Protocol of the Session on June 15, 2001

Die Ausstattung der Verlässlichen Grundschulen umfasst zwei zusätzliche Wochenstunden Englisch ab Klasse 3, die volle Erteilung der Stundentafel und Geld für Vertretungs- und Betreuungskräfte. Allen Grundschulen steht es frei, nach diesem Konzept zu arbeiten und dann auch die entsprechende Ausstattung zu beanspruchen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt:

Zu 1: Die Grundschulen im Landkreis Rotenburg werden die in der Personalplanung vorgesehene Unterrichtsversorgung von 97 % erhalten.

Zu 2: Entfällt.

Zu 3: Im Landkreis Rotenburg wird es – bei insgesamt 40 Grundschulen - im nächsten Schuljahr sieben neue Verlässliche Grundschulen geben. Für diese Schulen wurde ein zusätzlicher Bedarf von 4,5 Stellen errechnet. Diese Stellen sind dem Landkreis Rotenburg auch zusätzlich zugewiesen worden.

Insgesamt hat die Landesregierung zum nächsten Schuljahr – wie auch schon im letzten Schuljahr – 300 zusätzliche Stellen für die Versorgung der neu einzurichtenden Verlässlichen Grundschulen zur Verfügung gestellt, insofern kann keine Rede davon sein, dass die Verlässlichen Grundschulen zulasten der übrigen Schulen versorgt werden.

Anlage 9

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 17 der Abg. McAllister und Klare (CDU):

Altersteilzeit insbesondere für Lehrkräfte

Die Altersteilzeitregelungen für Beamte ermöglichen, dass diese entweder über ein Teilzeitmodell oder über das sogenannte Blockmodell Altersteilzeit in Anspruch nehmen können. Das „Blockmodell“ ist nur Schulleitungen und anderen Funktionsträgern vorbehalten.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie viele Beamte- getrennt nach Besoldungsgruppen sowie nach Lehrkräften und übrigen Landesbediensteten - haben seit Inkrafttreten der einschlägigen Regelungen bisher von der Altersteilzeit Gebrauch gemacht, zum einen in Bezug auf das „Teilzeitmodell“, zum anderen in Bezug auf das „Blockmodell“?

2. Warum wird nicht „normalen“ Lehrkräften außerhalb der Schulleitungsebene die Möglichkeit eröffnet, das „Blockmodell“ in Anspruch zu nehmen?

3. Wenn Schulleiter über das „Blockmodell“ aus dem aktiven Schuldienst ausscheiden, die Planstelle aber bis zum offiziellen Eintritt in den Ruhestand besetzt ist, wie ist dann sichergesellt, dass die erforderlichen Planstellen zur umgehenden Wiederbesetzung der Schulleitungsstelle zur Verfügung stehen?

Für die niedersächsischen Beamtinnen und Beamten ist nach § 80 b Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) als Regelform der altersabhängigen Teilzeitbeschäftigung, der Altersteilzeit, das Blockmodell vorgesehen, d. h. Vollzeitarbeit in der ersten Hälfte und Freistellung in der zweiten Hälfte des Bewilligungszeitraums. Auf Antrag kann im Einzelfall Altersteilzeit auch in Form des Teilzeitmodells mit durchgehender Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden. Im Hinblick auf die Besonderheiten und Erfordernisse des Schulbereichs hat die Landesregierung in Ausfüllung des Ermächtigungsrahmens des § 80 b Abs. 3 NBG durch Rechtsverordnung für Beamtinnen und Beamte im Schuldienst festgelegt, dass Altersteilzeit in Form des Blockmodells nur Schulleiterinnen und Schulleitern sowie den Lehrkräften, deren Unterrichtsverpflichtung aufgrund von Anrechnungen und Ermäßigungen die Hälfte der für die Bewilligung der Altersteilzeit maßgeblichen Unterrichtsstundenzahl unterschreitet, bewilligt werden

kann (§ 8 a Abs. 2 der Verordnung über die Ar- beitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen - ArbZVO-Lehr-). Für die übrigen Lehrkräfte kommt Altersteilzeit ausschließlich in Form des Teilzeitmodells in Betracht.

Mit diesen schulspezifischen Regelungen können drei wichtige Ziele erreicht werden:

- die frühzeitige Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten für jüngere Lehrkräfte, da Ersatzeinstellungen bei der Inanspruchnahme des Teilzeitmodells bereits von Beginn der Altersteilzeit an - und nicht erst wie beim Blockmodell während der Freistellungsphase - möglich sind,

- eine schnellere Verbesserung der Altersstruktur der Lehrerkollegien und

- eine sofort einsetzende spürbare Entlastung der älteren Lehrkräfte durch Verringerung der Unterrichtsstundenzahl.

Altersteilzeit in Form des Blockmodells ist demnach im Bereich der Lehrkräfte nur für Inhaberinnen und Inhaber von Funktionsstellen vorgesehen, denen die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Funktion im Rahmen des Beschäftigungsumfangs des Teilzeitmodells nicht möglich ist.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt:

Zu 1: In der Landesverwaltung (ohne den Bereich der Lehrkräfte) haben bis zum 31. Dezember 2000 insgesamt 361 Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter Altersteilzeit in Anspruch genommen, davon 338 im Blockmodell und 23 im Teilzeitmodell. Bezogen auf die verschiedenen Besoldungsgruppen stellt sich dies folgendermaßen dar:

Besoldungsgruppe

Blockmodell Teilzeitmodell

A 5 1

A 6 3

A 8 7 1

A 9 25 1

A 9+Z 29

A 10 2 1

A 11 40 3

A 12 52 3

A 13 59 1

A 13+Z 2

A 14 22 7

A 15 42 3

A 16 23 1

A 16+Z 2

B 2 8

B 3 2

B 6 1

R 1 7 2

R 2 11

Summe 338 23

Im Schulbereich haben bisher insgesamt 2 281 beamtete Lehrkräfte von der Möglichkeit der Altersteilzeit Gebrauch gemacht, und zwar 1 990 Lehrkräfte in der Form des Teilzeitmodells und 291 Lehrkräfte in der Form des Blockmodells. Diese Inanspruchnahme verteilt sich nach den Auswertungen zur Stellenbesetzung wie folgt auf die einzelnen Besoldungsgruppen:

Besoldungsgruppe

Blockmodell Teilzeitmodell

A 9 20