Protocol of the Session on March 14, 2001

Meine Damen und Herren, hiermit möchte ich meinen Bericht schließen. Namens des federführenden Ausschusses für innere Verwaltung bitte ich Sie, der Beschlussempfehlung in der Drucksache 2279 zuzustimmen.

(Zustimmung von Haase [SPD])

Frau Präsidentin, darf ich gleich fortfahren?

Gerne!

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit der heutigen zweiten Beratung des Gesetzentwurfes zur Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung und Niedersächsischen Landkreisordnung geht ein intensiver Arbeitsprozess zu Ende. Der Ihnen bereits von der Präsidentin angekündigte Änderungsantrag der SPD-Fraktion gibt die Ergebnisse der Ausschussberatungen wieder, die durch ein redaktionelles Versehen nicht in der Beschlussempfehlung enthalten sind, also keine anderen Änderungen als die, die der Ausschuss diskutiert hat.

Der Entwurf, über den heute abgestimmt wird, wurde von der SPD-Fraktion in enger Zusammenarbeit mit den auf kommunaler Ebene Beteiligten erarbeitet. Ich möchte mich gleich zu Beginn meines Beitrags für die konstruktive und gute Zusammenarbeit mit den kommunalen Spitzenverbänden, aber auch für die sachlichen Beratungen im Innenausschuss bedanken.

(Beifall bei der SPD)

Die zu diesem Gesetzentwurf geführten zahlreichen Gespräche und Anhörungen haben uns noch einmal deutlich gemacht, dass die Kommunalverfassungsreform von 1996 ein Erfolg war. Uns wurde aus den Kommunen und Landkreisen übereinstimmend berichtet, dass Niedersachsen über eine der modernsten Kommunalverfassungen Deutschlands verfügt.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, die Ecken und Kanten, die sich bei der praktischen Handhabung der NGO zeigten, haben wir mit dieser Optimierungsnovelle beseitigt. Klarstellungen sowie Ergänzungs- und einige Änderungsvorschläge wurden eingearbeitet. Besonders hervorheben möchte ich in diesem Zusammenhang die Vertretungsregelung für Frauenbeauftragte, die Stärkung der Interessen von Kindern und Jugendlichen, die Klarstellung zu Bürgerbegehren und die Absenkung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit der eingleisigen Bürgermeister und Bürgermeisterinnen sowie Landräte und Landrätinnen von acht auf fünf Jahre.

In den Ausschussberatungen waren sich die Fraktionen einig, dass die Vertretungsregelung bezüglich der Frauenbeauftragten notwendig ist. Wenn wir

Gleichstellungspolitik ernst nehmen, dann muss bei einer längeren Verhinderung der Frauenbeauftragten - z. B. bei Inanspruchnahme von Mutterschutzfristen - die Arbeit mit allen Rechten und Pflichten von einer Vertreterin wahrgenommen werden können.

(Beifall bei Abgeordneten der SPD)

Es bleibt den Kommunen aber auch unbenommen, von vornherein eine ständige Vertreterin der Frauenbeauftragten vorzusehen. Diese kann die Frauenbeauftragte dann auch bei kurzfristiger Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten. Es handelt sich dabei aber um eine reine Abwesenheitsvertretung.

Mit der Aufnahme der Interessen von Kindern und Jugendlichen in die NGO wollen wir erreichen, dass die Gemeinden bei ihren Vorhaben und Planungen deren Interessen noch stärker als bisher in angemessener Weise berücksichtigen.

(Zustimmung von Adam [SPD])

In welcher Form das zu geschehen hat, ist Sache der Kommunen. Wir sehen in diesen Beteiligungsrechten auch die Möglichkeit, junge Menschen in verstärktem Umfang an demokratisches Handeln und Denken heranzuführen.

Der neue Abs. 12 des § 22 b eröffnet den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit eines Missbilligungsbegehrens, wenn der Rat während eines laufenden Bürgerbegehrens anders entscheidet, als mit dem Bürgerbegehren verlangt wird. Damit ist den Belangen der Kommunen, das zu tun, was sie für richtig und notwendig erachten, sowie den Interessen der Bürgerinnen und Bürger, eine solche Entscheidung zu missbilligen, Rechnung getragen. Darüber hinausgehende Vorschläge, nach denen die Anzahl der notwendigen Unterschriften für die Einleitung eines Bürgerbegehrens verändert werden sollte, haben in den Ausschussberatungen keine Mehrheit gefunden.

Mit der im Gesetzentwurf von der Fraktion der SPD vorgeschlagenen Rückführung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von acht auf fünf Jahre wollen wir das Amt des Hauptverwaltungsbeamten bzw. der Hauptverwaltungsbeamtin attraktiver machen. Damit sind die Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand auf die Mindesterfordernisse des Beamtenversorgungsgesetzes zurückgeführt worden. Eine derartige Regelung gibt es bereits in acht anderen Bundesländern. Die vorge

schlagenen Alternativen einer Erhöhung der Wahlzeit auf acht Jahre oder eines Rückkehrrechts fanden nicht unsere Zustimmung. Alle Spitzenverbände haben betont, dass sie, sofern man nicht die Amtszeit des HVB verlängern möchte, diese Regelung ausdrücklich begrüßen.

Meine Damen und Herren, wir halten die Kopplung der Wahl des Hauptverwaltungsbeamten an die Wahlzeit der Räte nach wie vor für systemgerecht und logisch.

(Zustimmung von Frau Hemme [SPD])

Vor dem Hintergrund dieser Auffassung ist die jetzt getroffene Regelung der beste Weg, das Amt des/der eingleisigen Bürgermeisters/Bürgermeisterin oder des/der Landrates/Landrätin auch für Interessierte, die nicht aus dem öffentlichen Dienst kommen, attraktiver zu machen. Sie schließt eine bisher vorhandene Lücke in der Versorgung der Hauptverwaltungsbeamten, die nach ihrer ersten Amtszeit nicht wieder gewählt werden und die noch nicht 45 Jahre alt sind. Nach den bisherigen Erfahrungen auch in anderen Bundesländern ist davon auszugehen, dass von dem Großteil der Beamtinnen und Beamten auf Zeit, die von der Regelung betroffen werden, nach der Beendigung der Wahlbeamtenfunktion eine neue Tätigkeit angestrebt und auch ausgeübt wird. Dann werden natürlich die Versorgungsbezüge auf die Einkommen der Erwerbstätigkeit – ob aus dem öffentlichen Dienst oder aus der Privatwirtschaft – angerechnet. Demnach ist zu erwarten, dass die Inanspruchnahme der vorgeschlagenen Regelung eher die Ausnahme als die Regel darstellen wird.

Meine Damen und Herren, einige Änderungen gibt es bei der Rechtsstellung der Hauptverwaltungsbeamtinnen und –beamten und ihrem Verhältnis zum Rat. Durch eine Änderung des § 81 NGO und des § 62 NLO erhält der Rat bzw. der Kreistag bei wichtigen Personalentscheidungen, bei denen das Einvernehmen mit dem Hauptverwaltungsbeamten nicht hergestellt werden konnte, sozusagen als Ultima Ratio die Möglichkeit, mit einer Dreiviertelmehrheit zu entscheiden.

Ferner erfolgt eine Klarstellung darüber, welche Befugnisse der ehrenamtliche Vertreter des Hauptverwaltungsbeamten im Vertretungsfall hat. Dazu gehört z. B. auch die Einberufung des Rates oder des Verwaltungsausschusses mit der Aufstellung der Tagesordnung.

Meine Damen und Herren, schließlich haben wir uns nach langen und ausführlichen Beratungen aus guten Gründen dafür entschieden, die Regelungen der NGO über die Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung von Kommunen nicht zu ändern. Auch in den Ausschusssitzungen fand der in der Anhörung vorgebrachte Vorschlag der Städte zu den §§ 108 und 109 zur Öffnung bzw. Erweiterung keine Mehrheit. Wir haben uns diese Entscheidung nicht leicht gemacht, sind aber von der Richtigkeit des nun gefundenen Ergebnisses überzeugt.

Die Beschränkung wirtschaftlicher Betätigung von Kommunen auf den Bereich der örtlichen Gemeinschaft gibt das in Artikel 57 der Niedersächsischen Verfassung und in Artikel 28 Abs. 2 Grundgesetz festgeschriebene Verfassungsrecht wieder. Auch nach einer entsprechenden Novellierung der NGO würde sich an diesen verfassungsrechtlichen Grenzen nichts ändern. Zudem ist auch nach der bisherigen Rechtslage nicht ausgeschlossen, dass sich Kommunen gebietsübergreifend betätigen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich bin davon überzeugt, dass uns mit dem vorliegenden Gesetzentwurf ein gutes Stück Arbeit gelungen ist.

(Adam [SPD]: Richtig!)

Er entspricht den Bedürfnissen der kommunalen Praxis, berücksichtigt aktuelle Entwicklungen und wurde in einem möglichst breiten Dialog erarbeitet. – Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

(Lebhafter Beifall bei der SPD)

Der Kollege Eveslage spricht für die Fraktion der CDU.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Bereits in der ersten Beratung am 13. Dezember 2000 habe ich für die CDU-Fraktion deutlich gemacht, dass wir etliche der geplanten Änderungen mittragen, allerdings die Zustimmung zu der Gesetzesnovellierung insgesamt von zwei Eckpunkten abhängig machen.

Erstens. Wir wollen eine generelle Amtszeit der vom Volk gewählten Hauptverwaltungsbeamten – also der Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, der Landrätinnen und Landräte und der

Bürgermeisterinnen und Bürgermeister – von acht Jahren.

Das Amt des Hauptverwaltungsbeamten hat durch die grundlegende Reform der niedersächsischen Kommunalverfassung im Jahre 1996 ein neues, ein größeres Gewicht bekommen. Es ist als eigenständiges Organ der Kommune neben Rat und Verwaltungsausschuss gestärkt worden.

Die Abkopplung von der Wahlzeit der Räte und Kreistage unterstreicht die Eigenständigkeit dieses Organs. Dies muss auch durch eine eigene Wahl außerhalb der allgemeinen Kommunalwahl deutlich gemacht werden können.

Die Ankopplung an die Wahlzeit der Räte und Kreistage ist unseres Erachtens willkürlich. Wenn die SPD-Fraktion darauf verweist, dass es für alle Parteien schwierig ist, Frauen und Männer für das Bürgermeister- oder Landratsamt zu finden, weil dem u. a. die kurze Amtszeit entgegensteht, dann unterstreicht dies nur die Richtigkeit des Ansatzes der CDU-Fraktion, den Gewählten eine längere Zeit zur politischen Gestaltung zu gewähren und dadurch auch das Amt attraktiver zu machen.

Meine Damen und Herren, die vorliegende Novelle beseitigt die Möglichkeit von Amtszeiten von weniger als fünf Jahren in weiten Bereichen. Diesem Anliegen der CDU-Fraktion hat die SPDFraktion im Ausschuss zugestimmt. Künftig wird eine solche Amtszeit von weniger als fünf Jahren bis zum Ende der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode verlängert, also wird dann eine Amtszeit auch neun oder neuneinhalb Jahre betragen können.

Zweitens. Wir lehnen es ausdrücklich ab, den Hauptverwaltungsbeamten, wie es die SPDFraktion heute durchdrücken wird, künftig bereits nach fünf Jahren Amtszeit einen Pensionsanspruch zu gewähren.

(Zustimmung von Frau Stokar von Neuforn [GRÜNE])

Eine solche Regelung mögen diejenigen für sinnvoll halten, die zu befürchten haben, dass Kandidaten oder Kandidatinnen ihrer Partei bereits nach fünf Jahren vom Volk abgewählt werden. Wir halten diese Regelung vor dem Hintergrund der Finanzsituation der niedersächsischen Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreise für völlig inakzeptabel. Der Hinweis auf andere Länder hilft dabei nicht weiter, weil viele Länder eine

längere Amtszeit als fünf Jahre haben und alle Länder in Deutschland ihre Kommunen finanziell bedeutend besser ausstatten, als das Land Niedersachsen dies derzeit tut.

(Beifall bei der CDU)

Meine Damen und Herren, ich habe eingangs gesagt, dass es in der vorliegenden Gesetzesnovellierung auch Neuregelungen gibt, die wir mittragen bzw. die wir sogar während der Gesetzesberatung im Innenausschuss von uns aus eingebracht haben.

Wir begrüßen es ausdrücklich, dass im neuen § 22 e die Kommunen verpflichtet werden, in stärkerem Maße, als bisher vielfach geschehen, Kinder und Jugendliche mit ihren spezifischen Interessen in die kommunale Politik einzubeziehen.

(Frau Wörmer-Zimmermann [SPD]: Da müssen Sie auch nachher mit- stimmen, wenn wir das beschließen!)

Kommunen mit CDU-Mehrheiten sind schon seit vielen Jahren auf freiwilliger Basis Vorreiter für dieses berechtigte Anliegen. Ich nenne beispielhaft die vielen Kinder- und Jugendräte oder wie auch immer diese Gremien heißen mögen, die von zahlreichen Kommunen auch ohne gesetzliche Verpflichtung eingerichtet worden sind.

Die im Innenausschuss nach gründlicher Beratung gefundene Formulierung des § 22 e ist mit unserer ausdrücklichen Zustimmung allgemein gehalten. Dadurch wird der kommunale Gestaltungswille nicht eingeengt. Gleichwohl werden die Kommunen auf das wichtige Ziel verpflichtet.

Eine ähnlich verbindliche Zielvorgabe ohne einengende Detailfestlegungen wäre meines Erachtens bei der Einführung von kommunalen Frauenbeauftragten besser gewesen - und zwar bei der Einführung in die Kommunalverfassung, aber auch bei der Umsetzung in die kommunale Praxis - und hätte uns manche Auseinandersetzung zwischen Kommunen und Land erspart.

Meine Damen und Herren, skeptisch bin ich ganz persönlich, ob die Neuregelung bei der Wahl von Zeitbeamten in der Praxis tatsächlich weiterhilft. Abgesehen davon, dass das bislang nur in Einzelfällen zu Problemen geführt hat, muss man doch beachten, dass dann, wenn zwischen Rat und Hauptverwaltungsbeamtem in der Frage der Bestellung von Zeitbeamten ein unüberbrückbarer

Gegensatz besteht, die Lösung über eine Dreiviertelmehrheit im Rat nicht unbedingt leichter zu erreichen sein wird.