Der notwendige Schutz des Verbandsgebietes bei Sturmfluten kann nur durch das System aufeinander abgestimmter Schutzanlagen sichergestellt
werden. Die Widmung der Deiche oberhalb von Sturmflutsperrwerken als Hochwasserdeiche wird dieser durch den Sturmflutschutz beeinflussten besonderen Funktion nicht gerecht.
Frage 6: Höherstufung durch laufbahnrechtliche Gleichstellung der Lehrämter Grund- und Hauptschule und Realschule
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Lehrämter Grund- und Hauptschule sowie Realschule sind seitens der Landesregierung laufbahnrechtlich gleichgestellt. Funktionsträger an Gesamtschulen, die als Grund- und Hauptschullehrer in einer Funktionsstelle eine Stufe höher als das Ausgangsgehalt eingestuft worden sind und damit nach A 13 besoldet werden, machen geltend, dass diese Funktionsstellen künftig nach der Besoldungsstufe A 14 einzustufen sind. Entsprechend hat die Bezirksregierung Weser-Ems am 19. August mitgeteilt, „dass das Niedersächsische Kultusministerium beabsichtigt, für den nächsten Haushalt u. a. die Umwandlung der bisher nach A 13 ausgewiesenen Funktionsstellen an Gesamtschulen (Jahrgangsleiterinnen und -leiter bzw. Fachbereichsleiterinnen und -leiter) in nach A 14 besoldete Stellen zu beantragen.“
1. Ergibt sich aus der Tatsache der laufbahnrechtlichen Gleichstellung der Lehrämter Grund- und Hauptschule und Realschule zwingend die Konsequenz, dass bisherige Grund- und Hauptschullehrer als Funktionsträger an Gesamtschulen im Bereich der Jahrgangsleiter bzw. Fachbereichsleiter künftig nicht mehr nach A 13, sondern nach der Besoldungsgruppe A 14 besoldet werden müssen?
wie viele weitere Fälle von notwendiger Höherstufung sind als Folge der laufbahnrechtlichen Gleichstellung mit welchen Konsequenzen für den Landeshaushalt zu verzeichnen?
3. Wenn die Landesregierung „beabsichtigt, für den nächsten Haushalt u. a. die Umwandlung der bisher nach A 13 ausgewiesenen Funktionsstellen an Gesamtschulen in nach A 14 besoldete Stellen zu beantragen“, um wie viele und welche Stellen handelt es sich, und welche zusätzlichen Kosten für das Land Niedersachsen sind damit verbunden?
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nach den Vorschriften des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes sind die Ämter für Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter bzw. für Jahrgangsleiterinnen und Jahrgangsleiter laufbahnbezogen ausgebracht. Soweit es sich um Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen handelt, sind sie der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet. Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bzw. an Gymnasien gehören insoweit zur Besoldungsgruppe A 14.
Mit dem In-Kraft-Treten der Verordnung zur Änderung der Besonderen Niedersächsischen Laufbahnverordnung vom 18. Oktober 2001 besitzen Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen seit dem 1. November 2001 zugleich die Befähigung für das neue Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen. Damit ist den Lehrkräften mit der bisherigen Lehramtsbefähigung für Grund- und Hauptschulen grundsätzlich auch der Zugang zu den Funktionsstellen eröffnet worden, die bis dahin allein den Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen vorbehalten waren.
Da der Haushaltsgesetzgeber die höherwertigeren Planstellen aber nicht im dafür erforderlichen Umfang im Haushaltsplan 2002/2003 ausgewiesen hat, können entsprechende Planstelleneinweisungen und damit Beförderungen erst erfolgen, wenn die notwendigen Stellenhebungen für die genannten höherwertigen Ämter vom Landtag beschlossen worden sind.
Zu 3: Im Haushaltsplan 2002/2003 sind für Lehrkräfte mit der bisherigen Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen ausgewiesen: 57 Planstellen A 13 - Konrektorin, Konrektor - als Jahrgangsleiterin oder Jahrgangsleiter im Sekundarbereich I einer Integrierten Gesamtschule, 84 Planstellen A 13 - Konrektorin, Konrektor - als Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter an einer Gesamtschule, also 141 Planstellen insgesamt.
Nach den Tabellen der standardisierten Personalkostensätze beträgt die Differenz zwischen den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 jährlich 6 710 Euro. A 13 (gehobener Dienst) wird mit 47 550 Euro und A 14 mit 54 260 Euro gerechnet. Bei einer Umwandlung aller Planstellen A 13 für Konrektorinnen und Konrektoren, wie genannt, würden sich durchschnittliche Aufwendungen von jährlich 946 110 Euro - das sind die 141 Planstellen, wie berechnet - ergeben.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Obwohl sich Landwirtschaftsminister Uwe Bartels im Vorfeld der Bundesratssitzung am 19. Oktober 2001 überall im Land gegen die von Frau Künast vorgelegte Hennenhaltungsverordnung energisch ausgesprochen hatte, hat Niedersachsen dann in der vorgenannten Sitzung der 1. Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zugestimmt. Nach dieser Verordnung sind ab 2007 die herkömmliche Legehennenbatteriehal
tung und ab 2012 vor allem auch die so genannte Kleingruppenhaltung von Hennen in ausgestalteten Käfigen verboten. Im Gegensatz zum EU-Ausland wird in Deutschland dann nur noch die Boden-, Freiland- und Volierenhaltung von Hennen zulässig sein.
Minister Bartels hatte sich im Vorfeld der Bundesratsentscheidung vehement gegen die Künast-Verordnung ausgesprochen. Die Landwirtschaft hat auf sein Wort vertraut, musste dann jedoch erkennen, dass dieses Vertrauen von der Landesregierung enttäuscht worden ist. In der Bundesratssitzung am 19. Oktober 2001 hat Niedersachsen für alle überraschend für die Künast-Verordnung gestimmt.
Auf dem Landesbauerntag am 7. November 2002 in Celle hat jetzt Ministerpräsident Gabriel erklärt, die Hennenhaltungsverordnung sei ein Sündenfall gewesen. Ganz offensichtlich hat die Landesregierung heute die sachwidrigen Regelungen der Künast-Verordnung erkannt.
1. Aus welchen Gründen hat sie am 19. Oktober 2001 im Bundesrat für die Künast-Verordnung gestimmt, obwohl Landwirtschaftsminister Bartels vor der Bundesratsentscheidung der Landwirtschaft in Niedersachsen monatelang erklärt hatte, er könne diese Künast-Verordnung nicht mittragen?
2. Aufgrund welcher Fakten kommt der Ministerpräsident nunmehr zu der Einsicht, dass die Hennenhaltungsverordnung ein Sündenfall ist?
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wie Sie wissen, ist Herr Bartels heute entschuldigt. Er hat mich gebeten, die Beantwortung der Anfrage für ihn zu übernehmen. Ich komme dem natürlich gerne nach.
Ich erläutere Ihnen in Vertretung meines Kollegen Bartels gerne noch einmal den niedersächsischen Weg zur Legehennenhaltung:
Als im Juli 1999 das Bundesverfassungsgericht die seinerzeitige Legehennen-Verordnung für nichtig erklärte und die EG-Richtlinie zur Neuregelung der Hennenhaltungsverordnung verabschiedet worden war, hatte die Niedersächsische Landesregierung - im Gegensatz zu anderen Ländern - bereits ein Gesamtkonzept zur Hennenhaltung entwickelt. Dieses Konzept hatte zum Ziel, den baldmöglichen Ausstieg aus der herkömmlichen Käfighaltung und den Einstieg in nachweislich tiergerechte Haltungssysteme zu bewirken. Gemeinsam mit Nordrhein-Westfalen wurden Vorschläge für eine Neuregelung der Hennenhaltung erarbeitet. Als Kernforderung enthielten sie ein praktikables Prüfverfahren für Legehennenhaltungssysteme auf Tiergerechtheit. Eingeflossen waren die Erfahrungen aus Schweden und der Schweiz mit den dort eingeführten Prüfverfahren, zugeschnitten auf die Strukturen in Niedersachsen.
Ziel des Landes Niedersachsen war und ist es, möglichst alle derzeitig im Geltungsbereich des Tierschutzgesetzes gehaltenen Legehennen in tiergerechteren Haltungssystemen unterzubringen. Deshalb wurden in Niedersachsen viel versprechende Möglichkeiten der alternativen Haltungssysteme erprobt. Dazu gehört zum Beispiel der so genannte ausgestaltete Käfig. Das Bundesministerium startete mit diesen ausgestalteten Käfigen sogar ein Pilotprojekt. Im Juni 2001 wurde den Bundesländern dann die Erste Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zugeleitet. Diese Verordnung sah ausschließlich die Ausstattung der Haltungseinrichtungen der Boden- und Volierenhaltung vor und ließ den ausgestalteten Käfig in seiner ursprünglichen Konstruktion als Haltungsform nicht mehr zu.
Niedersachsen hat bereits seit Jahren die Einrichtung von Boden- und Freilandhaltungen durch Fördermaßnahmen unterstützt. Unsere Erfahrungen hierbei haben uns gezeigt, dass Haltungsformen nur dann den Anforderungen des Tierschutzes genügen können, wenn eine schrittweise Umorganisation der Hennenhaltung in Verbindung mit der ständigen Weiterentwicklung der Haltungssysteme unter Berücksichtigung sachlicher Argumente vorgenommen werden kann. Hierbei sind unbedingt die derzeit vorzufindenden Strukturen der Legehennenhaltung, die vorhandenen Hennenzuchtli
Um diesen Ansprüchen gerecht zu werden, hatte Niedersachsen die Einführung eines Prüfverfahrens für alle serienmäßig hergestellten Haltungssysteme für Legehennen auf Tiergerechtheit vorgesehen und die Zulassung der so genannten ausgestalteten Käfige gefordert, die davon abhängig sein sollte, dass die Tiere darin ihren Grundbedürfnissen nachkommen können und lediglich die Einschränkung des Bewegungsbedürfnisses hinnehmen müssen.
Tiergerecht ist ein System dann, wenn es nach einem Prüfverfahren garantiert, dass Tiere ihren Grundbedürfnissen auch tatsächlich nachkommen können. Mit diesem Konzept der Zulassung wäre auch eine Vereinfachung der Genehmigungsverfahren und mehr Planungssicherheit für Hersteller und Tierhalter bewirkt worden.
Niedersachsen hat versucht, mit allen Beteiligten gemeinsam nach einer für die Legehennen besten Lösung im Sinne des Tierschutzes zu suchen und dabei andere, ebenso hohe Schutzgüter nicht zu vergessen. Deswegen haben wir im Bundesrat unterschiedliche Anträge gestellt, deren Ziel es unter anderem war, die von der Bundesregierung vorgesehenen Anforderungen so zu ergänzen, wie ich es gerade dargestellt habe.
Diese Vorschläge fanden im Unterausschuss große Zustimmung. Im Agrarausschuss stimmten die Länder, in denen 70 % der Legehennen gehalten werden, auch für diese Vorschläge. Das war aber eben nicht die Mehrheit der Bundesländer. Somit stand das niedersächsische Gesamtkonzept in der Endabstimmung des Bundesrates nicht mehr zur Abstimmung. Insbesondere Bayern und BadenWürttemberg lehnten die niedersächsischen Änderungsvorschläge ab. Der Vorschlag Bayerns, lediglich die Übergangsfristen zu verlängern, aber keine grundlegende Änderung der Bundesverordnung anzugehen, war ebenfalls nicht zielführend, weil damit keine wirkliche Verbesserung für die Legehennen oder für die Geflügelwirtschaft zu erreichen gewesen wäre. Diese ist jedoch unabdingbar, um dem Ziel näher zu kommen, die Legehennen tatsächlich in verbesserte Haltungssysteme zu bringen und keine Verlagerung der Haltung zu bewirken.
bracht. Beide wurden mit großer Stimmenmehrheit angenommen. Erstens. Die Bundesregierung wurde aufgefordert, konkrete Maßnahmen mitzuteilen, um ein gravierendes Absinken des Selbstversorgungsgrades mit Eiern zu verhindern. Sie wurde außerdem aufgefordert, erstmals zum 1. Juni 2003 und dann in zweijährigen Abständen über die Auswirkungen der Verordnung zu berichten, insbesondere über die Auswirkungen auf die Struktur der Geflügelhaltung, den vermehrten Einsatz von Arzneimitteln und Impfstoffen sowie die Entwicklung der Arbeitsplätze und der Arbeitsplatzqualitäten auf dem Sektor der Legehennenhaltung.
Zweitens. In der anderen niedersächsischen Entschließung wurde die Bundesregierung gebeten, zur geplanten Weiterführung der vom Bundesministerium geförderten Pilotprojekte zur Erprobung der ausgestalteten Käfige einen Zwischenbericht abzugeben, ob diesen Haltungssystemen gegebenenfalls das beabsichtigte Zulassungsverfahren offen steht.
Nur auf dieser Basis der Entschließungsanträge hat Niedersachsen letztendlich der Verordnung zugestimmt. Ich hoffe, Ihre erste Frage damit hinreichend beantwortet zu haben.
Herr Ehlen, Ihre Feststellung, die Landesregierung habe offensichtlich erst heute die „sachwidrigen Regelungen der Künast-Verordnung erkannt“, trifft nicht zu.
Hinsichtlich der Beantwortung Ihrer zweiten und dritten Frage möchte ich Sie zuerst bitten, künftig exakt zu zitieren. Der Ministerpräsident hat sich im Zusammenhang mit der Legehennenverordnung dahin gehend geäußert, dass ein „Sündenfall aus nachvollziehbaren Gründen für den Tierschutz“ geschehen sei.