Protocol of the Session on April 27, 2007

Nach Fertigstellung der Planung würde sich nach Angaben des Investors eine sechs- bis neunmonatige Umbauphase anschließen.

Zu 3: Wie sich aus der mit den beteiligten Behördenleitern abgestimmten Pressemitteilung vom 16. April 2007 ergibt, waren sich diese nach der Präsentation einig, an einem Fachgerichtszentrum interessiert zu sein. Die Meinungsbildung über den Ort des Fachgerichtszentrums ist noch nicht abgeschlossen.

Anlage 32

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 34 des Abg. Jacques Voigtländer (SPD)

Deckt das Innenministerium offensichtliche Verstöße gegen das Beamtengesetz?

In der Beantwortung meiner Kleinen Anfrage „Weitere Fragen zum Wolfsburger Oberbürgermeister“ vom 10. November 2006 führt die Landesregierung aus, dass Herr Schnellecke jeweils zwei VIP-Karten pro Saison nicht als Oberbürgermeister, sondern als Mitglied des Aufsichtsrates der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH bekommen habe und auch seine zwei Flüge nach München und zurück in den Jahren 2002 und 2004 völlig korrekt gewesen seien. Demnach sind Sachleistungen von über 40 000 Euro nicht zu beanstanden.

Am 8. März 2007 musste die Landesregierung auf meine Kleine Anfrage einräumen, dass es sich bei der Tätigkeit im Aufsichtsrat der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH um eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit handelt. Tatsache ist also, dass es sich bei diesen Vorgängen um genehmigungsbedürftige Nebentätigkeiten nach § 73 des Niedersächsisches Beamtengesetzes (NBG) handelt. Unter § 74 NBG wird bei genehmigungsfreien Nebentätigkeiten ausdrücklich ausgeführt:

„Nicht genehmigungspflichtig ist

1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Aus nahme...

c.des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie der Übernahme einer Treuhändertätigkeit...“

Ich stelle also fest, dass mir die Landesregierung in ihrer Antwort vom 10. November 2006 die Unwahrheit mitgeteilt hat. Erst auf meine Nachfrage kommt die Wahrheit ans Tageslicht!

Ich frage die Landesregierung:

1. Warum habe ich eine wahrheitswidrige Antwort in Bezug auf die Nebentätigkeit des Wolfsburger Oberbürgermeisters im Aufsichtsrat der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH erhalten?

2. Aufgrund der vorhandenen Fakten hatte sich Herr Schnellecke weder als Oberstadtdirektor noch als Oberbürgermeister seine Nebentätigkeit beim VfL vom Rat der Stadt genehmigen lassen. Wie sind vor diesem Hintergrund die geldwerten Vorteile von rund 40 000 Euro zu betrachten?

3. Was gedenkt das Innenministerium als Kommunalaufsicht zu tun, um diesen offensichtlichen Missstand abzustellen, und welche Konsequenzen ergeben sich aus dem Verstoß gegen das Beamtengesetz?

Der in der Anfrage erhobene Vorwurf, die Landesregierung habe in ihrer Antwort vom 10. November 2006 die Unwahrheit mitgeteilt, entbehrt jeglicher Grundlage und wird zurückgewiesen. Der Antwort lag folgende Frage Nr. 3 aus der kleinen Anfrage „Weitere Fragen zum Wolfsburger Oberbürgermeister“ des Abg. Voigtländer zugrunde:

„Darf der Oberbürgermeister der Stadt Wolfsburg als stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH, aber auch als Amtsträger zwei VIP-Karten für die Volkswagen-Arena annehmen, bzw. in welchen Fällen und bis zu welcher Wertgrenze dürfen Amtsträger Einladungen oder geldwerte Vorteile annehmen?“

Am 10. November 2006 beantwortete die Landesregierung die Frage wie folgt:

„Herr Schnellecke hat die VIP-Karten nicht in Bezug auf sein Amt als Oberbürgermeister erhalten, sondern als Mitglied des Aufsichtsrates der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH. Die Tätigkeit in dieser Gesellschaft ist nicht an die Funktion des Oberbürgermeisters gebunden. Herr Schnellecke, der früher Präsident des VfL Wolfsburg e. V. war, und seinerzeit stellvertretender Vorsitzender des sogenannten Fußballaufsichtsrates, ist von der Firma Volkswagen in den Aufsichtsrat der GmbH entsandt worden. Die Firma Volkswagen ist an der GmbH zu 90 % beteiligt, der VfL Wolfsburg e. V. zu 10 %.

Von einem Aufsichtsrat der VfL WolfsburgFußball GmbH wird erwartet, sich ein Bild über die sportliche Leistung der Bundesligamannschaft zu machen, um personelle und finanzielle Entscheidungen treffen zu können. Deshalb steht jedem Aufsichtsratsmitglied persönlich sowie einer Begleitung je eine VIP-Karte und gegebenenfalls auch die Mitfahrt zu Aus

wärtsspielen zur Verfügung. Bis auf Ausnahmefälle werden die Spiele per Bus, Bahn oder Auto begleitet. Entschädigungen irgendwelcher Art für die Aufsichtsratstätigkeit werden nicht gezahlt.“

Die eingangs aufgeführte Frage ist zutreffend und umfassend beantwortet worden. In der Frage wurde nach nebentätigkeitsrechtlichen Voraussetzungen nicht gefragt. Aufgrund dessen sind in der Antwort hierzu keine Ausführungen gemacht worden. Von einem nachträglichen Einräumen kann aufgrund dessen schon keine Rede sein.

Die beamtenrechtlichen Entscheidungen für den Oberbürgermeister werden grundsätzlich von seinem Dienstvorgesetzten, dem Rat der Stadt Wolfsburg, getroffen und überwacht.

Die im März-Plenum in den weiteren Nachfragen des Abg. Voigtländer (Kleine Anfrage Nr. 37) unter Nr. 2 gestellte Frage, ob es für Amtsträger einer Genehmigung für die Übernahme von Aufsichtsratsfunktionen bedarf, hat die Landesregierung am 8. März 2007 wiederum wahrheitsgemäß bejaht. Inzwischen hat der Oberbürgermeister an den Rat der Stadt Wolfsburg einen Antrag gerichtet, die versehentlich nicht eingeholte Genehmigung zu erteilen. Der Rat wird am 9. Mai über den Antrag entscheiden.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Siehe Vorbemerkung.

Zu 2: Der VfL Wolfsburg ist 2001 von einem eingetragenen Verein in eine GmbH umgewandelt worden. Erst von diesem Zeitpunkt an war die zuvor ehrenamtliche und unentgeltliche Mitwirkung im Aufsichtsrat des VfL Wolfsburg genehmigungspflichtig. Soweit Herr Schnellecke vom VfL Wolfsburg Sachleistungen zur Ausübung dieses Mandats erhalten hat, unterliegen sie nicht der beamtenrechtlichen Überprüfung, sondern sind Angelegenheit der VfL Wolfsburg GmbH. Eine Prüfung der Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen kommt nur bei Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder bei Nebentätigkeiten, die der Beamte auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten ausübt, in Betracht.

Zu 3: Das Innenministerium wird sich von der Stadt Wolfsburg über die Entscheidung des Rates über den Antrag auf Genehmigung der Nebentätigkeit mit dem Ziel einer erst dann möglichen abschlie

ßenden dienstrechtlichen Prüfung berichten lassen.

Anlage 33

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 35 der Abg. Ingrid Eckel, Ingolf Viereck und Klaus Schneck (SPD)

Wolfsburg drohen Steuerrückzahlungen an VW in einer Höhe von über 100 Millionen Euro

Das von vielen Experten so erwartete „Cadbury-Schweppes-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs vom 12. September 2006 hat gravierende Auswirkungen für die Stadt Wolfsburg. Nach der Ratssitzung am 28. Februar 2007 informierte der Oberbürgermeister die Fraktionsvorsitzenden über voraussichtliche Rückzahlungen an VW in dreistelliger Größenordnung. In den kommenden Monaten soll mit VW die Abwicklung dieser zu viel gezahlten Steuern geklärt werden.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. Zu welchem Zeitpunkt hatte die Landesregierung Kenntnis über die Höhe der voraussichtlichen Steuerrückzahlungen?

2. Welche Auswirkungen hat die Steuerrückzahlung von über 100 Millionen Euro auf den kommunalen Finanzausgleich?

3. Wie beurteilt die Landesregierung als Kommunalaufsicht die Risikovorsorge der Stadt Wolfsburg?

Namens der Landesregierung beantworte ich die Anfrage wie folgt:

Zu 1: Unabhängig von den Berichterstattungen in den Presseorganen ist das zuständige Ministerium für Inneres und Sport durch ein Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt Wolfsburg am 2. April 2007 darüber unterrichtet worden, dass die Stadt derzeit mit einer Rückzahlungsforderung von rund 100 Millionen Euro konfrontiert werde.

Zu 2: Eine Steuerrückzahlung würde sich über die Berechnung der Steuerkraftmesszahl auf den Finanzausgleich auswirken. Da diese Berechnung jeweils auf die Beträge des Zeitraums vom 1. Oktober des vorvergangenen Haushaltsjahres bis zum 30. September des vergangenen Haushaltsjahres Bezug nimmt, können sich Auswirkungen frühestens im kommunalen Finanzausgleich des Jahres 2008 ergeben. Über finanzielle Auswirkungen im Jahre 2008 kann daher zu diesem Zeit

punkt noch keine konkrete Aussage gegeben werden.

Erfahrungen in der Vergangenheit haben gezeigt, dass insbesondere abundante Gemeinden bei hohen Gewerbesteuerrückzahlungen nicht mehr der Abundanz unterfallen und auch wieder Schlüsselzuweisungen erhalten. Daneben treten Entlastungen für zu viel gezahlte Gewerbesteuerumlage ein. Diese genannten Wirkungen führen dazu, dass grundsätzlich ein deutlich überwiegender Anteil von hohen Gewerbesteuerrückzahlungen finanziell wieder ausgeglichen wird. Wenn die von der Stadt Wolfsburg erwartete Rückzahlung in den Bemessungszeitraum für den Finanzausgleich 2008 fällt, wird sich die exakte Entlastung mit der Berechnung des Finanzausgleichs im nächsten Jahr zeigen.

Zu 3: Die Stadt Wolfsburg hat dem zuständigen Ministerium für Inneres und Sport noch keinen Haushalt für das Jahr 2007 zur Genehmigung vorgelegt. Aus diesem Grund kann die Landesregierung als Kommunalaufsicht eine Risikovorsorge der Stadt derzeit nicht beurteilen.

Anlage 34

Antwort

des Finanzministeriums auf die Frage 36 der Abg. Heinrich Aller, Dieter Möhrmann, Petra EmmerichKopatsch, Renate Geuter, Uwe-Peter Lestin, Hans-Werner Pickel, Sigrid Leuschner und KlausPeter Dehde (SPD)

Steuerprüfungen bei Einkunftsmillionären

Der Bundesrechnungshof hat in seinen „Bemerkungen 2006 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes“ die zu geringe Prüfungsintensität bei Einkunftsmillionären kritisiert: „Die Finanzämter haben jährlich nur bei etwa 15 % der Fälle mit bedeutenden Einkünften von mehr als 0,5 Millionen Euro, den sogenannten Einkunftsmillionären, Außenprüfungen durchgeführt. Diese niedrige Prüfungsquote führt zu Steuerausfällen. Das Bundesministerium der Finanzen sollte auf eine deutlich höhere und einheitliche Prüfungsdichte hinwirken. Um die Außenprüfungen zu erleichtern, sollte die Begründungspflicht bei Prüfungsanordnungen in diesen Fällen entfallen. Außerdem sollte eine Aufbewahrungspflicht für Belege eingeführt werden.“

Der Bundesrechnungshof untersuchte im Jahre 2005 u. a. durch Erhebungen bei fünf Finanzämtern verschiedener Länder, wie die Steuerverwaltung die bundeseinheitliche Regelung umsetzte.