Protocol of the Session on June 15, 2001

Entwicklung des Vermögens der Klosterkammer Niedersachsen sowie der von ihr vergebenen Erbbaurechte

Die Klosterkammer Niedersachsen hat meines Wissens auf einer Fläche von 1 382 ha insgesamt 15 085 Erbbaurechte vergeben, und zwar jeweils für 80 statt der möglichen 99 Jahre.

Erste Erbpachtverträge laufen aus und sind anzupassen. Dieses führt in vielen Fällen zu sozialen Härten, weil die Bewohner der in der Regel Altbauten für die angepachteten Grundstücke so hohe Pachten zahlen sollen, dass ihnen ein weiteres Bewohnen des von

Eltern oder Großeltern erbauten und von ihnen instand gehaltenen Hauses aus finanziellen Gründen nicht mehr möglich sein wird. Im Gegensatz zu Mietern genießen die Erbpachtnehmer offensichtlich keinerlei sozialen Schutz.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Wie viele Erbpachtverträge mit der Klosterkammer müssen bis zum Jahr 2010 angepasst werden

getrennt nach Landkreisen,

gestaffelt nach Jahren?

2. Wie hat sich das Stiftungsvermögen - jeweils in 20-Jahres-Schritten - bis heute entwickelt?

3. Ist eine „soziale Stiftung“ wie die Klosterkammer nach Ansicht der Landesregierung verpflichtet, ihr Vermögen ohne Rücksicht auf soziale Kriterien zu vermehren?

Die Klosterkammer Hannover hat seit Beginn der Vergabe von Erbbaurechten diese ganz überwiegend für jeweils 80 Jahre bestellt, wobei zu beachten ist, dass die Erbbaurechtsverordnung, die die Grundlage für Erbbaurechte in der Bundesrepublik bildet, über die Dauer von Erbbaurechten keine Vorschriften enthält. Es sind also Erbbaurechte zulässig, die eine erheblich geringere Laufzeit als 80 Jahre haben. Ebenso ist es möglich, Erbbaurechte mit deutlich längerer Dauer zu bestellen. Die Erbbaurechtsausgeber in der Bundesrepublik verfahren unterschiedlich. Es gibt Erbbaurechtsausgeber, die Erbbaurechte mit längeren Laufzeiten bestellen, es gibt aber auch Erbbaurechtsausgeber, wie z. B. die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Hannovers und der Evangelisch-Lutherische Pfründestiftungsverband in München, die Erbbaurechte über 75 Jahre Laufzeit bestellen. Die Stiftung Hospital St. Cyriaci et Antonii in Halle vergibt Erbbaurechte in der Regel über eine Laufzeit von 50 Jahren.

Die Behauptung der Fragestellerin, die Erneuerung von Erbbaurechtsverträgen führe in vielen Fällen zu sozialen Härten, kann nicht bestätigt werden. Es trifft zwar zu, dass bei der Erneuerung von Erbbaurechten erhebliche Steigerungen des Erbbauzinses auftreten. Diese Erhöhung ist allerdings nicht auf eine bestimmte Haltung oder Verfahrensweise bei

der Klosterkammer zurückzuführen, sondern darauf, dass in den vergangenen Jahrzehnten, vor allem seit Aufhebung des Grundstückspreisstopps 1960, die Grundstückspreise ganz erheblich gestiegen sind. Angesichts der Begrenztheit der Erbbaurechte musste jedem Erbbauberechtigten klar sein, dass er nach Ablauf seines Erbbaurechts nicht mehr zu so außerordentlich günstigen Bedingungen über sein Erbbaugrundstück würde verfügen können wie während der Laufzeit des Erbbaurechts. Es ist ferner zu bedenken, dass die Anhebung auf das heutige Preisniveau u. a. zu einer Gleichbehandlung mit den Erbbauberechtigten führt, die in der heutigen Zeit erstmalig ein Erbbaurecht bestellt bekommen und sicherlich keinerlei Verständnis dafür hätten, wenn eine bestimmte Gruppe Erbbauberechtigter erneut auf 80 Jahre zu deutlich günstigeren Konditionen über ein Erbbaurecht verfügen könnte.

Dies vorausgeschickt, werden die Fragen wie folgt beantwortet:

Zu 1: Hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Erbbaurechte verweise ich auf die Anlage.

Zu 2: Die Frage wird so verstanden, dass nach der Entwicklung der Erbbauzinseinnahmen gefragt wird, da die Entwicklung etwa des Wertpapiervermögens oder der landwirtschaftlichen Pachten bzw. der Grundstückswerte des land- und forstwirtschaftlichen Besitzes nicht im Zusammenhang mit der Erneuerung von Erbbaurechten stehen. Die Erbbauzinsen betrugen im Jahre 1961 1,127 Millionen DM, im Jahre 1981 7,19 Millionen DM und werden im Jahr 2001 voraussichtlich 24,35 Millionen DM betragen. Im Jahre 2000 erzielte der Allgemeine Hannoversche Klosterfonds (AHK) durch die Erbbaurechtsgrundstücke 22,5 Millionen DM und damit rund 40 % der Gesamteinnahmen.

Zu 3: Der von der Klosterkammer verwaltete Allgemeine Hannoversche Klosterfonds ist keine soziale Stiftung, sondern eine öffentlich-rechtliche Stiftung, deren Pflicht es ist, zur Wahrung der nachhaltigen Ertragskraft für die zweckmäßige Erhaltung der Vermögenssubstanz zu sorgen sowie die Verantwortung für das geschichtliche Gütererbe des früheren Landes Hannover, das in den von ihm betreuten Bau- und Kulturdenkmälern verkörpert wird, zu übernehmen.

Anlage 17

Antwort

des Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales auf die Frage 25 der Abg. Frau Pothmer (GRÜ- NE):

Zukunft der Arbeit der Betreuungsvereine

Die Ministerin für Frauen, Arbeit und Soziales, Dr. Trauernicht, hat in einem Interview beim Norddeutschen Rundfunk (NDR) geäußert, dass sie die Entscheidung ihrer Vorgängerin, die Zuschüsse für Betreuungsvereine zu kürzen und damit die Arbeit zur Anwerbung und Schulung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer einzuschränken, für falsch hält.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Folgen wird die Erkenntnis der Ministerin für die Betreuungsvereine nach sich ziehen?

2. Wann wird die geänderte Förderrichtlinie für Betreuungsvereine, die zu einer Einschränkung der Arbeit insbesondere bei der Anwerbung und Schulung von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern geführt hat, wieder revidiert?

3. Welche Änderungen sind bei den Ansätzen für die Förderung der Betreuungsvereine im Haushalt 2002/2003 geplant?

Zu 1: Vor dem Hintergrund der starken Zunahme von Betreuungen sowie der Ausweitung der Tätigkeit von Berufsbetreuern und der damit einhergehenden Kostenentwicklung im Betreuungsrecht misst die Landesregierung der ehrenamtlichen Betreuungsarbeit zunehmende Bedeutung zu. Die Förderung der Betreuungsvereine soll sich in ein mit dem Niedersächsischen Justizministerium zu erarbeitendes Gesamtkonzept zur Verstärkung der ehrenamtlichen Betreuungen einfügen.

Zu 2. und 3: Die Änderung der seit dem 1. Januar 2000 geltenden Richtlinien wird zum Haushaltsjahr 2002 notwendig, wenn der Niedersächsische Landtag dem Vorschlag der Landesregierung zum Haushaltsplanentwurf 2002/2003 folgt und eine Erhöhung der Zuschüsse zur Förderung von Betreuungsvereinen auf 793 000 Euro beschließt.

Anlage 18

Antwort

des Innenministeriums auf die Frage 26 der Abg. Frau Merk (SPD):

Schicksal des syrischen Staatsbürgers Hussein Daoud

Das syrische Komitee für Menschenrechte gab am 23. April 2001 den Tod des syrischen Bürgers Hussein Daoud, der unter Folter im Zentrum des Geheimdienstes „Firaa Filastin" in Damaskus gestorben sein soll, bekannt.

Hussein Daoud hatte 1995 in Braunschweig Asyl beantragt. Er war aus Syrien geflohen, weil er aufgrund seiner Mitgliedschaft in der demokratischen kurdischen Einheitspartei politisch verfolgt wurde. Sein Antrag wurde abgelehnt und der 28-jährige Kurde wurde am 10. Dezember 2000 vom Düsseldorfer Flughafen nach Damaskus abgeschoben. Bei seiner Ankunft wurde Daoud von der syrischen Sicherheitsbehörde im Flughafen von Damaskus verhaftet.

Im Verhörzentrum des „Firaa Filastin" soll Hussein Daoud gefoltert worden sein, um Geständnisse über die demokratische kurdische Einheitspartei und deren Mitglieder und Funktionäre im Ausland zu bekommen. Im Februar erhielt das syrische Komitee für Menschrechte sichere Informationen über die Verschlechterung des Gesundheitszustandes von Hussein Daoud. Er soll dringend medizinische Behandlung und Medikamente gebraucht haben. Am 20. April kam dann die Nachricht über den Tod Daouds durch die Folgen der Folter und der schlechten Behandlung sowie der Verweigerung einer ärztlichen Behandlung und Medikamente. Die Anträge der Familie von Hussein Daoud auf Besuchserlaubnis wurden abgelehnt.

Bis heute hat der Geheimdienst weder den Tod von Daoud bestätigt, noch seinen Verbleib bekannt gegeben.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist ihr der Sachverhalt bekannt und kann sie ihn insoweit bestätigen?

2. Welche Möglichkeiten sieht sie, den Verbleib bzw. möglichen Tod des ehemaligen Asylsuchenden zu ermitteln?

3. Sollte der Betroffene noch am Leben sein, was unternimmt die Landesregierung, den Betroffenen nach Niedersachsen zurückzuholen und ihm Schutz zu gewähren?

Zu 1: Der geschilderte Sachverhalt, der in einigen Punkten der Korrektur bedarf, ist der Landesregierung bekannt.

Der syrische Staatsangehörige Hussein Daoud reiste am 12. Januar 1996 in das Bundesgebiet ein und stellte am 18. Januar 1996 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag, der mit Bescheid vom 23. Februar 1996 abgelehnt wurde. Gleichzeitig stellte das Bundesamt fest, dass keine Abschiebungshindernisse gemäß §§ 51 Abs. 1 und 53 des Ausländergesetzes (AuslG) vorliegen. Daraufhin wurde Herr Daoud aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb eines Monats nach Bestandskraft des Bescheides zu verlassen. Gegen diesen Bescheid erhob er Klage, die durch Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 1. Juli 1998 abgewiesen wurde. Herr Daoud war somit seit dem 1. August 1998 vollziehbar ausreisepflichtig. Nach Ausstellung des notwendigen Passersatzpapiers durch die Deutsche Botschaft der arabischen Republik Syrien wurde er am 10. Dezember 2000 nach Syrien abgeschoben.

Am 24. April 2001 erhielt die Bezirksregierung Braunschweig als zuständige Ausländerbehörde Kenntnis von einem Artikel in einer arabischen Tageszeitung, in dem berichtet wurde, dass der syrische Staatsangehörige Hussein Daoud nach seiner Ankunft in Damaskus festgenommen, gefoltert worden und dabei ums Leben gekommen sei. Daraufhin bat die Bezirksregierung unverzüglich die Deutsche Botschaft in Damaskus, den Sachverhalt zu überprüfen. Auch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wandte sich mit einer entsprechenden Bitte an das Auswärtige Amt.

Am 8. Juni 2001 teilte der zuständige Länderreferent im Auswärtigen Amt der Bezirksregierung Braunschweig mit, dass der stellvertretende Außenminister Syriens die Deutsche Botschaft in Damaskus informiert habe, dass Herr Daoud sich in Haft befinde. Die Informationen über Herrn Daouds Tod seien nicht zutreffend. Gründe für die Inhaftierung wurden nicht genannt.

Die Deutsche Botschaft in Damaskus hat bei der syrischen Regierung beantragt, Herrn Daoud im Gefängnis besuchen zu dürfen. Über diesen Antrag wurde bisher noch nicht entschieden. Laut Mitteilung des Auswärtigen Amts soll jedoch mit einer kurzfristigen Entscheidung zu rechnen sein.

Zu 2: Wie bereits dargestellt, bemühen sich sowohl das Auswärtige Amt als auch die Deutsche Botschaft in Damaskus um eine Aufklärung. Weitergehende Ermittlungsmöglichkeiten sieht die Landesregierung zur Zeit nicht.

Zu 3: Die Frage einer Unterstützung der Rückkehr Herrn Daouds nach Deutschland stellt sich im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht, da er sich in Haft befindet. Nach seiner Freilassung müsste die Auslandsvertretung im Lichte der ihr bekannten Gründe für die Inhaftierung entscheiden, ob es Anlass gibt, Herrn Daoud eine Wiedereinreise nach Deutschland zu ermöglichen.

Anlage 19

Antwort

des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf die Frage 27 der Abg. Frau Steiner (GRÜNE) :