Der Zeitschrift Erziehung und Wissenschaft der GEW Niedersachsen ist folgende Selbstanzeige zu entnehmen: „Die GEWNiedersachsen bietet allen Kolleginnen und Kollegen, die bereits in einer Gesamtschulinitiative mitarbeiten, und allen Kolleginnen und Kollegen, die eine Gesamtschulinitiative gründen wollen, Unterstützung und die Möglichkeit zum Informationsaustausch an. Weitere Einzelheiten sollen dazu auf einem ersten Treffen am 25. August.... in Hannover besprochen werden.“
Das Niedersächsische Schulgesetz regelt dazu u. a. im § 106, dass ein evtl. Bedürfnis im Hinblick auf Einrichtung einer Gesamtschule nach Maßgabe „des vom Schulträger zu ermittelnden Interesses der Erziehungsberechtigten“ festzustellen ist.
1. Ist im Sinne des Schulgesetzes davon auszugehen, dass nicht betroffene oder begünstigte Lehrkräfte, sondern Erziehungsberech
2. Wie viele und welche Gesamtschulinitiativen sind der Landesregierung an welchen Orten bekannt, in denen Lehrkräfte mitarbeiten bzw. die durch Lehrkräfte gegründet worden sind?
3. Von welcher Interessenlage, etwa im Hinblick auf eine mögliche Besetzung von Funktionsstellen, geht die Landesregierung aus, wenn Lehrkräfte eine Gesamtschulinitiative gründen oder in ihr mitarbeiten, obwohl sie nicht als Erziehungsberechtigte betroffen sind?
In der Nr. 5/2001 der Zeitschrift „Erziehung und Wissenschaft“ lädt die GEW Niedersachsen zu einem Treffen zum „Aufbau eines Netzwerkes zur Gründung von Gesamtschulinitiativen in Niedersachsen“ am 25. August 2001 in Hannover ein. Die Einladung richtet sich an Lehrkräfte, die in einer bereits bestehenden Gesamtschulinitiative mitarbeiten bzw. die eine solche Initiative gründen wollen.
Das Niedersächsische Schulgesetz regelt im § 106 Abs. 1 und 2 Errichtung, Aufhebung und Organisation von öffentlichen Schulen durch die Schulträger und im Falle der Errichtung von Schulen die vom Schulträger vorzunehmende Ermittlung des Interesses der Erziehungsberechtigten.
Zu 1: Das Niedersächsische Schulgesetz macht keine Aussagen über Gesamtschulinitiativen, ihre Gründung und ihre personelle Zusammensetzung.
Zu 2: Die Landesregierung hat von Gesamtschulinitiativen an folgenden Orten Kenntnis: Goslar (Stadt und Landkreis) , Wolfenbüttel (Stadt und Landkreis), Gifhorn, Obernkirchen, Landkreis Schaumburg, Marschacht, Landkreis Winsen/Luhe, Ebstorf, Landkreis Uelzen, Ostrhauderfehn und Rhauderfehn, Landkreis Leer. In diesen Initiativen - mit Ausnahme der in Obernkirchen - arbeiten auch Lehrkräfte mit. Die Initiativen in Gifhorn und Ebstorf sind von Lehrkräften gegründet worden.
Zu 3: Die Landesregierung geht davon aus, dass die Lehrkräfte in Gesamtschulinitiativen eine Integrierte Gesamtschule oder eine Kooperative Gesamtschule aus pädagogischen Gründen für wünschenswert halten. Was die Besetzung von Funktionsstellen an Gesamtschulen betrifft, so geschieht diese nach den vorgeschriebenen Verfahren.
des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf die Frage 15 der Abg. Frau Philipps und des Abg. Ehlen (CDU):
Ab dem 1. Juli 2001 dürfen Pflanzenschutzmittel nur dann angewendet werden, wenn deren Zulassung nicht mehr für den Vertrieb, sondern für die speziell ausgewiesene Indikation ausgesprochen ist. Aus dieser Tatsache ergeben sich insbesondere für die Spezialkulturen des Gemüse- und Obstbaus, aber auch für den Zierpflanzenbau und die Baumschulwirtschaft Engpässe bei der Auswahl von Pflanzenschutzmitteln und somit für den wirksamen Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vor Schadorganismen. Der Übergang von der bisherigen Vertriebs- zur Indikationszulassung für Pflanzenschutzmittel mit ihren nachhaltigen Auswirkungen auf die Pflanzengesundheit trifft die Betriebe der oben angeführten Sparten des Gartenbaus erheblich.
Andere EU-Mitgliedstaaten praktizieren die Indikationszulassung bereits seit Jahren und verfügen dadurch über mehr zugelassene Pflanzenschutzmittel. Die Umstellung in Deutschland ist derzeit mit umfangreichen und zeitaufwendigen Anpassungsproblemen verbunden. Das im Hinblick auf den Termin 1. Juli 2001 bereits praktizierte Genehmigungsverfahren zum Schließen von Indikationslücken hat sich durch Klärung von Fragen zur Haftung und zu Verfahrensabläufen stark verzögert. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Übergangsfrist (bis 1. Juli 2001) hat sich daher bei weitem nicht als ausreichend herausgestellt. Es ist deshalb notwendig, dass bis zur Neuregelung der Zulassung für die in den Spezialkulturen benötigten Pflanzenschutzmittelwirkstoffe eine Übergangslösung geschaffen wird. Das Bundesland Rheinland-Pfalz hat bereits eine Initiative zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes mit dem Ziel ergriffen, eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Gewährung befristeter Ausnahmegenehmigungen für die Anwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel in bestimmten Anwendungsgebieten nach dem 30. Juni 2001 zu erreichen.
1. Wie bewertet sie die insbesondere bei den Spezialkulturen des Gemüse- und Obstanbaus, des Zierpflanzenbaus und der Baumschulwirtschaft bestehenden Engpässe bei der Auswahl von Pflanzenschutzmitteln?
2. Auf welche Weise gedenkt sie, den betroffenen Anbauern (Gemüse, Obst, Zierpflanzen und Baumschulwirtschaft) zu helfen?
3. Ist sie bereit, die von Rheinland-Pfalz ergriffene Initiative zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes uneingeschränkt zu unterstützen?
Nach dem 1. Juli 2001 dürfen Pflanzenschutzmittel nur noch entsprechend der mit der Zulassung erteilten Indikation (Kultur, Schaderreger) angewendet werden. Das ergibt sich aus dem Ablauf einer in § 45 (1) des Pflanzenschutzgesetzes vom 14. Mai 1998 enthaltenen dreijährigen Übergangsfrist, während der zugelassene Pflanzenschutzmittel noch in anderen als den zugelassenen Kulturen eingesetzt werden dürfen. Mit dem Ende dieser Übergangsregelung werden Engpässe bei der Bekämpfung von Schaderregern in Spezialkulturen des Obst- und Gemüsebaus, des Zierpflanzenbaus und in der Baumschulwirtschaft bestehen.
Die Einführung der Indikationszulassung erfolgt im Rahmen der Harmonisierung des Pflanzenschutzes in der EU. Andere EU-Mitgliedstaaten praktizieren die Indikationszulassung seit Jahren, verfügen aber auch über mehr zugelassene Pflanzenschutzmittel in den o. g. Anwendungsbereichen. Die deutsche Zulassungsbehörde (BBA) hat seit Inkrafttreten der EU-Richtlinie 91/414/EWG und nach den §§ 18 und 18 a des Pflanzenschutzgesetzes 341 zuvor fehlende Indikationen zugelassen. Erforderlich sind noch weitere 267 Indikationen.
Daraus wird ersichtlich, dass die im Pflanzenschutzgesetz vorgesehene Übergangsfrist nicht ausreicht. Rheinland-Pfalz hat deshalb durch Gesetzesinitiative eine Änderung des Pflanzenschutzgesetzes beantragt, die das zuständige Bundesministerium (BMVEL) im Einvernehmen mit dem BMU ermächtigen soll, durch den Erlass einer Rechtsverordnung besondere Indikationen bzw. Anwendungsgebiete zu bestimmen, in denen Pflanzenschutzmittel befristet angewandt werden dürfen.
Zu 1: Die Landesregierung erwartet mit dem Inkrafttreten der Indikationszulassung am 1. Juli 2001 Probleme im Obst- und Gemüsebau, dem Zierpflanzenbau und in der Baumschulwirtschaft, da bestimmte Pflanzenschutzmittel nicht mehr eingesetzt werden dürfen. Das kann dazu führen,
Der Landesregierung ist bekannt, dass für bestimmte Kulturen, wie den Gurkenanbau unter Glas, den Salatanbau oder in Erdbeeren, kein wirksames Präparat zugelassen ist und hier durchaus betriebswirtschaftliche Probleme auftreten können.
Zu 2 und 3: Zuständig für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ist die Biologische Bundesanstalt (BBA) als Bundesbehörde. Dem Anliegen der Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenbauer sowie der Baumschuler kann die Landesregierung jedoch entsprechen, indem sie den vom Land RheinlandPfalz eingebrachten Gesetzesantrag, modifiziert durch eine zeitliche Befristung bis zum Jahr 2004, am 22. Juni 2001 im Bundesrat unterstützt. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass das Aufschieben der Indikationszulassung bei bestimmten Pflanzenschutzmitteln und für bestimmte Anwendungsgebiete derzeit notwendig ist, diese Regelung andererseits aber zeitlich begrenzt werden muss. So werden Pflanzenschutzmittelhersteller und Zulassungsbehörde veranlasst, bis zum 31. Dezember 2004 abschließende Zulassungen zu beantragen und zu erteilen.
Mangelhafte Unterrichtsversorgung an Grundschulen im Landkreis Rotenburg/Wümme zum Schuljahresbeginn
Elternratsvorsitzende aus den 40 Grundschulen des Landkreises Rotenburg/Wümme protestieren mit Nachdruck gegen die sich abzeichnende unzureichende Unterrichtsversorgung zum Schuljahresbeginn. Nach Elternangaben sollen die Grundschulen nur eine Unterrichtsversorgung von 93 % erhalten, obwohl laut einschlägigem Bezugserlass des Kultusministeriums eine landesweite Unterrichtsversorgung von 97 % an den Grundschulen erreicht werden soll. Nach Auffassung der Betroffenen werden hier offensichtlich die „Verlässlichen Grundschulen“ zulasten der Unterrichtsversorgung der übrigen Grundschulen privilegiert. Dagegen protestieren die Eltern mit Nachdruck: „Wir verlangen eine Unterrichtsversorgung von wirklichen 100 % nach der gültigen Stundentafel für alle Schulen und Schulformen, nicht nur für die Verlässliche Grundschule!“
1. Warum erhalten die Grundschulen im Landkreis Rotenburg/Wümme zum Schuljahresbeginn nicht die landesweit zu erreichende Unterrichtsversorgung von 97 %?
2. Warum nimmt die Landesregierung mit einer Unterrichtsversorgung von nur 93 % an den Grundschulen im Landkreis Rotenburg/Wümme deutlich verschlechterte Bildungschancen für die betroffenen Schulkinder billigend in Kauf?
3. Warum privilegiert sie die Verlässliche Grundschule und verhindert für die übrigen Grundschulen die geforderte 100-prozentige Unterrichtsversorgung, sodass der im Grundsatzerlass vorgesehene Unterricht einschließlich Stundentafel, Förder- und Zusatzangeboten nicht erteilt werden kann?
Es ist Aufgabe der Bezirksregierungen, mit den ihnen zugewiesenen Stellen entsprechend den Richtlinien zur Unterrichtsversorgung an allen Schulen eine ausgeglichene Unterrichtsversorgung herzustellen.
Die Personalplanung ist nach Möglichkeit bis zum Beginn der Sommerferien vorzunehmen. Endgültig kann die Unterrichtsversorgung erst zu Beginn des nächsten Schuljahres ermittelt werden. Die Daten der Unterrichtsversorgung stehen erst zum Beginn des neuen Schuljahres fest, wenn alle Personalmaßnahmen durchgeführt, die Schülerzahlen bekannt und die Klassen entsprechend den tatsächlichen Schülerzahlen gebildet worden sind.
Die den Eltern genannten Zahlen sind interne Planungsdaten der Schulbehörden, die von diesen dazu verwendet werden, eine an allen Schulen möglichst gleichmäßige Unterrichtsversorgung im folgenden Schuljahr zu erreichen. Diese Planungsdaten werden von den Bezirksregierungen laufend fortgeschrieben und aktualisiert.
Die Bezirksregierung Lüneburg hat im Rahmen dieses Prozesses Fehleinschätzungen festgestellt und die Verteilung der Neueinstellungen korrigiert.
Die Landesregierung hat eine finanzielle Aufstockung der Bildungsoffensive mit 100 Millionen DM pro Jahr beschlossen. Damit wird es möglich, eine zweite Einstellungsrunde für das kommende Schuljahr mit zusätzlichen 300 Stellen zur strukturellen Verbesserung der Unterrichtsversorgung vorzunehmen. Damit stehen insgesamt 600 zusätzliche Stellen zum neuen Schuljahr zur Verfügung.
Die Bezirksregierungen haben jetzt für das Schuljahr 2001/2002 insgesamt 2 000 Stellen für die Unterrichtsversorgung erhalten, auf denen Neueinstellungen, Verbeamtungen von Vertretungslehrkräften, Beendigung eines Teils der Einstellungsteilzeit und zusätzliche Übernahmen im Lehreraustausch vorgenommen werden.
Von diesen Stellen entfallen 500 auf die Bezirksregierung Lüneburg. Das sind mit 25 % deutlich mehr Stellen, als es der Größe des Regierungsbezirks mit 21 % entspricht. Damit wird der überproportionale Anstieg der Schülerzahlen in diesem Bereich ausgeglichen und werden auch die zusätzlichen Schülerinnen und Schüler angemessen mit Lehrerstunden versorgt.
Der Landkreis Rotenburg erhält von den jetzt noch bereitgestellten zusätzlichen 300 Stellen 20 Stellen.
Die Ausstattung der Verlässlichen Grundschulen umfasst zwei zusätzliche Wochenstunden Englisch ab Klasse 3, die volle Erteilung der Stundentafel und Geld für Vertretungs- und Betreuungskräfte. Allen Grundschulen steht es frei, nach diesem Konzept zu arbeiten und dann auch die entsprechende Ausstattung zu beanspruchen.