Es geht in erster Linie darum, das Führen von Anscheinswaffen im Waffengesetz zu verbieten. Das würde bedeuten, dass Sie eine solche Waffe in Deutschland in der Öffentlichkeit nicht tragen dürfen. Das wäre verboten. Natürlich ist es notwendig, dass man in der Europäischen Union insgesamt eine Harmonisierung erreicht. Das ist dann aber ein weiterer Schritt. Hier geht es darum, dass man diese Waffen in Deutschland in der Öffentlichkeit nicht führen darf. Durch das Führen in der Öffentlichkeit entsteht ja das Problem. Wenn Sie eine solche Waffe zu Hause irgendwo im Schrank haben, geht davon natürlich keine Gefahr aus. Wenn Sie sie hingegen in der Öffentlichkeit tragen, kann eine Verwechslung stattfinden. Insofern wäre es gut, wenn wir insgesamt auf der europäischen Ebene eine Harmonisierung erreichen würden. Bei
Herr Minister, können Sie Auskunft darüber geben, wie viele solcher Waffen bisher eingezogen worden sind und vom Landeskriminalamt untersucht worden sind?
Es ist eine erschreckend hohe Zahl. Mir ist bekannt geworden, dass das Landeskriminalamt in diesem Bereich in erheblichem Maße beschäftigt worden ist. Die exakte Zahl werden wir Ihnen nachreichen, damit es dem Protokoll angefügt werden kann.
Frage 2: Kommunale Stadtwerke durch Anreizregulierungsverordnungsentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums in ihrer Existenz bedroht?
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit Inkrafttreten des Energiewirtschaftsgesetzes wurden auch die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden ins Leben gerufen. Die Landesregierung lässt die operativen Aufgaben der Landesregulierungsbehörde im Rahmen der Organleihe von der Bundesnetz
agentur ausführen. Aufgabe dieser Behörde ist u. a. die Überprüfung und Genehmigung der Netzentgelte für Strom und Gas. Mit der Anreizregulierung, die ab Januar 2009 gelten soll, sollen die Netzentgelte für Strom und Gas neu geregelt werden. Sie soll zu mehr Wettbewerb und zu sinkenden Preisen für die Verbraucher führen. Neue Strom- und Gasanbieter und die erneuerbaren Energien sollen profitieren.
Auf Bundesebene liegt ein Entwurf für eine Anreizregulierungsverordnung vor, der massive Proteste der kommunalen Energieversorger hervorgerufen hat. So weisen u. a. 84 Bürgermeister aus deutschen Städten und Gemeinden parteiübergreifend in einer großen Anzeige in der Süddeutschen Zeitung am 22. Mai 2007 auf die Gefährdung der Unabhängigkeit und der Existenz kommunaler Versorger hin.
1. Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass sich die Netzbetreiber am effizientesten Unternehmen messen müssen und zusätzlich die Kosten noch um 1,5 % pro Jahr gesenkt werden müssen. Große Unternehmen können aufgrund der Marktstellung deutlich größere Effizienzanpassungen zur Kostensenkung vornehmen als kleine. Wie wird die Landesregierung ausschließen, dass mit der Anreizregulierung große Energiekonzerne gegenüber kleineren Stadtwerken bevorteilt werden, und warum beschränkt man sich auf den geringen Anteil bei den Netzentgelten, der je nach Energieart maximal 15 % bei der Preisgestaltung ausmacht?
2. Die Anreizregulierung erfordert Kosteneinsparungen und bringt gleichzeitig gegenüber der Bundesnetzagentur eine aufwendige Berichtspflicht mit sich. So müssen z. B. kleine Stadtwerke mit einer kaufmännischen Abteilung von meist unter zehn Mitarbeitern Fragebögen im Umfang je eines Aktenordners pro Energieart bearbeiten. Ich habe einen solchen Aktenordner mitgebracht.
Frau Präsidentin, ich wiederhole: So müssen z. B. kleine Stadtwerke mit einer kaufmännischen Abteilung von unter zehn Mitarbeitern Fragebögen im Umfang je eines Aktenordners pro Energieart bearbeiten, um die Effizienz zu erreichen und nachzuweisen.
Herr Althusmann, dadurch kann es zu Einschränkungen in der Qualität kommen. Das erzwingt weitere Sparmaßnahmen. Einzelne Stadtwerke werden in einen Teufelskreis geraten und zu Übernahmekandidaten. Welche Maßnahmen und Hilfestellungen wird die Landesregierung ergreifen bzw. geben, um die kommunalen Versorgungsstrukturen mit den in der o. g. Anzeige beschriebenen Vorteilen sicherzustellen und die o. g. Ziele der Anreizregulierung zu erreichen?
3. Der Entwurf der Anreizregulierungsverordnung bedarf eines Kabinettsbeschlusses und der Zustimmung des Bundesrates. Das soll bis zur Sommerpause 2007 erfolgen. Wie wird die Landesregierung sich im Bundesrat positionieren, um die Interessen der kommunalen Energieversorger in Niedersachsen auf Bundesebene zu vertreten, und wie schätzt sie die Chancen ein, die Existenz und Wirtschaftlichkeit der niedersächsischen Energieversorger abzusichern?
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Bevor ich die einzelnen Fragen beantworte, möchte ich die folgende Vorbemerkung machen: Zur Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas werden die Entgelte für den Netzzugang derzeit nach § 21 des Energiewirtschaftsgesetzes gebildet. Grundlage dafür sind die Kosten der Betriebsführung eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers. Die Entgelte für den Netzzugang müssen von der Bundesnetzagentur - für Niedersachsen in Organleihe - bzw. von den Landesregulierungsbehörden genehmigt werden.
Nach § 21 a des Energiewirtschaftsgesetzes können die Entgelte für den Netzzugang aber auch nach der Anreizmethode bestimmt werden. Der politische Wille zur Einführung dieser Alternative ist im Energiewirtschaftsgesetz verankert. Danach war die Bundesnetzagentur verpflichtet, bis zum 1. Juli 2006 einen Bericht zur Einführung der Anreizregulierung vorzulegen. Dies ist fristgerecht geschehen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat Anfang April auf der Grundlage dieses Berichts den Entwurf einer Rechtsverordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze vorgelegt. Dieser Entwurf ist zwischen den Bundesressorts noch nicht abgestimmt. Er enthält Regelungen, in welcher Art und Weise, nach welchen Methoden und nach welchem Verfahren Anreize für eine effiziente Leistungserbringung durch die Netzbetreiber gesetzt werden.
Noch in diesem Jahr soll das sogenannte Ausgangsniveau ermittelt werden. Das machen die Bundesnetzagentur bzw. die Landesregulierungsbehörden durch Kostenprüfungen bei den Netzbetreibern. Im Jahre 2008 soll dann der erste Effizienzvergleich der Netzbetreiber durchgeführt werden. Ab 2009 gelten dann die Erlösobergrenzen für die Netzbetreiber.
Nach den Vorstellungen des Bundeswirtschaftsministers sollen die Netzbetreiber innerhalb von zwei Regulierungsperioden - nach den derzeitigen Vorstellungen des Bundeswirtschaftsministers sind das je vier Jahre - an das Niveau der strukturell vergleichbaren besten Unternehmen herangeführt werden. Zusätzlich soll es eine jährliche Vorgabe von 1,5 % für den sektoralen Produktionsfortschritt der Gas- und Stromnetzbetreiber geben. Die regulatorischen Belastungen für die Netzbetreiber sollen in vertretbaren Grenzen gehalten werden. Das gilt insbesondere für kleine Unternehmen. Sie sollen wählen können, ob sie an dem umfassenden oder an einem vereinfachten Regulierungsregime teilnehmen wollen.
Zu 1: Internationale Erfahrungen mit Anreizregulierungssystemen zeigen, dass in monopolistisch strukturierten Wirtschaftsbereichen durch Einführung einer Anreizregulierung höhere Produktivitätssteigerungen zu realisieren sind als in wettbewerblich organisierten Märkten. Der Verordnungs
entwurf geht deshalb davon aus, dass sich die Produktivität bei den Strom- und Gasnetzen positiver als die Gesamtwirtschaft entwickeln wird. Dies erfordert einen generellen sektoralen Produktionsfaktor, der nach den Vorstellungen des Bundeswirtschaftsministeriums bei 1,5 % liegen soll.
Maßstab für die Bestimmung der individuellen Effizienzwerte des einzelnen Netzbetreibers sind nach dem Entwurf die im Vergleich ermittelten effizienten Unternehmen. Nach dem Verordnungsentwurf sollen die Zumutbarkeit, die Erreichbarkeit und die Übertreffbarkeit der individuellen Effizienzvorgaben u. a. dadurch gewährleistet werden, dass den Netzbetreibern ein mehrjähriger Zeitraum zur Erreichung der Effizienzgrenze eingeräumt wird. Außerdem sind strukturelle Besonderheiten der Netzbetreiber gegebenenfalls gesondert zu berücksichtigen. Soweit notwendig, kann darüber hinaus in Härtefällen eine individuelle Anpassung der Effizienzvorgaben des jeweiligen Netzbetreibers erfolgen, so z. B. durch Einräumung eines längeren Zeitraums zum Abbau der ermittelten Ineffizienzen. Diese Erleichterungen sollen dazu führen, dass - wie im Energiewirtschaftsgesetz vorgesehen - die Netzbetreiber die Vorgaben unter Nutzung der ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen erreichen und übertreffen können.
Der Verordnungsentwurf sieht Sonderregelungen für Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen sowie für kleinere Netzbetreiber vor. Damit sollen Bevorzugungen der großen Energiekonzerne ausgeschlossen werden.
Als weitere Reaktion auf die hohen Strom- und Gaspreise ist zurzeit ein Maßnahmenpaket im Gesetzgebungsverfahren. Damit sollen dem Wettbewerb im Energiebereich die erforderlichen Impulse gegeben und gleichzeitig die Position der Verbraucher gestärkt werden. Gegenstand des Pakets sind die Kartellrechtsnovelle und die Kraftwerks-Netzanschluss-Verordnung.
Ziel der Kartellrechtsnovelle ist es, die bestehende Missbrauchsaufsicht der Kartellbehörden vorübergehend zu schärfen, bis strukturelle Maßnahmen greifen. Die Kartellbehörden sollen in die Lage versetzt werden, Missbräuche im Energiesektor leichter nachzuweisen und effektiver zu bekämpfen. Ziel der Kraftwerks-Netzanschluss-Verordnung ist die Erleichterung neuer Kraftwerksprojekte in Deutschland, um die Liquidität des Marktes und die Anbietervielfalt zu fördern.
Zu 2: Der vorliegende Entwurf einer Anreizregulierungsverordnung sieht in § 24 Erleichterungen für kleine Netzbetreiber durch ein vereinfachtes Verfahren vor. Zu dem Entwurf haben auf Fachebene beim Bundeswirtschaftsministerium Gespräche mit den Ländern stattgefunden, in denen sich die Länder für Verbesserungen im Sinne der kleinen Stadtwerke eingesetzt haben. Nach derzeitigem Stand wird es zu erheblichen Verbesserungen kommen. Insbesondere soll es bei einer Entscheidung für das vereinfachte Verfahren keine neuen Kostenprüfungen und Wahlmöglichkeiten der Netzbetreiber für dieses Verfahren vor jeder Regulierungsperiode geben. Damit könnte - entsprechend den ursprünglichen Zusagen - ein nachhaltiger Strukturwandel zulasten der kleineren Netzbetreiber, also insbesondere der kommunalen Stadtwerke, vermieden werden. Ein ausformulierter neuer Text liegt jedoch noch nicht vor.
Zu 3: Es ist festzustellen, dass es noch keine von der Bundesregierung verabschiedete Anreizregulierungsverordnung gibt. Gegenstand der Gespräche ist immer noch nur ein Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums. Die Niedersächsische Landesregierung wird im Bundesratsverfahren darauf achten, dass die Vorgaben für die Netzbetreiber im Rahmen der Anreizregulierung so ausgestaltet werden, dass die notwendigen Investitionen in Erhaltung und Ausbau der Netze gewährleistet sind. Die regulatorischen Belastungen für die Netzbetreiber müssen sich in vertretbaren Grenzen halten. Das gilt insbesondere für kleinere Unternehmen, die die Wahl zwischen der Teilnahme an dem umfassenden und an einem handhabbaren vereinfachten Regulierungsverfahren haben sollen.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Erstens. Gestern haben wir immer gehört, dass der Niedersächsische Umweltminister nur über die Europäische Union spricht, wenn es um Klimaschutz geht. Heute spricht er nur über die Bundesebene. Er gibt an keiner Stelle eine Antwort dazu, was das Land macht. Das, meine Damen und Herren, stört mich doch erheblich.
Zweiter kurzer Einleitungssatz: Wer im Zusammenhang mit unserer Energieversorgungsstruktur in Niedersachsen von monopolistischen Strukturen bei den Stadtwerken spricht, der kennt Niedersachsen nicht.
Meine Damen und Herren, ich frage die Landesregierung: Was wird sie konkret auf welchem Wege tun, damit es im Interesse unserer niedersächsischen Unternehmen dazu kommt, dass die Zahl der Anpassungsperioden von bisher - geplant zwei auf drei erhöht wird?
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das Energiewirtschaftsgesetz ist ein Bundesgesetz, welches von der rot-grünen Landesregierung in der letzten Wahlperiode verabschiedet worden ist.
In diesem Energiewirtschaftsgesetz ist vorgesehen, dass es eine Anreizregulierung geben soll. Sie sollte schon zum 1. Januar 2008 in Kraft treten. Durch unterschiedliche Probleme ist dies noch nicht geschehen. Die Niedersächsische Landesregierung hat aber - wie schon im Zusammenhang mit der letzten Anfrage und einem Entschließungsantrag dargelegt, Herr Kollege Möhrmann - in all den Gesprächen, auch im Beirat der Bundesnetzagentur, wo also im Prinzip - -
- Ja, ich habe zumindest versucht, Ihre Kollegen, die in den unterschiedlichsten Stadtwerken von Nordrhein-Westfalen tätig sind,
(Wolfgang Jüttner [SPD]: Das war iro- nisch! - Klaus-Peter Dehde [SPD]: Sie müssen dem Parlament doch die Wahrheit sagen, Herr Sander!)