Artikel 5/1. - Wenn Sie der Änderungsempfehlung des Ausschusses Ihre Zustimmung geben wollen, dann bitte ich um Ihr Handzeichen. - Stimmt jemand dagegen? - Stimmenthaltungen? - Keine Stimmenthaltungen. Ich stelle fest, dass die erste Abstimmung die Mehrheit war.
Artikel 5/2. - Wer der Änderungsempfehlung des Ausschusses seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich ebenfalls um ein Handzeichen. - Wer stimmt dagegen? - Stimmenthaltungen? - Das ist nicht der Fall. Die erste Abstimmung war die Mehrheit.
Artikel 7. - Wenn Sie der Änderungsempfehlung des Ausschusses zustimmen wollen, dann bitte ich um Ihr Handzeichen. - Wer stimmt dagegen? Stimmenthaltungen? - Ich stelle fest, dass die erste Abstimmung die Mehrheit war.
Wir kommen zur Schlussabstimmung, meine Damen und Herren. Ich bitte Sie sehr herzlich, sich von Ihren Plätzen zu erheben, wenn Sie dem Gesetz Ihre Zustimmung geben wollen. - Gegenprobe?
Möchte sich jemand der Stimme enthalten? - Keine Stimmenthaltung. Meine Damen und Herren, ich stelle fest, dass die Mehrheit dem Gesetzentwurf ihre Zustimmung gegeben hat.
Tagesordnungspunkt 11: Zweite Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes - Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/2205 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für innere Verwaltung - Drs. 14/2785
Dieser Gesetzentwurf wurde in der 70. Sitzung am 21. Februar 2001 an den Ausschuss für innere Verwaltung zur Beratung und Berichterstattung überwiesen. Berichterstatterin ist Frau Kollegin Stokar von Neuforn. Ich erteile ihr das Wort zu dem Bericht.
- Frau Stokar von Neuforn, wir beginnen erst, wenn etwas Ruhe eingekehrt ist und sich die Damen und Herren entschieden haben, ob sie im Saal bleiben. - Bitte schön!
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der Ausschuss für innere Verwaltung empfiehlt Ihnen in der Drucksache 2785 mit den Stimmen der Fraktionen von SPD und CDU, dem Gesetzentwurf der Landesregierung mit den aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Änderungen zuzustimmen.
Die Vertreterin der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat sich gegen die Empfehlungen des federführenden Ausschusses ausgesprochen. Ihrer Ansicht nach enthält die Beschlussempfehlung zu weitgehende Beschränkungen für die Veröffentlichung der Notfallplan-Entwürfe. Es sei sinnvoller, insgesamt die nach ihrer Meinung ausführlichen und überzeugenden Regelungen des schleswigholsteinischen Katastrophenschutzgesetzes zu übernehmen. Im Übrigen sei zu kritisieren, dass die tragischen Ereignisse vom 11. September bei der Änderung des Katastrophenschutzrechts nicht berücksichtigt worden seien.
Die mitberatenden Ausschüsse für Umweltfragen, für Rechts- und Verfassungsfragen, für Haushalt und Finanzen sowie für Wirtschaft und Verkehr
haben aus der jeweiligen fachlichen Sicht keine Einwände gegen die Ihnen vorgelegten Empfehlungen des federführenden Ausschusses erhoben.
Nur wenige der vorgeschlagenen Änderungen sind inhaltlicher Art. Lassen Sie mich die wesentlichen Punkte zusammenfassend darstellen.
Neu hinzugekommen ist auf Vorschlag der SPDFraktion die Regelung in Artikel 3/1, durch die das Niedersächsische Rettungsdienstgesetz geändert werden soll. Das für das Rettungswesen zuständige Ministerium soll die Möglichkeit erhalten, die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen für Krankentransporte mit Luftfahrzeugen auf eine andere staatliche Stelle zu übertragen.
Insbesondere hat sich der federführende Ausschuss dafür ausgesprochen, die Aufgabenzuweisung wiederherzustellen, die das bisherige Katastrophenschutzrecht vorsieht: Es soll dabei bleiben, dass bestimmte Aufgaben des Katastrophenschutzes ausdrücklich der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten übertragen werden. Der Gesetzentwurf der Landesregierung erklärte dagegen nicht ein bestimmtes Organ der Kommune für zuständig, sondern wies die Aufgaben allgemein der Katastrophenschutzbehörde bzw. der Leiterin oder dem Leiter des Katastrophenschutzstabes zu. Dagegen hat sich der federführende Ausschuss mit der Begründung gewandt, die bisherige Zuständigkeitsregelung habe sich bewährt; die bisherige Regelung sei klarer und stelle sicher, dass die betroffenen Aufgaben des Katastrophenschutzes in den Kommunen nicht auf verschiedene Organe verteilt würden.
In der neuen Regelung über die so genannten externen Notfallpläne in § 10 a Abs. 5 sollen zwei Regelungslücken geschlossen werden. Zum einen soll eine Regelung ergänzt werden, die es der Katastrophenschutzbehörde ermöglicht, einen externen Notfallplan auch dann noch zu erstellen, wenn zunächst wegen eines gesetzlich geregelten Ausnahmefalles auf einen solchen Notfallplan verzichtet werden durfte. Zum anderen soll der Betreiber verpflichtet werden, den von ihm nach der Störfallverordnung bei wichtigen Änderungen zu erstellenden aktualisierten Sicherheitsbericht unverzüglich und unaufgefordert auch der Katastrophenschutzbehörde vorzulegen; bislang ist im
Schließlich sollen die Regelungen in § 10 a Abs. 4 konkretisiert werden, die bestimmen, welche in den externen Notfallplänen enthaltenen Angaben nicht veröffentlicht werden dürfen. Der Gesetzentwurf verwendet in diesem Zusammenhang den Begriff der „geheimhaltungsbedürftigen“ Tatsachen, der nach Auffassung des federführenden Ausschusses auch unter Berücksichtigung des Sprachgebrauchs in anderen Gesetzen unklar ist. Der Ausschuss empfiehlt, stattdessen die dem Datenschutz unterliegenden personenbezogenen Angaben ausdrücklich von der Veröffentlichung auszunehmen und im Übrigen darauf abzustellen, ob die Angaben das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis verletzen. Zum Schutz des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses sind Angaben nur dann in dem zu veröffentlichenden Planentwurf unkenntlich zu machen, wenn der Betreiber einen entsprechenden Antrag gestellt hat; die Katastrophenschutzbehörde soll über den Antrag entscheiden, indem sie das Interesse des Betreibers an der Nichtveröffentlichung der Angaben und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegeneinander abwägt.
Meine Damen und Herren, die weiteren Änderungen des Gesetzentwurfs, die der federführende Ausschuss im Hinblick auf das Katastrophenschutzgesetz empfiehlt, dienen überwiegend der Klarstellung oder sollen sicherstellen, dass die europarechtlichen Vorgaben erfüllt werden. Ich erspare es mir, die nächsten elf Seiten auch noch zu verlesen und gebe den Rest zu Protokoll.
In Artikel 1 Nr. 1 (§ 1 Abs. 2 Katastrophenschutz- gesetz - KatSG - ) soll der im Entwurf vorgesehene Begriff der „natürlichen Lebensgrundlagen“ durch den Begriff „Umwelt“ ersetzt werden, weil dies dem Sprachgebrauch in den übrigen Vorschriften des Gesetzes und der Störfallverordnung entspricht.
In Artikel 1 Nr. 2 sollen die Regelungen des § 2 Abs. 2 KatSG neu gefasst werden. Der federführende Ausschuss empfiehlt, in Satz 1 die Regelung zu streichen, die es mehreren Behörden bislang ermöglichte, die Aufgabe des Katastrophenschutzes auch „teilweise” gemeinsam wahrzunehmen. Das Innenministerium hatte zuvor darauf
hingewiesen, dass eine solche teilweise Aufgabenwahrnehmung bislang nie angeordnet worden sei; die Regelung werde auch zukünftig keine Bedeutung haben und könne daher wegfallen. In Satz 2 soll klargestellt werden, dass im Falle der gemeinsamen Wahrnehmung der Katastrophenschutzaufgaben nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KatSG Katastrophenschutzbehörde im Sinne dieses Gesetzes nur die vom Innenministerium dazu bestimmte Gebietskörperschaft ist.
Durch den neuen Artikel 1 Nr. 5/1 soll klargestellt werden, dass der externe Notfallplan nach § 10 a KatSG ein Spezialfall des Sonderplans nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des geltenden Rechts ist.
Eine Reihe weiterer Änderungen empfiehlt der federführende Ausschuss zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 10 a KatSG):
So soll in § 10 a Abs. 1 Satz 0/1 ausdrücklich bestimmt werden, dass die Katastrophenschutzbehörde die externen Notfallpläne zu erstellen hat; außerdem wird der Begriff des externen Notfallplans definiert. Eine Folgeänderung ist dann in Absatz 1 Satz 1 vorzunehmen; die weiteren Änderungen in Absatz 1 Satz 1 sind sprachlicher Art. In Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 ist jetzt klargestellt, dass die Katastrophenschutzbehörde ihre Entscheidung, auf einen externen Notfallplan zu verzichten, begründen muss; dies verlangen die europarechtlichen Vorschriften (Artikel 11 Abs. 6 Halbsatz 2 Richtlinie 96/82/EG). Der Änderungsvorschlag zu Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 dient der sprachlichen Vereinfachung. In Absatz 1 Satz 3 soll klargestellt werden, welchen allgemeinen Verwaltungsbehörden die Katastrophenschutzbehörde die externen Notfallpläne zur Kenntnis geben muss.
In § 10 a Abs. 4 Satz 1 ist jetzt klargestellt, dass eine öffentliche Auslegung erfolgen muss; dass die Auslegung „zur Anhörung der Öffentlichkeit“ erfolgt, ergibt sich jedenfalls aus den Regelungen in den nachfolgenden Sätzen 3 bis 5 und braucht daher nicht gesondert erwähnt zu werden. Weiter wird empfohlen, in Absatz 4 Satz 3 den Zeitpunkt für die öffentliche Bekanntgabe des Ortes und der Dauer der Auslegung zu konkretisieren; der Gesetzentwurf sieht insoweit nur vor, dass die öffentliche Bekanntgabe „vorher“ - also vor der Auslegung - erfolgen muss. Nach Absatz 4 Satz 8 des Regierungsentwurfs kann bei nachträglichen Änderungen oder Ergänzungen des NotfallplanEntwurfs schon dann von einer erneuten Ausle
gung abgesehen werden, wenn die Änderungen oder Ergänzungen einen geringen Umfang haben. Diese Formulierung ist im Hinblick auf die europarechtlichen Vorgaben in Artikel 11 Abs. 3 der Seveso II-Richtlinie (Richtlinie 96/82/EG) nicht unproblematisch. Die Richtlinie verlangt, dass die Öffentlichkeit zu den externen Notfallplänen angehört wird. Im Hinblick darauf wird eine Anhörung zu nachträglichen Änderungen oder Ergänzungen des Plans allenfalls dann als entbehrlich angesehen werden können, wenn sich der Inhalt des Plans nicht wesentlich geändert hat und daher davon auszugehen ist, dass die erforderliche Anhörung bereits durch die Anhörung zur früheren Fassung des Notfallplans erfolgt ist. Der federführende Ausschuss empfiehlt dementsprechend, die erneute Anhörung nicht schon bei Änderungen oder Ergänzungen von „geringem Umfang“ für entbehrlich zu erklären, weil auch solche Änderungen mit inhaltlich bedeutsamen Korrekturen verbunden sein können.
Das in § 10 a Abs. 5 Satz 1 des Regierungsentwurfs vorgesehene Merkmal „unter Beteiligung des Betreibers“ ist entbehrlich und allenfalls missverständlich; es kann daher wegfallen. Außerdem soll der Absatz 5 um einen Satz 5 ergänzt werden, der die Katastrophenschutzbehörde ermächtigt, von dem Betreiber die weiteren, über den aktualisierten Sicherheitsbericht hinausgehenden Informationen einzuholen, die sie für ihre Maßnahmen nach Absatz 5 Sätze 1 und 3 benötigt. Eine Rechtsgrundlage dafür fehlte bislang; insbesondere regelt Absatz 5 Satz 1 nur die Pflichten der Behörde.
Die Regelung in Artikel 1 Nr. 20/1 trägt zusammen mit der Übergangsvorschrift in Artikel 2 Abs. 2 der zum Jahreswechsel erfolgenden Währungsumstellung Rechnung.
In Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 ist jetzt klargestellt, für welche Art von Betrieben die in dieser Vorschrift bestimmte kürzere Übergangsfrist gilt. Dass in der Vorschrift nur Betriebe gemeint sein können, die ausschließlich aus „Anlagen“ im Sinne der sog. Seveso I-Richtlinie (Richtlinie 82/501/EWG) bestehen, ergibt nach Ansicht des federführenden Ausschusses bereits die Auslegung der zugrundeliegenden Regelung in Artikel 11 der Seveso IIRichtlinie. Der Ausschuss schließt sich damit im Ergebnis der Interpretation dieser Richtlinie durch
Damit haben wir den Bericht gehört. - Meine Damen und Herren, ich eröffne die allgemeine Aussprache. Dazu erteile ich zunächst Herrn Kollegen Harden das Wort.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Bis zum 11. September 2001 waren der Katastrophenschutz und auch der vorliegende Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes derart unspektakulär, dass man auf eine Diskussion im Plenum hätte verzichten können. Die beiden einzigen nennenswerten Diskussionspunkte, die mir aus der Einbringung noch in Erinnerung sind, waren die Fragen „Wer leitet die Katastrophenschutzbehörde?“ und „Wie hoch sind die Kosten, die den Kommunen dadurch entstehen?“
Die Fragen sind dadurch beantwortet, dass der Gesetzentwurf geändert wurde. Frau Kollegin Stokar von Neuforn hat das schon ausgeführt. Leiter der Katastrophenschutzbehörden sind die Hauptverwaltungsbeamten, also Landräte, im Landkreis Gifhorn künftig die Landrätin, und die Oberbürgermeister und, so es sie gibt, auch die Oberbürgermeisterinnen. Die Kosten sind, aufs Land gesehen, eher minimal.
Wenn der Terroranschlag vom 11. September nicht gewesen wäre, könnte man es damit auch bewenden lassen. Gegen Katastrophen, meine sehr verehrten Damen und Herren, kann man sich nur bedingt schützen. Man kann aus vergangenen Unglücken lernen, z. B. aus Hochwasserkatastrophen, aus Bahnunglücken, aus Waldbränden. Man kann Vorsorge treffen durch Deichbau, durch Brandschneisen, durch Löschwasserbrunnen, durch bessere Bahntechnik. Man kann Notfallpläne für Hersteller gefährlicher Güter erstellen und alles Erdenkliche tun, damit Katastrophen nicht eintreten oder Unglücke in ihrem Ausmaß einzugrenzen sind.
Dies ist alles in Niedersachsen bisher schon zur Zufriedenheit geregelt, zum Teil im Katastrophenschutzgesetz, im Deichgesetz oder im Brandschutzgesetz. Übrigens ist hier auch die Amtshilfe von BGS und Bundeswehr erwähnt und festgelegt,
Der 11. September 2001 hat uns die Augen dafür geöffnet, dass Katastrophen nicht nur durch Unglücke oder Krieg drohen, sondern auch durch Anschläge, bei denen die Täter keine Rücksicht auf ihr eigenes Leben nehmen. Selbstmordattentate dieser Art passen nicht zum christlichen Abendland.