Protocol of the Session on October 25, 2002

Im niedersächsischen Justizvollzug ist für die Bereiche der Informations- und Kommunikationstechnik die IuK-Stelle für den niedersächsischen Justizvollzug bei der Justizvollzugsanstalt Burgdorf zuständig. Das in der ADV-Stelle (jetzt IuK- Stelle) für den niedersächsischen Justizvollzug eingesetzte Personal ist insbesondere für die landesweite Einführung und Betreuung der Anwendungs- und Kommunikationstechnik unter Berücksichtigung der vollzugsspezifischen Bedürfnisse verantwortlich. Die Bediensteten müssen deshalb nicht nur über fundierte IuK-Kenntnisse verfügen, sondern auch die Ablauforganisation in den JVA’en und die vollzuglichen Probleme kennen, die mit Hilfe der IuK-Technik bearbeitet werden sollen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 und 3: Der hier angesprochene Bedienstete ist 1994 als Justizvollzugsangestellter in den Justizvollzugdienst eingestellt und in einer verkürzten Ausbildung („Weiterbildungslehrgang für Justiz- vollzugsangestellte“) in die Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes eingeführt worden, und zwar für einen Einsatz bei der damals geplanten Abschiebungshaftanstalt in Wolfenbüttel, die dann jedoch nicht eingerichtet worden ist. Daraufhin wurde der Bedienstete dem Kriminologischen Dienst bei der JVA Hannover zugeteilt und dort im Wesentlichen mit dem Führen von Vollzugsstatistiken nach der VGO betraut. Im Zuge der Verlagerung dieser Aufgabe an die IuK-Stelle bei der JVA Burgdorf wurde der Bedienstete nach dort abgeordnet und 1998 versetzt. Seine Aufgabe beschränkte sich im Wesentlichen weiterhin darauf, statistische Daten zu erfassen (Vollzugsstatistik nach der VGO).

Im Januar 1999 wurde diese Aufgabe in das Justizministerium verlagert. Ab diesem Zeitpunkt übernahm der Bedienstete einfache Aufgaben der IuK-Stelle, die er zufriedenstellend erledigte (In- stallation von Arbeitsplatz-PC’s und Standartsoft- ware). Solche Aufgaben fallen bei der IuK-Stelle nicht mehr an, seit die Anstalten selbst über entsprechende Fachleute verfügen, sodass der Arbeitsplatz an sich entbehrlich geworden ist. Darüber hinaus haben sich ab 1999 die Aufgabenschwerpunkte und damit die Anforderungen an die IuK-Stelle verändert. Durch die Übernahme zent

raler Aufgaben hat sich das Anforderungsprofil für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der IuKStelle qualitativ erhöht. Insbesondere durch den Einsatz von dezentralen Servern mit UNIXBetriebssystemen und die Notwendigkeit von Installationen und Konfigurationen im Bereich der Netzwerktechnologie ist eine fachspezifische Ausbildung im Bereich Informatik zwingend erforderlich. Über solche Fachkenntnisse verfügt der Bedienstete nicht.

Bereits im September 2000, also vor den Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten in der IuK-Stelle, wurden deshalb mit dem Bediensteten im Beisein des örtlichen Personalrats Gespräche geführt mit dem Ziel, für ihn eine andere, angemessene und der Qualifikation entsprechende Verwendung in der JVA Burgdorf zu finden. Die Umsetzung des Bediensteten im Mai 2001 auf eine andere, seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit in der JVA Burgdorf hat keine nachteiligen finanziellen Auswirkungen für den Bediensteten und ist nicht aufgrund von Beanstandungen seiner Tätigkeit erfolgt. Dies ist bereits in den Antworten der Landesregierung zu den Kleinen Anfragen zum Ausdruck gekommen.

Zu 2: Ein Zusammenhang zwischen der Umsetzung des Bediensteten auf einen anderen Arbeitsplatz und einem möglichen Korruptionsverdacht gegen Bedienstete der IuK-Stelle besteht nicht. Im übrigen erfolgte die Umsetzung des Bediensteten im Mai 2001 vor der Veröffentlichung des Korruptionserlasses der Landesregierung durch Runderlass vom 14. Juni 2001.

Anlage 17

Antwort

des Finanzministeriums auf die Frage 21 des Abg. Hagenah (GRÜNE):

Konsequenzen des reduzierten Beschäftigungsvolumens 2002 II

Der Haushaltsführungserlass des Finanzministeriums vom 27. August 2002 belastet die verschiedenen Dienststellen und Behörden aufgrund differenter Personalbewirtschaftungsmethoden und Personalrekrutierungsmöglichkeiten in ausgesprochen unterschiedlicher Weise. Da von der Festschreibung des Beschäftigungsvolumens auf dem Niveau des Julis 2002 die Neueinstellung von Anwärterinnen und Anwärtern ausgenommen wurde, wird sich das tatsächliche Beschäftigungsvolumen 2002 voraussichtlich noch einmal von den vorgegebenen Soll-Zahlen unterscheiden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie groß ist die Zahl der im Zeitraum vom 01. Juli 2002 bis zum 31. Dezember 2002 voraussichtlich noch zur Einstellung kommenden Anwärterinnen und Anwärtern in den von dem Haushaltsführungserlass betroffenen Bereichen? (Bitte einzeln aufführen.)

2. Welche Auswirkungen auf die Zahl der angebotenen Ausbildungs- und Anwärterstellen im Landesdienst ergeben sich aus dem Haushaltsführungserlass in den Folgejahren? (Bitte einzeln für die betroffenen Bereiche auffüh- ren.)

3. Wie hoch beziffert die Landesregierung das angestrebte Einsparvolumen des Runderlasses für das Jahr 2002?

Der Haushaltsführungserlass vom 27. August 2002 hat, wie ich bereits in meiner Antwort auf die vorangegangene erste Anfrage zu den Konsequenzen des reduzierten Beschäftigungsvolumens 2002 am 24. September 2002 dargestellt habe, die Sicherung von Einsparpotenzialen zur Finanzierung der Haushalte künftiger Jahre zum Ziel. Neueinstellungen von Anwärterinnen und Anwärtern werden von der Maßnahme nicht berührt, da dieser Personenkreis an der Personalkostenbudgetierung nicht teilnimmt. Geregelt wird hingegen u. a. die Übernahme von geprüften Anwärterinnen und Anwärtern in den Landesdienst, bei deren Einstellung eine Überschreitung der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsvolumina des Monats Juli 2002 zulässig ist. Entsprechendes gilt auch für noch vorzunehmende Neueinstellungen bzw. Weiterbeschäftigungen, für die bereits rechtsverbindliche Zusagen erteilt worden sind.

Aufgrund dieser Überschreitungsmöglichkeiten wird das endgültige Beschäftigungsvolumen 2002 über den Beschäftigungsstand im Monat Juli hinausgehen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen wie folgt:

Zu 1: Die vor dem 1. August 2002 übernommenen Anwärterinnen und Anwärter sind in der Basis „Beschäftigungsstand des Monats Juli 2002“ bereits enthalten. Die Überschreitungsmöglichkeit bezieht sich auf die ab dem 1. August 2002 übernommenen und ggf. noch zu übernehmenden Anwärterinnen und Anwärter. Über deren Anzahl liegen mir zurzeit keine Informationen vor. Ich werde daher die Inanspruchnahme der Überschreitungsmöglichkeiten des Beschäftigungsvolumens u. a. aufgrund der Übernahme von geprüf

ten Anwärterinnen und Anwärtern in einer Ressortumfrage zum 31. Dezember 2002 ermitteln, da sinnvollerweise erst zu diesem Zeitpunkt alle Fälle, bei denen eine Überschreitung zulässig ist, gesichert abgefragt werden können. Das dabei ermittelte Ergebnis wird dem Fragesteller dann unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.

Zu 2: Keine (s. Vorbemerkungen).

Zu 3: Die Maßnahmen aus dem Haushaltsführungserlass sind – wie eingangs ausgeführt – nicht auf die Erzielung von Einsparungen im Haushaltsjahr 2002 ausgerichtet, sondern dienen der Sicherung von Einsparpotenzialen für künftige Haushaltsjahre. Daher ist eine konkrete Zielzahl für ein Einsparvolumen 2002 nicht vorhanden.

Anlage 18

Antwort

des Finanzministeriums auf die Frage 22 des Abg. Rolfes (CDU):

Focus-Interview: Hat Gabriel nur ein gestörtes Verhältnis zu Zahlen oder auch zur Wahrheit?

In der Zeitschrift Focus Nr. 40, Seite 29/30, wird der Niedersächsische Ministerpräsident mit den Worten „wir haben niemanden hinters Licht geführt. Es gibt keine allgemeinen Steuererhöhungen“ sowie mit den folgenden Sätzen zitiert: „Aber warum soll nicht jemand, der 25 Millionen Euro erbt, darauf 30 % Steuern zahlen? Es ist doch hochgradig ungerecht, wenn jemand sich in der Arbeit so richtig anstrengt, viel Leistung bringt, viel Geld verdient und deshalb für jeden Euro Steuern zahlen muss, aber jemand, der 1 Millionen vererbt bekommt, dafür nichts für das Gemeinwohl abführen muss.“

Demgegenüber zitiert der Focus in demselben Interview den Bundeskanzler mit dem Satz „Wir haben keine Absicht, Steuern zu erhöhen“ und macht damit auf die Diskrepanz zwischen den Worten des Bundeskanzlers vor der Wahl und den tatsächlichen Beschlüssen der Koalition nach der Wahl sowie den zitierten Sätzen des Niedersächsischen Ministerpräsidenten aufmerksam.

Darüber hinaus ermöglicht es die schlichte Lektüre des Erbschaftsteuergesetzes festzustellen, dass für den erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb eines Betrages von 25 Millionen Euro nach der geltenden Gesetzeslage bereits Erbschaftssteuer in Höhe von 25 bis 47 % (je nach Steuerklasse) zu zahlen ist. Für die Beträge über 25 565 001 Euro sind sogar 30 bis 50 % Erbschaftsteuer zu entrichten. Auch die Steu

ersätze für einen erbschaftsteuerpflichtigen Betrag von 1 Million Euro betragen entgegen der Aussage des Ministerpräsidenten nicht etwa 0 Prozent, sondern je nach Steuerklasse 19, 27 oder 35 %.

Ich frage die Landesregierung:

1. Kann sie bestätigen, dass für einen steuerpflichtigen Erwerb von 25 Millionen Euro derzeit in der Steuerklasse I 27 %, in der Steuerklasse II 37 % und in der Steuerklasse III sogar 47 % erhoben werden, ab der Summe von 25 565 001 Euro sogar 30, 40 bzw. 50 %, und dass somit die als rhetorische Frage von Ministerpräsident Gabriel in dem genannten Interview gemachte Aussage falsch ist?

2. Kann sie bestätigen, dass die Steuersätze für einen steuerpflichtigen Erwerb von 1 Million Euro derzeit 19, 27 und 35 % betragen und damit die von Ministerpräsident Gabriel in jenem Interview gemachte Aussage ebenfalls falsch ist?

3. Kann sie bestätigen, dass die rot-grüne Koalition in Berlin nach den jetzt bekannt gegebenen Beschlüssen beabsichtigt, Steuern zu erhöhen, z. B. Umsatzsteuer auf bestimmte, bislang dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Umsätze, Körperschaftsteuer als Mindeststeuer (Begrenzung des Verlustvortrages), Ökosteuer (Abbau von Ausnahmetatbestän- den), Einkommensteuer (Veränderungen bei der Eigenheimbesteuerung und bei der Besteu- erung von Gewinnen aus Aktienverkäufen)?

Sie beziehen sich auf ein Interview des Ministerpräsidenten Gabriel, das dieser dem Focus gegeben hat. Ministerpräsident Gabriel hat im Rahmen dieses Interviews darauf hingewiesen, dass den Sozialdemokraten vom Kanzlerkandidaten Edmund Stoiber immer wieder die fehlende Steuergerechtigkeit in Deutschland vorgehalten worden ist. Die Sozialdemokraten wollen nunmehr für mehr Steuergerechtigkeit sorgen. Dazu sollen große Vermögen und Erbschaften für die Schulbildung unserer Kinder herangezogen werden. Unabhängig davon ist die Erbschaftsteuer im Hinblick auf das beim Bundesverfassungereicht anhängige konkrete Normenkontrollverfahren ohnehin neu zu regeln.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Zu 1: Für einen steuerpflichtigen Erwerb von 25 Millionen Euro werden derzeit in Steuerklasse (StKl.) I 27 %, in StKl. II 37 % und in StKl. III 47 % Erbschaftsteuer erhoben. Dies bedeutet

- das Vermögen wird nach dem Bewertungsgesetz bewertet,

- für gewerbliches Betriebsvermögen, Vermögen der Land- und Forstwirtschaft und nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften wird danach ein Freibetrag von 256 000 Euro und ein Bewertungsabschlag von 40 v. H. gewährt,

- der persönliche Freibetrag von 307 000 Euro für Ehegatten, 205 000 Euro für Kinder und Kinder verstorbener Kinder, 10 300 Euro für Erwerber der StKl. II und 5 200 Euro für Erwerber der StKl. III wird abgezogen.

Das dann verbleibende steuerpflichtige Vermögen unterliegt den vorgenannten Sätzen.

Das zuvor erläuterte steuerpflichtige Vermögen unterliegt bei Überschreiten der Wertgrenze von 25 565 000 Euro den Höchstsätzen von 30 %, 40 % und 50 % in den verschiedenen Steuerklassen. Bei einem steuerpflichtigen Vermögen knapp über den Wertgrenzen der einzelnen Steuersätze greift dann der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 des Erbschaftsteuergesetzes.

Bei dem genannten steuerpflichtigen Erwerb von 25 565 001 Euro (Minderungen sind bereits be- rücksichtigt) ist die Steuer daher nicht 30 %, 40 % oder 50 %, sondern nach Abrundung auf volle 100 Euro nach unten nur 27 %, 37 % bzw. 47 %. Über 25 565 100 Euro steuerpflichtigem Erwerb greift bis 29 399 700 Euro in StKl. I, 27 756 200 Euro in StKl. II und 28 632 700 Euro in StKl. III der Härteausgleich.

Zu 2: Ein steuerpflichtiger Erwerb (also nach Be- wertung und Minderungen wie zu Frage 1 be- schrieben) von 1 Million Euro wird mit 19 %, 27 % und 35 % in den verschiedenen Steuerklassen belastet. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die verschiedenen Vermögensarten durch Bewertung, Freibeträge und Abschläge unterschiedlich der Steuer unterworfen werden. Bei einem Erwerb von 1 Million Euro brutto an Geldvermögen würden in jeder Steuerklasse Steuern anfallen.

Zu 3: Die Masse der von Ihnen genannten Rechtsänderungen betrifft solche Steuervergünstigungen, die als Subventionstatbestände nicht mehr als gerechtfertigt erachtet wurden. Unter Ihrem nicht zutreffenden Schlagwort „Steuererhöhung“ in diesem Zusammenhang würde jeder Abbau ungerechtfertigter Subventionen und Vergünstigungen generell verhindert werden.

Anlage 19

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 23 des Abg. Ehlen (CDU):

Einsatz von Betreuungskräften ohne pädagogische Qualifikation im Rahmen der „Verlässlichen Grundschule“ - Gefährdung des Qualitätsanspruchs von Schule