Protocol of the Session on November 16, 2007

Zu 2: Vergleiche die Antwort zu Frage 1. Gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden wird auf der Basis der Verwaltungsvereinbarung ein möglichst unbürokratisches Verteilungsverfahren

angestrebt.

Zu 3: Das ESF-Programm zur betrieblich unterstützten Kinderbetreuung soll Anreize für kleine und mittlere Unternehmen setzen, um zusätzliche Betreuungsplätze für Mitarbeiterkinder im Alter bis zu drei Jahren einzurichten. Dabei soll es sich um zusätzliche Plätze in neuen Gruppen oder neuen Einrichtungen handeln, die nicht mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden (ESF-Zusätz- lichkeitserfordernis). Die Förderung ist als Anschubfinanzierung für zwei Jahre konzipiert, um die Startphase zu erleichtern. Die Betriebe und die dort beschäftigten Eltern sollen die erforderliche Kofinanzierung leisten. Die Finanzierung soll aus Mitteln der neuen ESF-Förderperiode erfolgen, das Programm hat eine Laufzeit von 2008 bis 2010. Die Förderrichtlinie des Bundes wird voraussichtlich erst Anfang des Jahres 2008 veröffentlicht und bleibt daher abzuwarten.

Anlage 6

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 8 des Abg. Prof. Dr. Hans-Albert Lennartz (GRÜNE)

„ Terrorverdacht während der Flitterwochen“

Die Hannoversche Allgemeine Zeitung berichtet am 31. Oktober 2007 von einem polizeilichen Einsatz bei Walsrode, bei dem die Polizei das Ferienhaus eines muslimischen Paares aus Hannover gestürmt hat. Das Ferienhaus des Paares wurde durchsucht, die Personalien der Betroffenen aufgenommen, und es wurde ihnen mitgeteilt, dass die Polizei aus der Bevölkerung Hinweise erhalten habe, „orientalisch aussehende“ Personen ohne Auto würden sich im Ort aufhalten. Diese Informationen reichten offensichtlich für die Polizei aus, um das Haus wegen Terrorverdachts zu durchsuchen. Der

Schreck bei den Flitterreisenden saß tief, sodass sie am nächsten Tag den Urlaub beendeten.

Ich frage die Landesregierung:

1. Hält sie den Einsatz der Polizeiinspektion Soltau-Fallingbostel für gerechtfertigt und, wenn ja, aus welchen Gründen?

2. Welche konkreten Informationen bzw. Hinweise müssen grundsätzlich vorliegen, damit die Polizei - wie im Fall des frisch verheirateten Paares - wegen „Gefahr im Verzug“ bei einem Terrorverdacht entsprechende polizeiliche Maßnahmen einleiten darf?

3. Sind nach Auffassung der Landesregierung die Hinweise „orientalisch aussehen“ und „ohne Auto“, „im Dunkeln“ ausreichend, um die polizeilichen Maßnahmen zu rechtfertigen?

Nach Einschätzung der deutschen Sicherheitsbehörden ist die Bundesrepublik Teil eines weltweiten Gefahrenraumes. Die Bedrohung durch den islamistischen Terrorismus hat Deutschland spätestens mit den versuchten Kofferbombenattentaten auf die Regionalzüge im Jahr 2006 unmittelbar erreicht. Aktuelle Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden, die Anfang September 2007 zur Festnahme von drei offensichtlich der „Islamischen Jihad Union (IJU)“ zuzurechnenden Terrorverdächtigen geführt haben, belegen, dass mehrere, vermutlich simultane Anschläge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verübt werden sollten. Das täterseitige Handeln war dabei darauf angelegt, durch das geplante Anschlagsgeschehen ein

Höchstmaß an Personen- und Sachschäden zu bewirken. Teilsubstanzen, die dabei zur Durchführung der geplanten Anschläge verwendet werden sollten, wurden im Bereich Walsrode, Landkreis Soltau-Fallingbostel, käuflich erworben. Die Vorbereitungen zu dieser geplanten Straftat fanden in einem abgelegenen Ferienhaus im Sauerland,

Nordrhein-Westfalen, statt. Bei den mutmaßlichen Straftätern handelt es sich überwiegend um deutsche Staatsbürger, die zur Religion des Islam übergetreten sind.

Am 25. Oktober 2007 erhielt die Polizeiinspektion Soltau-Fallingbostel vom Landeskriminalamt Niedersachsen Kenntnis über einen dort eingegangenen Hinweis aus der Bevölkerung hinsichtlich des Aufenthaltes von zwei verdächtigen Personen mit möglicherweise islamistischem Hintergrund in einem abgelegenen Ferienhaus in Walsrode-Hamwiede, Landkreis Soltau-Fallingbostel. Aus dem Hinweis an das Landeskriminalamt Niedersachsen sowie der anschließenden weitergehenden Befragung der Hinweisgeberinnen ergab sich Folgendes:

- Die beiden im betroffenen Ferienhaus aufhältigen

Personen reisten am Sonnabend, dem 20. Oktober 2007, gegen 22 Uhr, mit einem Taxi an.

- Bei den Personen handelte es sich dem äußeren

Anschein nach um einen etwa 30-jährigen Mann südländisch-orientalischer Herkunft und eine etwa 25- bis 30-jährige, sehr gut Deutsch sprechende Frau.

- Beide Personen sollten erst vor Kurzem geheira

tet haben. Ihr Verhalten wurde allerdings als distanziert zueinander beschrieben.

- Das Ferienhaus liegt abgelegen am Ortsrand in

einem Wald der kleinen Ortschaft Hamwiede, etwa 20 km von der Stadt Walsrode entfernt.

- Über das Grundstück des Ferienhauses ist direkt

ein an der A 27 befindlicher Rastplatz der Bundesautobahn A 27 Walsrode - Bremen zu erreichen.

- Das über das Internet unter einem deutschen

Frauennamen gebuchte Ferienhaus ist bereits unmittelbar nach der Anreise bei der Vermieterin bar bezahlt worden.

- Die Fenster des Ferienhauses waren ständig,

auch tagsüber, zugezogen.

Diese bis dahin bekannten Umstände waren auch im Lichte der vorliegenden Erkenntnisse zum Erscheinungsbild und zur Vorgehensweise islamistischer terroristischer Gewalttäter zu bewerten. Da weder die polizeiliche Recherche noch die persönliche Kontaktaufnahme mit den Hinweisgeberinnen eine abschließende Bewertung des Sachverhaltes zuließen, entschloss sich die Polizei, eine Überprüfung des Paares vorzunehmen. Aus diesem Grund suchten Polizeikräfte das in Rede stehende Ferienhaus auf und betätigten die Hausklingel. Nach Öffnen der Tür durch einen der Betroffenen wurde ihm der Grund des polizeilichen Erscheinens erläutert. Dabei waren die Beamten durch das Tragen der Polizeiuniform bzw. der Überwurfwesten eindeutig als Polizei erkennbar. Der Betroffene erklärte, dass die Polizeibeamten in das Haus kommen könnten, sobald sich seine Frau „im islamischen Sinne“ vollständig angekleidet habe. Die einschreitenden Beamten sahen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang hierzu eine Person im Hause die Treppe in das Obergeschoss hinauflaufen. In der Bewertung der Polizeibeamten stellte sich dies als eine mögliche Gefahrenerhöhung dar, sodass sie zur Eigensicherung das Haus betraten und im

Obergeschoss eine weibliche Person antrafen. Eine Durchsuchung des Hauses oder der Personen hat nicht stattgefunden. Anschließend wurden die Personalien der beiden angetroffenen Personen festgestellt, ein Datenabgleich durchgeführt und die Personen zum Sachverhalt befragt. Den beiden Betroffenen wurde der Hintergrund der durchgeführten Maßnahmen ausführlich erläutert. Die Verdachtslage konnte mit dem Ergebnis, dass zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr von den beiden Personen ausging, geklärt werden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Der Entschluss, bei der in der Vorbemerkung dargestellten Sachlage eine Überprüfung der Bewohner des Ferienhauses durchzuführen, und die von den Polizeibeamten zunächst beabsichtigte Sachverhaltserforschung durch Befragung der

Ferienhausbewohner waren der ungeklärten Situation angemessen. Soweit es das Betreten der Wohnung betrifft, beruhte die Entscheidung zur Maßnahmendurchführung auf der von ihnen festgestellten unerwarteten Bewegung einer Person im Hausinnern und einer dadurch angenommene Gefahrenerhöhung. Erst nach Betreten des Hauses konnte festgestellt werden, dass von den beiden angetroffenen Personen keine Gefahr ausging.

Zu 2: Polizeiliche Maßnahmen, die im angesprochenen Fall durchgeführt wurden, waren die Befragung gemäß § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG), die Identitätsfeststellung gemäß § 13 Abs. 1 Nds. SOG sowie das Betreten der Wohnungen ohne Einwilligung des Inhabers gemäß § 24 Abs. 2 Nds. SOG. Für die Zulässigkeit dieser Maßnahmen gelten unterschiedliche Anforderungen insbesondere hinsichtlich des Vorliegens einer Gefahr.

Eine Befragung gemäß § 12 Abs. 1 Nds. SOG ist bereits zulässig, wenn von der befragten Person Angaben erwartet werden können, die für die Erfüllung der nach § 1 Nds. SOG zugewiesenen Aufgaben (Gefahrenabwehr) erforderlich sind. Eine Befragung wird anlassbezogen und mit der Absicht der Informationsgewinnung durchgeführt. Eine

konkrete Gefahr oder auch nur ein Gefahrenverdacht müssen nicht vorliegen.

Eine Identitätsfeststellung kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Nds. SOG insbesondere vorgenommen wer

den, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist. Unter „Gefahr“ ist gemäß § 2 Nr. 1 a) Nds. SOG eine Sachlage zu verstehen, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintreten wird.

Das Betreten einer Wohnung ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 3 Nds. SOG kann erfolgen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist. Eine gegenwärtige Gefahr liegt gemäß § 2 Nr. 1 b) Nds. SOG vor, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht.

Von den beschriebenen Gefahrbegriffen zu unterscheiden ist der in der Fragestellung genannte Begriff „Gefahr im Verzug“: Eine solche liegt gemäß § 2 Nr. 4 Nds. SOG bei einer Sachlage vor, bei der ein Schaden eintreten würde, wenn nicht anstelle der zuständigen Behörde oder Person eine andere Behörde oder Person tätig wird.

Zu 3: Nein. Dies war vorliegend, wie in der Vorbemerkung ausgeführt, allerdings auch nicht der Fall.

Anlage 7

Antwort

des Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf die Frage 9 der Abg. Christina Philipps, Martin Bäumer, Joachim Stünkel und Frank Oesterhelweg (CDU)

Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung)

Die Europäische Verordnung über nährwertund gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel ist zum 1. Juli 2007 in Kraft getreten. Ziel dieser Verordnung ist es, dem Verbraucher mittels europaweit einheitlicher Nährwertangaben die Wahl aus dem Lebensmittelangebot zu erleichtern und gleichzeitig das hohe Schutzniveau zu gewährleisten. Dementsprechend dürfen nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben künftig auf Lebensmitteln nur dann gemacht werden, wenn die Lebensmittel noch festzulegenden Nährwertprofilen entsprechen

und die gesundheitsbezogenen Angaben durch die Europäische Kommission auf Basis einer

wissenschaftlichen Prüfung zugelassen worden sind.