1. Wann wird sie ein solches Konzept vorlegen, und ist sie in der Lage, bereits jetzt Eckpunkte dieses Konzeptes zu nennen?
3. Welche Gesellschafter halten welche Anteile am INI, und haben sich diese Anteile verändert? Wenn ja, wie?
Das International Neuroscience Institute (INI Han- nover GmbH) ist eine privatwirtschaftliche Einrichtung, an der das Land nicht beteiligt ist und auf die das Land weder unmittelbaren noch mittelbaren Einfluss hat. Soweit dies angesichts des privatwirtschaftlichen Charakters der INI GmbH möglich ist, hat die Landesregierung anlässlich verschiedener Anfragen im Landtag sowie in – vertraulichen Sitzungen der Ausschüsse für Sozial- und Gesundheitswesen sowie Haushalt und Finanzen über die Gesellschaft, die Gesellschafteranteile und deren Entwicklung informiert.
Die INI Hannover GmbH hat gegenüber den Ursprungsplanungen die wirtschaftliche Konzeption umgestellt; neben den neurochirurgischen Leistungen werden nunmehr auch Leistungen auf benach
barten Fachgebieten wie z. B. Orthopädie angeboten. Zum wissenschaftlichen Konzept gehört die von Herrn Ministerpräsident Gabriel initiierte Kooperation mit der Privatuniversität Witten/Herdecke, für die von der Privatuniversität zurzeit eine Feasibility-Studie erarbeitet wird.
Zu 1 und 2: Die Entwicklung konzeptioneller Vorstellungen ist ausschließlich Angelegenheit der Gesellschafter, zu denen das Land nicht zählt. Die Landesregierung hatte ihre Unterstützung für entsprechende Vorschläge zugesagt und auch gegeben. Über die Vorstellungen der einzelnen Gesellschafter liegen der Landesregierung keine Informationen vor.
Zu 3: Über die Gesellschafteranteile und deren Entwicklung haben Vertreter der Landesregierung Anfang 2002 die Ausschüsse für Sozial- und Gesundheitswesen sowie Haushalt und Finanzen in vertraulicher Sitzung ausführlich unterrichtet; seitdem haben sich die Anteile der Gesellschafter nicht verändert.
Um die Kosten für die Umlageerhebung bei den so genannten unbesetzten Beamtenstellen zu reduzieren, plant der Landkreis Hildesheim, zukünftig verstärkt Angestellte zu verbeamten. Damit sollen nach Berechnungen der Verwaltung im Jahr 2003 im Rahmen des Konsolidierungsprogramms des Landkreises über 82 000 Euro eingespart werden können.
Diesen kurzfristig realisierbaren Einsparungen insbesondere im Bereich der Sozialabgaben stehen allerdings weitaus höhere Kosten bei den Pensionslasten in der Zukunft gegenüber. Mit der verstärkten Verbeamtung heute werden die finanziellen Lasten an nachfolgende Generationen weitergegeben, gleichzeitig unterbleiben die notwendigen Weichenstellungen zur langfristigen Konsolidierung der öffentlichen Haushalte. Zu dieser Problematik wird in einem Schreiben des Landkreises Hildesheim vom 1. November 2002 jedoch lediglich bemerkt: „In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es nicht die Aufgabe des Landkreises ist, die allgemeinen sozialpolitischen
1. Sind ihr weitere Kommunen bekannt, die die gezielte Verbeamtung von Angestellten planen, um so kurzfristige Einsparungen zu realisieren, und wenn ja, welche?
3. Welchen Zusammenhang sieht sie zwischen der finanziellen Ausstattung der Kommunen und diesen Plänen, und worin sieht sie ihre Einflussmöglichkeiten?
Die „Verbeamtung“ von Angestellten erfolgt gem. § 10 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG). Danach kann abweichend von den für Laufbahnbewerber geltenden Vorschriften des § 9 Satz 1 Nr. 4 NBG in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat („anderer Bewerber“). Das gilt nicht für die Laufbahnen, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist oder die ihrer Eigenart nach eine besondere laufbahnmäßige Vorbildung und Fachausbildung erfordern. Die Befähigung eines anderen Bewerbers für die Laufbahn, in der er verwendet werden soll, wird vom Landespersonalausschuss festgestellt.
Nach der Spruchpraxis des Landespersonalausschusses handelt es sich bei der Berufung anderer Bewerber in ein Beamtenverhältnis um eine Ausnahme. Denn aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums folge, dass in der Regel nur Laufbahnbeamte eingestellt werden dürften. Eine Ausnahme gelte dann, wenn dem Dienstherrn
- trotz ernsthafter Bemühungen (in der Regel durch Ausschreibung) keine geeigneten Laufbahnbewerber zur Verfügung ständen,
- die anderen Bewerber vorhandene Laufbahnbewerber an fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten deutlich überragten (diese Voraussetzungen sind am ehesten bei kleinen Kommunen anzutref- fen),
- die Übernahme in das Beamtenverhältnis von besonderem dienstlichen Interesse sei, wobei finanzielle Erwägungen kein Kriterium für dieses Interesse seien.
Eine weitere Ausnahme liege vor, wenn die Laufbahnvoraussetzungen lediglich aus formalen Gründen nicht erfüllt seien, weil z. B. der Vorbereitungsdienst außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet worden sei (vgl. Geschäftsbericht des Landespersonalausschusses vom 10.05.1995, Nds. MBl. S. 684).
Im Jahr 1999 hat der Landespersonalausschuss in drei, 2000 in drei, 2001 in sechs und 2002 in sieben Fällen festgestellt, dass kommunale Verwaltungsangestellte als andere Bewerber die Befähigung als Laufbahnbeamte besitzen und somit „verbeamtet“ werden können. Eine über die wenigen Einzelfälle hinausgehende sozialpolitische Bedeutung für das Land Niedersachsen insgesamt ist nicht zu erkennen.
Zu 3: Wie dargestellt rechtfertigen Einsparungsmaßnahmen keine „Verbeamtung“. Darüber hinaus besteht keine Möglichkeit, in die rechtmäßig ausgeübte Personalhoheit der Kommunen einzugreifen.
„Literaturtipp für Verlinkung“ - Wie entstehen die Broschüren des Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales?
Der kostenlose Ratgeber „Frauen gründen Unternehmen“ wird seit mehreren Jahren vom Niedersächsischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales (MFAS) herausgegeben. Darin enthalten ist auch eine Auswahl weiterführender Literatur. Im Jahre 2002 wurde von der Autorin der Broschüre, einer Unternehmensberaterin, eine Aktualisierung der Broschüre bzw. der Literaturliste vorgenommen. In diesem Zusammenhang erhielt die Autorin eines Buches für Existenzgründerinnen das Angebot, dass ihr Titel Aufnahme in die Literaturliste finden könnte. Allerdings wurde die Aufnahme an die Bedingung geknüpft, dass die Autorin für mindestens 24 Monate einen Link für die Unternehmensberaterin auf ihre Homepage schaltet. In dem
Anschreiben der Unternehmensberaterin an die Autorin heißt es wörtlich: „Ich mache Ihnen einen Vorschlag zum gegenseitigen Vorteil: Ich unterstütze die Vermarktung Ihres Titels, indem ich diesen Literaturtipp einfüge. Dafür schalten Sie für die Unternehmensberatung einen Link auf Ihrer Homepage. Sollten Sie daran interessiert sein, bitte ich Sie, das ausgefüllte Formular bis zum... an mich zurückzuschicken.“
Der beschriebene Fall legt nahe, dass in der genannten Broschüre des MFAS nur Titel von Autoren empfohlen werden, die bereit sind, für die Autorin der Broschüre kostenlos Werbung zu machen. Das MFAS hat bis heute auf ein Schreiben mit der Schilderung des Vorfalles nicht reagiert.
1. Wie bewertet sie das beschriebene Kopplungsgeschäft im Hinblick auf die Seriosität und die Qualität der von ihr herausgegebenen Publikationen?
2. Ist das beschriebene Verfahren mit dem herausgebenden MFAS abgesprochen worden, und findet es nach Kenntnis der Landesregierung üblicherweise bei der Herausgabe ihrer Publikationen Anwendung?
3. Gedenkt die Landesregierung ein solches Vorgehen weiterhin zu tolerieren, oder plant sie, solche „Geschäfte auf Gegenseitigkeit“ zukünftig zu unterbinden?
Die Broschüre „Frauen gründen Unternehmen“ wird seit Jahren vom Niedersächsischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales (MFAS) als Ratgeber für Existenzgründerinnen und Unternehmerinnen mit grundlegenden Informationen zur Förderung der Selbständigkeit von Frauen herausgegeben. Sie enthält auch weiterführende Literatur zum Thema. Die Broschüre ist ein herausragend nachgefragter Ratgeber und wird von Frauen der Zielgruppe ebenso geschätzt wie von Fachleuten im Bereich der Existenzgründung.
Im Jahre 2002 wurde im Rahmen der Planungen für eine Neuauflage die Autorin der Broschüre beauftragt, den Ratgeber in seiner Gesamtheit in enger Abstimmung mit dem MFAS zu überarbeiten und zu ergänzen.
Ein erster Aktualisierungsentwurf wurde dem MFAS im Oktober 2002 von der Auftragnehmerin übersandt; die Prüfung und Überarbeitung ist noch nicht abgeschlossen. Der Entwurf enthält auch eine überarbeitete Liste mit umfangreicher Literatur.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2002 wandte sich eine Autorin von Büchern zum Thema Existenzgründerinnen an das MFAS und beanstandete ein bei ihr am 8. Oktober 2002 eingegangenes E-Mail der Auftragnehmerin. Diesem E-Mail war ein Formular beigefügt, in dem angegeben werden konnte, welches Buch in die Literaturliste aufgenommen werden soll und in dem sich verpflichtet werden konnte, die eigene Homepage mit der der Auftragnehmerin für mindestens 24 Monate zu verlinken.
Das MFAS hat von der beschriebenen Vorgehensweise der Auftragnehmerin erstmals durch das Schreiben vom 15. Oktober 2002 Kenntnis erhalten. Nach unverzüglichen internen Recherchen hat das MFAS am 6. November 2002 der Auftragnehmerin in einem persönlichen Gespräch eindringlich verdeutlicht, dass es ihre Vorgehensweise für unkorrekt und nicht akzeptabel hält. Gleichzeitig ist der Auftragnehmerin solches Verhalten für die Zukunft untersagt worden. Die Auftragnehmerin hat sich schriftlich entschuldigt und erklärt, sie werde dieses Verhalten künftig unterlassen.
Eine sofortige Überprüfung der Literaturliste hat ergeben, dass die dort aufgeführte Literatur sämtlich Fachbezug hat und die Aufnahme in die Liste unabhängig von der Annahme oder Ablehnung des Angebotes der Auftagnehmerin erfolgt ist. Die Verfasserin des Schreibens vom 15. Oktober 2002 ist mit ihrer Literatur in die Literaturliste trotz Ablehnung des Angebotes der Auftragnehmerin aufgenommen worden.
Zu 1: Die Landesregierung lehnt das Kopplungsgeschäft ohne Einschränkungen ab und hat eine sofortige Unterlassung veranlasst. Im Hinblick auf die allseits anerkannte Qualität der Broschüre „Frauen gründen Unternehmen“ sieht das MFAS die Seriosität und Qualität der Broschüre in ihrer Gesamtheit durch den Vorgang nicht gefährdet. Nach Kenntnis der Landesregierung handelt es sich um einen Einzelfall, sodass andere Publikationen nicht berührt sind.