Protocol of the Session on November 16, 2007

Pflichten erfüllen; sie haben sie dafür zweckentsprechend auszustatten. Die für ein Schuljahr erforderlichen Lernmittel werden dabei regelmäßig von der Schule bzw. von den Lehrkräften bestimmt auf der Grundlage der fachbezogenen curricularen Lehrplanvorgaben durch das Kultusministerium.

Nach dem Erlass über die Wirtschaftliche Betätigung, Werbung, Informationen, Bekanntmachungen und Sammlungen in Schulen sowie Zuwendungen für Schulen vom 10. Januar 2005 (SVBl. S. 124) sind wirtschaftliche Aktivitäten, Sammlungen oder Werbung für wirtschaftliche, politische, religiöse, weltanschauliche oder sonstige Interessen in der Schule nur zulässig, wenn sie eindeutig dem Bildungsauftrag der Schule zuzurechnen sind und die jeweiligen rechtlichen Vorgaben beachtet werden. Der Bildungsauftrag der Schule nach § 2 Abs. 1 Satz 3 NSchG gibt vor, dass die Schülerinnen und Schüler u. a. fähig werden sollen, ökonomische und ökologische Zusammenhänge zu erfassen und das soziale Leben verantwortlich mitzugestalten. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass Lehrkräfte in Niedersachsen zwar darauf hinweisen müssen, beim Kauf von Unterrichtsmaterialien auf bestimmte Qualitätsstandards vor dem Hintergrund der fachbezogenen curricularen Lehrplanvorgaben zu achten, es ihnen aber grundsätzlich verwehrt ist, strikte Vorgaben für den Kauf eines speziellen Markenprodukts auszusprechen oder für bestimmte Markenprodukte zu werben, wenn es qualitativ vergleichbare Markenprodukte gibt. Die Landesregierung geht davon aus, dass diese Vorgaben von den Lehrkräften eingehalten werden.

In diesem Zusammenhang darf allerdings die Tatsache nicht verkannt werden, dass sich im allgemeinen Sprachgebrauch Namen verschiedener

marktbeherrschender Firmen als Synonym für

bestimmte Produkte allgemein verfestigt haben. Das gilt nicht nur für den Bereich der Schule. So wird oftmals der Name des Markenprodukts z. B. „Tempotaschentücher“ für Papiertaschentücher

oder „Uhu“ für Klebstoff verwandt, ohne dass damit zwingend das bestimmte Markenprodukt gemeint ist. Bei bestimmten Markenprodukten ist die

Marktbeherrschung sogar so groß, dass sogenannte No-Name-Artikel gar nicht oder kaum erhältlich sind oder gegenüber den Markenprodukten in der Qualität stark abfallen, sodass es faktisch ein Monopol dieser Produkte gibt. Aufgrund dieser allgemeinen Sprachentwicklung ist somit nicht

gänzlich auszuschließen, dass sich Lehrkräfte bei der Bestimmung der erforderlichen Unterrichtsmaterialen nicht immer hinreichend differenziert ausdrücken und den Namen des Markenproduktes vermeiden. Zudem besteht bei bestimmten Produkten, insbesondere Taschenrechnern, aus schulischer Sicht über die fachbezogenen curricularen Lehrplanvorgaben hinaus die Notwendigkeit, dass

alle Schülerinnen und Schüler im Unterricht, bei Hausaufgaben und auch bei Leistungsüberprüfungen über ein Gerät mit identischen Eigenschaften verfügen müssen. In diesen Fällen kann sich die Empfehlung der Lehrkräfte auf ein bestimmtes Produkt reduzieren.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1 und 2: Die Landesregierung geht davon aus, dass sich die Lehrkräfte an die geltenden Bestimmungen halten.

Zu 3: Um sicherzustellen, dass es seitens der Lehrkräfte keine Vorgaben für den Kauf spezieller Markenprodukte gibt, wird die Antwort der Landesregierung im Schulverwaltungsblatt veröffentlicht.

Anlage 2

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 4 der Abg. Stefan Wenzel und Prof.

Dr. Hans-Albert Lennartz (GRÜNE)

Glücksspielstreit zwischen EU und Landesregierung sowie innerhalb der Landesregierung

Die Landesregierung hat im Oktober dieses Jahres einen Entwurf für ein Niedersächsisches Gesetz zur Neuordnung des Glücksspielrechts vorgelegt. Obwohl das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung aus März 2006 zur Neuordnung des Sportwettenrechts auch eine kontrollierte Zulassung gewerblicher Sportwettangebote durch private Wettunternehmen für verfassungsgemäß erklärt hatte, hat die Landesregierung darauf aus „ordnungs- und gesellschaftspolitischen Gründen“ verzichtet. Sollte dieser Gesetzesentwurf in der aktuellen Fassung in Kraft treten, droht vonseiten der EU ein Rechtsstreit; denn die Kommission ist der Auffassung, dass nur dann, wenn die Länder den Bereich der Sportwetten für private Anbieter aus der EU öffnen, sie die Existenz und Fortsetzung der Länder-Monopole für Toto/Lotto nicht antasten werde. In der Zwischenzeit zeigt sich nicht nur ein Streit um das Glückspiel zwischen Niedersachsen und der EU, sondern zeigen sich auch erhebliche Meinungsverschiedenheiten innerhalb der schwarz-gelben Landesregierung.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche Gründe sprechen nach Auffassung der Landesregierung dafür, dass nach Inkrafttreten des Gesetzesentwurfs im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kom

mission dennoch der Ausschluss Privater bei Sportwetten in Niedersachsen bestehen bleibt?

2. Wie wird die Landesregierung sicherstellen, dass trotz der sehr differierenden Auffassungen zwischen CDU- und FDP-Landtagsfraktion eine Landtagsmehrheit zustande kommt?

3. Teilt die Landesregierung die Auffassung der EU-Kommission, dass dann, wenn u. a. zu dem Entwurf zum Staatsvertrag durch Länderregelungen technische Vorschriften wesentlich geändert werden - wie im niedersächsischen Gesetzesentwurf vorgesehen -, die Richtlinie

98/34/EG eine Notifizierung dieses Gesetzesentwurfs mit einer mindestens dreimonatigen Stillhaltefrist gegenüber der Kommission erforderlich macht?

Die gemeinsame Entscheidung aller Länder für die Erhaltung des bestehenden Lotterie- und Sportwettenmonopols wurde mehrfach ausführlich begründet. Diese beinhaltet auch den Verzicht auf ein Konzessionsmodell für die Sportwetten. Nach mehreren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes und auch der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März

2006 ist die Regelung von Glücksspielen in Form eines Staatsmonopols zulässig. Die in der Fragestellung angeführte Haltung der EU-Kommission enthält allenfalls ein politisches Votum für die Öffnung der Glücksspielmärkte für einen europaweiten Wettbewerb; das laufende Vertragsverlet

zungsverfahren in diesem Bereich bezieht sich ausschließlich auf das geltende Recht.

Dem von den Regierungschefs der Länder am 14. Dezember 2006 beschlossenen Entwurf eines neuen Staatsvertrags zum Glücksspielwesen liegt eine intensive Prüfung des Europa- und Verfassungsrechts zugrunde. Soweit vonseiten der EUKommission Schritte gegen das Glücksspielrecht für Deutschland erwogen werden, bleibt deren Konkretisierung abzuwarten.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Der Entwurf des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen sieht wie der geltende Lotteriestaatsvertrag legale Angebote von Sportwetten nur im Rahmen einer staatlichen Erlaubnis vor. In Niedersachsen hat ausschließlich die Toto-Lotto Niedersachsen GmbH entsprechende Konzessionen. Das Land Niedersachsen soll künftig im Rahmen des Staatsmonopols allein zur Veranstaltung u. a. von Sportwetten befugt sein und kann unter den rechtlich unveränderten Voraussetzungen eine juristische Person des Privatrechts mit der Veranstal

tung beauftragen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen verwiesen.

Zu 2: Die Landesregierung ist davon überzeugt, dass ihre Vorlage die notwendige parlamentarische Mehrheit findet.

Zu 3: Nach den maßgeblichen Notifizierungsvorschriften haben die Mitgliedstaaten der EU-Kommission weitere Mitteilung zu machen, wenn sie an dem Entwurf einer technischen Vorschrift wesentliche Änderungen vornehmen, die den Anwen

dungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen. Die Landesregierung geht davon aus, in ihrem Gesetzentwurf die Notifizierungsvorschriften hinreichend beachtet zu haben. Dies kann im parlamentarischen Verfahren im Detail erörtert werden.

Anlage 3

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 5 des Abg. Norbert Böhlke (CDU)

Hospizarbeit in Niedersachsen

Die Hospizbewegung macht es möglich, dass immer mehr Menschen eine angemessene und würdige Lebens- und Sterbebegleitung in möglichst vertrauter Umgebung erhalten. Sie trägt damit entscheidend dazu bei, dass das Sterben aus der Tabuzone herausgeführt wird. Gerade auch ehrenamtliche Arbeit ermöglicht es Menschen, zu Hause zu sterben, um so würdevoll Abschied von Angehörigen und Freunden zu nehmen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele ambulante und stationäre Angebote gibt es im Land Niedersachsen, und wo liegen die Schwerpunkte dieser Angebote?

2. Wie viele und welche Einrichtungen der Hospizarbeit befinden sich in der Trägerschaft von Kirchen und Religionsgemeinschaften?

3. Liegen der Landesregierung Zahlen über die ehrenamtlich Tätigen in der Hospizbewegung vor?

Die Hospizbewegung hat eine lange Tradition. Sie bietet schwerstkranken und sterbenden Menschen Zuspruch und Begleitung. Die in der Hospizbewegung gelebte humane Sterbebegleitung ermöglicht den betroffenen Menschen einen möglichst

schmerzfreien und zugleich würdevollen Abschied. Aber auch die Angehörigen der sterbenden Men

schen werden nicht alleingelassen. Sie können auf spirituelle Betreuung und Hilfe bei der Bewältigung ihrer Trauer um die Verstorbenen durch die in der Hospizbewegung tätigen Personen bauen.

Das von den Hospizen überwiegend ehrenamtlich Geleistete ist ein unverzichtbarer Eckpfeiler der Palliativversorgung. Die hospizliche Versorgung hat daher im Rahmenkonzept der Landesregierung zur Weiterentwicklung der Palliativversorgung in Niedersachsen einen hohen Stellenwert erhalten.

Welch hohe Wertschätzung die Hospizbewegung in Niedersachsen genießt, wird auch daran deutlich, dass sich das Land an der Vergabe des ersten niedersächsischen Hospizpreises mit 5 000 Euro finanziell beteiligt hat. Dieser von der Niedersächsischen Hospizstiftung in Kooperation mit dem Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit ausgelobte Preis wurde am 13. Oktober 2007 erstmalig vergeben. Preisträger sind Einzelpersonen und Senioreneinrichtungen, die sich in besonderer Weise um die Begleitung und Betreuung sterbender Menschen verdient gemacht haben. Das ist bundesweit einmalig.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen wie folgt:

Zu 1: In dem Verzeichnis der Hospiz Landesarbeitsgemeinschaft Niedersachsen e. V. für Niedersachsen - kurz: LAG Hospiz - sind für Niedersachsen zurzeit rund 120 ambulante Hospizdienste aufgeführt, von denen zwei speziell auf die

Betreuung von Kindern ausgerichtet sind; letztere befinden sich in Cuxhaven und Hannover.