Protocol of the Session on December 8, 2006

Die geplante nächste Elbvertiefung wird ebenfalls für höhere Wasserstände sorgen, ein weiterer Grund, sich um die Sicherheit im Bereich der Kanalschleuse Otterndorf zu sorgen.

Ich frage daher die Landesregierung:

1. Wann ist mit einem Baubeginn an der Kanalschleuse in Otterndorf zu rechnen?

2. Sind in den Planungen für die Erneuerung der Schleuse die Auswirkungen des Klimawandels auf Hochwasserhöhen und die höheren Wasserstände durch eine erneute Elbvertiefung berücksichtigt worden?

3. Hat das Land Niedersachsen den Schwachpunkt Kanalschleuse Otterndorf in seine Entscheidungsfindung über eine Zustimmung zur Elbvertiefung mit einbezogen?

Die Sturmflut vom 1. November 2006 war eine große Belastungsprobe für den Küstenschutz. Sie zählte zu den bisher schwersten Sturmfluten an der niedersächsischen Nordseeküste. Auch wenn die höchsten Wasserstände im Bereich Ostfrieslands zu verzeichnen waren, so wurden an den Pegeln der Unterelbe jeweils noch Werte von deutlich über 2 m über dem normalen Hochwasser registriert. Dieser Belastungsprobe haben unsere Küstenschutzbauwerke und Deiche ohne gravierende Schäden standgehalten. Dies belegt das hohe Sicherheitsniveau, welches der Küstenschutz heute aufweist. Dennoch sind nach wie vor große

und kontinuierliche Anstrengungen in Unterhaltung und Anpassung der Schutzvorrichtungen erforderlich, um auch künftig einen ausreichenden Sturmflutschutz zu gewährleisten. Nach wie vor sind eine Vielzahl von Deichen zu ertüchtigen und einzelne Küstenschutzbauwerke zu sanieren. Hierzu zählt auch die Kanalschleuse in Otterndorf. Der jährliche Finanzierungsrahmen für den Küstenschutz ist begrenzt. Es ist gängige Praxis, dass mit dem zur Verfügung stehenden Ansatz zunächst die Maßnahmen durchgeführt werden, bei denen der größte Handlungsbedarf gegeben ist. Die Erneuerung der Schleuse musste deshalb wegen anderer prioritärer Vorhaben bislang zurückgestellt werden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Angesichts des für den Neubau erforderlichen hohen Aufwands von rund 15,4 Millionen Euro ist eine kurzfristige Umsetzung des Vorhabens aus den regulären Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe derzeit nicht möglich. Es ist jedoch beabsichtigt, den Neubau aus den erwarteten Mitteln des kommenden EU-Förderprogramms 2007 bis 2013 zu finanzieren.

Zu 2: Die Planung für die Erneuerung der Kanalschleuse in Otterndorf ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Die Auswirkungen des Klimawandels auf die Sturmflutwasserstände werden - wie bei allen anderen Bauvorhaben im Küstenschutz auch - im Rahmen der Ausführungsplanung berücksichtigt. Wie bereits in der Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage zu Auswirkungen des Klimawandels auf den Küstenschutz vom Oktober d. J. erläutert, wird bei massiven Bauwerken eine Nacherhöhungsmöglichkeit von bis zu 90 cm bereits heute konstruktiv berücksichtigt. In die Ausführungsplanung werden auch etwaige Auswirkungen der beantragten erneuten Fahrrinnenanpassung der Elbe eingehen.

Zu 3: Die Landesregierung wird die Situation der Kanalschleuse Otterndorf bei der Entscheidungsfindung über die Erteilung des Einvernehmens für die beantragte Elbvertiefung einbeziehen.

Anlage 16

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 19 des Abg. Klaus-Peter Bachmann (SPD)

Auswirkungen der geplanten Veränderung bei den Ladenöffnungszeiten „rund um die Uhr“ im Bau- und Immissionsschutzrecht

Eine Vielzahl hauptsächlich innerstädtischer und für die Urbanität wichtiger Nahversorger und Einzelhändler hat im Rahmen der Baugenehmigung auf das benachbarte Wohnumfeld Rücksicht zu nehmen. In den meisten Fällen der in unmittelbarer Nachbarschaft „von Ruhe geschütztem Wohnen“ betriebenen Nahversorgungsunternehmen sind diese daher bei den zulässigen Betriebszeiten (Tageswerte 6.00 bis 22.00 Uhr gemäß TA Lärm und DIN 18005) auf die Einhaltung zulässiger Lärmwerte eingeschränkt.

Mit dem „Öffnen“ der Ladenschlusszeiten „rund um die Uhr“ bekämen die Betriebe, die in innerstädtischen Lagen derzeit die Nahversorgung der Bevölkerung sicherstellen, dadurch einen erheblichen Wettbewerbsnachteil, dass ihre notwendigen Stellplatzanlagen aufgrund eingeschränkter Genehmigungen nachts derzeit gar nicht betrieben werden dürfen. Dieses benachteiligt die urbane Versorgung in den Städten in eklatanter Weise weiter zugunsten des Einzelhandels „auf der grünen Wiese“, der dort meist keine Probleme hätte, die erforderlichen Lärmwerte nachts einzuhalten.

In diesem Zusammenhang frage ich die Landesregierung:

1. Wie schätzt die Landesregierung den Tatbestand ein, dass die bekannten Pläne zur Freigabe der Ladenöffnungszeiten im Einzelhandel „rund um die Uhr“ nicht nur eine Gefahr für den inhabergeführten Facheinzelhandel nach sich ziehen, sondern dieses die großen Handelsketten „auf der grünen Wiese“ auch deshalb begünstigen würde, weil sie weniger bau- und immissionsschutzrechtliche Probleme im Nachtbetrieb hätten?

2. Wie bewertet die Landesregierung, dass die meisten Einzelhandelsnahversorgungsbetriebe in den Zentren und Quartieren der Städte nur unter Ausschluss des Nachtbetriebes genehmigt wurden und insbesondere die notwendigen Stellplatzanlagen wegen unzulässiger Lärmwerte nachts meist gar nicht genutzt werden dürfen?

3. Inwiefern hat sich die Landesregierung im Zusammenhang mit der geplanten veränderten Gesetzgebung bereits mit diesem Thema beschäftigt und das in ihre Überlegungen einbezogen, und, wenn ja, welche Regelungen beabsichtigt sie zu treffen?

Der Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU und FDP vom 1. November 2006 in der Drs. 15/3276 zielt auf die Freigabe der Öffnungszeiten an Werktagen für den Einzelhandel. Es wird damit die Erwartung verknüpft, dass sich im Hinblick auf eine Wiederbelebung von Innenstadtlagen positive Be

gleiteffekte und eine verbesserte Marktsituation ergeben.

Die Landesregierung begrüßt den Gesetzentwurf, der sich derzeit im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren befindet. Im Rahmen der parlamentarischen Beratung werden insbesondere auch die Auswirkungen des Gesetzentwurfes auf andere Rechtsbereiche angemessen Berücksichtigung finden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Für Einzelhandelsbetriebe gelten die einschlägigen Lärmschutzvorschriften. Eine Begünstigung von Handelsketten „auf der grünen Wiese“ im Vergleich zu innerstädtischen Einzelhandelsbetrieben ist damit nicht verbunden. Vielmehr ist in jedem Einzelfall (sowohl für den Bereich „grüne Wie- se“ als auch „innerstädtisch“) zu prüfen, ob sich unter der Berücksichtigung der verschiedenen relevanten Randbedingungen eine Lärmimmission ergibt, die die jeweils gültigen Grenzwerte übersteigt.

Zu 2: In welchem Umfang Baugenehmigungen eine zeitliche Begrenzung des Verkaufsbetriebes ausdrücklich festschreiben, ist hier nicht bekannt. Es ist aber davon auszugehen, dass die immissionsschutz-, bauplanungs- und auch bauordnungsrechtlichen Beurteilungen in den Baugenehmigungsverfahren sich an den bisherigen Ladenöffnungszeiten orientiert haben und somit eine Ausweitung der Ladenöffnungszeiten in die Nachtstunden eine Nutzungsänderung im bauordnungsrechtlichen Sinne darstellt.

Die Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage bedarf nach § 69 Abs. 4 Nr. 1 NBauO allerdings dann keiner Baugenehmigung, wenn das öffentliche Baurecht an die bauliche Anlage in der neuen Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen stellt. Ob dies der Fall ist, kann - zumindest für das Bauordnungsrecht hinsichtlich § 46 Abs. 1 NbauO - nur im jeweiligen Einzelfall beantwortet werden. Auch zur Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer durch verlängerte Öffnungszeiten bedingten Betriebsausweitung im Falle der Genehmigungsbedürftigkeit ist eine generalisierende Aussage nicht möglich, sondern es bedarf der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren.

Zu 3: Aus baurechtlicher und städtebaupolitischer Sicht sind keine neuen Regelungen erforderlich.

Anlage 17

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 20 der Abg. Isolde Saalmann und Klaus-Peter Bachmann (SPD)

Einschränkungen der Sprachförderung in den Städten?

Durch die Veränderung der Richtlinien für die Vergabe von Sprachfördermitteln werden Förderstunden nicht mehr nur für Kindertagesstätten gewährt, in denen mehr als die Hälfte der Kinder sprachliche Probleme haben. Stattdessen erhalten jetzt Einrichtungen mit mehr als fünf Kindern mit sprachlichen Defiziten Fördermittel. Dies führt zu erheblichen Verschiebungen in der Förderung, und zwar in der Regel zulasten der Kindertagesstätten in den Städten und sozialen Brennpunkten.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie wirkt sich die Änderung der Förderrichtlinien auf die Kindertagesstätten in der Stadt Braunschweig aus?

2. Wie viele Förderstunden wurden in der Stadt Braunschweig nach den alten Richtlinien und wie viele werden nach den neuen Richtlinien durch das Land gefördert, und wie hat sich die Mittelzuweisung verändert?

3. Welche Mindestförderdauer pro Kind/Woche hält die Landesregierung für unabdingbar, um die gesetzten Ziele zu erreichen?

Es trifft zu, dass die gesamte vorschulische Sprachförderung zum Schul- bzw. Kindergartenjahr 2006/2007 neu geregelt wurde.

Alle fünfjährigen Kinder mit einem durch die Grundschule festgestellten Sprachförderbedarf werden nun ein ganzes Jahr lang mit einer Wochenstunde pro Kind durch Lehrkräfte gefördert. Das Förderprogramm für die Kindergärten wurde von der Zuweisung nach Quoten auf eine Pro Kopf-Förderung umgestellt - ausgenommen sind diejenigen Kinder der Zielgruppe, die sich nur in geringer Anzahl in einer Kita befinden. Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, welche die Mittel an öffentliche und freie Träger von Tageseinrichtungen für Kinder auf der Grundlage eines mit diesen abgestimmten regionalen Förderkonzepts weitergeben.

Diese Umstellung war unabweisbar, da im letzten Jahr nur noch Einrichtungen mit über 59 % Kinder

der Zielgruppe mit einer Förderkraft ausgestattet werden konnten. Lag eine Kita nur mit 1 % darunter, konnte keine Zuwendung erteilt werden. Zudem hatten kleinere Einrichtungen mit absolut weniger Kindern tendenziell mehr Chancen, das Quorum zu erreichen.

Es sollen aber grundsätzlich alle Kinder der Zielgruppe direkt oder indirekt, z. B. durch den Einsatz von Multiplikatorinnen/Multiplikatoren, erreicht werden können. Davon profitieren Regionen, in denen zugewanderte Familien räumlich mehr verstreut sind, naturgemäß stärker, als etliche Städte, in denen zugewanderte Familien mehr verdichtet wohnen.

Das trifft etwa auf die Landkreise Goslar und Helmstedt zu, die im letzten Jahr keinerlei Zuwendungen für die Sprachförderung erhalten hatten. Bedeutend mehr Mittel als im Vorjahr erhält z. B. der Landkreis Gifhorn.

Damit wir uns richtig verstehen: Das Sprachförderprogramm ist kein Programm speziell für Brennpunktkindergärten, sondern soll dem Erfordernis der frühen sprachlichen Förderung insbesondere von Kindern nichtdeutscher Muttersprache im ganzen Land Rechnung tragen.

Wir haben die Mittel für die Sprachförderung in Kitas auf 6 Millionen Euro für das laufende Jahr aufgestockt und geben für die vorschulische Sprachförderung insgesamt rund 18 Millionen Euro aus. Damit können wir uns im Ländervergleich durchaus sehen lassen. Kein Bundesland stellt, gemessen an der Anzahl der Kinder der Zielgruppe, mehr Mittel für diese Aufgabe bereit.

Zu 1: Vergleiche Vorbemerkungen und Antwort auf Frage 2.

Zu 2: In der Stadt Braunschweig wurden im Kindergartenjahr 2005/2006 Mittel für Sprachförderkräfte in Höhe von 313 464 Euro für insgesamt zehn Kindertagesstätten bewilligt. Für das laufende Kindergartenjahr beträgt die Summe der zugewiesenen Mittel 160 939,85 Euro aufgrund des verspäteten Maßnahmebeginns. Die maximal mögliche Zuwendungssumme lag bei 172 648,15 Euro.

Zu 3: Die Dauer der sprachlichen Förderung ist identisch mit der Besuchszeit der Kinder nichtdeutscher Muttersprache in der jeweiligen Einrichtung. Die regulären Fachkräfte sind durch umfangreiche Fortbildungen und Materialien darauf eingestellt,

situationsentsprechend sprachlich zu kommunizieren. Diese alltägliche Sprachförderung wird ergänzt durch systematisch aufgebaute kürzere Förderzeiten in kleinen Gruppen. Diese werden angeboten entweder von speziellen Sprachförderkräften oder den regulären Fachkräften, die an den seit Jahren vom Land initiierten Fortbildungsangeboten teilgenommen haben oder aber dabei von den vor Ort eingesetzten Sprachförderkräften angeleitet werden.

Anlage 18