Protocol of the Session on April 27, 2007

Anlage 25

Antwort

des Justizministeriums auf die Frage 27 der Abg. Ursula Helmhold, Ralf Briese und Prof. Dr. HansAlbert Lennartz (GRÜNE)

Hat es Weisungen des Justizministeriums in einem Bußgeldverfahren gegeben?

Am 11. April 2007 wurde vor dem Amtsgericht Hannover gegen vier Angeklagte wegen der Teilnahme an einer Demonstration vor dem Niedersächsischen Landtag am 6. Dezember 2006 verhandelt.

Im Laufe der Hauptverhandlung verlas die Vorsitzende Richterin einen Aktenvermerk, nach dem sie am 3. April 2007 von einer Staatsanwältin, Frau F., angerufen wurde. Diese habe sie aufgefordert, das Verfahren ernst zu nehmen und keinesfalls einzustellen. Es handele sich hierbei um eine Anweisung des Justizministeriums an die Staatsanwaltschaft.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Hat es in diesem Verfahren eine Weisung des Justizministeriums an die Staatsanwaltschaft gegeben, einer Einstellung des Verfahrens nicht zuzustimmen? Wenn ja, ist das eine übliche Vorgehensweise?

2. Auf wessen Veranlassung rief die Staatsanwältin F. bei der Vorsitzenden Richterin an?

3. Aus welchen Gründen hält es die Landesregierung für zulässig, wenn das Justizministerium und/oder die Staatsanwaltschaft im Vorfeld von oder während laufender Verfahren Einfluss auf Richterinnen und Richter nimmt?

Dem Justizministerium obliegt nach § 147 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes „das Recht der Aufsicht und Leitung … hinsichtlich aller staatsanwaltschaftlichen Beamten“ und Beamtinnen Niedersachsens. Diese Befugnis umfasst zwar auch das sogenannte externe Weisungsrecht, von dem das Justizministerium jedoch in konkreten Verfahren nur unter sehr engen Voraussetzungen Gebrauch macht. Ein der Staatsanwaltschaft zustehendes Ermessen akzeptiert die niedersächsische Landesjustizverwaltung grundsätzlich bis zur Grenze des Fehl- oder Nichtgebrauchs. Das Justizministerium hat in dieser Legislaturperiode noch in keinem Fall von dem Weisungsrecht Gebrauch gemacht.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: In den in Rede stehenden Verfahren hat es zu keiner Zeit eine Weisung des Justizministeriums an die Staatsanwaltschaft gegeben, einer Einstellung der Verfahren nicht zuzustimmen. Die gegenteilige Behauptung entspricht nicht den Tatsachen.

Zu 2: Die Staatsanwältin rief nicht auf Veranlassung eines oder einer Dritten bei der Richterin an. Sie rief vielmehr als zuständige Dezernentin bei der Richterin an, um mitzuteilen, dass die Staatsanwaltschaft an der Verhandlung über die Einsprüche teilnehmen werde; sie selbst werde jedoch die Sitzungsvertretung nicht wahrnehmen.

Zu 3: Die Landesregierung nimmt aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit der Rechtsprechung auf Richterinnen und Richter in einem Verfahren keinen Einfluss. Die Staatsanwaltschaft nimmt ausschließlich in der prozessual vorgesehenen zulässigen Weise durch Anträge und Rechtsmittel Einfluss auf die Rechtsprechung.

In Bußgeldverfahren, die beim Amtsgericht anhängig sind, nimmt die Staatsanwaltschaft die Aufga

ben einer Verfolgungsbehörde wahr (§ 69 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)). Sie kann an der Hauptverhandlung teilnehmen (§ 75 Abs. 1 OWiG) und nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften Anträge stellen und Anregungen vorbringen. Dies kann während der Verhandlung oder auch davor geschehen. Eine Kommunikation mit dem sachbefassten Gericht zu diesem Zweck ist ihr nicht untersagt.

Anlage 26

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 28 der Abg. Dr. Gabriele Andretta, Christina Bührmann, Alice Graschtat, Daniela KrauseBehrens, Isolde Saalmann, Wolfgang Wulf, Axel Plaue und Petra Emmerich-Kopatsch (SPD)

Minister widerspricht Minister - Wird dem Spitzelspuk an Niedersachsens Hochschulen endlich ein Ende gesetzt?

Innenminister Schünemann hatte sich am 20. März 2007 dafür ausgesprochen, im Rahmen der Terrorismusbekämpfung an Niedersachsens Hochschulen Beauftragte zu benennen, bei denen man potenzielle Islamisten unter den Studierenden melden könne. Der Vorstoß des Innenministers zur Bespitzelung von ausländischen Studierenden hat scharfe Proteste ausgelöst, u. a. aus den Reihen des Koalitionspartners FDP, der von der Einrichtung eines „Spitzelsystems“ sprach. Kritik kam auch vom für die niedersächsischen Hochschulen zuständigen Minister, der offenbar über die Pläne seines Kabinettskollegen nicht informiert war. In einer Pressemitteilung vom 21. März 2007 ließ Minister Stratmann erklären, dass er sich von den Plänen des Innenministers distanziere und es ein Ausspähen einzelner Studentengruppen mit ihm nicht geben werde.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. Wie bewertet sie den Vorstoß von Innenminister Schünemann, teilt sie die Meinung des Innenministers oder die des Wissenschaftsministers?

2. Plant sie weiter konkrete Maßnahmen, mit denen Hochschulen sich an der Terrorismusbekämpfung beteiligen sollen? Wenn ja, welche?

Die Terroranschläge vom 11. September 2001 in New York und die versuchten Sprengstoffanschläge auf die Regionalbahnen nach Koblenz und Dortmund am 31. Juli 2006 zeigen, dass Täter an deutschen Hochschulen immatrikuliert waren. Insofern ist eine Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitsbehörden und anderen öffentlichen

Einrichtungen zur Abwehr terroristischer Bedrohung unerlässlich.

Die Innenministerkonferenz hat sich nach den versuchten Sprengstoffanschlägen in der Bundesrepublik Deutschland vom 31. Juli 2006 neben weiteren zielführenden Maßnahmen für die Sensibilisierung insbesondere der Hochschulen, Studienkollegien und anderer im Hochschulumfeld tätiger Institutionen für Sicherheitsbelange sowie für die Zusammenarbeit zwischen diesen und den Sicherheitsbehörden ausgesprochen. Nichts anderes geschieht in Niedersachsen. Das beinhaltet vor allem einen gegenseitigen Informationsaustausch. Auch in früheren Legislaturperioden ist dies bereits geschehen.

Eine Datenerhebung über bestimmte Gruppen von Studentinnen und Studenten ist nicht geplant.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens des Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Eine „Bespitzelung“ an den Hochschulen findet nicht statt. Zwischen den Äußerungen von Herrn Minister Schünemann und Herrn Minister Stratmann besteht kein Widerspruch.

Zu 2: Die Landesregierung plant, die Immatrikulationsämter der niedersächsischen (Fach-) Hochschulen über den rechtlichen Rahmen, in dem ausländische Studierende sich in Deutschland aufhalten, sowie die Bestimmungen über die Zusammenarbeit der Hochschulverwaltungen mit Ausländer- und Sicherheitsbehörden unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zu informieren und hinsichtlich der Rechtsanwendung in diesem Bereich zu unterstützen.

Anlage 27

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 29 der Abg. Klaus-Peter Bachmann, Heiner Bartling, Sigrid Leuschner, Johanne Modder, Jutta Rübke, Monika Wörmer-Zimmermann und Susanne Grote (SPD)

Werbeaktivitäten von Oberbürgermeistern Misst das Innenministerium mit zweierlei Maß? Ex-Parteifreund gerügt - Parteifreund geschont!

Am 13. März 2007 meldete die Hannoversche Allgemeine Zeitung (HAZ) unter der Überschrift „Machens gerüffelt“ von Werbeaktivitäten des Hildesheimer Oberbürgermeisters für einen örtlichen Fitnessclub. In der Mitgliederzeitung des

„Elan Fitnessclubs Hildesheim“ wurde der Oberbürgermeister mit Bild und Amtsbezeichnung folgendermaßen zitiert: „Mein Programm: Mit Elan unsere liebenswerte Stadt voranbringen und abends ab und zu zum Training ins Elan; das ist gesund, hält fit und macht Spaß besonders im Kreise Gleichgesinnter!“

Der Pressesprecher des Innenministeriums warf die Frage auf, ob Machens möglicherweise gegen seine Neutralitätspflicht als OB verstoßen habe, was zu prüfen sei. Der Innenminister erklärte laut HAZ: „So eine Werbung finde ich persönlich nicht korrekt.“

Im Vergleich dazu warb der Wolfsburger Oberbürgermeister am 8. April 2006 in der Wolfsburger Allgemeinen Zeitung (WAZ) und mehrere Wochen lang auf Werbegroßflächen für eine fusionierte Volksbank Braunschweig-Wolfsburg.

Rund ein Jahr lang hatte das Unternehmen eine Imagekampagne durchgeführt, in der jeweils Personen unterschiedlicher Berufsgruppen (u. a. auch Sportler aus Braunschweig und Wolfsburg sowie Fans von Eintracht Braun- schweig und vom VfL Wolfsburg) ihr Zusammengehörigkeitsgefühl dokumentierten.

Gemeinsam mit einem Braunschweiger Spediteur stellte sich der Wolfsburger OB im Rahmen dieser Imagekampagne für ein Privatunternehmen zur Verfügung. Dies erscheint auch zusätzlich problematisch, weil er vor seiner Zeit als Hauptverwaltungsbeamter Aufsichtsratsvorsitzender der Volksbank Wolfsburg war und es sich dabei auch um die Hausbank seiner Spedition handelt.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. Wie bewertet sie die Werbung des Hildesheimer Oberbürgermeisters für einen örtlichen Fitnessclub, und liegt ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot bzw. das Beamtengesetz vor?

2. Wenn der Innenminister die Aktivitäten von Herrn Machens als „politisch nicht korrekt“ empfindet, welche Empfindungen hat er bei den Werbeaktivitäten des Wolfsburger Oberbürgermeisters für ein privates Kreditinstitut?

3. Da in der Anzeigenserie die fusionierte Volksbank Braunschweig-Wolfsburg immer ein zentraler Bestandteil war, hat diese Imagekampagne also auch noch werbliche Vorteile für ein Privatunternehmen gebracht. Hält die Landesregierung die Beteiligung von Amtsträgern an solchen Werbeauftritten für sinnvoll und rechtlich einwandfrei?

Die zitierte Äußerung zum Beitrag des Hildesheimer Oberbürgermeisters Machens für die Mitgliederzeitung der Firma Elan war eine politische Einschätzung aufgrund einer Presseanfrage. Auf die Natur dieser Einschätzung hatte ich bei dieser

Gelegenheit ausdrücklich hingewiesen. Es handelt sich also nicht um die Feststellung, dass rechtliche Grenzen überschritten wurden, wozu im Ministerium eine inzwischen abgeschlossene Prüfung eingeleitet worden war.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Der Oberbürgermeister der Stadt Hildesheim hat die Grenzen der beamtenrechtlichen Neutralitätspflicht nicht überschritten. Es wird als zulässig angesehen, z. B. bei Neuansiedlungen von Firmen oder anlässlich von Firmenjubiläen Beiträge in Form von mündlichen oder schriftlichen Grußworten zu leisten. Auch der einmalige Beitrag in der Mitgliederzeitung der Firma Elan hält sich noch in diesen Grenzen, zumal keine Absicht erkennbar ist, einen Anbieter in der Stadt Hildesheim zu bevorzugen. Generell besteht die allgemeine Beratungspraxis der Kommunalaufsichtsbehörden, sich als Amtsträger mit solchen Mitteilungen über einzelne Firmen zurückzuhalten, die Anlass zu Diskussionen über die Einhaltung der Grenzen ihrer Neutralitätspflicht geben könnten.

Zu 2: Wie bereits in der Antwort auf die Kleine Anfrage Nr. 34 in der Sitzung des Niedersächsischen Landtages vom 18. Mai 2006 ausgeführt, stellt die Abbildung des Oberbürgermeisters der Stadt Wolfsburg in einer Anzeigenkampagne der Volksbank Braunschweig-Wolfsburg keine Werbung für ein Unternehmen dar. Vielmehr ging es - für jeden Betrachter der Anzeige ohne weiteres ersichtlich - allein darum, aus Anlass des aktuellen Beispiels der neuen Volksbank konkret auf den eingeleiteten Prozess der Stärkung der Region, ein zentrales Thema der regionalen Entwicklungspolitik, hinzuweisen. Ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot liegt nicht vor.