaftsminister das bereits weit gediehene Projekt einer PopAkademie auf dem EXPOGelände in Hannover gestrichen und lässt damit trotz eines nicht ins Gewicht fallenden Sparbetrags von 300 000 Euro den größten Teil der Gründungsfinanzierung von TotoLotto, vom Bund und aus dem Europäischen Sozialfonds verfallen. Statt innovative und intelligente Lösungen in Erwägung zu ziehen,

um auch mittel- und kurzfristig das Institut durchzutragen, wird die schlechteste aller Lösungen gewählt.

Im Gegenzug stimmt Ministerpräsident Wulff einer gemeinsamen Kulturstiftung des Bundes und der Länder zu, für die wiederum Haushaltsmittel des Landes Niedersachsen einzusetzen sind.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welcher Höhe kommen durch diese Ankündigungen des Ministerpräsidenten wann Finanzbelastungen auf den Landeshaushalt zu?

2. Wie sollen diese Belastungen bei der bekannten Finanzlage des Landes aufgebracht werden?

3. Inwieweit ist das Aus für die PopAkademie der „Preis“ für die Zusage des Ministerpräsidenten, eine gemeinsame Kulturstiftung des Bundes und der Länder einzusetzen?

Die PopAkademie sollte als Modellversuch für drei Jahre betrieben werden und den Erwerb eines akademischen Abschlusses für Popmusik ermöglichen. Die für den Modellversuch veranschlagten Kosten in Höhe von rund 1,4 Millionen Euro sollten durch Bundes- und Landesmittel sowie Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds finanziert werden. Nach Auslaufen des Modellversuchs hätte die Finanzierungsverantwortung allein beim Land gelegen. Denn während der zweijährigen Vorbereitungszeit des Projektes unter der von der SPD geführten Landesregierung war es nicht gelungen, in ausreichendem Umfang private Geldgeber und Sponsoren in das Projekt einzubinden. Das Projekt stellte sich daher als erhebliches Wagnis mit finanziell ungewissem Ausgang dar.

Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass die neue Landesregierung bei ihrem Antritt einen Haushalt zu übernehmen hatte, in dem eine Finanzierungslücke von mehreren Milliarden Euro klaffte, war die Durchführung eines solchen riskanten Projektes nicht mehr vertretbar. Im Übrigen wäre die Neugründung der PopAkademie wegen der Einsparungen, die alle Hochschulen zu erbringen haben, auch politisch nach außen nicht zu vermitteln gewesen.

Diese Entscheidung zur PopAkademie steht in keinerlei Zusammenhang mit der seit langer Zeit auf Bund-Länder-Ebene diskutierten Schaffung einer gemeinsamen Kulturstiftung des Bundes und der Länder. Hierbei geht es um die Systematisierung der Kulturförderung durch Bund und Länder und die Zusammenführung der seit 15 Jahren be

stehenden Kulturstiftung der Länder mit Sitz in Berlin und der seit dem Jahr 2002 bestehenden Bundeskulturstiftung mit Sitz in Halle. Insoweit scheint aufseiten der Fragestellerin ein Missverständnis vorzuliegen, da sie offenbar von der Neugründung einer zusätzlichen Stiftung ausgeht. Die bloße Fusion der beiden Stiftungen, zu der es bislang wegen noch offener Kompetenzfragen zwischen dem Bund und den Ländern nicht gekommen ist, würde den Haushalt des Landes Niedersachsen nicht zusätzlich belasten.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Mündliche Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

1. Im Falle einer etwaigen Fusion der Stiftungen kämen auf den Landeshaushalt keine weiteren Belastungen zu.

2. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

3. Zwischen der Entscheidung zur PopAkademie und einer Zustimmung zur Fusion der beiden Kulturstiftungen besteht keinerlei Zusammenhang.

Anlage 9

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 14 des Abg. Henning Brandes (CDU)

Chaotische Verkehrssituation an der BAB 2 bei Braunschweig

Auf der BAB 2 bei Braunschweig herrschen chaotische Verkehrsverhältnisse. Durch die seit Monaten bestehende Baustelle kommt es immer wieder zu Unfällen und kilometerlangen Staus. Insbesondere zwischen den Anschlussstellen BS-Hafen und BS-Nord in Fahrtrichtung Berlin gibt es häufig Unfälle mit LKWs, die im Bereich der Baustelle von der Fahrbahn auf den unbefestigten Seitenstreifen abkommen. Im Falle eines solchen Ereignisses bedarf es oft einer aufwändigen Bergung des verunglückten Fahrzeuges, die eine Vollsperrung und Staus, teilweise bis Peine, nach sich zieht.

Trotz dieser schwierigen Verkehrsverhältnisse scheinen die Bauarbeiten nur sehr schleppend voranzugehen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Warum ist mit diesem wichtigen Ausbauabschnitt erst zu einem so späten Zeitpunkt begonnen worden?

2. Sind den bauausführenden Firmen verbindliche Fertigstellungstermine gesetzt worden, und wann wird dieser letzte Bauabschnitt voraussichtlich fertig gestellt sein?