Meine Damen und Herren, dieser Gesetzentwurf wurde am 19. Juni 2000 an den Kultusausschuss zur federführenden Beratung und Berichterstattung überwiesen. Jetzt hat Herr Kollege Fasold das Wort. Bitte schön!
Danke schön. - Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In meinem mündlichen Bericht werde ich mich nur auf die Beratungsergebnisse beschränken, soweit sie den Beratungsstand der Fraktionen wiedergeben. Den übrigen, inhaltlichen Teil gebe ich zu Protokoll. Ich gehe davon aus, dass die Ministerin hinreichend über den Sachverhalt insgesamt informieren wird.
Der Kultusausschuss empfiehlt Ihnen, den Gesetzentwurf in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung anzunehmen. Diese Empfeh
lung wird von den Ausschussmitgliedern der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen getragen; die Ausschussmitglieder der CDU-Fraktion haben dagegen gestimmt. Die mitberatenden Ausschüsse für Rechts- und Verfassungsfragen, für Haushalt und Finanzen sowie für Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht sind dem gefolgt; allerdings haben sich die Ausschussmitglieder der CDU-Fraktion in zwei mitberatenden Ausschüssen der Stimme enthalten. Einigkeit bestand hingegen im Kultusausschuss über die Empfehlung zu Nr. 2, die Eingabe der Landesregierung als Material zu überweisen.
Die Vertreter der CDU-Fraktion begründeten ihre Ablehnung des Entwurfs mit den grundsätzlichen Bedenken gegen die Übertragung von Schulämtern auf Zeit. So viel zum Beratungsergebnis der Fraktionen.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die Bestimmungen des Niedersächsischen Schulgesetzes über die Übertragung von Ämtern mit zeitlicher Begrenzung geändert. Diese Änderung ist notwendig geworden, nachdem der Bund die versorgungsrechtliche Lage der Inhaber dieser Ämter verschlechtert hat. Mit dem vorliegenden Entwurf sollen nunmehr diejenigen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber, denen das Amt nach einer erfolgreichen ersten Amtszeit von sieben Jahren erneut übertragen werden kann, auf Lebenszeit ein höherwertiges Amt erhalten. Andernfalls würde sich für die Betroffenen aus der mehrjährigen Wahrnehmung des höherwertigen Amtes keinerlei versorgungsrechtlicher Vorteil ergeben.
Die empfohlenen Änderungen sind überwiegend redaktioneller oder klarstellender Art und bedürfen keiner weiteren Erläuterung. Hinweisen möchte ich jedoch auf den neu vorgeschlagenen § 44 Abs. 8, der eine ergänzende Regelung für Fälle enthält, in denen bereits vor Ablauf der siebenjährigen Übertragungszeit ein weiteres Amt mit zeitlicher Begrenzung verliehen wird. Auch in diesen Fällen sollen die Betroffenen nach Ablauf von sieben Jahren ein höherwertiges Amt auf Lebenszeit erhalten.
Gegenstand der Erörterung - auch in den mitberatenden Ausschüssen - war, wie Fälle zu behandeln sind, in denen innerhalb des Siebenjahreszeitraums mehrere unterschiedlich bewertete Ämter wahrgenommen wurden. Der Gesetzgebungs- und
Beratungsdienst (GBD) hatte insoweit aus Rechtsgründen empfohlen, ähnlich wie in § 194 a Abs. 5 und 6 des Niedersächsischen Beamtengesetzes, jeweils das in dem Siebenjahreszeitraum wahrgenommene Amt mit der niedrigsten Einstufung auf Lebenszeit zu verleihen. Demgegenüber hat sich der Kultusausschuss - in Übereinstimmung mit den Vertretern des Kultusministeriums - dafür ausgesprochen, insoweit das Amt mit dem zweithöchsten Endgrundgehalt zu berücksichtigen. Dieser Empfehlung hat sich insbesondere auch der Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen angeschlossen, weil er davon ausging, dass die vom GBD dargestellten Unstimmigkeiten allenfalls in seltenen Ausnahmefällen eintreten könnten.
Die Vertreter der CDU-Fraktion begründeten ihre Ablehnung des Entwurfs mit den grundsätzlichen Bedenken gegen die Übertragung von Schulämtern auf Zeit, die sie auch durch die Hinweise der Vertreter des Kultusministeriums und des GBD auf zwischenzeitlich ergangene gerichtliche Entscheidungen nicht als ausgeräumt ansahen.
In den Ausschussberatungen wurde erörtert, ob eine befriedigende versorgungsrechtliche Lösung auch für diejenigen Personen gefunden werden kann, die das höherwertige Amt nicht mehr ausüben und von der Übergangsregelung des Bundesgesetzgebers, die nur bis zum Jahr 2007 reicht, nicht mehr erfasst werden. Eine Möglichkeit, auch in diesen Fällen durch eine landesgesetzliche Regelung zu helfen, haben die beteiligten Ausschüsse jedoch nicht gesehen. Die Empfehlung des Ausschusses, die in Nr. 2 der Beschlussempfehlung genannte Eingabe der Landesregierung als Material zu überweisen, zielt darauf ab, dass die Landesregierung ihre Bemühungen auf Bundesebene fortsetzen soll, auch für diese Fälle eine befriedigende Lösung zu finden.
Damit bin ich am Schluss meines Berichts angelangt und bitte Sie nunmehr im Namen des Kultusausschusses, der Ihnen vorliegenden Beschlussempfehlung zuzustimmen.
Herr Kollege, vielen Dank. Das war beeindruckend. - Frau Ministerin, Sie haben jetzt das Wort. Bitte schön!
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Daran, wie schnell Herr Fasold nach vorne gelaufen ist, erkennen Sie, wie eilig wir es mit diesem Gesetzentwurf haben. Ich bedanke mich an dieser Stelle ganz herzlich bei allen Abgeordneten dafür, dass die Beratung so zügig stattfinden konnte, sodass wir in diesem Jahr den Gesetzentwurf verabschieden und damit in den Vollzug, der für unsere Beamten, jedenfalls für einen Teil der Beamten, wichtig ist, eintreten können.
Worum geht es in diesem Gesetzentwurf? - Der Deutsche Bundestag hatte im Frühjahr 1998 das Gesetz zur Umsetzung des Versorgungsberichtes beschlossen, das unter der Kurzbezeichnung Versorgungsreformgesetz 1998 bekannt ist. Mit diesem Gesetz ist mit Wirkung vom 1. Januar 1999 eine Vorschrift entfallen, nämlich der § 46 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes. Damit ist die Ruhegehaltsfähigkeit von Zulagen für die Wahrnehmung höherwertiger Ämter mit zeitlicher Begrenzung beseitigt worden. Von diesem Gesetzgebungsakt sind insbesondere in Niedersachsen einige Schulen betroffen, an denen seit knapp 30 Jahren höherwertige Ämter mit zeitlicher Begrenzung übertragen werden. Das sind hauptsächlich Gesamtschulen und selbständige Orientierungsstufen. Die Inhaberinnen und Inhaber solcher Ämter auf Zeit erhalten für die Dauer der Wahrnehmung eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Dienstbezügen ihres Statusamtes und der höherwertigen Funktion. Diese spezielle Zulage wurde bis zum In-Kraft-Treten des Versorgungsreformgesetzes ruhegehaltsfähig, wenn sie ununterbrochen länger als zehn Jahre gewährt wurde.
Das Versorgungsreformgesetz 1998 sieht für die Ruhegehaltsfähigkeit dieser Ämter auf Zeit lediglich eine Übergangsregelung vor, wonach für diejenigen Beamtinnen und Beamten, die bis zum 31. Dezember 2007 in den Ruhestand treten oder versetzt werden, die bisherigen Vorschriften über die Ruhegehaltsfähigkeit weiter anzuwenden sind. Es gibt eine erhebliche Anzahl von Beamtinnen und Beamten, die eine solche höherwertige Funktion bereits seit mehr als 20 Jahren bekleiden, aber erst nach dem genannten Stichtag in den Ruhestand treten oder versetzt werden und aufgrund des Versorgungsreformgesetzes lediglich Versorgungsbezüge aus ihrem Eingangsamt erhalten würden. Angesichts dieser Konsequenzen der angeführten bundesgesetzlichen Regelung hat sich
die Niedersächsische Landesregierung intensiv darum bemüht, die Ruhegehaltsfähigkeit der erwähnten Zulagen wiederherzustellen. Leider ist dies nicht gelungen. Das Bundesinnenministerium hat darauf hingewiesen, dass es bei allem Verständnis für das spezielle niedersächsische Anliegen keine Gesetzesinitiative plant, um den alten Rechtszustand wiederherzustellen. Auch alle anderen Bundesländer haben mitgeteilt, dass sie nicht bereit sind, eine Bundesratsinitiative Niedersachsens zur Wiedereinführung der Ruhegehaltsfähigkeit zu unterstützen. Diese Haltung ist deshalb so bedauerlich, weil gleichzeitig auch in anderen Bundesländern über Leitungsfunktionen auf Zeit diskutiert wird. Das Land Niedersachsen besitzt jedoch keine Gesetzgebungskompetenz, eine Regelung über diese Ruhegehaltsfähigkeit der Zulagen oder eine über das Jahr 2007 hinausgehende Härtefallregelung in eigener Zuständigkeit zu schaffen.
Meine Damen und Herren, gegen den Wegfall dieser Ruhegehaltsfähigkeit der Zulagen für die Wahrnehmung eines Amtes auf Zeit hat es deshalb erhebliche Proteste der betroffenen Beamtinnen und Beamten sowie zahlreiche Landtagseingaben gegeben. Das ist aus Sicht ihrer Situation heraus wohl auch verständlich. Deshalb bin ich dem Landtag dafür dankbar, dass jetzt eine Lösung geschaffen wird. Insbesondere die SPDLandtagsfraktion hat einen Entwurf mit dem Ziel eingebracht, diesen unhaltbaren Zustand zu beenden und die Übertragung höherwertiger Funktionen mit zeitlicher Begrenzung neu zu regeln.
Die Landesregierung und die SPD-Fraktion waren sich im Hinblick auf die Neuregelung allerdings darüber einig, dass das Element der zeitlichen Begrenzung für höherwertige Ämter erhalten bleiben sollte. Künftig soll an Schulen mit einer besonderen Ordnung, die Ämter mit zeitlicher Begrenzung vorsieht, die Übertragungszeit von neun auf sieben Jahre reduziert werden. Das hat seinen Sinn darin, dass nach Ablauf der sieben Jahre die Stelle erneut ausgeschrieben wird und nach dem Grundsatz der Bestenauslese ausgewählt wird, sodass anschließend das Amt nach Lebenszeitprinzip auf Dauer verliehen werden kann. Dabei brauchen die Ämter der jeweiligen Laufbahnen vor der Beförderung nicht mehr durchlaufen zu werden. Die in den neuen Absätzen 6 bis 8 des § 44 des Niedersächsischen Schulgesetzes enthaltene Neuregelung sieht vor, dass auch dann eine Beförderung stattfindet, wenn nach Ablauf der ersten
Ziel der Neuregelung ist es, nach zehnjähriger Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes die Ruhegehaltsfähigkeit sicherzustellen, so wie es die alte Regelung auch vorsah. Da die Wartezeit für die Erlangung der Versorgungsbezüge aus dem letzten Beförderungsamt nunmehr - übrigens für alle Beamte - drei Jahre beträgt, wird nach sieben plus drei Jahren - wie bisher - die Ruhegehaltsfähigkeit hergestellt.
Auch die neue Übergangsregelung des § 180 ist zwingend notwendig. Sie regelt Anwartschaften der Beamtinnen und Beamten, die ein höherwertiges Amt zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der neuen Rechtsvorschriften schon mehr als neun Jahre ununterbrochen wahrgenommen haben. Bei ihnen soll im Regelfall unverzüglich die Verleihung des entsprechenden Beförderungsamtes erfolgen, das faktisch bereits jahrelang wahrgenommen worden ist.
Die mit dem Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen verursachen keine zusätzlichen Kosten gegenüber der Rechtslage, die vor der Aufhebung des § 46 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes bestanden hat.
Meine Damen und Herren, leider lassen sich mit diesem Gesetzentwurf etliche Härtefälle nicht beheben. Das könnte nur der Bundesgesetzgeber z. B. durch eine Verschiebung des Stichtages tun. Die Landesregierung wird sich im Interesse der Betroffenen und auch aus der Fürsorgepflicht heraus für die Beamten weiter darum bemühen. Hierbei handelt es sich um Lehrkräfte, die in der Regel mindestens 18 Jahre lang ein solches höherwertiges Zeitamt wahrgenommen haben und dies aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr ausüben und erst nach dem 31. Dezember 2007 in den Ruhestand gehen.
Ich bedanke mich aber, dass wir für den größten Teil der Betroffenen mit dieser Regelung eine gerechte Lösung geschaffen haben. - Herzlichen Dank.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Manches von dem, was die Ministerin vorgetragen hat, kann man mit Einschränkung so tragen. Aber ganz so einfach ist es für die CDU nicht.
Bei dem von der SPD-Fraktion vorgelegten Gesetzentwurf handelt es sich eindeutig um eine ganz besondere Lex Gesamtschule oder Orientierungsstufe für das Land Niedersachsen, mit dem Funktionsstelleninhabern an niedersächsischen Gesamtschulen ein zusätzlicher Pensionsanspruch verschafft werden soll. Eine Ablehnung des typisch niedersächsischen Sonderweges läge eigentlich nahe.
Was ist geschehen? - Durch das Versorgungsreformgesetz 1998 - das wurde eben schon ausgeführt - ist die Ruhegehaltsfähigkeit von Zulagen beseitigt worden, die für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes mit zeitlicher Begrenzung gewährt wurde. Festgelegt war bisher, dass diese Zulage zu den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen gehörte, wenn sie länger als zehn Jahre, also mit der zweiten Berufung nach neun Jahren, gewährt worden war. In der Regierungsverantwortung der CDU ist damals festgestellt worden, dass der Pensionsanspruch mit der zweiten Beauftragung nach neun Jahren gegeben war. Bezeichnenderweise besteht über diese Neuregelung bundesweit parteiübergreifend Einigkeit. Sie war von der alten CDU/CSU-FDP-Bundesregierung getroffen worden. Aber auch die neue rot-grüne Bundesregierung hat an diesen gesetzlichen Vorgaben nichts geändert. Meine Damen und Herren, bezeichnenderweise ist in dieser Angelegenheit auch eine gemeinsame Initiative der SPD-geführten Bundesländer nicht zustande gekommen. Was Sie gesagt haben, Frau Ministerin, mag vielleicht für die Zukunft gelten. Bislang hört man aber nichts davon.
Fazit: An dieser Neuregelung, wie sie 1998 geschaffen worden ist, will bundesweit niemand rühren - auch sozialdemokratisch-geführte Bundesländer nicht -, nur das Land Niedersachsen. Erinnert werden darf daran, dass der Personenkreis betroffen ist - das wurde auch schon ausgeführt -, der nach dem Jahre 2007 in Pension geht, oder diejenigen betroffen sind, die früher eine Zeitstelle innehatten und damit nach alter Rechtslage bereits Pensionsberechtigung erworben hatten. Es handelt sich also nicht um eine gravierende Härte, auch wenn ich hier eine Gerechtigkeitslücke erkennen
kann. Dennoch will die SPD entgegen der Bundesregelung die entsprechenden Pensionsansprüche sichern. Verbunden wird dies mit dem weiteren Entgegenkommen der Gesamtschultradition, die Zeitstellen zumindest für einen Übergangszeitraum von sieben Jahren beibehalten zu können, ehe diese Ämter dann in eine Beamtenstelle auf Lebenszeit übertragen werden können. Natürlich kommt in dieser Interessenswahrnehmung die ideologische und ideelle Nähe zur Gesamtschule zum Ausdruck, wie auch der jüngste Parteitagsbeschluss der SPD zeigt. Dazu kann man ja aus SPD-Sicht stehen. Der SPD-Parteitag sagte: Wir Sozialdemokraten stehen zum integrativen Konzept der Gesamtschule in ihren unterschiedlichen Formen. Der Versuch, das dreigliedrige Schulsystem der Kaiserzeit durch ein den demokratischen Vorstellungen von Chancengleichheit im Bildungswesen entsprechendes Schulwesen zu überwinden, ist bis heute nur in den Gesamtschulen gelungen. Diese Schulform entspricht voll und ganz unseren Vorstellungen.
Meine Damen und Herren, mit einer Zustimmung gehen wir hier in Niedersachsen über die Vorgaben des Bundesgesetzgebers hinaus, die selbst die rotgrüne Bundesregierung nicht verändert wissen will. Natürlich ist im Übrigen das Entgegenkommen gegenüber diesem Interessenkreis mit zusätzlichen Kosten verbunden.
„Die mit dem Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen verursachen keine zusätzlichen Kosten gegenüber der Rechtslage,“
„die vor der Aufhebung... bestanden hat, deren Auswirkungen für die niedersächsischen Lehrkräfte durch diese Regelungen so weit wie möglich ausgeglichen werden sollen.“
Im Klartext heißt das: Durch die Vorgaben des Bundesgesetzgebers ergibt sich in Niedersachsen zusätzlicher finanzieller Handlungsspielraum für den Bildungsbereich, der durch den vorliegenden Gesetzentwurf der SPD wieder zunichte gemacht wird.
- Mit Sicherheit! - Meine Damen und Herren, das knappe Geld wird dadurch knapper, und durch diese Regelung werden natürlich andere Möglichkeiten zur Verbesserung der Unterrichtsversorgung, die wir alle wollen, zunichte gemacht. Jedoch die Tatsache, dass alle Funktionsträger, die bis zum Jahre 2007 in Pension gehen, einen Anspruch hätten, und umgekehrt jene, die nach 2007 in Pension gehen, keinen Anspruch hätten, stellt eine Ungerechtigkeit und eine Unwucht dar. Das gilt es festzustellen. Es spricht für die CDU, dass sie entgegen schwer wiegender Bedenken dieser spezifisch niedersächsischen Regelung im Interesse der Betroffenen zustimmt. Mit der so veränderten Regelung können wir durchaus leben.
Kurzum: Es wäre unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten nur schwer zu vertreten, dass jene, die das Glück haben, bis 2007 in Pension zu gehen, dies mitnehmen, und jene, die länger arbeiten, nicht. Das kann man schlecht verdauen. Von daher sollte man diesem Gesetzentwurf trotz aller festzustellenden Unebenheiten zustimmen. - Danke.
(Beifall bei der CDU - Meinhold [SPD]: Da haben Sie aber noch ein- mal die Kurve gekriegt! Glück- wunsch!)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Kollege Koch, ich schätze Ihren Pragmatismus. Wenn Sie hier in die Bütt gehen und frei von der Leber weg sprechen, dann sagen Sie meist die Sachen so, wie sie tatsächlich sind. Heute aber hatten Sie eine vorbereitete Rede, die Sie weitgehend abgelesen haben. Leider haben Sie den Anspruch, den ich inzwischen an Sie und Ihren Pragmatismus habe, an dieser Stelle nicht erfüllt.
Ich finde es schon bedenklich, Kollege Koch, wie die CDU-Fraktion insgesamt jegliche Diskussion über Schulpolitik nutzt, um zu behaupten, die