Protocol of the Session on November 14, 2001

Der Gesetzentwurf wurde am 16. August 2001 an den Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen zur Beratung und Berichterstattung überwiesen. Berichterstatter ist Herr Kollege Schlüterbusch, dem ich das Wort erteile.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Als Berichterstatter gebe ich Ihnen die Empfehlung des federführenden Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen weiter, der Ihnen in der Drucksache 2851 einstimmig empfiehlt, dem Gesetzentwurf der Landesregierung mit einigen - überwiegend rechtstechnischen Änderungen zuzustimmen. Der Gesetzentwurf ist notwendig, um insgesamt 47 Landesgesetze an die Währungsumstellung zum Jahresende anzupassen.

Den übrigen Bericht gebe ich zu Protokoll.

(Zu Protokoll:)

Geändert werden alle Vorschriften, in denen Geldbeträge genannt werden. Dazu gehören vor allem zahlreiche Bußgeld- und Rundungsvorschriften. Im Regelfall erfolgt die Umstellung der Beträge im Verhältnis zwei Deutsche Mark zu einem Euro. In vielen Fällen wird aber, um einprägsamere Beträge zu erreichen, eine „Glättung“ des umgerechneten Eurobetrages vorgenommen.

Der Ausschuss empfiehlt nur zwei Änderungen mit sachlicher Bedeutung, und zwar zu den Artikeln 10 und 22. Zum einen soll im Gefahrenabwehrgesetz (§ 109) die Umstellung der Verordnungen auf Eurobeträge erleichtert werden. Entsprechende Änderungsverordnungen können danach wie Eilverordnungen in einem vereinfachten Verfahren erlassen werden.

Auf Anregung des mitberatenden Ausschusses für innere Verwaltung zu Artikel 20 des Gesetzentwurfs soll im Niedersächsischen Datenschutzgesetz die Verweisung auf das Bundesdatenschutzgesetz aktualisiert werden.

Außerdem schlägt der Ausschuss nicht nur eine Bereinigung der unübersichtlich gewordenen Vorschrift über die Auslagenerstattung (§ 13 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes) vor, sondern auch eine Änderung der Erstattungsregelungen zwischen Behörden. Künftig sollen Auslagen auch zwischen Behörden desselben Rechtsträgers erstattet werden, wenn sie jeweils mehr als 25 Euro betragen. Diese Änderung liegt angesichts der Entwicklung der Kosten- und Leistungsrechnung in der Landesverwaltung nahe. Damit hängt auch die rechtstechnische Folgeänderung in § 14 desselben Gesetzes zusammen.

Die Streichung der Artikel 13 und 21 wurde vom Ausschuss für Haushalt und Finanzen empfohlen, weil das Haushaltsbegleitgesetz 2002 diese Bestimmungen aufnehmen soll.

Über die Regelungen des Entwurfs und die wenigen Änderungsvorschläge hierzu bestand in den Ausschussberatungen - auch in den mitberatenden Ausschüssen - Einigkeit. Ich bitte Sie daher, dem Gesetzentwurf in dieser geringfügig geänderten Fassung zuzustimmen.

Im Namen der SPD-Fraktion möchte ich Ihnen kurz Folgendes sagen:

(Möllring [CDU]: Ich dachte, wir ha- ben vereinbart, nicht zu reden!)

Die kürzlich erschienene Beilage einer großen Tageszeitung über Europas neues Geld trug die Überschrift „Goodbye, Pfennig - Wir ehren jetzt den Cent“. Diese Kurzformel wandelt nicht nur ein bekanntes Sprichwort ab, sondern passt auch zu dem Tagesordnungspunkt, mit dem wir uns gerade beschäftigen. Denn trotz unterschiedlicher Befürchtungen, Einschätzungen und Bewertungen - die Skala reicht dabei von der Aussage „Die Mark lebt im Euro weiter“ über die Wahl zwischen Pest und Cholera bis zu der Charakterisierung „eine echte Erfolgsstory“ löst der Euro ab 1. Januar 2002 die DM als Zahlungsmittel ab.

Die Währungsumstellung betrifft nicht nur den Bargeldverkehr, sondern wirkt sich zwangsläufig

auf sämtliche Rechtsinstrumente aus, die DMBeträge numerisch benennen. Theoretisch könnte diese Regelung unverändert weitergelten mit der Maßgabe, die DM-Beträge mit dem offiziellen Umrechnungskurs umzurechnen.

Unsere Fraktion schließt sich jedoch ausdrücklich der Begründung der Landesregierung in ihrem Gesetzentwurf an, die die Feststellung enthält: Aus Gründen der Bürgerfreundlichkeit, der Förderung einer größeren Akzeptanz der Euro-Umstellung, der Signalwirkung des Vorgehens des Landes für den kommunalen Bereich und der Verwaltungspraktikabilität ist eine Umwandlung niedersächsischer betragsrelevanter Rechtsvorschriften erforderlich. Dadurch wird ein einheitliches Verwaltungshandeln gesichert, das auch der Rechtssicherheit dient, vor allen Dingen bei Bußgeld- und Rundungsvorschriften.

Hier feiert also nicht, wie vermutet werden könnte, die deutsche Regelungswut fröhliche Urstände. Das Niedersächsische Euro-Anpassungsgesetz erleichtert vielmehr in Teilbereichen, in denen die Zuständigkeit des Landes gegeben ist, die Währungsumstellung.

Es erweitert damit auch die Vertrauensbasis für die Bürgerinnen und Bürger, die der Währungsumstellung leider immer noch zum Teil skeptisch gegenüberstehen. Trösten wir uns mit zwei Aussagen zum und über Geld, die sowohl für die DM als auch für den Euro gelten. Johann Nepomuk Nestroy sagte einmal: „Die Phönizier haben das Geld erfunden. Warum bloß so wenig?“ - Von George Bernard Shaw stammt die Aussage: „Geld ist nicht alles. Aber viel Geld ist schon etwas.“

(Beifall bei der SPD - Adam [SPD]: Sehr gut!)

Meine Damen und Herren, Herr Minister Senff hat sich zu Wort gemeldet.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Um den geht’s!

(Minister Senff zeigt einen Euro - Zu- ruf von der CDU: Geben Sie mal!)

- Aber wiedergeben! - Das ist ein echter Euro mit deutscher Rückseite. Ich habe mich nur zum Wort gemeldet, weil ich dem Parlament herzlich Dank sagen möchte für die schnelle Beratung. Das war notwendig. Ich stelle fest: Sobald das Parlament dieses Gesetz beschlossen hat, ist Niedersachsen eurofit. - Herzlichen Dank.

(Beifall bei der SPD)

Meine Damen und Herren, weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Darum schließe ich die Beratung.

Wir kommen zur Einzelberatung. Ich rufe auf:

Artikel 1. - Unverändert.

Artikel 2 bis 20. - Wenn Sie der Änderungsempfehlung Ihre Zustimmung geben wollen, bitte ich um Ihr Handzeichen. - Möchte jemand dagegen stimmen? - Das ist nicht der Fall. Stimmenthaltungen? - Auch nicht.

Ich rufe die Artikel 21 bis 23 auf. - Wenn Sie hier der Änderungsempfehlung des Ausschusses Ihre Zustimmung geben wollen, bitte ich um Ihr Handzeichen. - Möchte jemand dagegen stimmen? - Das ist nicht der Fall. Stimmenthaltungen? - Auch nicht. Dann haben Sie so beschlossen.

Ich rufe auf die Artikel 24 bis 28. - Wenn Sie der Änderungsempfehlung des Ausschusses zustimmen möchten, dann bitte ich um Ihr Handzeichen. Stimmt jemand dagegen? - Stimmenthaltungen? Sie haben so beschlossen.

Ich rufe auf die Artikel 29 bis 32. - Wenn Sie hier zustimmen möchten, bitte ich um Ihr Handzeichen. - Stimmt jemand dagegen? - Das ist nicht der Fall. Stimmenthaltungen? Auch nicht. Dann haben Sie so beschlossen.

Ich rufe auf die Artikel 33 bis 37. - Ich bitte um Ihr Handzeichen, wenn Sie der Ausschussempfehlung zustimmen wollen. - Stimmt jemand dagegen? Stimmenthaltungen? - Das ist nicht der Fall. Dann haben Sie so beschlossen.

Der Artikel 38 ist unverändert.

Ich rufe auf die Artikel 39 bis 42. - Wenn Sie hier der Ausschussempfehlung zustimmen wollen, bitte ich um Ihr Handzeichen. - Gegenprobe! - Stimmenthaltungen? - Sie haben so beschlossen.

Die Artikel 43 bis 47 sind unverändert.

Ich rufe jetzt auf Artikel 48 bis 50. - Ich bitte um Ihr Handzeichen, wenn Sie der Ausschussempfehlung zustimmen wollen. - Gegenprobe! - Stimmenthaltungen? - Sie haben so beschlossen, meine Damen und Herren.

Die Gesetzesüberschrift ist unverändert.

Wir kommen jetzt zur Schlussabstimmung. Ich bitte Sie, sich zu erheben, wenn Sie dem Gesetzentwurf zustimmen möchten. - Ich bitte Sie, sich wieder zu setzen. Möchte jemand dagegen stimmen? - Das ist nicht der Fall. - Stimmenthaltungen? - Das ist auch nicht der Fall. Meine Damen und Herren, Sie haben so beschlossen.

Ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 7: Einzige (abschließende) Beratung: Datenschutzordnung des Niedersächsischen Landtages (DO LT) - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen - Drs. 14/2852

Die im Juni-Plenum beschlossene Novelle zum Niedersächsischen Datenschutzgesetz nimmt den Landtag, seine Mitglieder, die Fraktionen sowie ihre jeweiligen Verwaltungen und Beschäftigten von der Anwendung der allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben aus. Stattdessen findet die vom Landtag zu erlassende Datenschutzordnung Anwendung. Mit der Beschlussempfehlung in der Drucksache 2852 legt der Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen den Entwurf dieser Datenschutzordnung nun zur Beschlussfassung vor.

Berichterstatter ist Herr Kollege Schröder. Ich erteile ihm dazu das Wort.

(Zuruf von der CDU: Aber kurz!)

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Leider kann ich es nicht ganz kurz machen. Es hat ja hierzu keinen veröffentlichten Entwurf und keinen Vorläufer gegeben. Deswegen kann ich Ihnen eine Berichterstattung nicht vollständig ersparen, zumal

sich die Fraktionen darauf verständigt haben, auch zu diesem Punkt nicht zu reden.

In der Drucksache 2852 legt Ihnen der Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen den Entwurf einer Datenschutzordnung für den Niedersächsischen Landtag vor. Mit der Datenschutzordnung soll eine Regelungslücke geschlossen werden, die in der Vergangenheit wiederholt zu rechtlichen Zweifelsfragen geführt hat. Über das Vorhaben, eine Datenschutzordnung für den Landtag auszuarbeiten, bestand denn auch fraktionsübergreifend Einigkeit. Ich kann insoweit auf die Berichte zum Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes verweisen. Mit diesem Gesetz ist ja bereits die Bereichsausnahme für den Landtag in das Niedersächsische Datenschutzgesetz eingefügt worden. Die Wirkung dieser Klausel hängt aber davon ab, dass sich der Landtag tatsächlich eine Datenschutzordnung gibt.

Dies soll nun mit dem Ihnen vorliegenden Entwurf des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen geschehen. Die Datenschutzordnung ist notwendig, weil die Arbeit im parlamentarischen Bereich des Landtags Besonderheiten folgt, die das allgemeine Datenschutzrecht nicht hinreichend berücksichtigen kann. Die Willensbildung im Landtag geschieht durch offene Diskussion; jedenfalls am Abschluss dieser Willensbildung sind alle Abgeordneten beteiligt. Mit diesen Besonderheiten wäre eine datenschutzrechtliche Regelung, die formale Hürden für die Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb des Parlaments schaffen würde, nicht vereinbar. Dieser Gedanke gilt auch für die Arbeit der parlamentarischen Dienste der Landesverwaltung, deren Aufgabe es ist, das Beratungsverfahren umfassend und effektiv zu unterstützen.

Hinzu kommt, dass die Abgeordneten nicht recht in die datenschutzrechtlichen Kategorien von öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen hineinpassen. Abgeordnete sind nicht in einen hierarchischen Aufbau wie in einer Verwaltung einbezogen; sie nehmen auch keine exakt begrenzten Aufgaben wahr wie eine Behörde. Andererseits sind Abgeordnete wegen ihres verfassungsrechtlich umschriebenen Mandats auch nicht mit Privatleuten zu vergleichen, weil sie mit ihrem Mandat eine öffentliche Funktion ausüben. Schließlich folgt auch der Landtag in seiner Gesamtheit keinem einheitlichen Gliederungsschema; zwischen den Fraktionen und Abgeordneten einerseits und der Landtagsverwaltung andererseits gibt es keine

gemeinsame Organisationsspitze, sondern ein Verhältnis der Zusammenarbeit. Diese Besonderheiten erfordern es, für den Landtag eine vom allgemeinen Datenschutzrecht abweichende Regelung zu treffen. Die Grundzüge dieser Regelung, die ich Ihnen hier kurz vorstellen möchte, lassen sich jeweils auf die eben dargestellten Besonderheiten zurückführen. Die Einzelheiten können Sie dann dem bereits vorliegenden schriftlichen Bericht entnehmen.

In § 1 wird der Geltungsbereich der Datenschutzordnung umschrieben. Die besonderen Regeln der Datenschutzordnung sollen nur für den parlamentarischen Bereich gelten; dazu gehört auch die Landtagsverwaltung, soweit sie unmittelbar dem parlamentarischen Bereich zuarbeitet. Demgegenüber sind für die in Absatz 2 genannten Verwaltungsaufgaben die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Dasselbe gilt für die in Absatz 3 geregelten besonderen Auftragsverhältnisse zwischen Fraktionen oder Abgeordneten und der Landtagsverwaltung. Auch hierfür soll einheitlich das allgemeine Datenschutzrecht gelten.

Die §§ 3 und 4 regeln in allgemeiner und für den parlamentarischen Bereich ausreichend elastischer Form die landtagsinterne Datenverarbeitung und die Übermittlung an Stellen außerhalb des Landtags. Eine Übermittlung personenbezogener Daten für nichtparlamentarische Zwecke ist nach § 4 Abs. 2 nur in engen Grenzen vorgesehen.