Protocol of the Session on December 8, 2006

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 36 der Abg. Petra Emmerich-Kopatsch (SPD)

Nebentätigkeiten von Hauptverwaltungsbeamten

In der Vergangenheit wurde intensiv über Nebentätigkeiten von Bundes- und Landtagsabgeordneten sowie deren Veröffentlichungspflicht diskutiert. Dabei ging es vor allem um die notwendige Transparenz über die freie Ausübung des Mandats und mögliche Interessenkollisionen mit beruflichen Tätigkeiten.

Den verständlichen Wunsch nach Offenlegung von Zusatzeinkommen gibt es auch bei den direkt gewählten Bürgermeistern oder Landräten. Bisher wird nach § 73 NGB vom Rat bzw. Kreistag als oberstem Dienstherrn eine Genehmigung erteilt.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. In wie vielen Fällen gibt es in Niedersachsen genehmigungsbedürftige Nebentätigkeiten von Hauptverwaltungsbeamten?

2. Wie sehen die Regelungen in den anderen Bundesländern aus, und sind Veröffentlichungspflichten wie bei Landtags- bzw. Bundestagsabgeordneten vorgesehen?

3. Kann ein Rat bzw. Kreistag die Genehmigung einer Nebentätigkeit versagen, und sieht die Landesregierung Handlungsbedarf?

Die direkt gewählten Bürgermeister und Landräte sind Beamte auf Zeit. Das gesamte Nebentätigkeitsrecht ist für alle Arten von Beamtenverhältnissen einheitlich in den §§ 71 a bis 77 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) geregelt. Danach bedarf die Übernahme einer Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung. Ausgenommen davon sind die ausdrücklich als genehmigungsfrei erklärten Nebentätigkeiten - die zum Teil anzeigepflichtig sind - sowie die Nebentätigkeiten, zu deren Übernahme eine Verpflichtung besteht. Die Prüfung und Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit obliegt der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle (§ 73 Abs. 3 NBG). Die Beamten haben für die in § 75 d aufgeführten Nebentätigkeiten unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres eine Abrechnung über die Vergütungen für in dem Kalenderjahr ausgeübte Nebentä

tigkeiten vorzulegen. Für bestimmte Nebentätigkeitsvergütungen besteht eine Ablieferungspflicht.

Aufgrund der rechtlichen Vorgaben des NBG besteht für alle Beamten eine Verpflichtung zur Offenlegung von Nebentätigkeiten gegenüber dem Dienstherrn (siehe oben). Dies gilt auch für kommunale Hauptverwaltungsbeamte. Veröffentlichungspflichten gegenüber Dritten bestehen nicht.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Zahlenmaterial über genehmigte Nebentätigkeiten von kommunalen Hauptverwaltungsbeamten liegt nicht vor. Auf die Durchführung einer Umfrage wurde im Hinblick auf die zum 1. November 2006 erfolgten Direktwahlen verzichtet. Stichprobenweise Nachfragen haben ergeben, dass sich die Kommunalvertretungen mit den Nebentätigkeiten der in großer Zahl zum 1. November 2006 neu gewählten Hauptverwaltungsbeamten zumindest ganz überwiegend noch nicht befasst haben. In der Regel haben bislang nur die konstituierenden Sitzungen stattgefunden.

Zu 2: Wegen der bislang vorhandenen rahmenrechtlichen Klammer des § 42 BRRG entsprechen die Regelungen zur Genehmigung bzw. Versagung von Nebentätigkeiten bundesweit im Wesentlichen den niedersächsischen Vorschriften. Eine jährliche Veröffentlichungspflicht verschiedener, dem Leiter der Aufsichtsbehörde mitzuteilende Tätigkeiten ist - ohne Angabe der erzielten Einkünfte - lediglich aus Nordrhein-Westfalen bekannt. Nach dortiger Gesetzeslage sind die Nebentätigkeiten der Bürgermeister und Landräte jedoch nicht wie in Niedersachsen genehmigungsbedürftig, weil in Nordrhein-Westfalen Bürgermeister und Landräte keine Dienstvorgesetzten haben.

Zu 3: Die Genehmigung einer Nebentätigkeit ist zu versagen, wenn zu befürchten ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das NBG nennt in § 73 beispielhaft verschiedene Versagungsgründe (z. B.: Nebentätig- keit bringt den Beamten in Widerstreit mit seine dienstlichen Pflichten; wird in einer Angelegenheit ausgeübt, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann; beein- flusst die Unparteilichkeit und Unbefangenheit des Beamten; kann dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein).

Handlungsbedarf hinsichtlich der Regelungen zur Genehmigung bzw. Versagung von Nebentätig

keiten wird hier weder allgemein für den Beamtenbereich noch speziell für den Bereich der Hauptverwaltungsbeamten gesehen, da das NBG für die Lösung möglicher Konflikte zwischen der Ausübung von Nebentätigkeiten und dienstlichen Interessen ausreichende Regelungen enthält. Insbesondere unterliegen Nebentätigkeiten von Hauptverwaltungsbeamten im Unterschied zu Tätigkeiten von Parlamentsabgeordneten grundsätzlich einer Genehmigungspflicht.

Anlage 34

Antwort

des Justizministeriums auf die Frage 37 der Abg. Dr. Gabriele Andretta (SPD)

Die unendliche Geschichte - Gefangeneneinzug in die JVA Rosdorf verzögert sich weiter

Ausweislich einer auf der Internetpräsenz der Justizvollzugsanstalt Rosdorf abrufbaren Auskunft sind die niedersächsischen geschlossenen Strafanstalten derzeit noch so überbelegt, sodass u. a. durch den Neubau der JVA Rosdorf - der bekanntlich schon von der Vorgängerregierung auf den Weg gebracht worden war weitere Haftplätze geschaffen werden müssen. Die Aufnahme des regulären Betriebs der JVA in Rosdorf war ursprünglich für Ende des Jahres 2004 geplant, der erste Spatenstich ist bereits am 16. September 2002 erfolgt. Bauliche Mängel, Schwarzarbeit und Insolvenzen von Unternehmen haben die Fertigstellung des Baus und den Einzug immer wieder verzögert. Als zuletzt fest zugesagter Termin galt der 1. Januar 2007. Inzwischen steht fest, dass auch dieser Termin nicht gehalten werden kann.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Welche Verzögerungen hat es während des Neubaus der JVA Rosdorf vom Baubeginn bis zum heutigen Tage gegeben, und von welchem neuen Termin für den Gefangeneneinzug geht die Landesregierung nunmehr aus?

2. Wie wirkt sich die erneut eingetretene Verzögerung auf die Belegungssituation im niedersächsischen Strafvollzug aus?

3. Welche Nachteile entstehen für die 70 Mitarbeiter, die bereits im Jahr 2000 für die JVA Rosdorf eingestellt worden sind, und wie gedenkt die Landesregierung die entstandenen Belastungen für die Beschäftigten und deren Familien auszugleichen?

Das Bauvorhaben JVA Rosdorf ist ein wesentlicher Beitrag zur Schaffung eines sichereren und moderneren Strafvollzuges in Niedersachsen. Die

JVA Rosdorf wird ausreichend Arbeits- und Beschäftigungsmöglichkeiten für Gefangene, Behandlungs- und auch Freizeitangebote anbieten können, um dem Einheitlichen Vollzugskonzept, das seinen Niederschlag auch in dem Entwurf für ein niedersächsisches Justizvollzugsgesetz gefunden hat, gerecht zu werden. Deshalb hat sich die neue Landesregierung nach Übernahme der Amtsgeschäfte im Jahr 2003 auch dazu entschlossen, dieses Bauprojekt mit der notwendigen Finanzierung zu versehen, was zuvor unterblieben war.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Belegung der JVA Rosdorf war nach einem ca. dreimonatigen Probebetrieb ursprünglich im zweiten Quartal 2005 geplant. Nachdem zunächst im Jahr 2002 der Bau der Erschließungsstraße und der Anstaltsmauer erfolgte, war es - weil die Vorgängerregierung keine Bauausgaben im Haushaltsplan veranschlagt hatte - in 2003 erforderlich, die Baumaßnahme zu unterbrechen. Die Landesregierung musste daher zunächst die Gesamtfinanzierung sicherstellen. Danach konnte der Bau der JVA fortgesetzt werden. Im Verlauf der Baudurchführung führten mehrere Fälle von Tariflohnunterschreitungen zur Kündigung der jeweiligen Firma mit der Folge, dass die jeweiligen Gewerke erneut vergeben werden mussten. Dies führt naturgemäß zu einer Verzögerung der Erstellung des Gewerks, da zunächst die von der ersten Firma erstellte Arbeit dokumentiert werden muss, um die Restarbeiten vergeben zu können. Dies ist unmittelbare Folge des Landesvergabegesetzes. Hinzukamen acht Fälle von Firmeninsolvenzen mit dem Erfordernis, erneut zu vergeben. Die Belegung der JVA wird nunmehr im August 2007 erfolgen.

Zu 2: Die Belegungssituation im niedersächsischen Justizvollzug wird durch die bedauerliche Verzögerung der Fertigstellung der JVA Rosdorf nicht wesentlich beeinflusst. Mit Eröffnung der JVA Sehnde im Jahr 2004 hat sich die Belegungssituation in niedersächsischen Justizvollzugsanstalten erheblich entspannt, sodass es aufgrund der Verzögerung nicht zu einer unerträglichen Belastung kommt.

Zu 3: Die für die neue JVA Rosdorf benötigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des allgemeinen mittleren Justizvollzugsdienstes sind seit dem Jahr 2000 sukzessive eingestellt worden. Den Mitarbeitern wurde bereits bei der Einstellung mitgeteilt,

dass sie während ihrer Ausbildung und nach erfolgreicher Laufbahnprüfung bis zur Fertigstellung der neuen JVA Rosdorf im Wege der Abordnung in anderen Justizvollzugsanstalten des Landes Dienst verrichten müssen. Die Abordnungen dienen zum einen einer umfassenden und gründlichen Ausbildung und zum anderen auch der Erlangung notwendiger Handlungssicherheit im Umgang mit zum Teil schwierigen Gefangenen. In einigen Fällen sind die längeren Abordnungszeiten mit nicht unerheblichen Belastungen für die betroffenen Beschäftigten verbunden. Die Leitung der JVA Rosdorf bemüht sich daher, bei den Entscheidungen über den Abordnungszeitraum und den Beschäftigungsort besondere soziale Aspekte jeweils individuell zu berücksichtigen. Derzeit sind noch 60 Bedienstete der JVA Rosdorf in andere Justizvollzugsanstalten des Landes Niedersachsen abgeordnet. Diese Zahl wird zum 1. Januar 2007 auf 50 Abordnungen reduziert. Die letzten 50 Abordnungen werden im Mai 2007 endgültig beendet. Sämtliche Abordnungen sind im Einverständnis mit den betroffenen Bediensteten sowie mit Zustimmung des örtlichen Personalrates und der Frauenbeauftragten erfolgt. Bei den Abordnungen wurde ein Rotationsverfahren eingeführt, das kurze Abordnungszeiten ermöglicht. Die Justizvollzugsanstalten haben in der Regel bei der Dienstplangestaltung Rücksicht auf die persönlichen Belange genommen und den abgeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern längere Freiphasen gewährt. Alle abgeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten Trennungsgelder sowie Reisekostenvergütungen nach den geltenden beamten- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen.

Anlage 35

Antwort

des Justizministeriums auf die Frage 38 des Abg. Rainer Beckmann (CDU)

Verfahren vor dem Amtsgericht Hannover gegen drei Ärzte

Vor dem Amtsgericht Hannover sind am 16. November 2006 Verfahren gegen drei Ärzte, denen seitens der Staatsanwaltschaft der Vorwurf der fahrlässigen Tötung gemacht wurde, gegen Zahlung von Geldbußen eingestellt worden. Den Medien war zu entnehmen, dass die Rechtsbeistände der Ärzte und die Mutter des Patienten mit dem Ergebnis des Verfahrens zufrieden waren.

Was in der Öffentlichkeit auf Befremden stieß, war der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft nach über fünfjähriger Verfahrensdauer den

Vorwurf der fahrlässigen Tötung nach einem nur zweistündigen Rechtsgespräch der Prozessbeteiligten noch vor Beginn der öffentlichen Verhandlung fallen ließ. Auf Unverständnis stieß auch, obwohl drei Gutachter in diesem Fall tätig geworden sind, dass nicht geklärt werden konnte, ob es sich nicht doch um einen ärztlichen Kunstfehler gehandelt hat.

Ich frage die Landesregierung:

1. Teilt sie den in der Öffentlichkeit entstandenen Eindruck, dass es nach über fünf Jahren staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsarbeit unfassbar und höchst blamabel für die hannoversche Staatsanwaltschaft ist, wenn die Anklageschrift nach nur kurzer Beratung kleinlaut zurückgezogen wird und damit auch die Ursache des Todes von Harry G. nicht mehr geklärt werden kann?

2. Sieht sie Möglichkeiten hinsichtlich der personellen Besetzung der hannoverschen Staatsanwaltschaft, auf die Dauer solcher und ähnlicher Verfahren Einfluss zu nehmen?

3. Sieht die Landesregierung Handlungsbedarf, und wenn ja, welchen?

Bei Ermittlungsverfahren gegen ärztliches Personal wegen des Vorwurfs von Behandlungsfehlern handelt es sich generell um eine sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht schwierige Materie. Diese Verfahren haben fast ausschließlich den Vorwurf fahrlässiger Tötungen oder schwerster gesundheitlicher Folgen zum Gegenstand. Die Frage eines strafrechtlich verantwortlichen Verhaltens erfordert die Beantwortung komplexer naturwissenschaftlich-medizinischer Fragestellungen und lässt sich in der Regel nur durch die Einholung sachverständiger Gutachten klären. Nicht selten werden mehrere Gutachten Gegenstand der Ermittlungen, die sich zudem in wesentlichen Punkten gelegentlich widersprechen können. Gleichwohl ist es Aufgabe der sachbearbeitenden Staatsanwältin oder des sachbearbeitenden Staatsanwalts, über die Erhebung einer Anklage oder die Einstellung des Verfahrens zu entscheiden. Dazu bedarf es der sorgfältigen Würdigung aller in Betracht kommenden Beweismittel, wie beispielsweise der Auswertung von Krankenunterlagen, der Einvernahme von Zeugen, aber auch und gerade der Bewertung eingeholter sachverständiger Stellungnahmen. Aus der Natur der Sache ergibt sich, dass diese Ermittlungsverfahren erheblich mehr Zeit in Anspruch nehmen. Gegenüber anderen Ermittlungsverfahren kommen die nicht unerheblichen Zeiträume, die für die Erstellung der Gutachten selbst benötigt werden sowie die Zeitspanne, die der beschuldigten Person zur

Abgabe einer Einlassung unter Berücksichtigung des Umfangs und der Bedeutung der Sache in angemessenem Maße eingeräumt werden müssen, hinzu.

Das hier gegenständliche Ermittlungsverfahren dauerte insgesamt vier Jahre. Es richtete sich gemäß der anfänglichen Verdachtslage zunächst ausschließlich gegen ein Mitglied des Operationsteams. Nach Eingang des Obduktionsgutachtens waren zur Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes weitere Gutachten erforderlich. Auf deren Grundlage wurde das Ermittlungsverfahren gegen den bis dahin beschuldigten Arzt mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Gleichzeitig wurde die Fortsetzung des Verfahrens gegen einen konkret ermittelten Anästhesisten sowie damals namentlich noch nicht bekannte weitere Ärzte der Intensivstation angeordnet. Danach waren weitere Ermittlungen zum Behandlungsablauf, zur Aufgabenverteilung und zu Eintragungen in den Krankenunterlagen erforderlich ebenso wie die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Nach Fertigstellung des weiteren Gutachtens richtete sich der Tatverdacht nunmehr gegen zwei weitere Ärzte. Nach umfangreichen weiteren Ermittlungen wurde schließlich gegen die drei Beschuldigten Anklage erhoben. Ihnen wurden Behandlungsfehler vorgeworfen, die zum Tod des Opfers geführt hätten.

Im (gerichtlichen) Zwischenverfahren wurde das Ergebnis eines Gutachtens von zwei der drei Beschuldigten angegriffen. Beide bestritten, für den Tod des Opfers objektiv mitverantwortlich gewesen zu sein. Schließlich reichte einer der Verteidiger ein anästhesiologisches Gutachten zu den Akten, welches zu dem Ergebnis gelangte, dass das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Gutachten fachlich unzutreffend und objektiv falsch sei. Der gerichtlichen Entscheidung, das Verfahren nach § 153 a Abs. 2 StPO einzustellen, ging sodann ein streitiges (gerichtliches) Zwischenverfahren von mehr als einem Jahr bis zur Hauptverhandlung am 15. November 2006 voraus. Dieser Entscheidung ist vonseiten der Staatsanwaltschaft zugestimmt worden, nachdem die Angeklagten erstmalig in der Hauptverhandlung Behandlungsfehler und damit den (Anklage-) Vorwurf der fahrlässigen Tötung objektiv eingeräumt hatten. Die Art der Verfahrenserledigung geschah mit ausdrücklicher Zustimmung der Nebenklägerin.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Mündlichen Anfragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Nein. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.