Protocol of the Session on March 31, 2000

Zu 1: Die Bezirksregierungen verwalten die Ihnen zur Verfügung stehenden Vertragsmöglichkeiten für Vertretungslehrkräfte in eigener Verantwor

tung. Sie haben die Aufgabe, gemäß der Dringlichkeit die Vertretungslehrkräfte so einzusetzen, dass im gesamten Schuljahr die besonders schwerwiegenden Unterrichtsausfälle vermindert werden können. Soweit es zu Mitteilungen von einzelnen Bezirksregierungen gekommen ist, dass bald nach Beginn des 2. Schulhalbjahres keine Vertretungsverträge mehr vergeben werden können, sind die vorhandenen Vertretungsmöglichkeiten nicht immer bedarfsgerecht verwendet worden.

Zu 2: Im 2. Schulhalbjahr konnten die Bezirksregierungen bis zu 546 „Feuerwehr-Lehrkräfte“ mit zwei Drittel der Regelstundenzahl beschäftigen. Am 10. März standen noch 66 Vertragsmöglichkeiten für neue Ausfälle zur Verfügung, das sind 12 %. Wie in der Vorbemerkung dargestellt, erhielten die Bezirksregierungen im März zusätzlich 100 Vertragsmöglichkeiten, damit bis zum Schuljahresende die Unterrichtsversorgung in den dringendsten Fällen sichergestellt werden kann.

Zu 3: Grundsätzlich ist bei einem im Landeshaushalt vorgegebenen Volumen an Stellen und Mitteln eine weitere Erhöhung der Mittel für Vertretungslehrkräfte nur durch entsprechende Reduzierung von Einstellungsmöglichkeiten von Lehrkräften im Beamtenverhältnis möglich. Die erfolgreichen Maßnahmen der Landesregierung zum Abbau des Überangebotes an Bewerberinnen und Bewerbern haben auch zur Folge, dass es in den ländlichen Regionen schwieriger geworden ist, geeignete Lehrkräfte für befristete Vertretungsverträge zu finden. Schon deswegen macht es wenig Sinn, die befristeten Vertragsmöglichkeiten wesentlich auszuweiten.

Anlage 35

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 40 der Abg. Frau Körtner (CDU):

Besoldung für Einheitslehrkräfte mit dem Schwerpunkt Realschule

Die Landesregierung beabsichtigt, die künftigen Absolventen des Einheitslehramtes mit dem Schwerpunkt Realschule im Eingangsamt grundsätzlich nur nach A 12 zu besolden. 40 % der Stellen sollen der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet werden, diese sind aber nicht an die Schulform Realschule gebunden. Die entsprechenden besoldungs

rechtlichen Voraussetzungen hat die Landesregierung bis heute nicht geschaffen.

Auch von der Landesregierung ist unbestritten, dass insbesondere an den Realschulen ein gravierender Lehrermangel zu erwarten ist. Im Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 13. Januar 2000 „Einstellung von Lehrkräften an allgemein bildenden Schulen zum 1. Februar 2000; Statistik des Bewerbungsverfahrens“ ist zu lesen: „Einen absoluten Bewerbermangel gibt es beim Lehramt an Realschulen in NOM, GS, VER, OHZ, CE, UE, DAN, WL, STD und CUX.“ Unstrittig ist ferner, dass Niedersachsen im bundesweiten Wettbewerb um die besten Lehrkräfte auch an den Realschulen mit den anderen Bundesländern konkurrieren muss.

Ich frage die Landesregierung:

1. Warum hat sie bis heute die rechtlichen Voraussetzungen nicht geschaffen, um 40 % der Absolventinnen und Absolventen des Einheitslehramtes nach Besoldungsgruppe A 13 zu bezahlen?

2. Wie will sie im Kampf um die besten Köpfe unter den Junglehrkräften im Wettbewerb mit den anderen Bundesländern konkurrenzfähig bleiben, wenn sie Realschullehrerinnen und Realschullehrer nach der Besoldungsgruppe A 12 bezahlt, während andere Bundesländer Realschullehrkräfte bzw. solche für den Sekundarbereich Ι nach A 13 bezahlen?

3. Ist sie bereit, auch um eine notwendige Schwerpunktsetzung im Bereich der Realschulen bereits während des Studiums zu fördern, Lehrkräfte an Realschulen im Eingangsamt zukünftig wieder nach A 13 zu bezahlen?

Zunächst muss erneut darauf hingewiesen werden, dass es in Niedersachsen künftig vier unterschiedliche Lehrämter gibt, nämlich das Lehramt für Grund-, Haupt- und Realschulen, das Lehramt für Sonderpädagogik, das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an berufsbildenden Schulen; von einem Einheitslehramt kann somit keine Rede sein.

Die ersten Absolventen des Studiengangs für das neue Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen können erstmals zum 1. November 2001 in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, sodass frühestens ab 2003 die so ausgebildeten Lehrkräfte für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Verfügung stehen. Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen sieht das Bundesbesoldungsgesetz die Eingangsbesoldungsgruppe A 12 vor.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen wie folgt:

Zu 1: Die besoldungsrechtliche Einstufung der Lehrämter ist bundesgesetzlich geregelt; daher hat das Land keine Möglichkeit, für Absolventen des neuen Lehramts an Grund-, Haupt-, und Realschulen teilweise eine Eingangsbesoldung nach Besoldungsgruppe A 13 festzulegen. Die Landesregierung hat allerdings ihren Willen bekundet, zumindest für Lehrkräfte, die überwiegend im Bereich der Hauptschule bzw. Realschule unterrichten, ein Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 13 vorzusehen; hierzu bedarf es einer bundesgesetzlichen Regelung. Die Kultusministerkonferenz hat dem Bundesminister des Innern und der Finanzministerkonferenz ein eigenes Konzept zur bundesgesetzlichen Einstufung von stufenübergreifenden Lehrämtern zugeleitet, das aufgrund einer niedersächsischen Initiative auch ein Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 13 für Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen bei überwiegender Verwendung im Sekundarbereich I vorsieht und eine Quotenregelung enthält. Dass künftig – bei gleicher Ausbildung – auch an Hauptschulen unterrichtende Lehrkräfte die gleiche Besoldungseinstufung wie die an Realschulen erreichen können sollen, ist von der Landesregierung beabsichtigt.

Zu 2: Das Amt „Realschullehrer – mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung – “ ist bundesgesetzlich weiterhin der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet. In den Nachbarländern Hamburg, Bremen und Hessen erhalten Lehrkräfte für den Sekundarbereich I – somit auch die an Hauptschulen tätigen – grundsätzlich eine Eingangsbesoldung nach Besoldungsgruppe A 13. In Hamburg und Bremen werden die für den Grundschulbereich eingestellten Lehrkräfte ebenfalls nach A 13 bezahlt. In Nordrhein-Westfalen, dem größten Bundesland, werden die Stufenlehrkräfte im Sekundarbereich I jedoch schon seit Jahren im Eingangsamt nach Besoldungsgruppe A 12 besoldet. In den neuen Bundesländern erhalten Lehrkräfte des Sekundarbereichs I regelmäßig eine Eingangsvergütung, die niveaumäßig der Besoldungsgruppe A 12 entspricht.

Es wird nicht damit gerechnet, dass es ab 2003 aufgrund der Besoldungssituation zu Abwanderungen kommt. Im Übrigen gibt es keine gesicherten Erkenntnisse, inwieweit die hier ange

sprochenen Besoldungsunterschiede die Bewerbungen für den Schuldienst der verschiedenen Bundesländer beeinflussen.

Zu 3: Nein. Es ist nicht beabsichtigt, innerhalb des Schwerpunktes Hauptschule und Realschule eine weitere Differenzierung vorzunehmen. Es gibt schon in den bisherigen Lehramtsstudiengängen für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (mit dem Schwerpunkt Hauptschule) sowie dem an Realschulen – abgesehen von dem umfangreicheren Studienanteil für Fachwissenschaften beim Lehramt an Realschulen – keine konstitutiven Unterschiede zwischen der Ausbildung der Hauptschullehrkräfte und der für Realschullehrkräfte. Im neuen Studiengang für das Lehramt an Grund-, Haupt und Realschulen ist das fachwissenschaftliche Niveau des bisherigen Studiengangs für das Lehramt an Realschulen gehalten worden; es gilt daher auch für die künftig an Hauptschulen unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer.

Anlage 36

Antwort

des Innenministeriums auf die Frage 41 der Abg. Coenen und Eveslage (CDU):

Hilfeleistung und Brandbekämpfung auf Bahnanlagen

Eine entsprechende Änderung des Bundesrechts sieht vor, dass künftig die örtlichen kommunalen Feuerwehren für die Brandbekämpfung und Hilfeleistung auf Bahnanlagen zuständig sind. Das technische Gerät der örtlichen Feuerwehren ist dafür in der Regel nicht geeignet. Zum Beispiel fehlen, wie der Landesfeuerwehrverband schon nach dem Unglück von Eschede angemahnt hat, die Geräte um moderne Reisezugwagen (ICE) aufschneiden zu können. Spezielle Hilfeleistungsgeräte für den Einsatz auf Schienen sind bei den örtlichen Feuerwehren zumeist nicht vorhanden und müssen extra beschafft werden. Kostenträgerschaft für die zusätzlichen Geräte sowie die Ausbildung der Feuerwehren sind ungeklärt. Keinesfalls darf sie nach Auffassung der Kommunen den Kommunen aufgedrückt werden. Die Deutsche Bahn AG lehnt die Kostenübernahme ab. Sie ist bislang vielfach nicht einmal ihren vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen, die für den Einsatz erforderlichen Pläne und Karten den zuständigen kommunalen Feuerwehren zu übergeben.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. Was hat sie bislang unternommen, diese Zustände kurzfristig zu ändern, zumal sie von anderen Stellen auf die Probleme hingewiesen worden ist?

2. Welche finanziellen Mittel sind erforderlich, die kommunalen Feuerwehren für die neuen Aufgaben auszurüsten?

3. Wie wird das Land die Kommunen in dieser Angelegenheit unterstützten?

Nach der Neuordnung des Eisenbahnrechts vom 27. Dezember 1993 (BGBL. I S. 2378), der Ergänzung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes durch § 4 Abs. 1 Satz 2 um eine Mitwirkungspflicht der Eisenbahnen bei Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung und dem Abschluss einer „Vereinbarung zwischen den Innenministern/-senatoren für Inneres der Länder und der Deutschen Bahn AG“ (als größ- tem nationalem Eisenbahninfrastrukturunterneh- men) ist klargestellt, dass die gemeindliche Zuständigkeit zur Gewährleistung des abwehrenden Brandschutzes und der technischen Hilfeleistung auch die Eisenbahnen einschließt.

Die Vereinbarung legt dabei in Nr. 2.1 fest, dass die Feuerwehren (nur) „im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit“ zur Verfügung stehen, und somit keine besondere Ausrüstung für die Gefahrenabwehr im Eisenbahnbereich vorzuhalten brauchen.

Dies vorangestellt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen wie folgt:

Zu 1: Die Landesregierung führt die Verhandlungen mit der Bahn AG nicht isoliert; zusammen mit den anderen Ländern wird die Position im Rahmen der IMK abgestimmt, da die Probleme im Wesentlichen überall gleichgelagert sind. Im Auftrage des Arbeitskreises „Feuerwehrangelegenheiten, Rettungswesen, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung“ (AK V) der Ständigen Konferenz der Innenminister und –senatoren hat eine Arbeitsgruppe „Eindringen in ICE-Züge“ der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren (AGBF-Bund) im August 1999 die Arbeit aufgenommen.

Ziel dieser Arbeitsgruppe war es, geeignete Ausrüstungen zum Eindringen vor allem in verunfallte ICE-Reisezugwagen zu erproben und zu beschreiben sowie einsatztaktische Grundsätze festzulegen. Das Ergebnisprotokoll liegt nunmehr vor und wurde zuletzt am 23./24. März 2000 im AK V beraten.

Die eingesetzte AG kommt im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass zum Eindringen in verunfallte ICE-Reisezugwagen die bei den kommunalen Feuerwehren für die allgemeine technische Hilfeleistung vorgehaltene Ausrüstung vom Grundsatz her ausreicht. Die Ausrüstung ist jedoch bahnseitig noch zu ergänzen durch Einsatzmittel, wie klappbare Rollpaletten, Schleifkorbtragen, Arbeitsplattformen, Schaufeltragen.

Diese Auflistung schließt jedoch nicht aus, dass für bestimmte Gefahrenschwerpunkte an Bahnanlagen zusätzliche Ausrüstung von der DB-Netz AG für die Feuerwehren zu beschaffen oder selbst vorzuhalten ist.

Bezüglich eines zu erarbeitenden Merkblattes „Eindringen in Eisenbahnwaggons“ werden die Ergebnisse der Arbeitsgruppe „Eindringen in ICEZüge“ des AK-Technik der AGBF nunmehr mit eingearbeitet. Weiterhin sind die noch zu erstellenden „Einsatzmerkblätter“ der Deutschen Bahn AG mit zu berücksichtigen, die Beschreibungen und Einsatzinformationen über die wichtigsten Lokomotiven und Waggons enthalten.

Hinsichtlich der speziellen Ausbildung der Feuerwehren für Einsätze auf Bahnanlagen hat der AK V die ehemalige Arbeitsgruppe „Feuerwehrausbildung“ beauftragt, gemeinsam mit der DB AG Ausbildungsunterlagen zu erarbeiten und ein Lehrgangskonzept zu entwickeln. Ein erster Lehrgang zur Ausbildung von Feuerwehrangehörigen in Fragen der Brandbekämpfung und Hilfeleistung im Gleisbereich der Deutschen Bahn AG wurde im Sommer vergangenen Jahres von der Staatlichen Feuerwehrschule Regensburg durchgeführt. Die Konzeption dieses Lehrganges hat sich nach Aussagen des Bayerischen Staatsministerium des Innern bewährt. Ein weiterer Lehrgang ist für Juni 2000 geplant.

Die DB-Netz AG hat nunmehr verbindlich zugesagt, dass die für bestimmte niedersächsische Objekte zu erstellenden Objektpläne im 2. bzw. 3. Quartal d. J. den zuständigen Gebietskörperschaften vorliegen werden. Die topografischen Karten im Maßstab 1 : 25.000 werden für die Hauptschienenwege in Richtung Hannover noch vor Beginn der EXPO-Weltausstellung zur Verfügung stehen; für die übrigen Gebiete in Niedersachsen ist die Auslieferung der Karten für die 2. Jahreshälfte 2000 vorgesehen.

Zu 2: Wie im Vorspann dargestellt, entstehen den Kommunen durch die Vereinbarung keine zusätzlichen Kosten, da die Kosten für die bahnspezifische Ausrüstung von der DB AG zu tragen sind. Das schließt jedoch nicht aus, dass sich einzelne Gebietskörperschaften aus eigenen Erfahrungen vor Ort dazu entschließen, ihre Ausrüstung über das in der Vereinbarung bestimmte Maß hinaus zu ergänzen.

Für den Einsatzfall auf Bahnanlagen gilt § 26 Niedersächsisches Brandschutzgesetz, wonach derartige Einsätze im Regelfall kostenpflichtig sind.

Zu 3: Vertreter des Innenministeriums stehen in engem Kontakt mit der Bahn AG und setzen sich nachhaltig für die Interessen der Gemeinden und Landkreise ein. So hat die Bahn AG inzwischen zugesagt, einen Tunnel auf der Strecke Hannover - Stendal - entgegen ihren bisherigen Absichten – in die Planung für die sicherheitstechnische Nachrüstung aufzunehmen.

In Kürze wird den kommunalen Gebietskörperschaften eine Muster-Alarm- und Ausrückeordnung (AAO) für die Brandbekämpfung und Hilfeleistung auf Bahnanlagen zugeleitet. In dieser AAO werden die Rechtsgrundlagen genannt und die Zuständigkeiten sowie organisatorische, technische und taktische Grundlagen für den Einsatzfall festgelegt.

Mit Auslieferung der topografischen Karten können auf der Grundlage dieser Muster-AAO die örtlichen Alarmpläne von den Gebietskörperschaften erstellt werden.

Des Weiteren werden in Kürze auf dem Erlasswege die „Richtlinien über das Verhalten der Feuerwehren an elektrisch betriebenen Bahnstrecken“ sowie Hinweise zum „Bahnerden durch die Feuerwehren“ bekannt gegeben. Das Bahnerden ist eine Maßnahme zur Beseitigung einer bahntypischen Gefahr und damit eine Aufgabe der Deutschen Bahn AG. Das Bahnerden kann jedoch von den Feuerwehren freiwillig übernommen werden.

Anlage 37

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 42 des Abg. Behr (CDU):