landsvertretungen umfasst. Das Bundesministerium des Innern hat mit Verfügung vom 6. März 2007 die Anerkennung irakischer Reisepässe der Serie S mit Wirkung vom 1. April 2007 widerrufen. Die Gültigkeit der Pässe wurde davon nicht berührt.
Zu 1. und 2: Bei irakischen Staatsangehörigen, bei denen die Befristung des rechtmäßigen Aufenthalts abgelaufen ist und deren Pass der Serie S bei Verlängerung nicht mehr länger anerkannt ist, kann eine Ausnahme von der Erteilungsvoraussetzung der Erfüllung der Passpflicht im Inland zugelassen werden, sofern keine Anhaltspunkte für eine Fälschung des Passes vorhanden sind. Der Aufenthaltstitel kann in diesen Fällen auf Antrag der oder des irakischen Staatsangehörigen als Ausweisersatz erteilt werden. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.
Zu 3: Aufbauend auf der ausländerrechtlichen Entscheidung zum Aufenthaltstitel können die Aufenthaltszeiten im Einbürgerungsverfahren berücksichtigt werden, wenn ein Daueraufenthaltsrecht besteht und im Übrigen die Identität der Betroffenen eindeutig geklärt ist.
des Kultusministeriums auf die Frage 14 der Abg. Ulla Groskurt, Michael Albers, Christa ElsnerSolar, Uwe Harden, Marie-Luise Hemme, Gerda Krämer, Uwe Schwarz und Dörthe WeddigeDegenhard (SPD)
Vonseiten der Jugendhilfe mehren sich die Hinweise, dass unverhältnismäßig häufig Ordnungsmaßnahmen nach § 61 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) ausgesprochen werden. Es besteht die Befürchtung, dass dadurch Schülerinnen und Schüler mit besonderem Betreuungsbedarf unbeaufsichtigt sich selbst überlassen werden.
1. Wie ist die Meldepflicht über die Anzahl, Dauer und Art der Ordnungsmaßnahmen nach § 61 Abs. 3 Nr. 4 NSchG organisiert?
2. Wie hoch ist der Anteil der Schülerinnen/Schüler, die vom Unterricht auf Grundlage des § 61 Abs. 3 Nr. 4 NSchG ausgeschlossen werden, und wie bewertet die Landesregierung
vor diesem Hintergrund Aussagen der Jugendhilfe, dass diese Ordnungsmaßnahmen völlig unterschiedlich und nicht immer sachgerecht verhängt werden?
3. Welche Schulen in Niedersachsen sind betroffen bzw. werden in der Herman-Nohl-Schule in Osnabrück auffällig häufig Ordnungsmaßnahmen nach § 61 Abs. 3 Nr. 4 NSchG durchgeführt?
Schulen können Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen anwenden, um die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages nach § 2 NSchG und den Schutz von Lehrkräften sowie Schülerinnen und Schülern sicherzustellen. Das Niedersächsische Schulgesetz lässt nach § 61 Ordnungsmaßnahmen zu, wenn Schülerinnen und Schüler ihre Pflichten grob verletzen, insbesondere den Unterricht nachhaltig stören, die von ihnen geforderten Leistungen verweigern oder dem Unterricht unentschuldigt fernbleiben. Ordnungsmaßnahmen haben in erster Linie den Zweck, einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb zu gewährleisten, der die Erfüllung des Bildungsauftrages in der Schule sachgerecht und problemlos ermöglicht.
Ordnungsmaßnahmen stellen niemals Vergeltung für begangenes Unrecht dar und haben keinerlei Straffunktion. Über die von § 61 NSchG vorgesehene Reaktion auf das Fehlverhalten von Schülerinnen und Schülern mit Erziehungsmitteln und Ordnungsmaßnahmen entscheiden die Schulen in eigener Verantwortung. Die Zuständigkeit der Schulbehörden beschränkt sich auf die ihnen in § 120 Abs. 1 bis 3 NSchG auferlegten Aufgaben, wobei die fachaufsichtliche Kontrolle von Erziehungsmitteln und Ordnungsmaßnahmen nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 NSchG eingeschränkt ist. Die Abteilungen der Landesschulbehörde stehen den Schulen insoweit beratend zur Seite (§ 121 Abs. 1 Satz 1 NSchG). Zur Klarstellung sei noch erwähnt, dass in § 61 Abs. 7 NSchG Zustimmungs- und Genehmigungserfordernisse der Schulleitung bzw. der Schulbehörde zu bestimmten Ordnungsmaßnahmen vorgesehen sind, die sich jedoch nicht auf einen Ausschluss vom Unterricht nach § 61 Abs. 3 Nr. 4 NSchG beziehen.
Zu 1: Eine Meldepflicht über die Anzahl, Dauer und Art der Ordnungsmaßnahmen nach § 61 Abs. 3 Nr. 4 NSchG besteht nicht.
Zu 2: Eine statistische Erhebung über den Anteil der Schülerinnen und Schüler, die an öffentlichen Schulen in Niedersachsen vom Unterricht auf Grundlage des § 61 Abs. 3 Satz 4 NSchG ausgeschlossen werden, wurde in der Vergangenheit und wird auch in der Gegenwart nicht geführt. Zur Ermittlung der Daten müssten alle öffentlichen Schulen in Niedersachsen angeschrieben und um Auskunft gebeten werden. Dieses wäre ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand, der zu dem zu erwartenden Erkenntnisgewinn in keiner angemessenen Relation stehen würde. Bei der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen sind in jedem Fall die Voraussetzungen nach § 61 NSchG zu beachten.
Zu 3: Wie bei der Beantwortung zu Frage 2 dargestellt, wird eine statistische Erhebung der Anzahl von Ordnungsmaßnahmen nach § 61 Abs. 3 Nr. 4 NSchG an öffentlichen Schulen in Niedersachsen zwar nicht durchgeführt, gleichwohl war an der Herman-Nohl-Schule in Osnabrück in der Vergangenheit eine Häufung von Ordnungsmaßnahmen festzustellen; dieses ist aber gegenwärtig nicht mehr der Fall.
des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 15 der Abg. Dr. Gabriele Andretta, Christina Bührmann, Alice Graschtat, Daniela Krause-Behrens, Isolde Saalmann und Wolfgang Wulf (SPD)
Die Niedersächsische Landesregierung plant, ein Niedersächsisches Institut für frühkindliche Bildung und Entwicklung (IFBE) mit Forschungsstellen in den Universitäten Osnabrück und Göttingen einzurichten.
Die Forschungsstellen des IFBE in der Universität Osnabrück und in Göttingen sollen mit weiteren Hochschulen in Niedersachsen vernetzt werden. Genannt wurden von der Landesregierung die Universität Hildesheim, die Fachhochschule Osnabrück, die Fachhochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen und die Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Willhelmshaven (Standort Emden).
Der Aufbau des IFBE soll ab Juli erfolgen, zum Jahresbeginn 2008 soll das Institut seine Arbeit aufnehmen. Parallel soll eine Koordinationsstelle des IFBE eingerichtet werden, um den Transfer von Forschung in Praxis und Alltag zu
gewährleisten. Mitglieder der Koordinationsstelle sollen Vertreter der Landesregierung, kommunale Spitzenverbände, Universitäten, Fachhochschulen, der Niedersächsische Bund für freie Erwachsenenbildung und die Lernenden Regionen sein.
1. Welche Forschungsschwerpunkte sollen an welchen der genannten Hochschulstandorte zu welchem Zeitpunkt mit jeweils welcher Personal- und Sachausstattung unter wessen wissenschaftlicher Federführung eingerichtet werden?
2. Warum hat die Landesregierung im Fall der Gründung des IFBE auf die sonst übliche Begutachtung von neuen Forschungsvorhaben durch die Wissenschaftliche Kommission Niedersachsen verzichtet?
3. Wie wird die angestrebte flächendeckende Vermittlung neuer Forschungsergebnisse in die Praxis der Bildungsarbeit mit Kindern und Eltern institutionell sichergestellt?
Die Zahl der Kinder in Deutschland, deren Entwicklungspotenzial beim Schuleintritt nicht den Anforderungen entspricht, hat in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Die Gründe für die evidenten kindlichen Entwicklungsdefizite sind vielfältig. Zu nennen sind hier in erster Linie der Funktionsverlust der Familie und die Zunahme der Zahl der Kinder mit Migrationshintergrund.
Da empirische Bildungsforscher in jüngerer Zeit nachweisen konnten, dass defizitäre individuelle Entwicklungsstände bei der Einschulung zu ungünstigen und oftmals kaum mehr korrigierbaren Defiziten bei der schulischen Leistungsentwicklung führen, will die Niedersächsische Landesregierung die frühkindliche Entwicklung stärker als bisher fördern. Dazu soll ein landesweit vernetztes Niedersächsisches Institut für frühkindliche Bildung und Entwicklung (NIFBE) errichtet werden, das sich intensiv der frühkindlichen Förderung von der Grundlagenforschung über die Anwendung von Forschungsergebnissen, die Ausbildung und die Weiterbildung der in der frühkindlichen Bildung und Erziehung Tätigen bis hin zum Transfer der Ergebnisse in die Praxis im großen Flächenland Niedersachsen widmen soll.
Das NIFBE wird an der Universität Osnabrück eingerichtet werden. Neben Forschung in der Universität Osnabrück soll es einen landesweiten Forschungsverbund „Frühkindliche Bildung und Entwicklung“ initiieren und koordinieren, dessen Projekte wie in allen Forschungsverbünden nur
nach positiver externer Begutachtung gefördert werden. Für den Wissenstransfer sollen das in Niedersachsen bestehende Netz von Einrichtungen der Erwachsenenbildung - vor allem in den Lernenden Regionen - genutzt und die vorhandenen Kompetenzen gebündelt, verstärkt und weiterentwickelt werden.
Zu 1: Das NIFBE wird die Forschung zum Thema „Frühkindliche Förderung“ in (zunächst) fünf großen Schwerpunkten vorantreiben:
Die o. a. Schwerpunkte sind in der Anfangsphase Gegenstand der NIFBE-Forschung. Damit sollen die an der Universität Osnabrück bereits vorhandenen Fachkompetenzen gebündelt und erweitert werden.
Ergänzend dazu sollen die Wissenschaftler/innen des NIFBE - wie oben dargestellt - mit Wissenschaftlern anderer niedersächsischer Hochschulen (derzeit die Universitäten Göttingen, Hildesheim, Oldenburg, die Hochschule Vechta sowie die Fachhochschulen Osnabrück, Hildesheim, Holz- minden, Göttingen, Oldenburg, Ostfriesland, Wil- helmshaven) zusammenwirken. Zur Intensivierung der Zusammenarbeit soll unter der Koordinierung des NIFBE ein auf drei bis fünf Jahre angelegter Forschungsverbund aufgebaut werden. Das Konzept für den Forschungsverbund und Anträge für Teilprojekte werden vor einer Förderung extern begutachtet.
Zu 2: Das NIFBE als landesweit vernetztes Institut soll Forschung, Ausbildung, Weiterbildung und die Bildungsarbeit mit Eltern/Erziehern miteinander verzahnen. Soweit es um diese Netzwerkarbeit geht, wurde/wird diese im Rahmen des BMBFModellvorhabens „Lernende Regionen - Förderung von Netzwerken“ extern begutachtet (LMU Mün- chen u. a.). Die Forschung als ein wichtiger Bestandteil des Aufgabenspektrums des NIFBE wird
Zu 3: Zur Sicherung des Wissenstransfers in die Fläche wird derzeit aus den beiden Lernenden Regionen in Osnabrück und Hannover heraus mit Unterstützung der Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung ein eingetragener Verein gegründet. Dieser soll zum einen als landesweite Klammer für das Vorhaben wirken und zum anderen über regionale Bildungsstützpunkte Koordinationsfunktionen an vier bis fünf Standorten in Niedersachsen übernehmen.
Eine sehr wichtige Aufgabe in diesem flächendeckenden Netzwerk werden die Einrichtungen der Erwachsenenbildung haben, die in Niedersachsen über eine qualitativ hochwertige Bildungsinfrastruktur verfügen und zu deren Aufgaben seit der NEBG-Novelle im Jahr 2004 nicht nur die Elternund Familienbildung, sondern auch die qualitative Weiterentwicklung von Kindergarten und Schule sowie die enge Kooperation mit Hochschulen gehören.
In den bereits vorhandenen regionalen Lernstützpunkten Osnabrück und Hannover besteht bezüglich der frühkindlichen Bildung und Entwicklung bereits eine sehr enge Verknüpfung von Institutionen, Verbänden und Kommunen, die auch auf die anderen Regionen übertragen werden soll. Hierzu wurden zwischenzeitlich erfolgreiche Gespräche mit den regionalen Stützpunkten im Nordwesten Niedersachsens (Standort: Emden) und mit dem regionalen Stützpunkt in Südostniedersachsen (Standort: Hildesheim) über die Ausgestaltung der „Netzwerkknoten“ geführt. Gespräche im Nordosten des Landes werden vorbereitet.