Protocol of the Session on February 23, 2001

Nach einer Meldung der „Schaumburger Nachrichten“ vom 13. Februar 2001 ist im jüngsten Schulverwaltungsblatt für das Land Niedersachsen (SVBl. 1/2001) darauf hingewiesen worden, dass nach dem geltenden Rundfunkstaatsvertrag für alle in den niedersächsischen Schulen vorgehaltenen Rundfunkgeräte eine Gebührenpflicht bestehe. Wer jedoch für drei Quartale eines Jahres bezahlt habe, so heißt es in der Meldung weiter, müsse für das vierte Quartal nichts mehr überweisen, da die drei Monate Gebührenfreiheit „im Grunde als Ausgleich für die Ferien“ angesehen würden. Pro Gerät seien also „rund 100 Mark im Jahr“ fällig, was bei größeren Schulen leicht einen Betrag von 2 000 bis 4 000 DM pro Schuljahr ausmachen könne.

In der Meldung der „Schaumburger Nachrichten“ wird zudem darauf aufmerksam gemacht, dass nicht in allen Bundesländern „Schulen zur Kasse gebeten“ würden. Es gebe zwar einen bundesweit geltenden Staatsvertrag für Rundfunkgebühren, die Länderparlamente könnten „indes Ausnahmen zulassen und Gebührenermäßigungen festlegen“. Davon habe z. B. das Land Schleswig-Holstein Gebrauch gemacht, indem es die Gebührenpflicht für Zweitgeräte an den Schulen abgeschafft habe. Nur noch für „das Radio im Schulleiterbüro und im Lehrerzimmer“ müsse gezahlt werden.

Vor dem Hintergrund dieses Sachverhalts frage ich die Landesregierung:

1. Ist die diesbezüglich beschriebene Rechtslage in der Zeitungsmeldung sachlich richtig wiedergegeben worden?

2. Falls ja: Beabsichtigt die Landesregierung, im Sinne der schleswig-holsteinischen Lösung für die niedersächsischen Schulen initiativ zu werden?

3. Sieht sie im Falle eines „Nicht-aktivWerdens“ Möglichkeiten, die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten an den niedersächsischen Schulen spürbar zu reduzieren?

Zu 1: Gemäß § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht oder für eine Ermäßigung der Rundfunkgebühr in einigen Fällen bestimmen, u. a. auch für allgemeinund berufsbildende Schulen.

Niedersachsen hat am 3. September 1992 die Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erlassen worden. § 4 dieser Verordnung regelt die Gebührenbefreiung für Rundfunkempfangsgeräte in allgemein und berufsbildenden Schulen wie folgt:

„Für Rundfunkempfangsgeräte, die für ein volles Kalenderjahr in öffentlichen allgemeinbildenden Schulen, öffentlichen berufsbildenden Schulen sowie in privaten staatlich anerkannten Ersatzschulen und staatlich anerkannten Ergänzungsschulen, soweit sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, von dem jeweiligen Rechtsträger der Schule zu Unterrichtszwecken zum Empfang bereitgehalten werden, wird Gebührenbefreiung für die letzten drei Monate des Jahres gewährt.“

Die anderen Länder haben entsprechende Verordnungen erlassen; diese sollen gemäß § 6 Abs. 2 RGebStV übereinstimmen. Diese Übereinstimmung ist grundsätzlich auch gegeben. Hinsichtlich der Befreiungsmöglichkeiten für Rundfunkempfangsgeräte in Schulen hatte bisher nur Bayern seit 1981 eine dahin gehend abweichende Regelung, dass zu Unterrichtszwecken eingesetzte Zweitgeräte von der Gebührenpflicht befreit waren. Alle anderen Länder hatten eine Regelung, wie sie auch in Niedersachsen gilt.

Im Februar 2000 hat Hamburg seine Befreiungsverordnung geändert und für die Schulen eine Regelung aufgenommen, die der bayerischen entspricht. Dies wiederum hat dazu geführt, dass auch Schleswig-Holstein im Dezember 2000 ebenfalls die Befreiungsverordnung in diesem Sinne geändert hat.

Die derzeitige Situation ist entstanden, weil Hamburg und Schleswig-Holstein entgegen der genannten Vereinbarung im Rundfunkgebührenstaatsvertrag und ohne vorherige Konsultationen (auch nicht im Kreis der NDR-Staatsvertrags- Länder) ihre Regelungen geändert haben.

Zu 2: Die Niedersächsische Landesregierung fühlt sich den zwischen den Ländern vereinbarten Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages verpflichtet und sieht es als geboten an, diese Absprachen einzuhalten. Andererseits ist es nicht vertretbar und auch nicht vermittelbar, wenn in einigen Ländern andere – für die Schulen evtl. günstigere – Regelungen gelten. Dies gilt umso mehr, wenn diese Unterschiede im Bereich der Vertragsländer des NDR-Staatsvertrages bestehen.

Bevor die Landesregierung eine Änderung der hiesigen Regelungen vornimmt, soll zunächst das Problem auf Länderebene grundsätzlich erörtert werden.

Eine Schlechterstellung der niedersächsischen Schulen soll es jedoch nicht geben.

Zu 3: Zunächst einmal muss darauf hingewiesen werden, dass nach den Regelungen der Länder Bayern, Hamburg und Schleswig-Holstein nur Zweitgeräte von der Gebührenpflicht befreit sind, die ausschließlich zu Unterrichtszwecken zum Empfang bereitgehalten werden. Nach der Niedersächsischen Verordnung (§ 4) müssen die Geräte zu Unterrichtszwecken zum Empfang bereitgehalten werden (also nicht ausschließlich). Eine Anpassung der hiesigen Vorschriften kann nur in Übereinstimmung mit den anderen Regelungen erfolgen. Ob eine solche Regelung auch für jede Schule günstiger ist, kann von hier derzeit nicht verbindlich beurteilt werden. Im Übrigen ist zu erwarten, dass dann von den Gebührenbeauftragten viel stärker die ausschließliche Nutzung zu Unterrichtszwecken geprüft werden wird.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es derzeit Überlegungen gibt, die Struktur der Rundfunkgebühr neu zu definieren und evtl. auf eine geänderte Grundlage zu stellen.

In dieser grundsätzlichen Diskussion soll auch der Problemkreis der Rundfunkgebührenbefreiungstatbestände möglichst mit geregelt werden. Es ist beabsichtigt, die Erörterung der Gesamtproblematik so rechtzeitig abzuschließen, dass zum Beginn der nächsten Gebührenperiode zum 1. Januar 2005 eine neue Berechnungsgrundlage für die Rundfunkgebühr zur Verfügung steht.

Vor diesem Hintergrund wird es nicht für sinnvoll gehalten, jetzt Einzelaspekte von grundsätzlicher Bedeutung gesondert zu regeln. Andererseits wird die Landesregierung darauf achten, dass die Belange der niedersächsischen Schulen gewahrt bleiben und keine Schlechterstellung gegenüber Schulen in anderen Ländern eintritt. Von dem Ergebnis der Erörterung auf Länderebene werden die weiteren Schritte abhängen. Der Ausschuss für Medienfragen wird zu gegebener Zeit informiert werden.

Anlage 16

Antwort

des Innenministeriums auf die Frage 20 der Abg. Frau Körtner (CDU):

Kommission bewilligte Förderprogramm

Die EU-Kommission genehmigte inzwischen das EPPD (Einheitliches Programmplanungs- dokument). Die Stadt Hessisch-Oldendorf hat Zuschüsse für den Ausbau der Langen Straße im Rahmen des EFRE (Erneuerung städtischer Problemgebiete) beantragt. Der Ausbau der Langen Straße ist für die Stadt HessischOldendorf von besonderer und herausragender Bedeutung.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist die Kofinanzierung des Landes Niedersachsen für die Förderprogramme gesichert; wenn ja: in welcher Höhe, wenn nein, warum nicht?

2. Wann kann die Stadt Hessisch-Oldendorf über die Zuschüsse für den Ausbau der Langen Straße verfügen?

3. Gibt es noch Hinderungsgründe für eine Mittelbewilligung den Ausbau der Langen Straße betreffend?

Das Einheitliche Programmplanungsdokument für die Ziel-2-Regionen und die Regionen mit Übergangsförderung in Niedersachsen, Förderperiode 2000 – 2006, (EPPD) ist noch nicht von der Europäischen Kommission (KOM) rechtswirksam genehmigt worden. Zwar konnte der Pressemittei

lung der KOM vom 23. Januar 2001 entnommen werden, dass das niedersächsische Ziel-2Programm „im Prinzip genehmigt“ worden ist, d. h. die einzelnen Schwerpunkte und die dafür vorgesehenen Finanzmittel stehen fest, die endgültige Entscheidung über das EPPD wird von der KOM jedoch erst nach Prüfung durch die zuständigen Ausschüsse erlassen.

Es ist daher insofern keine Änderung der Sachlage seit der Beantwortung der Frage 29 in der Fragestunde des Dezember-Plenums in gleicher Angelegenheit eingetreten.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen wie folgt:

Zu 1: Wie im Antrag der Stadt Hessisch Oldendorf auf Bewilligung von EFRE-Mitteln für die Umgestaltung der „Lange Straße“ vom 7. Juni 2000 dargelegt, kann die notwendige Kofinanzierung der EFRE-Mittel in Höhe von 50 % der entstehenden Nettokosten durch die Stadt selbst erbracht werden, sodass die Gegenfinanzierung gesichert ist. Die Stadt Hessisch Oldendorf geht dabei in ihrem Antrag von entstehenden Bruttokosten in Höhe von rd. 3,5 Millionen DM aus.

Zu 2: Die Bezirksregierung Hannover als zuständige Bewilligungsstelle wird nach der förmlichen Genehmigung des EPPD über die ihr vorliegenden Anträge im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens unter Berücksichtigung der ihr zur Verfügung stehenden Förderungsmittel entscheiden.

Zu 3: Siehe Vorbemerkung.

Anlage 17

Antwort

des Finanzministeriums auf die Frage 21 des Abg. Rolfes (CDU):

Anspruch der Länder auf UMTSMilliarden

Mit einem neuen Verfassungsgutachten des Finanzverfassungsrechtlers Professor Stefan Korioth bekräftigen die Länder Bayern, Baden-Württemberg und Hessen ihre Forderungen an die Bundesregierung nach Beteiligung der Länder an den Erlösen aus der Versteigerung der UMTS-Lizenzen.

Das juristische Gutachten von Professor Stefan Korioth von der Ludwig-MaximiliansUniversität München kommt zu dem Ergebnis, dass die Bundesregierung die Länder verfassungsrechtlich beteiligen muss. Nach dem

Gutachten muss der Bund die erzielten Lizenzerlöse in die so genannte Deckungsquote einstellen. Nach dieser Deckungsquote bestimmen sich gemäß Artikel 106 Abs. 3 und Abs. 4 Grundgesetz die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer. Danach haben Bund und Länder im Rahmen der laufenden Einnahmen gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Nach Auffassung des Gutachters handelt es sich bei den vereinnahmten Lizenzerlösen gerade um solche laufenden Einnahmen im Sinne von Artikel 106 Abs. 3 Nr. 1 Grundgesetz. Nach Artikel 106 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz besteht demnach ein Anspruch der Länder auf Neufestsetzung der Umsatzsteueranteile, weil die UMTS-Erlöse eine wesentliche Veränderung im Bund/Länder-Verhältnis bewirken.

Zur Geltendmachung von Ländereinspruch vor dem Bundesverfassungsgericht wird dabei ein abstraktes Normenkontrollverfahren vorgeschlagen.

Wesentlich ist dabei, dass es für diese Klage Fristen gibt.

Im Hinblick darauf, dass das Land Niedersachsen bundesstaatliche Lasten wie den Aufbau der neuen Länder mitgetragen hat und dass die Telekommunikationsfirmen die Lizenzgebühren in Höhe von rund 99 Mrd. DM als Betriebskosten steuerlich geltend machen können und dies zu Steuereinbußen bei Ländern und Gemeinden in Milliardenhöhe führt, erscheint es dringend notwendig, dass die Landesregierung die Interessen des Landes vertritt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie beurteilt sie das o. g. Gutachten des Verfassungsrechtlers Professor Stefan Korioth?

2. Welche Fristen zur Klage beim Bundesverfassungsgericht müssten beachtet werden?

3. Hält die Landesregierung das Verhalten der Bundesregierung, die Länder und Kommunen an den UMTS-Milliarden nicht zu beteiligen, für richtig, wenn ja, warum?

Zu 1: Das Gutachten von Prof. Dr. Stefan Korioth ist der Landesregierung vor kurzem übermittelt worden. Es enthält eine grundlegende und umfassende Prüfung unterschiedlicher verfassungsrechtlicher Aspekte der Versteigerung der UMTS-Lizenzen. Die erforderliche intensive Prüfung dauert derzeit an; eine abschließende Stellungnahme ist daher zu diesem Zeitpunkt nicht möglich. Die Schriftsätze der Länder Hessen und Baden-Württemberg, die am 16. Februar 2001

Klage erhoben haben, werden ebenfalls zu prüfen sein.