Protocol of the Session on November 16, 2007

- Arbeitsmöglichkeiten für Studierende;

Dezentrale Maßnahmen

- zusätzliches Lehrpersonal,

- Tutorien, Mentoring, Karriereservice,

- Verbesserung der Studienfachberatung,

- Ausstattung für die Lehre,

- Bezuschussung von Exkursionen,

- zusätzliche Lehrangebote.

Dies vorausgeschickt, werden die Fragen namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:

Zu 1: Es liegen keine Erkenntnisse über eine nicht zweckentsprechende Verwendung von Einnahmen aus Studienbeiträgen vor. Insbesondere sind die öffentlich diskutierten Beispiele nicht als Miss

brauch zu bewerten, weil auch die Verwendung für die Beschaffung von IT-Ausstattung oder für bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Lehr- und Studienbedingungen vom gesetzlichen Verwen

dungszweck gedeckt ist.

Zu 2: An allen Hochschulen haben die Studierenden die Möglichkeit, an der Verwendung der Studienbeitragseinnahmen mitzuwirken. Die Verfahren und Beteiligungsmöglichkeiten sind dabei allerdings so unterschiedlich, dass sie an dieser Stelle nicht abschließend dargelegt werden können. Zunächst wirken die Studierenden über ihre Studierendenvertretung an der Verwendung der Einnahmen aus Studienbeiträgen mit. An vielen Hochschulen sind zudem zu diesem Zweck „Ausschüsse“ gebildet worden, einige Hochschulen haben Ideenwettbewerbe und/oder spezielle Inter-/Intranetseiten aufgebaut oder versuchen auf andere Weise, die Teilhabe der Studierenden anzuregen. Nach Kenntnisstand des MWK werden die Interessen der Studierenden an den Hochschulen aufmerksam ermittelt und in die Entscheidungen über die Verwendung der betreffenden Einnahmen einbezogen.

Zu 3: Die Evaluation der mit den §§ 11, 11 a, 13, 14 und 17 NHG getroffenen Regelungen ist nach § 72 NHG für das Jahr 2010 vorgesehen. Nach den ersten Eindrücken seit Erhebung der Studienbeiträge sind die gesetzlichen Regelungen geeignet, dass für die auftretenden Lebenssachverhalte angemessene Entscheidungen getroffen werden können. Die Entscheidung über die Gewährung von Stipendien obliegt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 NHG den Hochschulen. Es ist zu beobachten, dass die Hochschulen - auch in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft - große Anstrengungen unternehmen, Stipendienprogramme aufzulegen.

Anlage 17

Antwort

des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 19 des Abg. Andreas Meihsies (GRÜNE)

Gibt es ein Ungleichgewicht bei der Kulturförderung in Niedersachsen?

Der kulturpolitische Sprecher der FDP-Landtagsfraktion, der Abgeordnete Roland Riese, hat in Lüneburg die Kulturförderung des Landes scharf kritisiert. In einem Artikel der Landeszeitung vom 5. November 2007 heißt es dazu: „Bei wiederum zwei geschlossenen Musikschulen im Lande (von 78) verwies Riese auf die dramatische Lage, dass Niedersachsen inzwischen

den letzten Platz im Bund bei der Förderung von Musikschulen besetzt. Dabei werde auch deutlich, wie stark das Ungleichgewicht zwischen landespolitischer Förderung etwa der Staatsoper in Hannover und dem Theater in Lüneburg sei. Bei gut 200 Millionen Euro für die Kulturpolitik, also knapp 1 % des Landeshaushalts, würden allein rund 50 Millionen Euro für die Oper der Landeshauptstadt ausgegeben.“

Ich frage die Landesregierung:

1. Teilt die Landesregierung die Beurteilung durch den Abgeordneten Riese bezüglich der Verteilung der Haushaltsmittel?

2. Wie will die Landesregierung künftig für eine bessere Verteilung der Mittel sorgen?

3. Stimmt es, dass Niedersachsen im bundesweiten Vergleich den letzten Platz bei der Förderung von Musikschulen belegt?

Der Schutz und die Förderung von Kunst und Kultur ist gemeinsame Aufgabe des Landes, der Gemeinden und der Landkreise. Dieser Auftrag aus Artikel 6 der Niedersächsischen Verfassung, in ähnlicher Weise auch in den Verfassungen der übrigen Länder, wird in Niedersachsen durch den besonderen Schutz der kulturellen und historischen Belange der ehemaligen Länder ergänzt, wie er in Artikel 72 NV festgehalten ist. Daraus ergibt sich eine zusätzliche Verpflichtung des Landes, insbesondere auch für die Staatstheater und die Landesmuseen in Braunschweig, Hannover und Oldenburg. Innerhalb dieses rechtlichen Rahmens besteht eine historisch gewachsene Struktur der Kulturförderung, die den beteiligten Akteuren der öffentlichen Hand, also insbesondere dem Land, den Kommunen und den Landschaften, ihre jeweilige spezifische Verantwortung zuweist. Aufgabe der Kulturpolitik des Landes ist es, auf die Gleichwertigkeit, nicht die Gleichheit der Lebensqualität in den Ballungszentren im ländlichen

Raum hinzuwirken. Im Rahmen des Symposiums „Kulturpolitik im Kontext von Zentrum und Peripherie“ wurde dieses Ziel in der letzten Woche nochmals deutlich gemacht und erörtert.

Die Förderstruktur in Niedersachsen und die föderal geprägte kulturelle Vielfalt in Deutschland machen einen schematischen Vergleich der Kulturförderung zwischen den einzelnen Ländern politisch fragwürdig:

So trifft es z. B. zwar zu, dass Niedersachsen seit Langem bei der finanziellen Förderung der Musikschulen hinter den anderen Ländern zurücksteht. Zu berücksichtigen ist aber, dass Musikschulen in Niedersachsen im Aufgabenbereich der Kommu

nen angesiedelt sind. Dennoch hat die Landesregierung im Haushaltjahr 2007 zusätzlich

400 000 Euro Projektmittel zur Verfügung gestellt, um die Vernetzung der Musikschulen mit allgemeinbildenden Schulen, mit Kindergärten und Kindertagesstätten zu fördern. Im Rahmen der Initiative „Musikland Niedersachsen“ soll der Schwerpunkt der musisch-kulturellen Bildung flächendeckend gestärkt werden. Der Zugang zur musikalischen Bildung soll jedem Kind unabhängig von seiner sozialen und ethnischen Herkunft früher und intensiver als bisher ermöglicht werden; denn musikalische Bildung trägt unbestritten zur Persönlichkeitsentwicklung bei. Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf Kinder mit Migrationshintergrund gelegt, da die Zugangsschwelle zu kulturellen Angeboten hier deutlich höher liegt. Schwerpunkt des Projektes ist die Initiierung von Kooperationen der Musikschulen mit Kitas, Kindergärten und allgemeinbildenden Schulen. Ziel ist die Förderung musikalischer Bildung von klein auf. Auf der Grundlage der Empfehlung einer eigens eingerichteten Jury konnten so in 2007 ca. 60 Projekte in ganz Niedersachsen gestartet werden, die

schuljahresbegleitend laufen. Die Projektmittel sind in gleicher Höhe im Haushalt 2008 veranschlagt.

Die heutigen Förderungen im Theaterbereich wie auch das unterschiedliche Niveau der Förderung der Staatstheater untereinander sind ebenfalls

historisch bedingt. Hinzukommt für das Staatstheater Hannover die als „Kulturvertrag“ bezeichnete Vereinbarung von 1992, die - weit über ihre kulturpolitischen Elemente herausgehend - die grundsätzliche Position der Landeshauptstadt im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs ein

schließlich der wirtschaftlichen Beteiligung an der Deutschen Messe AG und der Flughafen Hannover-Langenhagen GmbH neu justiert hat.

Mit der Förderung der Kommunaltheater und der Landesbühne werden die wichtigsten Ober- und Mittelzentren sowie die Fläche mit einem qualitativ und quantitativ guten Theaterangebot versorgt. Daneben bietet das Göttinger Symphonieorchester als „Reiseorchester“ ein umfassendes Angebot für das gesamte Land. Das Theater Lüneburg wird dabei im Vergleich zu den übrigen kommunalen Bühnen deutlich besser gestellt. Es erhält eine Landesförderung in Höhe von 38,27 % des Gesamtetats, während die übrigen kommunalen Bühnen mit maximal 30 % unterstützt werden. Auch diese Finanzierung ist, wie bereits erwähnt, historisch bedingt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen wie folgt:

Zu 1: Nein.

Zu 2 und 3: Siehe Vorbemerkung.

Anlage 18

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 20 des Abg. Klaus-Peter Dehde (SPD)

Elbbrücke Neu Darchau - Fass ohne Boden?

Das OVG hat mit Urteil vom 6. Juni 2007 den Planfeststellungsbeschluss zum Bau einer Elbbrücke mit Zuwegung durch den Ort Neu Darchau für rechtswidrig erklärt und aufgehoben. Das Vorhaben scheiterte schon an der fehlenden Zuständigkeit der durch die Landesregierung durch Verwaltungsakt bestimmten Planfeststellungsbehörde. Sämtliche durch die Landesregierung - hier: Wirtschaftsminister und

Staatssekretär - gemachten Aussagen haben sich in diesem Zusammenhang als falsch und rechtsfehlerhaft erwiesen. Das OVG musste weitere Fehler des Verfahrens schon deshalb nicht mehr bewerten, weil bereits die wesentlichste Voraussetzung, die Zuständigkeit, fehlte.

Die Finanzierung des gesamten Projektes

baut(e) bisher stets auf sogenannten GVFGMitteln auf. Mit diesen Bundesmitteln sollten die Verkehrsverhältnisse der Gemeinden verbessert werden. Ein Mitteleinsatz für Landesstraßen war nicht zulässig. Hieraus ergibt sich, dass die gesamte Finanzierung bisher rechtswidrig angelegt war und deshalb ebenfalls zum Scheitern des Projektes geführt hätte. Zwischenzeitlich ist die GVFG-Finanzierung im Zuge der Föderalismusreform weggefallen, und das Land erhält auf der Grundlage des Entflechtungsgesetzes Mittel zur Unterstützung

des gemeindlichen Verkehrswegebaus.

Zur geplanten Elbbrücke Darchau - Neu Darchau gibt es wie regelmäßig vor jedem Wahltermin wieder eine Reihe von Äußerungen der Landesregierung, wonach die gesamte Finanzierung des Projektes mit 80 % Förderung aus Landesmitteln, ergänzender Förderung aus EUMitteln, bis zur Gesamthöhe von 100 % des Gesamtkosten und vollständiger Übernahme der Unterhaltungskosten durch das Land sichergestellt wird. Die geschätzten Kosten für das Projekt belaufen sich zurzeit auf mindestens 38 Millionen Euro. Nach den Gesamtumständen dürfte ein Betrag von 45 bis

50 Millionen Euro realistischer sein.

Auf Grundlage des zitierten OVG-Urteils müsste der Landkreis Lüchow-Dannenberg als zuständige Planfeststellungsbehörde für die Landesstraße, den auf sie entfallenden Teil der

Brücke und die in Aussicht gestellte Ortsumgehung fungieren. Das Land Niedersachsen wäre Vorhabenträger. Sollte das Land die betreffende Straße herabstufen, müsste der Landkreis Lüchow-Dannenberg neben der Planfeststellung auch als Vorhabenträger auftreten. Angesichts der bekannten Finanzsituation des Landkreises wäre der Kreis auf rechtsverbindliche Finanzierungszusagen angewiesen. Dies gilt insbesondere für Unterhaltungskosten.