Protocol of the Session on March 31, 2000

Im Haushaltsjahr 1990 betrug die Anzahl der Stellen insgesamt 89. 1992 wurde diese Anzahl um drei erhöht; 1993 entfiel eine Stelle infolge einer Hebung nach A 15; 1998 entfielen zwei Stellen wegen der Vorruhestandsregelung; somit entsprach im Ergebnis die Summe der Stellen im Haushaltsjahr 1998 wieder der des Jahres 1990.

Frage 3 ist durch die Vorbemerkung beantwortet.

Anlage

Entwicklung der Stellen

Schulpsychologische Beratung 1990 – 2000

Haushaltsjahr Besoldungsgruppe Sum -me Bemerkungen

A 13 A 14 A 15

1990 36 49 4 89

1991 36 49 4 89

1992 36 52 4 92 plus 3 Stellen

1993 37 50 4 91 minus 1 Stelle infolge Hebung nach A 15

1994 37 50 4 91

1995 37 50 4 91

1996 37 50 4 91

1997 37 50 4 91

1998 37 48 4 89 minus 2 Stellen (Vorruhe- stand)

1999 37 48 4 89

2000 37 48 4 89

nach Einsparung wg. Zielvereinbarung

23 48 4 75 minus 14 Stellen

Anlage 22

Antwort

des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf die Frage 27 des Abg. Klein (GRÜNE) :

Einschränkungen für das Reiten in Wald und Flur

Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Uwe Bartels, hat die Novellierung des niedersächsischen Waldrechts angekündigt. Die bisherigen Regelungen im Landeswaldgesetz (LWaldG), im Gesetz über den Körperschafts- und Genossenschaftswald und dem Feld- und Forstordnungsgesetz (FFOG) sollen in einem neuen Niedersächsischen Waldgesetz zusammengefasst und gestrafft werden.

In diesem Zusammenhang sind Befürchtungen laut geworden, dass die bisherigen liberalen Regelungen über das Reiten in Wald und freier Landschaft zukünftig verschärft werden sollen. So soll das Reiten außerhalb von ausgewiesenen Reitwegen nur auf befestigten Wegen zulässig sein. Neben tierschutzrechtlichen Argumenten verweisen die Kritiker einer solchen Regelung auf erhebliche Einschränkungen und

deutlichen Attraktivitätsverlust für den ländlichen (Reit-)tourismus.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche materiellen Änderungen der jetzigen Rechtslage will sie in Bezug auf das Reiten in Wald und freier Landschaft im Rahmen der Novellierung der Bestimmungen vorschlagen?

2. Welche Gründe haben sie gegebenenfalls bewogen, eine Verschärfung der bisherigen Regelungen vorzusehen?

3. Wie beurteilt sie die Argumente der Kritiker, d. h. insbesondere die Verschlechterungen im Tierschutz und die drastischen Einschränkungen im auch touristisch genutzten „Reitwegenetz“ in Niedersachsen?

Es ist beabsichtigt, in dieser Legislaturperiode das Landeswaldgesetz (LWaldG), das Gesetz über den Körperschafts- und Genossenschaftswald und das Feld- und Forstordnungsgesetz (FFOG) in einem neuen Gesetz gestrafft zusammenzufassen und zu novellieren. Zu den Novellierungspunkten gehört auch das Reiten im Wald und in der übrigen freien Landschaft. Hier ist eine Abwägung zwischen z. T. gegenläufigen Interessen notwendig.

Zum einen hat das Reiten zumindest in einigen Teilen Niedersachsens eine erhebliche Bedeutung für Tourismus und Freizeit. Zum anderen wird diese Nutzung auf Flächen ausgeübt, die in aller Regel anderen Personen gehören. Schäden, die Reiter auf den Wegen verursachen, haben grundsätzlich die Waldbesitzer und Besitzer von Grundstücken in der übrigen freien Landschaft selbst auf eigene Kosten zu beheben. Ein Interessenwiderstreit bei der Wegebenutzung kann auch zwischen Reitern einerseits und Wanderern, Spaziergängern sowie Radfahrern andererseits bestehen, was den Zustand der Wege und das gegenseitige Ausweichen betrifft.

Zurzeit existiert weder ein fertiger Gesetzentwurf meines Hauses noch ein Gesetzentwurf der Landesregierung.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen wie folgt:

Zu 1: Ob die Landesregierung materielle Änderungen der jetzigen Rechtslage in Bezug auf das Reiten im Wald und in der übrigen freien Landschaft im Rahmen der Novellierung vorschlagen wird und gegebenenfalls welche Änderungen das sein könnten, steht noch nicht fest.

Zu 2 und 3: Entfällt im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen.

Anlage 23

Antwort

des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf die Frage 28 des Abg. Biestmann (CDU) :

Landesregierung benachteiligt niedersächsische Rinderhalter

Die EU gewährt seit vielen Jahren in Zusammenhang mit einer Rücknahme der Preisstützung eine Sonderprämie für Bullen, Ochsen und Mutterkühe.

Eine der Voraussetzungen dieser Prämie ist, eine mit einem Besatzfaktor von zwei GV/Hektar zugrunde gelegte Futterfläche, die innerbetrieblich zur Verfügung stehen muss und für die keine Flächenprämie beantragt werden kann.

Nach bisheriger Auffassung und Prämienpraxis war es unerheblich, ob das auf dieser rechnerisch unterstellten Futterfläche produzierte Grundfutter und Getreide auch nachweislich in der Rindermast des Betriebes verfüttert wurden oder teilweise z. B. zum Erwerb von Kraftfutter an Mischfutterhersteller verkauft wurden. Aufgrund einer Änderung der Formulierung in der neuen EU-Prämienverordnung, die im vorigen Jahr vom EU-Agrarministerrat unter deutscher Ratspräsidentschaft verabschiedet wurde, wird die Verordnung durch das niedersächsische Landwirtschaftsministerium jetzt anders interpretiert. Danach muss das gesamte von der Futterfläche gewonnene Futter zur Ernährung aller Prämientiere des Antragstellers nachweislich im eigenen Betrieb verwendet werden. Im neuen Erlass des ML vom 23. Februar 2000 heißt es, das Getreide, welches zu Mischfutter verarbeitet wird, nicht als Futterfläche anerkannt werden kann, wenn nicht das gesamte Getreide in Mischfutter unmittelbar auf dem Betrieb angebaut wurde.

Die vom ML im vorgenannten Erlass vorgenommene Interpretation stößt bei vielen Landwirten auf große Verärgerung. Auch der Berufsstand kritisiert die Neuinterpretation durch das ML. Nach seiner Ansicht ändere die neue EU-Verordnung inhaltlich nichts an der bisherigen Regelung. Die EU-Kommission hat in ihrer nach wie vor gültigen Interpretation vom 24. März 1993 klargestellt, dass ein Teil des Futters verkauft werden kann. Auch würde die EU keine Kontrolle dahin gehend verlangen, ob das auf den angegebenen Flächen erzeugte Futter auch tatsächlich verfüttert wird.

Abgesehen davon, dass andere EUPartnerländer an der bisherigen Definition festhalten, greift der in Niedersachsen besonders eng gefasste Erlass in unvertretbarer Weise in gewachsene produktionstechnische Strukturen niedersächsischer Rinderhalter ein und gefährdet ihren gesamten Prämienanspruch. Zudem führt die beabsichtigte Neuregelung zu einer nicht nachvollziehbaren Überbürokratisierung des Prämienantragswesens.

Ich frage die Landesregierung:

1. Mit welchem Ergebnis hat Minister Bartels in dieser Angelegenheit Gespräche mit der EU-Kommission, dem Bundeslandwirtschaftsministerium und den Ministerkollegen der anderen Bundesländer geführt?

2. Welche weiteren Bundesländer teilen die Auslegung des niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums?

3. Was beabsichtigt die Landesregierung zu tun, um den drohenden Prämienverlust der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe abzuwenden?