Protocol of the Session on July 12, 2007

Der Grabungstechniker des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege ist tätig sowie

eine vom Landesarchäologen engagierte Grabungsfirma mit Fachleuten, mit bundesweit bester fachlicher Reputation.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Vor Abschluss der Ausgrabungen und der notwendigen anschließenden wissenschaftlichen Auswertung ist eine abschließende Wertung nicht möglich. Das Land erhofft sich jedoch durch die Grabungen einzigartige Erkenntnisse über die frühe Oldenburger Stadtgeschichte und für die Geschichte Niedersachsens. Daher unterstützt das Land die Ausgrabungen mit 20 000 Euro. Die Gesamtkosten belaufen sich auf rund 60 000 Euro.

Zu 2: Die Ausgrabungen erfolgen durch ausgewiesene Fachleute, die teils Mitarbeiter der Denkmalfachbehörde Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege sind, teils von dort ausgewählt und beauftragt sind. Eine fachgerechte Ausgrabung ist gesichert.

Zu 3: Die Funde und Befunde werden im Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege bearbeitet und im Anschluss dem zuständigen Landesmuseum für Natur und Mensch in Oldenburg übergeben, da hier die archäologischen Funde und Befunde des Nordwestens gesammelt und präsentiert werden.

Anlage 33

Antwort

des Justizministeriums auf die Frage 34 der Abg. Heike Bockmann (SPD)

Opferanwälte - Was plant die Landesregierung?

Ausweislich ihrer Pressemitteilung vom 2. Juli 2007 beabsichtigt die Justizministerin, den Anwendungsbereich des Einsatzes sogenannter Opferanwälte auszuweiten. Bislang sind die Fälle, in denen die Prozessvertretung durch einen Rechtsanwalt für das Opfer per Gesetz kostenlos ist, auf besonders schwerwiegende Fälle begrenzt (vgl. § 397 a der Strafprozess- ordnung). Zeitungsberichten ist zu entnehmen, dass die Justizministerin sogar den Opfern von gefährlichen Körperverletzungen künftig einen kostenlosen Rechtsanwalt zur Seite stellen möchte.

Vor dem Hintergrund, dass in Niedersachsen ausweislich der polizeilichen Kriminalstatistik im Jahr 2006 15 798 Fälle von gefährlichen und schweren Körperverletzungen polizeilich regist

riert worden sind, frage ich die Landesregierung:

1. Welche konkreten Erweiterungen des § 397 a StPO beabsichtigt die Landesregierung mit einer Bundesratsinitiative anzuregen, bei welchen Delikten sollen künftig kostenlose Opferanwälte zur Verfügung gestellt werden?

2. Wie viele Fälle in diesen Deliktsgruppen wurden in den Jahren 2005 und 2006 vor niedersächsischen Gerichten angeklagt, und wie viele Opfer waren (aufgeschlüsselt nach Tat- vorwurf) davon jeweils betroffen?

3. Wann rechnet die Landesregierung mit dem Inkrafttreten dieser StPO-Änderung, und welche Kosten für den Landeshaushalt sind damit voraussichtlich verbunden?

Die Verbesserung des Opferschutzes und der Opferhilfe ist der Niedersächsischen Landesregierung ein besonders wichtiges Anliegen. Zu lange wurde Opfern von Straftaten nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt. Wenn eine Straftat geschieht, muss diese schnell aufgeklärt werden. Der Täter muss mit allen rechtsstaatlichen Mitteln zügig seiner gerechten Bestrafung zugeführt werden. Die Hilfe und Zuwendung für die Opfer von Straftaten dürfen dabei jedoch nicht in den Hintergrund rücken. Deshalb betreibt die Niedersächsische Landesregierung eine opferorientierte Justizpolitik. Dass Opferschutz und Opferrechte in Strafverfahren heute stärker in das Bewusstsein aller Verantwortlichen rücken, ist gerade auch ein Verdienst dieser Justizpolitik.

Der kürzlich veröffentlichte Opferschutzbericht der Landesregierung gibt einen umfassenden Überblick über die zur Verbesserung des Opferschutzes getroffenen Maßnahmen und der Opferhilfe im Strafverfahren. Bereiche, in denen noch weitere Verbesserungen möglich sind, werden ebenfalls genannt. Dazu gehört auch das Thema Opferanwälte.

Die Strafprozessordnung (StPO) sieht vor, dass Nebenklägerinnen und -kläger sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen können. Die Fälle, in denen die Prozessvertretung durch einen Rechtsanwalt für das Opfer kostenlos ist, sind auf besonders schwerwiegende Fälle gesetzlich begrenzt (§ 397 a StPO).

Erfasst sind derzeit die folgenden Fallkonstellationen:

- rechtswidrige Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gemäß §§ 174 bis 174 c, 176 bis

181 a, 182 des Strafgesetzbuches (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Strafprozessordnung),

- versuchte rechtswidrige Taten nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches (§ 395 Abs. 1 Nr. 2 der Strafprozessordnung),

- nebenklageberechtigte Hinterbliebene eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 der Strafprozessordnung) ,

- rechtswidrige Taten gemäß §§ 232 bis 233 a des Strafgesetzbuches, die ein Verbrechen sind (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung) ,

- Opfer unter 16 Jahren oder solche, die ersichtlich außerstande sind, ihre Interessen selbst ausreichend wahrzunehmen auch dann, wenn die oben genannten rechtswidrigen Taten Vergehen sind oder es sich um eine Tat nach § 225 des Strafgesetzbuches handelt (§ 397 a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung).

Soweit das Opfer nicht prozesskostenhilfeberechtigt ist, trägt es in allen anderen Fällen die Kosten seines anwaltlichen Beistandes selbst und kann nur versuchen - häufig vergeblich - seine insoweit entstandenen Aufwendungen im Wege des Schadensersatzes beim Täter wiederzuerlangen. Das Niedersächsische Justizministerium beabsichtigt deshalb eine Gesetzesinitiative, um dieses Problem für Opfer weiter zu entschärfen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Mündliche Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Landesregierung plant eine Gesetzesinitiative im Bundesrat zur Erweiterung von § 397 a StPO um die Fälle der schweren Körperverletzung gemäß § 226 des Strafgesetzbuches. Schwere Körperverletzungen sind entsprechend der gesetzlichen Definition mit gravierenden und lebenslangen Verletzungsfolgen verbunden - seien es der Verlust des Augenlichtes, von Gliedmaßen oder andere schwere körperliche Behinderungen. Angesichts der beschriebenen körperlichen Folgen einer solchen Tat für das Opfer und seiner weiter damit einhergehenden Traumatisierung ist es im Interesse praktizierten Opferschutzes dringend geboten, die Kosten der berechtigten Nebenklagevertretung abzufangen.

Eine Erweiterung des § 397 a der Strafprozessordnung um die Fälle der gefährlichen Körperverletzungen ist nicht beabsichtigt. Die Fälle der ge

fährlichen Körperverletzung sind von Gesetzeswegen weniger durch die besonders schweren Verletzungsfolgen als vielmehr durch besondere Umstände der Tatausführung gekennzeichnet.

Zu 2: In der Deliktsgruppe der schweren Körperverletzungen gemäß § 226 StGB wurden von niedersächsischen Gerichten im Jahr 2005 17 Personen abgeurteilt und im Jahr 2006 18 Personen.

Zu 3: Es ist beabsichtigt, noch in diesem Jahr einen Gesetzentwurf dazu in den Bundesrat einzubringen. Eine genaue Prognose über den zeitlichen Ablauf und den Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens ist nicht möglich. Die entstehenden Kosten können ebenfalls nicht quantifiziert werden.

Anlage 34

Antwort

des Justizministeriums auf die Frage 35 des Abg. Heiner Bartling (SPD)

Ermittlungsverfahren gegen Wittmunder Wunschermittler

Wie u. a. der Friesland-Ausgabe der NordwestZeitung vom 15. Mai 2007 zu entnehmen war, wurde gegen den Wittmunder Wunschermittler, der am 22. Dezember 2006 auf ausdrückliches Verlangen des Leiters der Polizeiinspektion Wilhelmshaven-Friesland-Wittmund nach dessen vorgeblichem Doppelsuizidversuch, der bundesweit Aufsehen erregt hat, die polizeilichen Ermittlungen durchgeführt hat, ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Vor dem Hintergrund, dass dieses Ermittlungsverfahren durchaus in einem Zusammenhang zu den unaufgeklärten Fällen in der Tatnacht stehen könnte, frage ich die Landesregierung:

1. Wegen welches Tatvorwurfs wurde gegen den Wunschermittler von Wittmund staatsanwaltschaftlich ermittelt?

2. Welchen Zusammenhang sieht die Landesregierung zwischen diesem Tatvorwurf und den Ereignissen des 22. Dezembers 2006?

3. Gibt es bereits ein Ergebnis in diesem Ermittlungsverfahren? Wenn ja, welches? Wenn nein, wann ist damit zu rechnen?

In der Friesland-Ausgabe der Nordwest-Zeitung vom 15. Mai 2007 wird unter der Überschrift „Ermittlungen gegen Leitenden Kriminalbeamten“ über die Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen einen Mitarbeiter der Polizeiinspektion Wilhelmshaven-Friesland-Witt

mund berichtet. Gegenstand des Verfahrens ist ausweislich der Presseberichterstattung der Verdacht, dass der Beamte am 27. Dezember 2006 von Amts wegen wider besseres Wissen eine Strafanzeige wegen Beleidigung und Verleumdung gegen Unbekannt erstattet habe.

Die Nordwest-Zeitung beruft sich hinsichtlich der Angaben auf Presseauskünfte der Staatsanwaltschaft Oldenburg und gibt deren Angaben u. a. dahin gehend wieder, dass es sich um denselben Beamten handele, der bei den Ermittlungen zu angeblichen Suizidversuchen des Leiters der Polizeiinspektion Wilhelmshaven-Friesland-Wittmund als Zeuge eine Rolle spiele. Die Pressestelle der Staatsanwaltschaft Oldenburg habe gegenüber der Zeitung mitgeteilt, dass beide Ermittlungsverfahren voneinander getrennt geführt würden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen wie folgt:

Zu 1: Die Staatsanwaltschaft Oldenburg ermittelt gegen einen Mitarbeiter der Polizeiinspektion Wilhelmshaven-Friesland-Wittmund wegen des Verdachts des Vortäuschens einer Straftat gemäß § 145 d StGB.

Zu 2: Die Landesregierung sieht sich nicht in der Lage, Ermittlungen der Staatsanwaltschaft im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens zu bewerten oder (notwendigerweise spekulativ) zu kommentieren.

Zu 3: Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Der Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses ist noch ungewiss. Dementsprechend ist auch noch nicht absehbar, wann ein Ergebnis vorliegen wird.

Anlage 35

Antwort