Zu 2: Der Frage liegt eine unzureichende Kenntnis des Sachverhalts zugrunde. Vertreter der Fischerei sind zu den Gesprächen eingeladen worden und waren auch am 28.10.1999 sowie am 10. und 24.03.2000 zugegen.
Im Übrigen ist am 11.04.2000 zu einem weiteren Gespräch – auch mit Vertretern der Fischerei –für den 08.05.2000 eingeladen worden, das auch stattgefunden hat.
Zu 3: Der Landesregierung ist eine NLÖ-Studie aus dem Jahre 1994 mit Ergebnissen über die seinerzeitige Beschränkung der Miesmuschelfischerei nicht bekannt. Sie vermag insofern auch nicht zur vermeintlichen gegenteiligen Auffassung
Im Übrigen steht die Landesregierung zu den Vereinbarungen des Miesmuschelmanagementplans (siehe auch Antwort zu 1.).
Das Niedersächsische Ärzteblatt berichtet, dass in Niedersachsen in den kommenden drei Jahren zwischen 150 und 200 Kinderärzte in Ruhestand gehen und ihre Praxen schließen. Das ist rund ein Drittel der etwa 450 niedergelassenen Kinderärzte in Niedersachsen. Nur ein kleiner Teil der frei werdenden Stellen kann nach derzeitiger Schätzung mit aus Kliniken nachrückenden Ärzten wieder besetzt werden. Eine flächendeckende Versorgung ist nach Auffassung des Berufsverbandes der Ärzte für Kinderheilkunde und Jugendmedizin in Niedersachsen deshalb nicht mehr gesichert.
1. Teilt sie die Auffassung, dass die flächendeckende Versorgung mit Kinderärzten in Niedersachsen in Gefahr gerät, weil zwischen 150 und 200 Kinderärzte in den nächsten drei Jahren in Ruhestand gehen und ihre Praxen schließen?
2. Der Bedarf an Kinderärzten deckt sich im Wesentlichen aus Ärztinnen und Ärzten, die aus den Kliniken nachrücken. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sie deshalb einem weiteren Stellenabbau in den Kliniken entgegenwirken muss und es nicht zu Abteilungsschließungen in den Kinderkliniken kommen darf?
3. Welche Maßnahmen will die Landesregierung ergreifen, um die flächendeckende Versorgung auch in Zukunft sicherzustellen?
Nach § 95 Abs. 7 SGB V endet die Zulassung als Vertragsärztin oder als Vertragsarzt mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Vertragsarztsitzes. Im Übrigen endet die Zulassung grundsätzlich am Ende des Kalendervierteljahres, in dem die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt sein 68. Lebensjahr vollendet.
Nach § 101 SGB V sind Zulassungsbeschränkungen für diejenigen Planungsbereiche auszusprechen, in denen eine Überversorgung besteht. Diese ist anzunehmen, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 10 v. H. überschritten ist.
In Niedersachsen bestehen für Kinderärztinnen und Kinderärzte derzeit Zulassungsbeschränkungen für 39 von 44 Planungsbereichen. Lediglich zwei Planungsbereiche weisen einen Versorgungsgrad unter 90,1 v. H. aus. Damit ist die kinderärztliche Versorgung in Niedersachsen sichergestellt.
Zu 1: Nein. Nach der Strukturanalyse 1998 der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) gehörten am 31.12.1998 44 zugelassene Kinderärzte der Altergruppe zwischen 60 und 65 Jahren an. Dies entspricht einem Anteil von 9,8 %. Lediglich 5 Kinderärzte (= 1,1 %) waren über 65 Jahre alt. Bis zum Jahr 2005 werden landesweit lediglich 22 Kinderärzte die Altersgrenze nach § 95 Abs. 7 SGB V erreichen. Ob einzelne Zulassungen im genannten Zeitraum aus anderen Gründen enden werden, ist nicht absehbar.
Zu 2: Der Niedersächsische Krankenhausplan enthält die für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser, gegliedert nach den Fachrichtungen (Gebieten), Planbetten und Funktionseinheiten, und die Ausbildungsstätten nach § 2 Abs. 1 a KHG.
Die Vorhaltungen der Krankenhäuser und damit auch die Krankenhausplanung des Landes haben sich hierbei am tatsächlich vorhandenen und zu versorgenden und nicht an einem mit diesem tatsächlichen Bedarf nicht übereinstimmenden durchschnittlichen oder erwünschten Bedarf zu orientieren.
Die demografische Entwicklung wie auch insbesondere der medizinische Fortschritt haben seit Jahren dazu geführt, dass die Auslastung der Kinderabteilungen an den niedersächsischen Krankenhäusern eine rückläufige Tendenz aufweist.
Die nachlassende Nachfrage nach stationären pädiatrischen Leistungen wirft zunehmend Probleme auf, Kinderkliniken bzw. -abteilungen noch
wirtschaftlich zu führen. Ungeachtet dessen haben sich in den vergangenen acht Jahren lediglich zwei Krankenhausträger veranlasst gesehen, ihre Klinik bzw. pädiatrische Abteilung aufzugeben. Die Entscheidung, ob eine Abteilung geschlossen wird, liegt ausschließlich in der Kompetenz des Krankenhausträgers.
Die Auslastung der vorgehaltenen Kapazitäten in der Kinderheilkunde lag im Jahr 1998 landesweit bei 76,2 v. H. und damit leicht unter dem krankenhausplanerischen Sollwert von 80 v. H.
In Anbetracht der mit ca. 22 vergleichsweise geringen Zahl altersbedingt ausscheidender niedergelassener Kinderärztinnen bzw. Kinderärzte werden nur geringe Auswirkungen auf die Stellen- und Personalsituation in den niedersächsischen Krankenhäusern erwartet.
Die Krankenhäuser in Niedersachsen entscheiden unter Abwägung fachlicher und wirtschaftlicher Gründe in eigener Zuständigkeit im Rahmen der mit den Kassen vereinbarten Budgets über die Zahl wiederzubesetzender Stellen. Dabei werden von ihnen unter Würdigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse sicher auch die in Niedersachsen seit 1990 insgesamt wieder gestiegenen Geburten in die Bedarfsschätzung einzubeziehen sein.
Zu 3: Der Niedersächsischen Landesregierung stehen keine aufsichtsrechtlichen Mittel zur Verfügung. Der Sicherstellungsauftrag obliegt nach § 75 SGB V den Kassenärztlichen Vereinigungen. Das Verfahren für den Fall einer Unterversorgung beschreibt § 100 SGB V abschließend. Danach obliegt den Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen die Feststellung, dass in bestimmten Gebieten eines Zulassungsbezirks eine ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder unmittelbar droht. Sie haben den Kassenärztlichen Vereinigungen eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abwendung der Unterversorgung einzuräumen.
§ 100 SGB V gibt keine Legaldefinition des Begriffs „Unterversorgung“. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wird durch die BedarfsplanungsRichtlinien-Ärzte, die der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen gem. § 92 Abs. 1 Nr. 9 SGB V erlassen hat, ausgefüllt. Danach ist das Vorliegen einer Unterversorgung zu vermuten, wenn der Stand der fachärztlichen Versorgung den ausgewiesenen Bedarf um mehr als 50 v. H. unterschreitet. Eine Unterversorgung droht, wenn insbe
sondere auf Grund der Altersstruktur der Ärztinnen und Ärzte eine Verminderung der Zahl von Vertragsärzten in einem Umfang zu erwarten ist, der zum Eintritt der Unterversorgung nach diesem Kriterium führen würde. Wie ich bereits ausgeführt habe, gibt es hierfür keinerlei Anzeichen.
Das Statistische Bundesamt hat unter Bezugnahme auf das Zahlenmaterial von 1997 die jährlichen Ausgaben für öffentliche Schulen in DM pro Schüler nach Ländern und nach Schulformen differenziert veröffentlicht. Die Angaben lassen jedoch eine differenzierte Betrachtung nach Schulformen nicht zu, die entsprechenden Statistiken des Niedersächsischen Kultusministeriums liefern diese detaillierten Angaben ebenfalls nicht.
1. Wie hoch waren die Personalkosten je Schüler im Schuljahr 1997/98 differenziert für die einzelnen allgemein bildenden (genau dif- ferenzieren auch bei Gesamtschulen und Son- derschulen) und berufsbildenden (auch hier genau differenzieren nach Schulformen) Schulen?
Die jährlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes über die Ausgaben für öffentliche Schulen beruhen auf den Haushaltsrechnungen der Länder und der Kommunen. Deshalb liegen noch keine aktuelleren Zahlenangaben über das Kalenderjahr 1997 hinaus vor. Die Veröffentlichungen beschränkten sich beim Ländervergleich der Ausgaben je Schülerin/Schüler auf eine Unterscheidung nur nach allgemein bildenden und beruflichen Schulen (für Vollzeit- und Teilzeitschüler nicht getrennt) und auf die Personalausgaben je wöchentlicher Unterrichtsstunden sowie auf die Ausgabenarten (Personalausgaben, Sachaufwand, Investition) für alle Schularten zusammengefasst.
Die jüngsten verfügbaren Zahlen zeigen, dass Niedersachsen bei den Gesamtausgaben je Schülerin/Schüler mit 8300 DM genau im Durchschnitt der Flächenländer (altes Bundesgebiet) liegt, bei
Die Zahlen für die größeren Flächenländer Nordrhein-Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg, Niedersachsen und Hessen lauten: