Protocol of the Session on May 18, 2001

noch:

Tagesordnungspunkt 32:

Mündliche Anfragen - Drs. 14/2458

Anlage 1

Antwort

des Umweltministeriums auf die Frage 7 der Abg. Frau Zachow (CDU):

Nutzung von Biomasse zur Energieerzeugung

Nach der Richtlinie Erneuerbare Energien (Wirtschaftsförderungsfonds - ökologischer Bereich) - Runderlass des Nds. Wirtschaftsministeriums vom 21. Juni 1999 - können u. a. Wärme- und kombinierte Kraft-WärmeErzeugungs-Anlagen auf der Basis von Biomasse mit einer installierten Nennwärmeleistung von mindestens 100 kW bei Wärmeerzeugungsanlagen und von mindestens 40 kW bei Anlagen bei Kraft-Wärme-Kopplung gefördert werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welcher Größenordnung standen und stehen Haushaltsmittel zur Förderung der o. a. Anlagen seit In-Kraft-Treten des angeführten Runderlasses zur Verfügung?

2. Wie viele der oben näher bezeichneten Anlagen wurden seit In-Kraft-Treten des Erlasses bis heute mit welchen Mitteln gefördert?

3. Wie viele Anträge auf Förderung für die oben näher bezeichneten Anlagen konnten bisher mangels Haushaltsmittel nicht gefördert werden?

Zu 1: Seit In-Kraft-Treten der Richtlinie „Erneuerbare Energien“ am 29. Juli 1999 standen bzw. stehen Haushaltsmittel für die Förderung von solarthermischen Anlagen, von Wärmeerzeugungsanlagen und kombinierten Kraft-WärmeErzeugungsanlagen auf Basis der Biomasse, von Laufwasserkraftwerken sowie von Pilot- und Demonstrationsvorhaben im Bereich der erneuerbaren Energien wie folgt zur Verfügung:

1999 = 15,0 Mio. DM, 2000 = 15,0 Mio. DM, 2001 = 11,6 Mio. DM.

Diese Mittel wurden bzw. werden anteilig nach Verfügbarkeit und Zahl der Anträge für die Biomasseförderung verwendet.

Zu 2: Im Jahr 1999 wurden sechs Anlagen mit insgesamt 3 078 525 DM Darlehen gefördert. Im Jahr 2000 wurden 30 Anlagen mit insgesamt 19 585 740 DM Darlehen gefördert.

Zu 3: Alle nach dem 31. Juli 2000 eingereichten Anträge für kombinierten Kraft-WärmeErzeugungsanlagen auf der Basis von Biomasse wurden nicht mehr gefördert. Insgesamt waren dies 25 Anträge. Ausschlaggebend für den Förderstopp war vor allem die verbesserte Fördersituation durch das Gesetz über den Vorrang der Erneuerbaren Energien (EEG). Das seit dem 1. April 2000 gültige Gesetz gewährt eine deutlich erhöhte Einspeisungsvergütung. Daneben besteht die Möglichkeit, Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau in Anspruch zu nehmen. Durch zusätzliche Landesdarlehen wäre eine Überförderung entsprechender Anlagen eingetreten.

Dagegen werden Wärmeerzeugungsanlagen auf der Basis von Biomasse, die nicht in den Genuss der Einspeisungsvergütung gelangen, weiterhin gefördert.

Detaillierte Begründung für den Förderstopp von Kraft-Wärme-Erzeugungsanlagen auf der Basis von Biomasse

Nach dem alten Stromeinspeisungsgesetz erhielten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse bis zu 500 Kilowatt Leistung eine Mindestvergütung von 80 % des Durchschnittserlöses je Kilowattstunde von zuletzt 17,89 Pfennig, darüber hinaus 65 %. Dies waren 1999 14,31 bzw. 11,63 Pfennig pro eingespeister Kilowattstunde. Nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Vorrang der Erneuerbaren Energien (EEG) am 1. April 2000 ist die Förderung deutlich verbessert worden: Anlagen zur Verstromung von Biomasse oder Biogas kommen in den Genuss einer Einspeisevergütung, die je nach Anlagengröße zwischen 17 und 20 Pfennig pro Kilowattstunde beträgt.

Daneben können zur Finanzierung von Anlagen zur Gewinnung und Nutzung von Biogas aus Biomasse land-, forst- und fischwirtschaftlichen Ursprungs sowie aus Biomasse aus dem Ernährungsgewerbe zur Stromerzeugung oder zur kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung auch Darlehen nach den Richtlinien des Bundes zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien eingesetzt werden. Diese KfW-Darlehen können bis 100 % der förderfähigen Kosten betragen, werden zu 96 % ausgezahlt und mit 4,5 %

verzinst. Besonders attraktiv ist, dass 30 % des Restdarlehens oder maximal 300 000 DM erlassen werden können.

Anlagen, die in Niedersachsen errichtet werden, können zusätzlich ein Landesdarlehen nach der Richtlinie „Erneuerbare Energien“ (Wirtschafts- förderfonds - Ökologischer Bereich -) bekommen. Hier sind die Konditionen 100 % Auszahlung und ein Zinssatz von 2,5 %. Die Tilgung erfolgt in gleichen Jahresraten nach Ablauf der zwei tilgungsfreien Anlaufjahre. Diese zusätzliche Fördermöglichkeit war geschaffen worden, um die Wirtschaftlichkeit der Anlagen zu gewährleisten, als die Einspeisungsvergütung noch deutlich niedriger lag.

Die Möglichkeit, KfW- und Landesdarlehen zu kumulieren, hat in der Praxis dazu geführt, dass im typischen Fall rd. 20 % Eigenmittel, rd. 30 % KfW-Darlehen und rd. 50 % Landesdarlehen eingesetzt wurden. Für die Investoren ist das KfWDarlehen wegen des Restschulderlasses, das Landesdarlehen wegen des niedrigen Zinssatzes und des Verzichts auf eine grundbuchliche Absicherung interessant.

Im Jahr 2000, nachdem das EEG in Kraft getreten war, nahm die Zahl der Anträge stark zu. Es war absehbar, dass die zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen würden, zumal die Mittel nach der Richtlinie „Erneuerbare Energien“ für die Förderung aller erneuerbaren Energieträger eingesetzt werden müssen. Gefördert werden solarthermische Anlagen, Wärme- und kombinierte Kraft-WärmeErzeugungsanlagen auf Basis der Biomasse, Laufwasserkraftwerke sowie Pilot- und Demonstrationsvorhaben im Bereich der erneuerbaren Energien. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Breitenförderung solarthermischer Anlagen.

Die Kumulation von Einspeisungsvergütung, KfW-Darlehen und Landesdarlehen hat bei den geförderten Anlagen zu einer Überförderung geführt. Auch ohne Landesförderung wären diese Anlagen errichtet worden. Das Mitnahmemotiv war unverkennbar.

Vor diesem Hintergrund wurden die Bezirksregierungen im Juli 2000 davon unterrichtet, dass die Förderung von kombinierten Kraft-WärmeErzeugungsanlagen auf der Basis von Biomasse mit Wirkung vom 1. Auguust 2000 gestoppt wird. Dagegen werden Wärmeerzeugungsanlagen auf der Basis von Biomasse, die nicht in den Genuss

der Einspeisungsvergütung gelangen, weiterhin gefördert.

Anlage 2

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 8 des Abg. von der Heide (CDU):

Keine Wiederbesetzung der Schulleiterstelle an der Realschule Burgdorf zum 1. August 2001 - Bereitet die Landesregierung die Einführung der Sekundarschule vor?

Der zuständigen Bezirksregierung Hannover und dem Schulträger Stadt Burgdorf ist seit September 2001 bekannt, dass die Schulleiterstelle an er Realschule Burgdorf zum 10. August 2001 frei wird und neu zu besetzen ist. Dennoch ist die Stelle im Gegensatz zu zahlreichen anderen Leitungsstellen im Sekundarbereich I auch an Realschulen nicht ausgeschrieben worden.

Bei der Realschule Burgdorf handelt es sich um eine große Realschule mit 560 Schülerinnen und Schülern. Sie bietet durch ihre Offene Ganztagsschule ein breites Spektrum pädagogisch sinnvoller Arbeitsgemeinschaften und Freizeitaktivitäten in Zusammenarbeit mit der Hauptschule und der Stadtjugendpflege an. Diese pädagogisch sinnvolle und anerkannte Arbeit kann nicht fortgeführt werden, wenn die Stelle der Schulleiterin bzw. des Schulleiters unbesetzt bleibt.

Hintergrund der Nichtwiederbesetzung der Schulleiterstelle an der Realschule Burgdorf sind offensichtlich die Bestrebungen der Landesregierung, Hauptschulen und Realschulen durch die Einführung so genannter Sekundarschulen zu verschmelzen. In Burgdorf würde dadurch eine Mammutschule mit über 800 Schülerinnen und Schülern entstehen, da die Hauptschule in Burgdorf ebenfalls über eine zahlreiche Schülerschaft verfügt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Warum ist die frei werdende Schulleiterstelle an der Realschule Burgdorf zum 1. August 2001 im Gegensatz zu anderen Schulleitungsstellen im Sekundarbereich I auch in Bezug auf Realschulen nicht ausgeschrieben worden?

2. Wie soll die Realschule Burgdorf mit 560 Schülerinnen und Schülern und dem anerkannten und bewährten Angebot einer Offenen Ganztagsschule ihre pädagogische Arbeit fortsetzen, wenn sie zum Schuljahresbeginn über keine Schulleiterin oder keinen Schulleiter verfügt?

3. Bereitet die Landesregierung durch die Nichtwiederbesetzung der Schulleiterstelle an der Realschule Burgdorf die Einführung der Sekundarschule in Burgdorf vor, obwohl dadurch eine Mammutschule mit über 800 Schülerinnen und Schülern entstehen würde?

Im Oktober vergangenen Jahres wurde der dieser Anfrage zugrunde liegende Sachverhalt bereits in der Kleinen Anfrage „Nichtbesetzung von Schulleitungsstellen wegen beabsichtigter Verschmelzung von Hauptschulen und Realschulen“, Drucksache 14/1907, aufgegriffen. Beide Anfragen beziehen sich auf den Schulstrukturreformvorschlag der Landesregierung zur Zusammenfassung der Hauptschule und Realschule in kooperativer oder integrierter Form und auf Maßnahmen der Landesregierung, vor den Entscheidungen zur Schulstrukturreform keine personellen Tatsachen zu schaffen.

Den Bezirksregierungen ist Anfang September 2000 mitgeteilt worden, dass die Ausschreibung der Funktionsstellen an den Schulformen selbstständige Orientierungsstufen, Hauptschulen und Realschulen als vorübergehende Maßnahme ausgesetzt ist. Dies habe ich unter zwei Aspekten für erforderlich gehalten. Falls Orientierungsstufen nicht mehr als selbständige Schulen geführt werden sollen, entspricht es einer sparsamen Haushaltsführung, eine Besetzung von Schulleitungsstellen auf Lebenszeit möglichst zu vermeiden. Zum anderen muss für die Bewerberinnen und Bewerber bzw. die künftigen Stelleninhaberinnen und -inhaber Klarheit bestehen. Sie erwarten zurecht eine amts- und besoldungsangemessene Beschäftigung als Funktionsstelleninhaberinnen und -inhaber. Dies wäre beispielsweise bei einer möglichen Anbindung der Orientierungsstufe als Förderstufe oder auch durch Zusammenfassung von Schulen für die in der Schulleitung Tätigen nicht mehr gegeben. Diese Funktionsstelleninhaberinnen und –inhaber wären als unterwertig Beschäftigte an andere Schulen an anderen Standorten amts- und besoldungsangemessen zu versetzen.

Dabei geht es hier nicht darum, Stellen einzusparen, sondern bei größeren Systemen den Anspruch auf eine höhere Leitungskapazität zu sichern und zugleich eine höhere Qualität der Leistung durch stärkere Freistellung zu erreichen.

Zur Frage der Ausschreibung von Funktionsstellen an selbständigen Orientierungsstufen sowie Hauptschulen und Realschulen sind vor dem Hintergrund

der Schulstrukturreform in Absprache mit den Bezirksregierungen Prüfkriterien entwickelt worden. Die Beachtung dieser Kriterien stellt sicher, dass die Schulleitungsaufgaben auch bei Nichtbesetzung einer frei gewordenen Schulleitungsstelle weiterhin im erforderlichen Umfang wahrgenommen werden. Dabei werden bei der Entscheidung, ob eine frei gewordene Stelle ausgeschrieben und wieder besetzt werden soll, besondere Rahmenbedingungen einzelner Schulen berücksichtigt.

Nachfolgende Kriterien bzw. Verfahrensabläufe liegen der Prüfung dieser Stellenausschreibungen im Einzelnen zu Grunde:

Im Falle des Freiwerdens einer Funktionsstelle an einer selbständigen Haupt- oder Realschule erfolgt vor Ort durch die Schulaufsicht eine Erörterung mit dem Schulträger hinsichtlich einer möglichen Zusammenfassung von Schulen.

Führt die Erörterung mit dem Schulträger nicht zu einem Antrag auf Zusammenfassung von Schulen, ist zu prüfen, ob die Schulleitungsaufgaben durch ein anderes Mitglied der Schulleitung bzw. die Aufgaben einer stellvertretenden Schulleiterin oder eines stellvertretenden Schulleiters kommissarisch durch eine Lehrkraft wahrgenommen werden können.

Befindet sich der Schulstandort in einem Schulzentrum, ist auch zu prüfen, ob die Aufgaben der Schulleitung kommissarisch durch die Schulleiterin oder den Schulleiter einer benachbarten Schule wahrgenommen werden können.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt:

Zu 1 und 2: Nach Prüfung der Ausschreibung der Stelle einer Schulleiterin oder eines Schulleiters an der Realschule Burgdorf durch die zuständige Bezirksregierung Hannover wurde im Einvernehmen entschieden, die Stellenausschreibung vorübergehend auszusetzen, da an der Realschule Burgdorf zwei stellvertretende Schulleiter eingesetzt sind (1. und 2. Realschulkonrektor). Die kommissarische Wahrnehmung der Aufgaben einer Schulleiterin oder eines Schulleiters ist damit nach Mitteilung der Bezirksregierung gewährleistet. Besondere Rahmenbedingungen - abgesehen von dem Angebot einer offenen Ganztagsschule in Zusammenarbeit mit der Grund- und Hauptschule und der Stadtjugendpflege – liegen im Gegensatz zu anderen ausgeschriebenen Stellen nicht vor. Die Ausschreibung von Funktionsstellen an anderen

Schulen war nach Prüfung des jeweiligen Einzelfalls ausschließlich damit begründet, dass eine unzureichende Leitungskapazität oder besondere Rahmenbedingungen in der Zusammensetzung der Schülerschaft vorhanden waren.