Protocol of the Session on January 24, 2003

Alle weiteren von den Frauenbeauftragten der Schulabteilungen initiierten Zusammenkünfte und Schulungen erfolgen lediglich halbtägig in der unterrichtsfreien Zeit. Zudem werden zahlreiche Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit (nachmittags oder am Wochenende) durchgeführt, z. B. im Rahmen der Reihen

- Netzwerk „Frauen und Schule“,

- Frauen in Führungsfunktionen (FIFF),

- Lehrerinnen im Dialog.

Zu 3: Bei der Durchführung von Dienstbesprechungen im Schulwesen wird stets der Vorrang der Unterrichtserteilung beachtet; dies ist innerhalb der Schulen auch durch eine entsprechende Erlasslage sichergestellt. Der vom Fragesteller aufgegriffene Fall bedarf allerdings keiner Regelung, da die Schulungsveranstaltungen in Erfüllung gesetzlicher Regelungen notwendig waren.

Anlage 2

Antwort

des Umweltministeriums auf die Frage 9 der Abg. Frau Steiner und des Abg. Wenzel (GRÜNE):

Wasserschutzgebiet Alt Wallmoden-Baddeckenstedt

Im Frühjahr 1997 trat nach über 30-jährigen Vorbereitungen die Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wasserwerke Alt Wallmoden und Baddeckenstedt in Kraft. Das festgesetzte Schutzgebiet, in drei Schutzzonen gegliedert, umfasste insgesamt eine Fläche von ca. 8 200 ha zwischen Goslar und Baddeckenstedt. In dem Wassergewinnungsgebiet werden jährlich etwa 9 Millionen m3 Trinkwasser für 300 000 Menschen und die Industrie entnommen. Es handelt sich damit um eines der größten Wassergewinnungsgebiete in Niedersachsen

Einige betroffene Landwirte haben gegen die Wasserschutzgebietsverordnung Normenkontrollklage erhoben und waren mit ihrer Klage erfolgreich. Seit August 2002 ist damit die Schutzgebietsverordnung unwirksam.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie haben sich die Schadstoffbelastungen des in den Wasserwerken Alt Wallmoden und Baddeckenstedt gewonnenen Roh- und Trinkwassers seit 1997 entwickelt, insbesondere die Gehalte an Nitrat und Pflanzenschutzmitteln?

2. Was gedenkt die Landesregierung konkret zu unternehmen, um einen guten ökologischen Zustand des Karstgrundwasserkörpers im genannten Raum zu erhalten bzw. angesichts der landwirtschaftlichen und industriellen Gefährdungen und Belastungen wiederherzustellen?

3. Ist die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Ausweisung eines Wasserschutzgebietes geplant?

Das Ausweisungsverfahren für das Wasserschutzgebiet Alt Wallmoden – Baddeckenstedt hat über

20 Jahre gedauert. Grund dafür waren die Größe des Trinkwassereinzugsgebietes und die damit verbundenen Nutzungskonflikte. Es bedurfte vielfältiger Verhandlungen insbesondere mit den Kommunen, der Industrie, dem Handel und Gewerbe und der Landwirtschaft.

Gemeinsam mit den Betroffenen hat die Bezirksregierung Braunschweig immer unter dem prioritären Aspekt des Trinkwasserschutzes nach einer Lösung gesucht, die einen angemessenen Ausgleich zwischen berechtigten Ansprüchen der kommunalen, gewerblich-industriellen und landwirtschaftlichen Entwicklung zuließ. Es wurden differenzierte Festlegungen getroffen.

Durch eine entsprechende Bauleitplanung der Stadt Goslar bzw. durch vertragliche Verpflichtungen der ansässigen Betriebe sollten angrenzende Gewerbegebiete in Goslar und Langelsheim einen zur Wasserschutzgebietsverordnung gleichwertigen Schutz erhalten.

Es wurde versucht, die Landwirtschaft betreffende Regelungen auf ein unbedingt erforderliches Minimum zu reduzieren. Der bereits seit 1993 bestehenden Kooperation, in der Landwirte, Wasserbehörden und landwirtschaftliche Fachbehörden erfolgreich zusammenarbeiten, wurden in der Verordnung neue Aufgaben angetragen.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in seiner Urteilsbegründung festgestellt, dass die Sonderregelungen durch Bauleitplanung und Verträge keinen der Verordnung gleichwertigen Schutz vor nachteiligen Einwirkungen gewährleisten können und somit die räumliche Abgrenzung des Wasserschutzgebietes fehlerhaft erfolgt sei. Das Gericht hat außerdem Zweifel hinsichtlich der fachlich zutreffenden Zuordnung eines Teilgebietes der Stadt Goslar geäußert.

Dieses vorangestellt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen wie folgt:

Zu 1: In den Wasserwerken Baddeckenstedt und Alt Wallmoden sind die Nitratbelastungen im Rohund Trinkwasser im Zeitraum 1991 bis 2001 von rd. 42 mg/l auf rd. 22 mg/l im Jahresdurchschnitt zurückgegangen. Die Nitratgehalte betrugen 1997 rd. 29 mg/l im Jahresdurchschnitt. Pflanzenschutzmittel wurden nicht gefunden.

Der starke Rückgang der Nitratgehalte im Rohwasser ist insbesondere auf die freiwilligen Grundwasserschutzmaßnahmen im Rahmen der landwirt

schaftlichen Kooperation sowie auf Maßnahmen zur Verringerung der Stickstoffbelastung der oberirdischen Gewässer, die in das Grundwasser infiltrieren, zurückzuführen.

Zu 2 und 3: Wegen der geringen Schutzwirkung der überdeckenden Bodenschichten und des Karstgrundwasserleiters sowie der erheblichen Gefahrenpotenziale im Einzugsgebiet ist eine Gefährdung der Wasserwerke Alt Wallmoden und Baddeckenstedt weiter gegeben. Das Grundwasser ist, auch nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, nach wie vor als schutzbedürftig, schutzwürdig und schutzfähig einzustufen.

Die Bezirksregierung Braunschweig beabsichtigt deshalb zunächst für das gesamte Einzugsgebiet die vorhandenen hydrogeologischen Gutachten unter Einbeziehung mittlerweile gewonnener zusätzlicher Kenntnisse überarbeiten zu lassen, um eine verlässliche Grundlage für die Einleitung eines neuen Wasserschutzgebietsverfahrens zu haben.

Die Landwirtschaftliche Kooperation wird die freiwillige Zusammenarbeit zum Schutz des Grundwassers trotz Wegfalls der Wasserschutzgebietsverordnung fortsetzen.

Die zuständigen unteren Wasserbehörden sind aufgefordert, die erforderliche Sorgfalt bei der Kontrolle wassergefährdender Maßnahmen walten zu lassen, da das in den Wasserwerken geförderte Grundwasser nach wie vor laut Niedersächsischem Landes-Raumordnungsgesetz und dem Regionalen Raumordnungsprogramm einen Vorrang für die Trinkwassergewinnung genießt.

Anlage 3

Antwort

des Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales auf die Frage 10 der Abg. Frau Mundlos (CDU):

Fehlender Versicherungsschutz für ehrenamtliche Funktionsträger

Die Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages zum „bürgerschaftlichen Engagement“ hat deutlich gemacht: „Die haftungsrechtlichen und die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen wie zum Beispiel die gesetzliche Unfallversicherung müssen so gestaltet sein, dass Bürgerinnen und Bürger nicht deshalb besondere Nachteile erleiden, weil sie im Zusammenhang mit der Ausübung bürgerschaftlichen Engagements geschädigt wurden. Der Schutz bürgerschaftlich Engagierter vor

haftungsrechtlichen Risiken ist deshalb ein zentrales Anliegen der Enquete-Kommission.“

Entsprechend sind Organisationen wie beispielsweise der Landesmusikrat Niedersachsen in den letzten Jahren immer wieder initiativ geworden und haben auf die Nachteile für ehrenamtliche Funktionsträger mit Mandat, wie Präsidium, Ausschussvorsitzende und Juryvorsitzende, hingewiesen. Trotz eines entsprechenden Abschlussberichtes der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsschutz für freiwillig/ehrenamtlich Tätige, die durch die Landesregierung eingesetzt wurde, sind bis heute entsprechende konkrete Schritte unterblieben.

Ich frage die Landesregierung:

1. Warum hat sie es bis heute vermieden, durch haushaltsrechtliche Regelungen sicherzustellen, dass auch ehrenamtliche Funktionsträger, die sich in institutionell geförderten Vereinen und Verbänden verantwortlich betätigen, einen angemessenen Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutz durch Zulassung von Gruppenversicherungsverträgen, vergleichbar z. B. den Sportorganisationen, erhalten?

2. Warum hat sie bis heute nicht die Möglichkeiten genutzt, ehrenamtliche Funktionsträger in Musikvereinen durch zweckgebundene Zuwendungen zu Haftpflicht- und Unfallversicherungen von entsprechenden Risiken freizustellen?

3. Warum gibt sie Lippenbekenntnisse über die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements ab, wenn sie in dieser von der Enquete-Kommission ausdrücklich als zentral bezeichneten Frage nicht handelt, während andere Bundesländer dies tun und für andere Organisationen entsprechende Möglichkeiten geschaffen werden?

Die Vereinten Nationen hatten das Jahr 2001 zum Internationalen Jahr der Freiwilligen ausgerufen. Dies hat die Niedersächsische Landesregierung zum Anlass genommen, in Ergänzung zur bestehenden Förderung von ehrenamtlicher Tätigkeit die Offensive „Bürgerschaftliches Engagement für Niedersachsen“ zu starten, die insbesondere die neuen Formen des bürgerschaftlichen Engagements fördern soll. Damit sollen außerdem die Bedeutung ehrenamtlicher Mitwirkung herausgestellt und die Möglichkeiten zur Unterstützung und Förderung weiter verbessert werden.

Ein Bestandteil der zusätzlichen Offensive „Bürgerschaftliches Engagement für Niedersachsen“ ist die Einrichtung des landesweiten Beirates „Niedersachsen-Ring“, in dem alle gesellschaftlich relevanten Gruppen und Organisationen vertreten sind.

Dieses Gremium dient dem Erfahrungsaustausch und der Unterstützung der Landesregierung bei der Weiterentwicklung von Förderstrategien für verbesserte Rahmenbedingungen des bürgerschaftlichen Engagements und der Selbsthilfe.

Ein zentrales Anliegen der Landesregierung und des „Niedersachsen-Ringes“ ist es, den Schutz für alle bürgerschaftlich Engagierten abzusichern. Auf der Sitzung des Beirats am 20. November 2001 wurde die Bildung von Arbeitsgruppen, u. a. zum Thema „Versicherungsschutz im Ehrenamt“, beschlossen. Diese niedersächsische Initiative zur Klarstellung des Versicherungsschutzes für freiwillig und ehrenamtlich Tätige wurde vom Vorsitzenden der Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages „Bürgerschaftliches Engagement“ ausdrücklich gelobt.

Die Enquete-Kommission „Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements“ hat in ihrem am 3. Juni 2002 vorgelegten Bericht gefordert, die haftungsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen wie z. B. die gesetzliche Unfallversicherung so zu gestalten, dass Bürgerinnen und Bürger nicht deshalb besondere Nachteile erleiden, weil sie im Zusammenhang mit der Ausübung bürgerschaftlichen Engagements geschädigt werden.

Da dem Schutz der freiwillig und gemeinnützig Tätigen ein hoher Stellenwert zukommt, hat sich die Arbeitsgruppe „Versicherungsschutz im Ehrenamt“ auf Initiative des „Niedersachsen-Rings“ mit diesem Thema ausführlich befasst und ist in ihrem Abschlussbericht zu folgenden zusammenfassenden Ergebnissen gekommen:

Wie in jeder Alltagssituation kann auch eine ehrenamtlich tätige Person einen Sach- oder Personenschaden verursachen.

Der Schutz der privaten Haftpflichtversicherung ist nach Angaben der Versicherungsbranche in Deutschland sehr umfassend. 70 % der Bevölkerung haben eine solche Versicherung abgeschlossen. Aufgrund der Initiative der Landesregierung hat die Versicherungsbranche den Schutzumfang noch einmal klarer gefasst. Ehrenamtlich oder freiwillig Tätige sind – soweit sie keine verantwortliche Funktion wahrnehmen oder einen Vorstandsposten ausüben - durch ihre private Haftpflichtversicherung bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit gegen Personen- oder Sachschäden abgesichert.

Darüber hinaus ist jedem Verein und jeder Initiative anzuraten, eine Vereinshaftpflichtversicherung abzuschließen, wenn Ehrenamtliche dort tätig sind und Schäden auftreten können. Hierdurch wären insbesondere so genannte verantwortliche Personen im Verein und Vorstandsmitglieder, aber auch alle anderen Vereinsmitglieder haftpflichtversichert. Ein weiterer zusätzlicher individueller Schutz für freiwillig Tätige ist darüber hinaus nicht erforderlich.

Angesichts der geringen Prämien – nach Auskunft der Versicherungsbranche liegt die Jahresprämie bei 100 Mitgliedern eines Vereines/einer Initiative bei ca. 120 Euro - ist die Frage nach Haushaltsregelungen durch das Land nicht nachvollziehbar.

Unfallversicherungsschutz ist in großem Umfang bei der Ausübung von ehrenamtlicher oder freiwilliger Tätigkeit gegeben. Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. § 121 SGB VII bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) beitragsfrei versichert.