3. Wer zahlt im Falle eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens mit anschließendem Urteil durch den EuGH eventuell millionenschwere Geldstrafen, die durch das Fehlverhalten eines oder mehrerer Landkreise verursacht werden?
Durch § 22 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 17 der Verordnung über die Jagdzeiten ist die Jagdzeit für Ringeltauben vom 1. November bis 20. Februar festgelegt.
Die Länder können die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur
Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege aufheben. Entsprechend ist den Jagdbehörden durch § 26 Abs. 3 des Niedersächsischen Jagdgesetzes die Möglichkeit gegeben, die Schonzeit zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden durch Verordnung vorübergehend aufzuheben. Mindestvoraussetzungen sind:
Der Kreisjägermeister des Landkreises Leer hat in Abstimmung mit dem Jagdbeirat beantragt, die Schonzeit für Ringeltauben in der Zeit vom 21. Februar bis 31. März eines jeden Jahres bis einschließlich 2010 aufzuheben. Die Schonzeit für junge Ringeltauben soll für die Zeit vom 15. Juli bis 31. Oktober eines jeden Jahres bis einschließlich 2010 ebenfalls aufgehoben werden.
Frau Abgeordnete Janssen-Kucz (GRÜNE) bemängelt in ihrer Anfrage, dass dem Antrag keine ausreichende jagdrechtliche Bewertung der Entscheidung zugrunde läge und Störungen des biologischen Gleichgewichts bzw. erhebliche Wildschäden nicht belegt und dargestellt wären. Nach den der Landesregierung übermittelten Unterlagen des Landkreises Leer ist diese Aussage nicht zutreffend:
Der Antrag ist insoweit begründet, als im Landkreis Leer durch den sehr hohen Bestand an Ringeltauben trotz intensiver Bejagung auch überregional sehr hohe Schäden bei Getreide und Raps festzustellen sind. Diese Sachlage ist auch von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Bezirksstelle Ostfriesland, mit Schreiben vom 14. September 2007 bestätigt worden. Das beteiligte Naturschutzamt und die Veterinärbehörde des Landkreises haben des Weiteren keine Bedenken gegen den Verordnungsentwurf geäußert.
Der vorberatende Kreisausschuss hat in seiner Sitzung am 9. November 2007 seine Entscheidung über den VO-Entwurf verschoben, um Einwendungen einiger Naturschutzgruppen auszuwerten und abzuwägen.
Zu 1: Die Fachaufsicht über die Jagdbehörden obliegt nach Abschaffung der Bezirksregierungen unmittelbar der obersten Jagdbehörde, dem Niedersächsischen Ministerium für den ländlichen
Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Sie ist für die Aufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte in Bezug auf Einhaltung und Umsetzung des Niedersächsischen
Jagdgesetzes in Verbindung mit Bundes- und Europarecht zuständig. Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns.
Die mit Jagdangelegenheiten beauftragten Mitarbeiter der Landkreise und kreisfreien Städte werden zum einen jährlich in gemeinsamen Dienstbe
sprechungen mit dem ML über aktuelle jagdpolitische und jagdrechtliche Themen informiert, zum anderen werden die Jagdbehörden über rechtsrelevante Neuerungen per Erlass oder per E-Mail informiert. Darüber hinaus erfolgt in Einzelfällen zu aktuellen Themen mit grundsätzlicher Bedeutung ein ständiger Austausch, in Verbindung mit umfassender Beratung.
Zu 2: Sofern seitens der Jagdbehörden ein offensichtlicher Rechtsverstoß vorkommen sollte, so greifen in der Regel sowohl die kommunale
Rechtsaufsicht als auch die Fachaufsicht des ML. Im Rahmen der Fachaufsicht durch das ML erfolgt in diesem Zusammenhang eine umfassende Überprüfung der Sach- und Rechtslage. Bei nicht rechtmäßigem Handeln greifen danach die bekannten Mittel der Rechtsaufsicht. Es liegt im Ermessen der Aufsichtsbehörde, ob und welche Aufsichtsmittel sie anwenden will. Für eine eventuell erforderliche rechtsaufsichtliche Ahndung ist die Kommunalaufsicht zuständig.
kel 226 des EG-Vertrages richten sich zunächst gegen den betreffenden Mitgliedstaat. Nach Artikel 104 a Abs. 6 des Grundgesetzes tragen Bund und Länder nach der innerstaatlichen Zuständigkeitsund Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands.