zusätzlich zur öffentlichen Finanzierung flexibler, sichern die Qualität der Ausbildung und erhöhen ihre Wettbewerbsfähigkeit.
Zu 1: Derzeit werden 58 Stiftungsprofessuren an den niedersächsischen Hochschulen in staatlicher Verantwortung (Hochschulen in der Trägerschaft des Landes und Hochschulen in der Trägerschaft von Stiftungen) finanziert. Dabei ist gerade in den letzten Jahren eine erfreuliche Steigerung zu verzeichnen. Hinsichtlich der Verteilung auf die Hochschulen, der Zuordnung zu den Fachbereichen, der Denominationen der Stiftungsprofessuren sowie der Informationen zu den Stelleninhabern wird auf die anliegende Übersicht verwiesen (siehe Anlage zur Anlage 20).
Oft gibt es bereits vor der Einrichtung von Stiftungsprofessuren Kontakte zwischen Hochschule und Stifter, z. B. über Forschungsprojekte. Die Inhaber der Stiftungsprofessuren werden nach den einschlägigen Bestimmungen des Niedersächsischen Beamten-, Besoldungs- und Hochschulgesetzes und des Haushaltsrechts im Rahmen von ordentlichen Berufungsverfahren berufen. Die von der Wissenschaftlichen Kommission Niedersachsen empfohlene Qualitätssicherung in Berufungsverfahren ist gewährleistet. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Gutachter eine hinreichende Distanz zu den Kandidatinnen und Kandidaten aufweisen, um, bezogen auf die angestrebte Funktion, neutrale leistungsorientierte Gutachten zu erhalten. Die Kenntnis zwischen Stiftern und zukünftigen Stelleninhaber ist dabei nachrangig. Bei Bedarf kann in der zugrunde liegenden Stiftungsvereinbarung geregelt werden, dass gemäß § 26 Abs. 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes Vertreter des Stifters als beratendes Mitglied in den Berufungskommissionen mitwirken können. Bei der Besetzung von Stiftungsprofessuren wird vor einer beabsichtigten Ruferteilung eine Einverständniserklärung des Stifters eingeholt.
Zu 2: In dem politischen Spannungsfeld der zur Lösung anstehenden Fragen, auch für die Endlagerung radioaktiver Abfälle, ist es unabweislich, dass in unserer Gesellschaft eine Institution frei
von äußeren Zwängen und Einflüssen Forschung betreiben, Kompetenzen bereitstellen und schließlich auch begründet Stellung beziehen kann. Die Hochschulen als Stätte von Lehre und Studium, Forschung und Entwicklung, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, wissenschaftlicher Weiterbildung und Dienstleistungen für die Gesellschaft sind die einzigen Orte in unserer Gesellschaft, die dies umfassend leisten können. Die vom Grundgesetz und der Niedersächsischen
Verfassung geschützte Freiheit der Wissenschaft gilt auch für die Inhaber von Stiftungsprofessuren an niedersächsischen Hochschulen.
Zu 3: Es ist nicht beabsichtigt, für den Studiengang „Management radioaktiver und umweltgefährdender Abfälle“ der TU Clausthal im Gorlebener Salzstock ein Untertagelabor einzurichten.
des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 23 der Abg. Ralf Briese und Prof. Dr. HansAlbert Lennartz (GRÜNE)
Vermehrt sind in Niedersachsen rechtsradikale Provokationen durch Hissen der Reichskriegsflagge in der Fassung vor 1935 festzustellen. Bürger und Kommunen finden das gleichermaßen störend und provozierend. In der Anhörung zur Änderung des Polizeirechts in Niedersachsen im Oktober 2003 hat der damalige hamburgische Polizeipräsident Nagel geäußert, die Wiederaufnahme des Begriffes „öffentliche Ordnung“ als Schutzgut in die Generalklausel (§ 2 NSOG) sei notwendig, weil z. B. die Polizei beim Zeigen der Reichskriegsflagge in Fällen einschreiten könne, die nach dem Strafgesetzbuch keinen Verstoß darstellten. Die Umgangsweise ist nicht immer klar. Nicht immer schreitet die Polizei ein, auch wenn die Reichskriegsflagge gehisst und verwendet wird; denn es muss zusätzlich zum Verwenden der Flagge eine Belästigung oder eine Provokation vorliegen. Wann das der Fall ist, dürfte nicht immer einfach zu entscheiden sein.
1. Unter welchen Voraussetzungen darf in Niedersachsen die Reichskriegsflagge in der Fassung vor 1935 ohne Hakenkreuz im privaten Bereich geflaggt werden, und in welchen konkreten Situationen ist das ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, sodass die Polizei regelmäßig einschreiten muss?
3. Können die Kommunen gegebenenfalls Satzungen mit dem Verbot entsprechender Flaggen im eigenen Wirkungskreis erlassen?
Mit dem Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) vom 11. Dezember 2003 wurde der unbestimmte
Schutzgut der Gefahrenabwehr wieder in das Gesetz aufgenommen. Zuvor war er durch die am 1. Juni 1994 in Kraft getretene Novelle des
NGefAG gestrichen worden. Durch die erneute gesetzliche Verankerung dieses Schutzgutes wurde ein deutliches Signal zugunsten der Wertvorstellungen gesetzt, die mit dieser Begrifflichkeit verbunden sind und die von einer großen Mehrheit der Bevölkerung geteilt werden. In Konsequenz daraus erhielt das Gesetz auch wieder den Namen „Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)“. Der Anwendungsbereich „öffentlichen Ordnung“ wird von den Wertvorstellungen bestimmt, die sich wegen ihrer elementaren Bedeutung bei der ganz überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung durchgesetzt haben und als unerlässliche Mindestanforderungen für ein gedeihliches menschliches Zusammenleben angesehen werden. Die Bestimmung dieser Wertvorstellungen muss auf der Auswertung faktischer Indizien erfolgen.
Den Gefahrenabwehrbehörden - das sind vorrangig die Verwaltungsbehörden und subsidiär die Polizei - stehen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere zahlreiche spezialgesetzliche Regelungen zur Verfügung. Mit dem Begriff „öffentliche Ordnung“ ist ein Auffangtatbestand im Gesetz wieder aufgenommen worden, um Störungen des Gemeinschaftslebens bei Fehlen einer spezialgesetzlichen Regelung begegnen zu können. Die Gefahrenabwehrbehörden sollen durch frühes Einschreiten auch gegen sogenannte Unordnungszustände präventiv der Entwicklung von Kriminalitätsformen entgegenwirken. Dies wird erreicht, indem gegen ein als „sozialwidrig“ bewertetes Verhalten, das (noch) nicht den Tatbestand einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit erfüllt und somit auch keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellt, vorgegangen werden kann, um eine Gefahr für die öffentliche Ordnung abzuwehren.
Zu 1: Für sich genommen ist das Zeigen der Reichskriegsflagge in der Fassung vor 1935 (ohne Hakenkreuz) nicht strafbar bzw. keine Ordnungswidrigkeit. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, um
Allgemeinheit nach § 118 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) darzustellen (z. B. Hissen der Flagge auf eigenem Grundstück, je- doch in Sichtweite einer Asylbewerberunterkunft oder einer jüdischen Einrichtung).
Ob ein strafbares (§ 130 StGB) oder ein ordnungswidriges (§ 118 OWiG) Verhalten und somit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit vorliegt, kann immer nur für den konkreten Einzelfall beantwortet werden.
Im Rahmen einer Versammlung, bei der durch Auflagenerteilung das Zeigen der Reichskriegsflagge verboten wird, ist überdies ein Verstoß gegen dieses Verbot für den Versammlungsleiter eine Straftat gemäß § 25 Nr. 2 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (VersG) und für den Versammlungsteilnehmer eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 VersG.
Unterhalb der Schwelle strafbaren oder ordnungswidrigen Verhaltens kann das Zeigen der Reichskriegsflagge gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Das ist der Fall, wenn das Flaggen ein „sozialwidriges“ Verhalten darstellt, welches den Wertvorstellungen der ganz überwiegenden Mehrheit zuwiderläuft. Dies ist anhand der konkreten Begleitumstände zu beurteilen. Ein Beispiel hierfür kann das Verwenden der Reichskriegsflagge in einem Aufzug sein, sofern das Zeigen dieser Flagge nicht bereits durch Auflagen untersagt wurde. Eine abschließende Aufzählung oder auch nur eine umfassende Nennung von konkreten Situationen ist hierzu aufgrund der mannigfaltigen gesellschaftlichen Lebenssituationen nicht möglich.
Liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch das Zeigen der Reichskriegsflagge vor, so haben die Gefahrabwehrbehörden nach
„Informationsblatt zur Bekämpfung rechtsextremistischer Straftaten“ sind u. a. die relevanten Informationen zur Reichskriegsflagge zusammenge
stellt. Darüber hinaus erfolgen z. B. in Dienstbesprechungen eine Sensibilisierung und Schulung, wie das Zeigen der Reichskriegsflagge zu bewerten und wie darauf zu reagieren ist.
Zu 3: Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 8 Satz 1 Nr. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) bzw. den entsprechenden Vorschriften der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) können die Kommunen im Rahmen der Gesetze ihre eigenen Angelegenheiten, insbesondere die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen, durch Satzung regeln. In den genannten Fällen sind auch Bestimmungen über das Zeigen der Reichskriegsflagge zulässig.
Dr. Gabriele Andretta, Alice Graschtat, Daniela Krause-Behrens, Isolde Saalmann, Wolfgang Wulf, Axel Plaue und Petra Emmerich-Kopatsch (SPD)
In der Pressemitteilung Nr. 152/07 „Kulturminister Stratmann stellt neue Musikförderung vor“ vom 24. Oktober 2007 erläutert der Kulturminister zum wiederholten Mal dieselben Bausteine. Dieser Pressemitteilung zufolge soll die Musikland Niedersachsen Projektinitiative voraus
sichtlich am 1. Januar 2008 ihre Arbeit aufnehmen. Einer Stellenausschreibung in Die Zeit vom 27. September 2007 zufolge wird eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer für die Musikland Niedersachsen Projektinitiative gesucht, die ein Vorhaben der Niedersächsischen Sparkassenstiftung, der Stiftung Niedersachsen und des Landes Niedersachsen ist. Sie dient der Vermittlung und Verbreitung der Musikkultur in Niedersachsen und soll dem Musikland Impulse für die zukünftige Entwicklung geben.
Die Musikland Niedersachsen Projektinitiative ist ein Vorhaben der Niedersächsischen Sparkassenstiftung, der Stiftung Niedersachsen und des Landes Niedersachsen. Der Tätigkeitsbereich der