steuerrechts: Aus jedweder Art von Umsätzen erzielen Unternehmer umsatzsteuerpflichtige Einnahmen, soweit nicht ausnahmsweise eine Umsatzsteuerbefreiung greift. In Rechnung gestellte Umsatzsteuer auf Eingangsleistungen, die den umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen zuzuordnen sind, berechtigt nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zum Vorsteuerabzug.
Dies gilt auch für Vereine, soweit diese unternehmerisch tätig sind, soweit also ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, nachhaltig gegen Entgelt Lieferungen oder andere Leistungen zu erbringen. Ob die betreffenden Umsätze im Rahmen eines steuerbegünstigten Zweckbetriebs oder eines anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Vereins erzielt werden, ist für das Recht auf Vorsteuerabzug ohne jede Relevanz. Auf Ausgangsumsätze, die im Rahmen eines Zweckbetrieb erzielt werden, ist allerdings der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG anstelle des Regelsteuersatzes von 16 % anzuwenden.
Bei Vereinen unabhängig davon, ob sie im Bereich Kultur, Sport oder etwa Wissenschaft tätig sind, ist allerdings eine Besonderheit zu beachten. Soweit Vereine Mitgliederbeiträge vereinnahmen, um in Erfüllung ihres satzungsgemäßen Gemeinschaftszwecks die Gesamtbelange ihrer Mitglieder wahrzunehmen, sind sie nicht unternehmerisch tätig. Vereine haben damit typischerweise einen unternehmerischen und einen nicht unternehmerischen, ideellen Bereich.
Die mit Vorsteuer belasteten Eingangsleistungen sind dem unternehmerischen Bereich – in dem die Vorsteuer abziehbar ist - oder dem nicht unternehmerischen Bereich – in dem die Vorsteuer nicht abziehbar ist - zuzuordnen, soweit sie jeweils ausschließlich für diesen bezogen werden. Wird ein Gegenstand oder eine sonstige Leistung sowohl im unternehmerischen als auch im nicht unternehmerischen Bereich verwendet, ist eine Aufteilung vorzunehmen. Das bestimmt bereits der sog. „Vereins-Erlass“ vom 15. März 1971 (Bundessteuer- blatt 1971 Teil I Seite 189), der unverändert in Abschnitt 22 der heute gültigen UmsatzsteuerRichtlinien (UStR) eingegangen ist.
Danach ist die einem Verein für eine sonstige Leistung - z. B. Miete oder Telefongebühren - in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in den für das Unternehmen bezogenen, abziehbaren und den für den nicht unternehmerischen Bereich bezogenen, nicht abziehbaren Teil aufzuteilen.
Aufteilungsmaßstab ist der Verwendungszweck der sonstigen Leistung. Bezieht ein Verein einen einheitlichen Gegenstand - z. B. Büroeinrichtung oder einen Computer -, den er sowohl im unternehmerischen Bereich zu mindestens 10 % als auch im nicht unternehmerischen Bereich verwendet, hat er ein Wahlrecht, ob er den Gegenstand ganz oder teilweise seinem Unternehmen zuordnet. Ordnet er den Gegenstand ganz seinem Unternehmen zu, steht ihm der Vorsteuerabzug in vollem Umfang zu. Die Nutzung für den nicht unternehmerischen Bereich unterliegt dann aber nach § 3 Abs. 9 a UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer.
Auf Antrag eines Vereins kann bei der Zuordnung der Vorsteuern aus Eingangsleistungen, die teilweise im unternehmerischen und teilweise im nicht unternehmerischen Bereich verwendet werden, die in Abschn. 22 Abs. 7 UStR beschriebene Erleichterung gewährt werden. Danach werden die Vorsteuern, die auf die genannten Eingangsleistungen entfallen, grundsätzlich auf den unternehmerischen und den nicht unternehmerischen Bereich nach dem Verhältnis der Einnahmen aufgeteilt. Für Vorsteuern, die nur dem unternehmerischen oder nur dem nicht unternehmerischen Bereich zuzuordnen sind, gilt die Erleichterung nicht.
Bei Anwendung der Erleichterung sind auch Zuschüsse Einnahmen und gehen damit in das Verhältnis der Aufteilung der Vorsteuern ein. Ob ein Zuschuss den Einnahmen aus dem unternehmerischen oder den Einnahmen aus dem nicht unternehmerischen Bereich zuzurechnen ist, hängt von den Umständen im jeweiligen Einzelfall ab. Anhand des Bewilligungsbescheides ist festzustellen, für welche Tätigkeit des Vereins der Zuschuss gewährt wird. Dementsprechend ist er den unternehmerischen Einnahmen oder den nicht unternehmerischen Einnahmen zuzurechnen. Damit beeinflusst ein Zuschuss insoweit den Umfang des Vorsteuerabzugs.
Zu 2 und 3: Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die niedersächsischen Finanzämter die in der Antwort zu Frage 1 dargelegten Regelungen des Umsatzsteuerrechts unzutreffend anwenden.
Bau eines hochwasserfreien Weserübergangs zwischen Nienburg und Bremen und Deichsanierung an Weser und unterer Aller
In der zweiten Januarwoche waren zum wiederholten Mal alle vier Weserübergänge zwischen Nienburg und Bremen wegen Hochwassers gesperrt. Tausende von Arbeitnehmern und Gewerbetreibende aus den Landkreisen Diepholz, Nienburg und Verden mussten zum Teil stundenlange Umwege auf sich nehmen. Schüler konnten tagelang nicht zur Schule, und großer wirtschaftlicher Schaden entstand.
Bereits nach dem großen Winterhochwasser 1995 hat sich der Kreistag des Landkreises Verden intensiv mit dem Thema befasst und einen hochwasserfesten Weserübergang gefordert. In Abstimmung mit den Landesbehörden wurde raumordnerisch abgestimmt, dass sich der Übergang bei Hutbergen als einer von drei Landesstraßen für den Bau von Flutbrücken anbietet.
Das seit zwei Wochen herrschende Hochwasser im Landkreis Verden zeigt objektiv den maroden Zustand bestimmter Abschnitte der Hochwasserdeiche an Aller und Weser. An vielen Stellen tritt Wasser am Deichfuß aus, besonders im Bereich von Uphusen. Zudem wurde die dringende Notwendigkeit des Schöpfwerkbaues in Westen an der Unteraller deutlich.
1. Wie beurteilt sie die Situation auch angesichts der Tatsache, dass Klimaveränderungen in Zukunft häufiger Hochwasser bringen werden und der Aller-Oker-Leine-Plan immer noch nicht mit allen Rückhaltebauwerken fertig gestellt wurde?
2. Welche konkreten Maßnahmen mit dem Ziel, die verkehrliche Lage zwischen Nienburg und Bremen zu verbessern, haben die Landesbehörden seit 1995 durchgeführt?
3. Wann ist mit der Zuweisung von Baumitteln für die Sanierung der Hochwasserdeiche an der Weser in Achim-Uphusen sowie in der Gemeinde Thedinghausen und an der Aller vor Verden sowie im Bereich der Gemeinde Döverden zu rechnen?
Im Einzugsgebiet der Weser ist in den letzten Wochen ein extremes Hochwasser abgeflossen. Die Überschwemmungsgebiete waren fast vollständig überflutet. Wege und Straßen waren deshalb nicht mehr passierbar und mussten gesperrt werden. Die Wasserstände erreichten in der Mittelweser am 7. Januar 2003 am Pegel Intschede einen Höchststand von 7,15 m. An der Unteraller wurde am 10. Januar 2003 am Pegel in Rethem ein Scheitelwasserstand von 4,52 m gemessen, der den bishe
Die Hochwasserdeiche an der Mittelweser und der Unteraller sind für diese höchsten Wasserstände bemessen worden. Besondere Deichverteidigungsmaßnahmen waren bei dem jetzt ablaufenden Hochwasser nicht erforderlich. Die Annahme, bestimmte Abschnitte der Hochwasserdeiche an Aller und Weser seien marode, geht fehl. Richtig ist vielmehr, dass die Hochwasserdeiche den heutigen technischen Anforderungen nicht mehr in jeder Hinsicht gerecht werden. Die Bezirksregierung Lüneburg hat die Bemessungswasserstände für die Hochwasserdeiche im Bereich der unteren Aller und der Weser mit hydrologischen und hydraulischen Modelluntersuchungen überprüfen lassen. Dabei wurde festgestellt, dass die Hochwasserdeiche auf Teilstrecken zu geringe Deichquerschnitte aufweisen und deshalb Erhöhungen und Verstärkungen zur Verbesserung der Hochwassersicherheit notwendig sind. Außerdem sind Binnenböschungen abzuflachen, Deichkronen zu verbreitern, Deichverteidigungswege anzulegen und Deichdichtungen einzubauen. Die zur Erhaltung der Hochwasserdeiche im Landkreis Verden verpflichteten Deichverbände haben ihre Planungen für die dringend zu verstärkenden Hochwasserdeiche aufgenommen und die Planfeststellung bei den zuständigen Genehmigungsbehörden teilweise bereits beantragt.
Zu 1: Im Bereich der Mittelweser hat es auch in früheren Jahrzehnten schon eine Häufung extremer Hochwasserereignisse gegeben, bei denen der am Pegel Intschede gemessene Scheitelwasserstand die Marke von 7,15 m übertroffen hat. Ein Trend für häufigere Hochwasser in der Weser lässt sich zurzeit nicht belegen. Wie in der Vorbemerkung erläutert, sind jedoch weitere Verbesserungen an dem Deich geplant bzw. beantragt.
Der Aller-Leine-Oker-Plan ist ein in den 60er-Jahren beschlossenes Finanzierungsprogramm mit einem generellen Konzept technischer Hochwasserschutzmaßnahmen. Er verfolgt die Zielsetzung, alle Hochwasser während der Vegetationszeit (mit Ausnahme der Katastrophenhochwasser) in den Flusstälern der Aller, Leine und Oker schadlos abzuführen. Die mit diesem Programm verbundenen Hochwasserschutzmaßnahmen wurden in wesentlichen Teilen erfolgreich umgesetzt. Das trifft ins
besondere für den Bereich der Unteraller zu. Dort wurden zum Schutz der Siedlungsräume Hochwasserdeiche gebaut. Die Ertragssicherheit der landwirtschaftlich genutzten Flächen in der Allerniederung wurde durch den Bau von Sommerdeichen verbessert.
Der Aller-Leine-Oker-Plan ist zwischenzeitlich ausgelaufen und im Landeshaushalt nicht mehr ausgewiesen. Im Rahmen der heutigen Hochwasserschutzziele haben die Erhaltung und die Wiedergewinnung von Flussauen als Überschwemmungsgebiet Vorrang vor sonstigen Nutzungen. Die bisherigen technischen Konzepte müssen diesen neuen Anforderungen angepasst werden. Dabei hat der Schutz der ländlichen Siedlungsräume Priorität. Er soll vor allem durch dezentrale Hochwasserschutz- bzw. Objektschutzmaßnahmen erreicht werden. Maßnahmen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes werden im Aller-Leine-Oker-Gebiet also auch weiterhin ausgeführt und mit Zuwendungen des Landes gefördert. Maßgebend dafür sind die für die einzelnen Gewässer- und Siedlungsbereiche aufgestellten Ausbaupläne für den Hochwasserschutz.
Der zunächst angedachte Bau von Flutbrücken im Zuge der L 203 musste wegen zu hoher Kosten (und eines sich daraus ergebenden ungünstigen Kosten-Nutzen-Verhältnisses) aufgegeben, zumindest aber mittelfristig zurückgestellt werden.
Alternativ ist die Anhebung der Straßenhöhe der L 156 im Überschwemmungsgebiet der Weser um ca. 30 bis 50cm geplant. Zwar würde die L 156 dadurch nicht hochwasserfrei ausgebaut; Dauer und Zahl der Überschwemmungen könnten aber erheblich reduziert werden. Der Zeitpunkt für die Durchführung dieser Maßnahme hängt im Wesentlichen von der künftigen Bereitstellung von Mitteln für den Landesstraßenbau ab.
Zu 3: Für Planungsarbeiten zur Verstärkung der Deiche an der Weser und der Aller sind den im Landkreis Verden zuständigen Deichverbänden im letzten Jahr Zuschüsse in Höhe von insgesamt rd. 68 000 Euro bewilligt worden. Für das Schöpfwerk
Westen sind die Planungsarbeiten im Wesentlichen abgeschlossen. Nach dem Bau- und Finanzierungsprogramm des Landes für Maßnahmen des Hochwasserschutzes im Binnenland, das jährlich für den Zeitraum der Mittelfristigen Planung fortgeschrieben wird, stehen in diesem Jahr für die Bauausführung des Schöpfwerkes Westen Zuschüsse in Höhe von 409 000 Euro zur Verfügung. Für die Deichverstärkung im Stedorfer Deichverband sind für das Jahr 2005 200 000 Euro eingeplant. Mit der vorgesehenen Aufstockung der Mittel für den Hochwasserschutz im Binnenland ab 2003 besteht die Möglichkeit, weitere Mittel für Baumaßnahmen der Deichverbände im Landkreis Verden einzuplanen. Darüber ist bei der Fortschreibung des Bau- und Finanzierungsprogrammes im März dieses Jahres zu entscheiden.
Niedersachsen: Geld zu „verschenken“ Verhindern zusätzliche Verwaltungshindernisse in Niedersachsen den Einsatz von EU-Fördermitteln?
Die EU stellt dem Land Niedersachsen in verschiedenen Förderprogrammen erhebliche Mittel zur Verfügung. Wegen der finanziellen Situation in den öffentlichen Haushalten und hier vor allem im Hinblick auf die prekäre Haushaltslage des Landes sind diese EU-Fördermittel eine ebenso wichtige wie unverzichtbare Einnahmequelle.
Nur mit Hilfe dieser EU-Mittel sind notwendige und für die Zukunftsgestaltung des Landes entscheidende Maßnahmen noch finanzierbar. Vor diesem Hintergrund liegt es im niedersächsischen Interesse, möglichst viel EU-Mittel „ins Land“ zu holen.
Die anhaltende landesweite Kritik aus unterschiedlichen Regionen und Institutionen lässt allerdings eher darauf schließen, dass das Land Niedersachsen „Geld zu verschenken“ hat und durch zusätzliche Verwaltungshürden den Abruf und den Einsatz der EU-Mittel erschwert.
1. Sie stellt das EU-Förderprogramm PROLAND als Erfolgsmodell heraus. Warum konnten trotz erheblicher Nachfrage nicht alle zur Verfügung stehenden EU-Mittel vom Land Niedersachsen abgerufen bzw. genutzt werden?
2. Weshalb hat das Land die EU-Förderrichtlinien für bestimmte Programme ohne entsprechende rechtliche Vorgaben der EU verschärft und damit zusätzliche Verwaltungshürden aufgebaut?
3. Was gedenkt die Landesregierung zu tun, damit die dringend benötigten EU-Fördermittel in Zukunft auch in Niedersachsen besser als bisher abgerufen werden können?
Niedersachsen profitiert in einem erheblichen Umfang von der Europäischen Strukturpolitik, die nach Art. 158 des EG-Vertrages eine zentrale Aufgabe der Europäischen Gemeinschaft ist, um Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und auch den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete einschließlich der ländlichen Gebiete zu verringern.
In der sechsjährigen Planungsphase 1994 bis 1999 sind dem Land insgesamt 0,84 Milliarden Euro zugeflossen. Im jetzt laufenden siebenjährigen Planungszeitraum 2000 bis 2006 stehen dem Land mehr als 1,6 Milliarden Euro aus EU-Strukturfondsmitteln zur Verfügung. Diese Verdoppelung gelang, weil die Landesregierung erfolgreich durchgesetzt hatte, dass sich die europäische Förderung sachgerechter an nationalen Förderungen auszurichten hat.
- Ziel-2-Förderung: Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Umstellung der Gebiete mit Strukturproblemen aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE).