„Eine erweiterte Mitwirkung der Gewerkschaften bei der Normsetzung würde nicht nur Bedenken im Hinblick auf die demokratische Legitimationskette begegnen, sondern könnte darüber hinaus auch mit den in Artikel 33 Abs. 5 GG konservierten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Widerspruch stehen. (…) Beamtenrecht kann im Kern nicht verhandelt werden.“
gen. Es ist hilfreich und wünschenswert, dass die von der Neugestaltung des öffentlichen Dienstrechts berührten Organisationen und Personen frühzeitig ihre Vorstellungen und Erwartungen
Zu 2: Die Niedersächsische Landesregierung sieht die in der Vorbemerkung dargestellten verfassungsrechtlichen Hürden. In praktischer Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass es aus Sicht der Landesregierung unerlässlich ist, bei dem Reformprozess eine enge Abstimmung mit allen norddeutschen Küstenländern herbeizuführen, um nicht
neue Mobilitätshemmnisse zwischen den Ländern entstehen zu lassen. Die Regierungschefs der fünf norddeutschen Küstenländer haben sich daher auf der Konferenz Norddeutschland im April 2007 hinsichtlich der Dienstrechtsreform auf ein enges Konsultationsverfahren verständigt. Demzufolge
Zu 3: Der Landesregierung ist die in der Vorbemerkung erwähnte gleichlautende DGB-Initiative bekannt, die im Oktober 2006 in der Freien Hansestadt Bremen vorgestellt worden ist. Unter der Prämisse „Mehr Verhandlungsrechte für Beamtinnen und Beamte“ ist zudem in Baden-Württemberg im September dieses Jahres zwischen der Landesregierung und den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände eine Vereinbarung über das Verfahren der Beteiligung bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse nach Landesbeamtengesetz geschlossen worden. Vergleichbare Vereinbarungen gibt es in mehreren Bundesländern. Die Niedersächsische Landesregierung bewertet dies als eine verfassungsgemäße Möglichkeit, das Beteiligungsverfahren der Spitzenorganisationen
des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 18 der Abg. Dr. Gabriele Andretta, Christina Bührmann, Alice Graschtat, Daniela KrauseBehrens, Isolde Saalmann, Wolfgang Wulf, Axel Plaue und Petra Emmerich-Kopatsch (SPD)
Die zielgerichtete Verbesserung der Studienbedingungen an den niedersächsischen Hochschulen war die wesentliche Begründung der Landesregierung bei Einführung der umstrittenen Studiengebühren zum Wintersemester
Es mehren sich jedoch bereits Klagen im angelaufenen Wintersemester, dass die neu eingeführten Studiengebühren (Gesamtaufkommen: 82 Millionen Euro p. a.) nicht zweckgebunden für die Verbesserung der Lehr- und Studienbedingungen verwendet werden. So berichtete die ZDF-Sendung „Frontal 21“ am 16. Oktober
2007 von missbräuchlicher Verwendung der Studiengebühren auch an der Leibniz Universität Hannover für bauliche Instandsetzungsmaßnahmen in Hörsälen und Bibliotheken.
1. Welche Informationen hat sie über die missbräuchliche Verwendung der Studiengebühren an den niedersächsischen Hochschulen?
2. Welche Verfahren und Beteiligungsmöglichkeiten sind an den niedersächsischen Hochschulen zur Verwendung der von den Studierenden zu entrichtenden Studiengebühren entwickelt worden, und wurden jeweils die konkreten Interessen der Studierenden ausreichend berücksichtigt?
3. Sind, den Aussagen des zuständigen Ministers für Wissenschaft und Kultur entsprechend, ausreichende Stipendienprogramme entwickelt worden, um Studienabbrüche zu verhindern, und haben sich die Befreiungsmöglichkeiten als ausreichend erwiesen?
Nach § 11 Abs. 1 Satz 5 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) hat die einzelne Hochschule ihre Einnahmen aus Studienbeiträgen „einzusetzen, um insbesondere das Betreuungsverhältnis zwischen Studierenden und Lehrenden zu verbessern, zusätzliche Tutorien anzubieten und die Ausstattung der Bibliotheken sowie der Lehrund Laborräume zu verbessern; sie kann sie auch für die Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 einsetzen.“ Die gesetzliche Vorschrift enthält keinen abschlie
ßenden Katalog, sondern lediglich Regelbeispiele von besonders nennenswerten Verwendungsmöglichkeiten. Folgende Beispiele können stichwortartig für die Verwendung dieser Einnahmen genannt werden: