Schließung von Zweigstellen der Norddeutschen Landesbank im Bereich des Landkreises Helmstedt und der Stadt Wolfsburg
Die Norddeutsche Landesbank beabsichtigt, Zweigniederlassungen innerhalb der Stadt Wolfsburg und auch des Landkreises Helmstedt zu schließen. Die Einwohner der betroffenen Gemeinden bzw. Ortsteile haben keine alternativen Bankangebote, um die Bankgeschäfte künftig zu tätigen. In der Gemeinde Offleben z. B. sind nicht einmal Folgeregelungen bekannt, um den Bürgern einen Automatenbetrieb bzw. Bargeldausgaben oder Bankdienstleistungen zu ermöglichen. Die Bürger werden aufgrund des fehlenden Personennahverkehrs vor unlösbare Probleme gestellt.
Gerade die Norddeutsche Landesbank hat einen Versorgungsauftrag für Bankdienstleistungen im ländlichen Bereich, den es sicherzustellen gilt. Das Land Niedersachsen ist bekanntlich an der Norddeutschen Landesbank beteiligt und hat diesen Versorgungsauftrag für die Bevölkerung zu erfüllen.
Zu 1: Welche einzelnen Zeigniederlassungen der Norddeutschen Landesbank werden im Bereich der Stadt Wolfsburg und des Landkreises Helmstedt bis wann geschlossen?
Zu 2: Wie gedenkt das Land Niedersachsen die Versorgung der Bevölkerung mit Bankdienstleistungen durch die Norddeutsche Landesbank in diesen Bereichen sicherzustellen?
Zu 3: Welche Möglichkeiten hat die Landesregierung im Aufsichtsrat der Norddeutschen Landesbank genutzt, um die Schließungen zu verhindern?
Die Bankkunden schätzen heute die Angebote und die Vielfalt der Zugangswege zu ihrer Bank: Filiale, Telefon, Internet, mobiler Außendienst. Die Kreditinstitute versuchen, sich auf die Bedürfnisse und Wünsche ihrer Kunden einzustellen. Hierzu gehört auch die Ausgestaltung des Vertriebsnetzes mit moderner Technik. In der Palette der Zugangsmöglichkeiten der Kunden zu ihrer Bank stellt das Filialnetz allerdings den größten Kostenfaktor dar, dem tendenziell immer weniger Erträge gegenüberstehen.
Die mittelfristige Schließung der Hälfte aller Bankfilialen in Deutschland wird von Fachleuten demzufolge auch als möglich angesehen. Der Kostendruck hat in den letzten Jahren alle Bankengruppen gezwungen, Filialen zusammenzulegen.
Das heißt allerdings nicht, dass das Erfordernis von personell besetzten Filialen nicht mehr gegeben ist. Es bedeutet aber, dass es Untergrenzen für eine auf Sicht noch wirtschaftliche Betriebsgröße gibt. Die Zusammenlegung von Filialen bedeutet die Konzentration auf größere Orte. Damit folgen die Kreditinstitute der allgemeinen Entwicklung; Einzelhandel, Handwerk, Post und kommunale Einrichtungen haben bereits gleiche Konsequenzen gezogen.
Ziel der Zweigstellenzusammenlegungen ist es, Einheiten mit einer wirtschaftlich tragfähigen Basis und Größe zu erreichen.
Die NORD/LB unterliegt als Wettbewerbsunternehmen den Gesetzen des Marktes. Als öffentlichrechtliches Kreditinstitut mit besonderer Verantwortung für ihr originäres Geschäftsgebiet unterliegt ihr Handeln allerdings besonders kritischer Beobachtung.
Die NORD/LB plant weder, sich aus der Fläche zurückzuziehen, noch ist es ihre Absicht, ihren Versorgungsauftrag für die Bevölkerung zu vernachlässigen. Dies verdeutlicht ein Blick auf die Entwicklung des Zweigstellennetzes der NORD/LB in den vergangenen 10 Jahren. Am 31. Dezember 1991 verfügte die NORD/LB über 128 hauptamtliche Niederlassungen. Am 31. Dezember 2000 waren es sogar 129. Erstmals im
Jahre 2001 gab es mit elf Schließungen einen nennenswerten Rückgang, so dass am 31. Dezember 2001 die Zahl der Niederlassungen auf 118 sinken wird.
Ein Blick auf die Größenstruktur zeigt Folgendes: In 25 % der Niederlassungen arbeiten weniger als 2,5 Mitarbeiter, in weiteren 20 % sind bis zu vier Mitarbeiter beschäftigt. Fachleute bezeichnen häufig die Beschäftigung von vier Mitarbeitern als kritische Größe für eine Zweigstelle. Der Umstand, dass fast die Hälfte aller Niederlassungen unterhalb dieser kritischen Größe liegt, verdeutlicht m. E. sehr anschaulich, wie viel der NORD/LB an einer hohen Präsenz in der Fläche gelegen ist.
Zu 1: Die NORD/LB ist nur in einem kleinen Teil der Stadt Wolfsburg tätig (NORD/LB-Bereich Vorsfelde). Die Stadt Wolfsburg liegt im wesentlichen Teil im Geschäftsgebiet der Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg. Die im NORD/LB-Bereich der Stadt Wolfsburg und im Landkreis Helmstedt geschlossenen Niederlassungen der NORD/LB hatten folgende Betriebsgröße:
Zu 2: Im Bereich der Stadt Wolfsburg, der durch die NORD/LB versorgt wird, und des Landkreises Helmstedt unterhält die NORD/LB weiterhin insgesamt 16 Zweigstellen (Stadt Wolfsburg = 3, Landkreis Helmstedt = 13). Die Versorgung der Bevölkerung mit Bankdienstleistungen gewährleistet die NORD/LB ergänzend auch dadurch, dass eine Beratung von Bankkunden nach Terminabsprache jederzeit auch zu Hause möglich ist. Bargeldabhebungen sind darüber hinaus für die Kunden der NORD/LB – wie für alle Kunden der S-Finanzgruppe auch - bei allen Geldautomaten der NORD/LB und der im restlichen Teil der Stadt Wolfsburg tätigen Sparkasse kostenlos möglich.
Zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe und zur Sicherung von Steueransprüchen hat die Bundesregierung das Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe eingeführt. Danach müssen Bauherren 15 % der Baurechnungsbeträge direkt an das Finanzamt abführen, wenn die Rechnungssumme 5 000 EUR übersteigt.
Auf diese Abführung des Bauherren kann verzichtet werden, wenn die beauftragte Firma eine Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt vorlegt.
Da der Steuerabzug für größere Auftraggeber aus dem Wohnungsbau oder auch aus dem gewerblichen Bau einen zusätzlichen Bürokratieaufwand bedeutet, haben diese den Handwerksfirmen gegenüber erklärt, dass nur solche Firmen einen Auftrag erhalten, die bis zum 1. Januar 2002 eine Freistellungsbescheinigung vorlegen können.
Obwohl das Gesetz vom 30. August 2001 stammt, konnten die Finanzämter in Niedersachsen bis zum 15. November 2001 keine einzige Freistellungsbescheinigung erteilen. Allein beim Finanzamt Nord in Hannover liegen mehr als 500 Freistellungsanträge vor.
Dies führt zu erheblichen Nachteilen für niedersächsische Handwerksfirmen. So soll das Finanzamt Magdeburg in der Lage sein, kurzfristig die Bescheinigungen zu erstellen. Dies führt im ehemaligen Zonenrandgebiet zu einem weiteren Verdrängungswettbewerb heimischer Baufirmen durch Bauunternehmen aus den neuen Bundesländern.
Es führt ebenso dazu, dass Baufirmen unverschuldet in schlechten Ruf geraten können. Legen sie kurzfristig keine Freistellungsbescheinigung vor, weil das Finanzamt dazu nicht rechtzeitig in der Lage ist, gelten sie bei den Auftraggebern als unsichere Kantonisten, die ihre Steuern nicht ordentlich bezahlt haben.
Die Regelung erweist sich zudem als Investitionshemmnis ersten Ragens. Angesichts der großen Zahl an Freistellungsbescheinigungen muss damit gerechnet werden, dass bis zum 1. Januar 2002 nicht alle Firmen die beantragte Freistellungsbescheinigung erhalten.
Die ursprünglich zur Bekämpfung der Schwarzarbeit gedachte Bauabzugsbesteuerung wird von Handwerksmeistern und Auftraggebern als Bürokratiemonster betrachtet, das sie massiv belastet.
Zu 2: Hat der Niedersächsische Finanzminister sichergestellt, dass bis zum 1. Januar 2002 alle beantragten Freistellungsanträge beschieden werden können?
Zu 3: Beabsichtigt die Landesregierung, mit einer Bundesrats-initiative das „bürokratische Monster“ der Bauabzugsbesteuerung wieder abzuschaffen?
Der Bundesrat hat am 22. Juni 2001 mit der Stimme Niedersachsens dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe zugestimmt. Dieses Gesetz ist in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Vorgängerregelung zu sehen, nämlich dem Steuerabzugsverfahren bei Vergütungen an ausländische Werkvertragsunternehmen (§ 50a Abs. 7 EStG i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002). Dieses Steuerabzugsverfahren war nach Einleitung eines Vertragsverletzungsfahrens durch die Kommission der Europäischen Union wegen der Einschränkung europarechtlicher Grundfreiheiten (insbesondere der Anwendung nur auf ausländische Anbieter von Werkleistungen) bereits mit dem Steuerbereinigungsgesetz 1999 wieder rückwirkend aufgehoben worden. Der Bundesrat hatte sich seinerzeit vorbehalten, eine eigene Vorschrift zur Missbrauchsbekämpfung auszuarbeiten. Mit der nunmehr beschlossenen Nachfolgeregelung ist der Kritik und den Bedenken der EU Rechnung getragen worden, denn eine mögliche Diskriminierung wird durch die Einbeziehung sowohl inländischer als auch ausländischer Unternehmen in das Melde- und Steuerabzugsverfahren ausgeschlossen.
Regelungen zur Bekämpfung illegaler Betätigung und Beschäftigung sind dringend notwendig. Gerade auf dem Bausektor sind „schwarze Schafe“ tätig. Hierbei handelt es sich nicht immer nur um ausländische Unternehmen. Bei der Einführung von Kontrollmechanismen müssen – da sich die bisher eingesetzten Mittel nicht als effektiv genug erwiesen haben – neue Wege gegangen werden.
Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, ist es für die Finanzämter wichtig, frühzeitig Kenntnis über Aktivitäten von Unternehmen und Arbeitnehmern aus dem Bereich der Baubranche zu erhalten, um geeignete Maßnahmen zur Sicherung des Steueranspruchs einleiten zu können. In der Vergangenheit hat die Finanzverwaltung häufig keine oder zu spät Kenntnis von illegalen Aktivitäten unseriöser Unternehmen erhalten.
Der Hauptzweck dieses Gesetzes liegt in seiner Präventivwirkung: Bauunternehmen sind verpflichtet, bei den entsprechenden Behörden (Kommunen und Finanzämtern) ihr Gewerbe anzumelden, um die Freistellungsbescheinigung nach § 48 b Einkommensteuergesetz zu bekommen, die den Auftraggeber einerseits von der Verpflichtung zum Steuerabzug entbindet und zum anderen von der möglichen Haftungsinanspruchnahme für Steuerschulden eines unseriösen Bauunternehmens befreit.
Die Einführung eines Steuerabzugsverfahrens, verbunden mit einem entsprechenden Melde- und Kontrollverfahren, erscheint deshalb als geeignetes Mittel, der Hinterziehung von Lohn-, Einkommenund Körperschaftsteuer entgegenzuwirken. Im Übrigen ist das Freistellungsverfahren weder für die Bauunternehmen noch für die Finanzverwaltung absolutes Neuland, denn zur Erlangung von öffentlichen Aufträgen konnten auch schon in der Vergangenheit sog. Unbedenklichkeitsbescheinigungen angefordert werden.
Die Einführung des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe ist auch von den Verbänden der Bauwirtschaft gefordert worden. Die Verbände setzen sich seit Jahren dafür ein, dass ein wirksamer Schutz gegen Schwarzarbeit und illegale Ausländerbeschäftigung in Deutschland geschaffen wird. Sie haben ein berechtigtes Interesse daran, dass der Staat gegen Unternehmen vorgeht, die durch vorsätzliche Vermeidung von Steuerzahlungen ihre Leistungen billiger anbieten und damit unfairen Wettbewerb gegenüber den steuerehrlichen Unternehmen betreiben.
Es besteht deshalb kein Anlass, dieses Gesetz, das in seiner Zielrichtung auch von den betroffenen Unternehmen unterstützt wird, wieder abzuschaffen.