Protocol of the Session on May 12, 2000

Zu 3: Bürgerschaftliches Engagement ist grundsätzlich hoch zu bewerten. Die Landesregierung ist allerdings nicht verpflichtet, sich den inhaltlichen Zielen bürgerschaftlichen Engagements in jedem Falle anzuschließen.

Anlage 2

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 7 des Abg. Hoppenbrock (CDU):

Keine verlässliche Finanzierung für die „Verlässliche Grundschule“

Der Schulausschuss der Stadt Melle hat in seiner Sitzung am 20. Januar 2000 beschlossen, die „Verlässliche Grundschule“ in Melle einzuführen. Dieser Antrag steht unter der Bedingung, dass das Land Niedersachsen, wie zugesagt, auf Dauer alle Betreuungs- und Vertretungskosten übernimmt. Die zuständige Bezirksregierung Weser-Ems hat daraufhin mit Schreiben vom 16. März 2000 mitgeteilt, dass der Aufnahme dieser Bedingung nicht entsprochen werden kann, weil für den Schulversuch die in der Broschüre „Verlässliche Grundschule“ genannten Bedingungen gelten und weitere bzw. andere Bedingungen nicht akzeptiert werden können. Damit macht die Landesregierung deutlich, dass sie nicht bereit ist, auf Dauer alle Betreuungs- und Vertretungskosten der „Verlässlichen Grundschule“ zu übernehmen und möglicherweise beabsichtigt, diese auf die Kommunen abzuwälzen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie kann man sich auf die „Verlässliche Grundschule“ verlassen, wenn die Finanzierung der Betreuungs- und Vertretungskosten durch das Land nicht dauerhaft verlässlich gesichert ist?

2. Warum sieht sie sich nicht in der Lage, dauerhaft die Betreuungs- und Vertretungskosten für die „Verlässliche Grundschule“ zu übernehmen, wenn es sich doch angeblich um ein „Renommierprojekt“ der Landesregierung handelt?

3. Will sie bestreiten, dass sie offensichtlich mittel- oder langfristig beabsichtig, die Kosten für Betreuungs-, möglicherweise aber auch für Vertretungslehrkräfte auf die Kommungen abzuwälzen?

Die Landesregierung hat am 11.05.1999 beschlossen, die flächendeckende Umwandlung aller niedersächsischen Grundschulen in Verlässliche Grundschulen innerhalb von fünf Jahren anzustreben und diese Planung durch entsprechende Haushaltsbeschlüsse finanziell abgesichert.

Die Ausstattung der Verlässlichen Grundschulen und die Antragsbedingungen sind den Schulträgern in einem Schreiben mitgeteilt und auch in der Broschüre zur Verlässlichen Grundschule veröffentlicht worden. Anträge mit Nebenbedingungen

sind von der Landesregierung grundsätzlich nicht genehmigt worden. Diese Entscheidungen sind vom Verwaltungsgericht Hannover in einem rechtskräftigen Urteil vom 23.02. bestätigt worden. Darin heißt es unter anderem:

„Es gibt im deutschen Recht keinen Rechtssatz, der regelt, dass die Genehmigung der Umwandlung von Grundschulen in Verlässliche Grundschulen mit einer vertraglichen Bindung der entscheidenden Schulbehörde einhergehen muss....

Da die Zusage nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes, sondern auf planendes und tatsächliches hoheitliches Handeln (Personaleinsatz von Lehrkräften) gerichtet ist, kann auch ein solches Schuldversprechen nur in die Gestalt einer vertraglichen Vereinbarung gekleidet werden....

Schon aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit kann es deshalb den von der Klägerin verfolgten Anspruch nicht geben.

Im übrigen stehen der Klägerin derartige Rechte, die durch eine Vereinbarung gewährleistet werden sollen, auch inhaltlich nicht zu. Zwischen den Beteiligten besteht kein Rechtsverhältnis, auf das sich die Zusicherung einer Unterrichtsversorgung durch Einsatz von Lehrkräften an öffentlichen Schulen beziehen könnte. Das in Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 57 Abs. 1 NV gewährleistete Recht der kommunalen Selbtverwaltung vermittelt einen solchen Anspruch nicht. Insoweit hilft auch der Hinweis der Klägerin auf ihre Schulträgerschaft nicht weiter. Das Niedersächsische Schulgesetz gewährleistet den in Art. 7 Abs. 1 GG und Art. 4 Abs. 1 NV erteilten staatlichen Bildungsauftrag dadurch, dass dieser durch Schulen einschließlich ihrer Lehrkräfte, Schulbehörden und Schulträger gemeinsam erfüllt wird. Das macht eine Abgrenzung der jeweils in eigener Zuständigkeit bestehenden Aufgabe zur Erfüllung des Bildungsauftrages zwingend erforderlich. Die Schulträ

gerschaft besteht in Niedersachsen ihrem Wesen nach darin, das notwendige Schulangebot und die erforderlichen Schulanlagen vorzuhalten (§ 101 Abs. 1 NSchG), während die Entwicklung und Gestaltung des Schulwesens nach § 120 Abs. 1 NSchG allein Angelegenheit der Schulbehörden des Landes ist....

Das dergestalt durch das Gesetz vorgegebene öffentliche Bildungswesen schließt es grundsätzlich aus, dass ein Schulträger Rechte geltend machen kann, die sich auf die Planung und Gestaltung der Entwicklung des Schulwesens beziehen. Zur Planung und Gestaltung der Entwicklung des Schulwesens zählt notwendigerweise auch die Einsatzplanung für die Lehrkräfte und das Betreuungspersonal, dessen Dienstherr gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 und § 53 Satz 1 NSchG das Land ist. Deshalb ist es allein Sache der Schulbehörden, die dienst- und arbeitsrechtlichen Befugnisse im Zusammenhang mit dem Einsatz der Lehrkräfte und des pädagogischen Betreuungspersonals auszuüben.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass den Schulträgern nach § 106 NSchG eigene Rechte im Zusammenhang mit der Errichtung, Erweiterung, Aufhebung und Änderung der Organisationsform bestehender öffentlichen Schulen eingeräumt sind. Auch diese Rechte beziehen sich nur auf die Existenz oder Gliederung öffentlicher Schulen, nicht jedoch auf die Gestaltung und Organisation der Arbeit, die von den Konferenzen, Schulleitungen, den Lehrkräften und dem pädagogischen Betreuungspersonal in den Schulen geleitet wird....“

(Der vollständige Text ist nachzulesen im Heft 4/2000 des Niedersächsischen Städtetages.)

Die Unterstellung, dass die Landesregierung nicht bereit sei, auf Dauer alle Betreuungs- und Vertretungskosten der Verlässlichen Grundschule zu übernehmen und möglichlicherweise beabsichtige, diese auf die Kommunen abzuwälzen, ist in diesem

Zusammenhang der Antragsgenehmigung nicht nachvollziehbar.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt:

Zu 1: Entfällt, da die Unterstellung nicht zutrifft.

Zu 2: Entfällt.

Zu 3: Ja.

Anlage 3

Antwort

der Staatskanzlei auf die Frage 8 des Abg. Pörtner (CDU) :

Fernsehsteuer statt Gebühren?

Nach einer Meldung der „Hannoverschen Allgemeinen Zeitung“ vom 31. März 2000 sollen möglicherweise bald die GEZ-Rundfunkgebühren abgeschafft werden. Stattdessen sollen alle Deutschen eine einheitliche „Fernsehsteuer“ zahlen - unabhängig davon, wie viele Empfangsgeräte benutzt werden.

Der Vorstoß stamme von einer Arbeitsgruppe aller 16 Medienreferenten der Bundesländer, so die „HAZ“ vom 31. März 2000, die im Auftrag der Ministerpräsidenten neue Finanzierungsmodelle für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk erarbeiten würden. Hintergrund dieser Gespräche sei die technische Entwicklung, die den Empfang von Radio und Fernsehen zunehmend auch über Computer ermögliche.

Vor dem Hintergrund dieser Pressemitteilung frage ich die Landesregierung:

1. Wie ist der aktuelle Sachstand der Beratungen in der angegebenen Arbeitsgruppe der 16 Medienreferenten der Bundesländer in dieser Frage?

2. Ist die Landesregierung dazu in der Lage, konkrete Zahlen über die beabsichtigte pauschale Abgabe bzw. „Fernsehsteuer“ zu nennen?

3. Ist daran gedacht, dass die geplante pauschale Abgabe bzw. die angedachte „Fernsehsteuer“ den durch die geplante Gebührenanhebung auf 31,58 DM steigenden GEZMonatsbetrag übersteigen wird?

Im Rahmen des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrages ist u. a. ein Moratorium dergestalt vereinbart worden, dass für Online-PCs, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus

dem Internet wiedergeben können, bis zum 31. Dezember 2003 keine Gebühren zu entrichten sind. Anlässlich ihrer Jahreskonferenz vom 22. bis 24. Oktober 1997 in Stuttgart haben sich die Regierungschefs der Länder darauf verständigt, die Gesamtthematik der Rundfunkgebühren innerhalb des genannten Zeitraums zu überprüfen.

Auch die Regelungen zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht sollen in diesem Zusammenhang einer Überprüfung unterzogen werden, weil die große Zahl der derzeitigen Befreiungstatbestände ein Problem für die Gleichbehandlung der unterschiedlichen Fälle darstellt und immer wieder neue Wünsche nach zusätzlichen Befreiungen vorgetragen werden.

Zur Erfüllung des Prüfauftrags der Ministerpräsidenten soll eine Arbeitsgruppe Vorschläge für eine künftige Struktur der Rundfunkgebühr erarbeiten. Hierbei sollen die verschiedenen denkbaren Modelle einschließlich der Folgeprobleme geprüft werden. Zum Zeitplan ist vorgesehen, bis zum Herbst 2000 der Konferenz der Chefs der Staatsund Senatskanzleien einen ersten Zwischenbericht vorzulegen.

Eine erste Sitzung dieser Arbeitsgruppe, bei der es zunächst nur eine weitgehend grundsätzliche Erörterung des Themas und des weiteren Verfahrens gegeben hat, hat am 22. Februar 2000 in Erfurt stattgefunden. Es bestand Einigkeit, dass alle denkbaren Finanzierungsalternativen noch einer sorgfältigen Prüfung bedürfen. Folglich hat es in dieser Sitzung auch keine inhaltlichen Aussagen der Arbeitsgruppe zur künftigen Rundfunkfinanzierung und erst recht nicht zu einzelnen Modellen wie einer „Fernsehsteuer“ gegeben.

Vor diesem Hintergrund beantworte ich die Anfrage wie folgt:

Zu Frage 1: Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen.

Zu Frage 2: Nein. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.

Zu Frage 3: Im Hinblick auf den Zeitplan der Arbeitsgruppe wird die derzeit diskutierte Gebührenerhöhung nicht tangiert werden.

Die künftige Art und Höhe der Rundfunkfinanzierung bleibt entsprechenden Beschlüssen und staatsvertraglichen Regelungen vorbehalten.

Anlage 4

Antwort

des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf die Frage 9 des Abg. Ehlen (CDU) :

Meldung von rinderprämienrelevanten Angaben an die zentrale Datenbank (HIT) in München