Zu 1: Dem Interesse von Erziehungsberechtigten an verlässlichen Unterrichts- und Betreuungszeiten in der Grundschule ist durch die beinahe abgeschlossene Einführung der Verlässlichen Grundschule entsprochen worden. Die Behauptung, dass an Grundschulen ein „deutlich größeres Interesse an einer Weiterentwicklung zu Ganztagsschulen zu bestehen scheint“, kann bisher nicht bestätigt werden; unter den jetzt bestehenden 155 Ganztagsschulen aller Schulformen befinden sich lediglich 16 Grundschulen.
Unabhängig davon ist klargestellt worden, dass auch Grundschulen die Einführung des Ganztagsbetriebs beantragen können; in besonderen Fällen, wenn es sich um eine Schule im Bereich des Programms „Soziale Stadt“ handelt, wenn sich Ganztagsschulen des Sekundarbereichs I am selben Standort befinden und eine Zusammenarbeit mit ihnen vereinbart wird oder bei einem umfassenden, ganztagsspezifische Angebote einschließenden Unterrichts- und Förderkonzept, sollen künftig auch Grundschulen eine Genehmigung erhalten.
Zu 2: Mit der Frage wird unterstellt, dass das Interesse von Eltern an der Einrichtung von Ganztagsschulen lediglich darauf gerichtet sei, eine Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder zu erhalten. Gerade bei Schulen des Sekundarbereichs I ist jedoch davon auszugehen, dass Erziehungsberechtigte durchaus Wert auf qualitativ anspruchsvolle unterrichtliche sowie unterrichtsergänzende Bildungs-, Förder- und Erziehungsangebote am Nachmittag legen. Insoweit besteht Übereinstimmung mit dem begrüßenswerten Ansatz der Schulen selbst, die erweiterten Rahmenbedingungen der Ganztagsschule für eine Weiterentwicklung ihres Unterrichts- und Erziehungskonzepts zu nutzen. Im Hinblick auf die mit der Genehmigung verbundene Standortentscheidung für die Einrichtung des Ganztagsangebots kann jedoch nicht davon abgesehen werden, den Bedarf auch unter quantitativen Gesichtspunkten festzustellen.
Zu 3: Mit der Einführung des Ganztagsbetriebs ist für den Schulträger – je nach vorhandenem Bestand – ein unterschiedlich hoher Investitionsaufwand verbunden. Kosten sind insbesondere für Einrichtungen im Zusammenhang mit dem Angebot eines Mittagessens, höherem Raum-, Ausstattungs- und Materialbedarf sowie evtl. zusätzlicher Schülerbeförderung zu tragen. Die Kosten für die laufende Unterhaltung hängen gleichfalls davon ab, inwieweit zusätzliche Einrichtungen zu schaffen sind.
Deshalb begrüßt die Landesregierung das angekündigte Investitionsprogramm „Zukunft Bildung und Betreuung“ der Bundesregierung im Gesamtvolumen von 4 Milliarden Euro. Es umfasst für die Laufzeit von 2003 bis 2007 ein Gesamtvolumen von 4 Milliarden Euro, wovon dann insgesamt annähernd 400 Millionen Euro auf Niedersachsen entfallen. Durchschnittlich wird dort von 400 000 Euro je zusätzlich eingerichtetem Ganztagsangebot ausgegangen. Die Finanzhilfen sind – vorbehaltlich der Beschlussfassung über eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern – für Renovierungs-, Umbau-, Ausbauoder Neubaumaßnahmen zum Aufbau neuer wie zur Weiterentwicklung bestehender Schulen zu Ganztagsschulen vorgesehen.
Die Gedenkstätte des Schriftstellers Arno Schmidt in Bargfeld (Kreis Celle) darf nach Ansicht von Kulturminister Oppermann nicht durch den Bau einer Putenmastanlage in der Nachbarschaft gestört werden. Bei einem Besuch vor Ort am 4. September kündigte der Minister an, dass er sich für eine einvernehmliche Lösung einsetzen werde. Ein Landwirt hatte den Bau einer Mastanlage für rund 10 000 Tiere in der Nachbarschaft der Gedenkstätte beantragt.
Der Schriftsteller Arno Schmidt war 1958 nach Bargfeld gezogen. Dort lebte und arbeitete er in dem Holzhaus am Ortsrand bis zu seinem Tod 1979. Seine Witwe gründete zwei Jahre später zusammen mit Jan Philipp Reemtsma die „Arno-Schmidt-Stiftung“, der heute das Anwesen gehört, das als Ensemble mit Wohn- und Arbeitshaus, Garten, Archiv und Grabstätte in Deutschland einzigartig ist.
1. Ist es Kulturminister Oppermann gelungen, den Bau eines Putenmaststalls in der Nachbarschaft der Arno-Schmidt-Gedenkstätte zu verhindern?
2. Gilt künftig für den Bau von Geflügelmastställen in der Nachbarschaft von Kulturstätten die Mitzuständigkeit des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur, und ist in diesen Fällen grundsätzlich eine Ablehnung der Anträge vorgesehen?
Arno Schmidt ist der bedeutenste niedersächsische Autor des 20. Jahrhunderts und einer der wichtigsten deutschen Nachkriegsschriftsteller. Er wurde u. a. mit dem Fontanepreis der Stadt Berlin sowie dem Goethepreis der Stadt Frankfurt a. M. ausgezeichnet. Die Gedenkstätte, die an sein Wirken erinnert, umfasst in Bargfeld (Kreis Celle) Wohn- und Arbeitshaus, Garten, Archiv und Grabstätte des Literaten. Hier wohnte der Schriftsteller von 1958 bis zu seinem Tod im Jahre 1979; hier spielen auch die meisten seiner Erzählungen und Romane. Werke wie „Kaff auch Mare Crisum“ oder „Abend mit Goldrand“ sind inspiriert durch das tägliche Erleben der Heidelandschaft rund um seinen Wohnort. Der Vorsitzende der ArnoSchmidt-Stiftung, Jan Philipp Reemtsma, betont die besondere Beziehung zwischen Literatur und Ort: „Es gibt Besucher, die gehen mit dem Buch in der Hand die Wege entlang."
Seit dem Ausbau zum Museum im Jahre 1983 kommen immer mehr literarisch interessierte Besucherinnen und Besucher nach Bargfeld und in seine Umgebung. Zurzeit sind es ca. 700 Personen im Jahr, mit stark steigender Tendenz. Durch die Arbeit der Gedenkstätte hat sich bereits ein Verlag in Bargfeld angesiedelt.
Der Bau der Putenmastanlage in knapp 400 m Entfernung von der Gedenkstätte könnte den „literarischen Raum“ Bargfeld und seine Attraktivität deutlich beeinträchtigen. Das immense private Engagement der Arno- Schmidt-Stiftung würde konterkariert.
Zu 1: Das baurechtliche Genehmigungsverfahren für die Putenmastanlage ist noch nicht abgeschlossen. Bei der Putenmastanlage handelt es sich nach Darlegungen des zuständigen Landkreises Celle um ein Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Ein solches Vorhaben ist nur zulässig, wenn u. a. öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Zu den öffentlichen Belangen, die dem Vorhaben entgegenstehen können, gehören gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB auch die Belange des Denkmalschutzes. Insoweit fordert § 8 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG), dass in der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen nicht errichtet werden
Der Landkreis ist sich des Konfliktes bewusst und versucht, durch Gespräche mit den beteiligten Parteien zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen. Eine Begehung vor Ort hat gezeigt, dass noch nicht alle Möglichkeiten für eine Einigung zwischen dem betroffenen Landwirt, den Anwohnern, der Leitung der Gedenkstätte und dem Landkreis ausgelotet sind.
Das Thema beschäftigt mittlerweile Medien in ganz Deutschland. Auch deshalb liegt es im Interesse des Landes, hier zu einer Lösung zu kommen, die der Bedeutung der Gedenkstätte gerecht wird, ohne dabei die landwirtschaftliche Entwicklung in Bargfeld zu behindern. Herr Minister Oppermann hat seine Vermittlung angeboten und steht den Parteien dafür weiter zur Verfügung.
Zu 2: Wie zu Frage 1 ausgeführt, sind Bauvorhaben der vorliegenden Art stets nur zulässig, wenn öffentliche Belange, d. h. auch Belange des Denkmalschutzes, nicht entgegenstehen. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben und von der Genehmigungsbehörde zu berücksichtigen. Sofern demnach Belange des Denkmalschutzes in Rede stehen, sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Denkmalschutzbehörden zu beteiligen. Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur ist oberste Denkmalschutzbehörde.
Zu 3: Spezielle Abstandsregelungen von Tierhaltungsanlagen zu Baudenkmälern gibt es im Denkmalschutzgesetz nicht. Entscheidend ist, ob der Umgebungsschutz des § 8 NDSchG gewährleistet ist.
Das neue Landesvergabegesetz ist in Niedersachsen im Parlament beschlossen worden und wird bald in Kraft treten. Die Landesregierung hat immer wieder betont, es solle in aller Konsequenz auch für den ÖPNV gelten und den Wettbewerb auch in diesem Segment uneingeschränkt fördern. Die Staatskanzlei hat dabei gegen die Empfehlungen aus dem Wirtschaftsministerium die Einbeziehung des
ÖPNV zum jetzigen Zeitpunkt für zwingend geboten gehalten. Eine allgemeine Bindung der öffentlichen Hand an das Landesvergabegesetz - also vom NDR bis zum Landesnahverkehrsgesellschaft - sei bewusst politisch gewollt. Die Bundesregierung plant demgegenüber eine Änderung der Vergabeordnung für den öffentlichen Personennahverkehr, damit die Ländern in bestimmten Fällen gerade keinen Ausschreibungszwang mehr haben und Aufträge mit Laufzeiten von mehr als fünf Jahren auch „frei vergeben“ können. Eine Anwendung der neuen BundesVergabeordnung würde die Deutsche Bahn AG also in weiten Bereichen nicht dem Wettbewerb aussetzen und damit das Landesvergabegesetz bereits vor dem In-Kraft-Treten ad absurdum führen.
1. Wie wird sie bzw. die Landesverkehrsgesellschaft die Option, durch eine geänderte Vergabeordnung für den öffentlichen Personennahverkehr Verkehrsverträge unter bestimmten Prämissen „freihändig“ vergeben zu können, anwenden, nachdem das beschlossene Landesvergabegesetz in der politischen Zielrichtung sowohl die Bindung der öffentlichen Hand als auch den Anwendungsbereich, die Auftragsvergabe, die Ausschreibung und den Schwellenwert von 10 000 Euro - auch für den ÖPNV - festschreibt?
2. Wie bewertet sie mögliche Risiken und Regressansprüche einer solchen Praxis, wenn Wettbewerber gerade „bei lukrativen Strecken und Streckennetzen“ langfristig vom Wettbewerb ausgeschlossen werden, obwohl neue wachsende Unternehmen im Markt schon nach wenigen Jahren durchaus in der Lage sein könnten, auch für Niedersachsen attraktive Angebote für Teilstrecken oder Streckennetze abgeben zu können?
3.Steht ein Zehnjahresvertrag mit der Deutschen Bahn AG, der insbesondere „lukrative Bereiche“ im Interesse der DB AG vom Wettbewerb ausklammert und nur eine begrenzte, noch auszuhandelnde Wettbewerbsquote für Ausschreibungen und den Wettbewerb öffnet und mit dem die DB AG die Zustimmung des Landes für einen Zehnjahresvertrag mit Investitionszusagen erkauft, nicht in einem eindeutigen Widerspruch zu den politischen Intentionen des Landesvergabegesetzes und den Äußerungen des Ministerpräsidenten und des Fachministeriums zur „Stärkung des Wettbewerbs auf der Schiene“?
Ziel des neuen Landesvergabegesetzes ist es, wie aus der Präambel ersichtlich, Wettbewerbsverzerrungen, die durch den Einsatz von Niedriglohnkräften entstehen, entgegenzuwirken. Daher bindet das Gesetz die öffentlichen Auftraggeber (§ 2
Abs. 1 Satz 1) bzw. Auftraggeber, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist (§ 2 Abs. 2), bei der Vergabe öffentlicher Aufträge an die Einhaltung der Bestimmungen über einen repräsentativen Tarifvertrag, den bedingten Nachunternehmereinsatz, das Wertungsvorgehen bei unangemessenen niedrigen Angeboten und an die Nachweiserbringungspflicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vergabe im Rahmen einer freihändigen Vergabe, einer beschränkten Ausschreibung oder einer öffentlichen Ausschreibung erfolgt, soweit der Auftrag den Schwellenwert von 10 000 Euro übersteigt.
Die Möglichkeit der freihändigen Vergabe von Verkehrsaufträgen stellt somit keinen Widerspruch zum Landesvergabegesetz dar.
Zu 2: Niedersachsen setzt wie bereits in der Vergangenheit weiterhin auf den Wettbewerb und hat das Ziel, über die bis Ende 2003 bestehende Wettbewerbsquote von über 20 % hinaus kontinuierlich den Wettbewerbsanteil zu erhöhen. Die Marktsituation im SPNV und die tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten der Aufgabenträger lassen den Übergang in den Wettbewerb nur durch ein stufenweises Konzept zu. Aufgrund der wettbewerbsorientierten Strategie der Landesregierung im SPNV sind die genannten Risiken nicht erkennbar.
Zu 3: Nein. Die novellierte VergabeVO – die Zustimmung des Bundesrates vorausgesetzt – legt fest, dass bei längerfristigen Verträgen im Rahmen der freihändigen Vergabe ein wesentlicher Teil der bestellten Leistungen während der Vertragslaufzeit ausläuft und im Anschluss im Wettbewerb vergeben wird. Verkehrsverträge sind nur in diesem Rahmen rechtlich möglich. Unabhängig davon hat die Landesregierung, wie bereits unter 2. dargestellt, den Wettbewerb im SPNV bereits in der Vergangenheit erfolgreich implementiert.
Der „rundblick“ vom 16. August 2002 berichtet über die Einschätzung des für die kommunalen Spitzenverbände federführenden Niedersächsischen Städtetages, davon überrascht worden zu sein, „dass bereits zum 1. August kommenden Jahres Maßnahmen in Kraft sein könnten, die in die Befugnisse der kommunalen Schulträger eingreifen, ohne dass eine vertiefte Diskussion und Überprüfung der Vorschläge bislang überhaupt stattgefunden hat. In einem Rundschreiben an die Hauptverwaltungsbeamten verweist der Städtetag vor allem auf die Vereinbarung, die künftige selbständige Schulen mit Schulbehörde und Schulträger abschließen sollen und mit denen erweiterte Personalbefugnisse und Eigenbewirtschaftung von Haushaltsmitteln auf der Grundlage eines einheitlichen Budgets aus Landes- und Schulträgermitteln eingeführt werden.“ Die Landesregierung hatte ihre jüngsten Ankündigungen in einer Pressekonferenz am 9. August der Landespressekonferenz, aber offensichtlich nicht den kommunalen Spitzenverbänden vorgestellt. „Kultusministerin Renate JürgensPieper habe die Überlegungen der Landesregierung zwar in einer ersten Informationsveranstaltung am 12. August erstmalig vorgestellt, aber aussagekräftige Unterlagen zu dem Projekt lägen bisher nicht vor, und auch die Empfehlung des Bildungsrates zur Finanzierung der selbständigen Schulen seien noch nicht bekannt gewesen. Insofern könne auch von einer breiten Zustimmung der kommunalen Spitzenverbände zu dem Vorhaben vorläufig noch keine Rede sein.“
1. Warum stimmt die Landesregierung nicht zunächst einmal ihre Pläne mit den besonders betroffenen kommunalen Schulträgern ab, statt dass diese von den Plänen der Landesregierung erst aus der Zeitung erfahren und nicht im Vornherein detailliert und konsequent eingebunden werden?
2. Will die Landesregierung angesichts der Tatsache, dass laut Aussagen des Ministerpräsidenten keine zusätzlichen Mittel für die neuen Pläne der Landesregierung bereitgestellt werden, die Landesregierung ohne Entlastung der Schulen diesen bisher den Bezirksregierungen vorbehaltene Aufgaben zugewiesen und das Land 56 Schulassistentenstellen ersatzlos gestrichen hat, bestreiten, dass seitens der Kommunen berechtigte Befürchtungen bestehen, erneut zum Lückenbüßer für die Haushaltskrise des Landes über die Einführung der „selbständigen Schule“ zu werden?
3. Will die Landesregierung angesichts der Tatsache, dass schon jetzt zahlreiche Lehrerstellen im ländlichen Raum nicht oder nicht wie ausgeschrieben oder erforderlich besetzt werden konnten und sich der Fachlehrermangel in den nächsten Jahren verschärfen wird, bestreiten, dass Schulen und kommunale